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I. Die Sozialbehörde der Gemeinde X forderte von A und B mit Beschluss vom 22. Juli 2003 die von Juli 2000 bis September 2002 bezogenen Sozialhilfeleistungen zurück. Die Rückerstattungsforderung wurde unter Berücksichtigung der bezogenen Sozialhilfeleistungen und finanzierten Krankenkassenprämien von insgesamt Fr. 104'895.85 ("Ausgaben") einerseits sowie von verschiedenen Sozialversicherungsleistungen ("Einnahmen") anderseits berechnet, was einen "Ausgabenüberschuss" von Fr. 57'439.75 ergab; diese wurde vermehrt um einen Betrag von Fr. 15'868.-, bei dem es sich um jenen Teil einer früheren Rückforderung von im Juli 2000 bis Februar 2002 bezogenen SUVA-Unfalltaggeldern von insgesamt Fr. 26'868.- handelt, auf dessen Rückerstattung die Sozialbehörde X im Rahmen eines früheren Rekursverfahrens vergleichsweise verzichtet hatte; demnach wurde die gesamte Rückerstattungsforderung auf Fr. 73'307.75 beziffert. Bereits mit Schreiben vom 16. Juni 2003 hatte die anwaltlich vertretene Sozialbehörde die Rückforderung unter Hinweis auf § 26 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) damit begründet, im Gesuch vom 15. Dezember 1999 um Gewährung von Sozialhilfeleistungen sei unter der Rubrik "Vermögen" lediglich ein Bankguthaben von Fr. 5'000.- angegeben worden. Erst aus den Akten betreffend Zusatzleistungen zur AHV/IV (Gesuch und Leistungsverfügung der kommunalen Durchführungsstelle vom 18. Februar 2003) sei ersichtlich geworden, dass die Eheleute A und B Eigentümer einer Liegenschaft im Land L mit einem Vermögenssteuerwert von Fr. 183'412.- seien. Hätte die Sozialbehörde bei der erstmaligen Zusprechung von Sozialhilfe von diesem Grundeigentum gewusst, wären die Bezüger aufgefordert worden, diesen Vermögenswert zu realisieren; wirtschaftliche Hilfe wäre damals nur gegen eine pfandversicherte Rückerstattungsverpflichtung bis zum Verkauf der Liegenschaft gewährt worden. II. Mit Rekurs vom 5. September 2003 ersuchten A und B um Aufhebung des Rückerstattungsbeschlusses vom 22. Juli 2003; ausserdem sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und in der Person von Rechtsanwältin lic.iur. C ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bewilligen. Im Rekursverfahren anerkannte die Sozialbehörde, dass bei der Berechnung der Rückforderung der Betrag von Fr. 15'868.- ("ungedeckter Teil" aus dem im früheren Rekursverfahren abgeschlossenen Vergleich) versehentlich aufgerechnet worden sei, weshalb sich die Rückforderung richtig berechnet auf Fr. 57'439.75 belaufe. Mit Beschluss vom 10. Dezember 2003 merkte der Bezirksrat W diese Reduktion der Rückerstattungsforderung seitens der Rekursgegnerin vor (Disp.-Ziff. I); der Rekurs wurde abgewiesen (Disp.-Ziff. II), ebenso das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung (Disp.-Ziff. III); auf die Erhebung von Verfahrenskosten wurde gestützt auf § 10 der Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden vom 30. Juni 1966 (GebührenO) verzichtet (Disp.-Ziff. IV); Parteientschädigungen wurden weder den Rekurrierenden noch der Rekursgegnerin zugesprochen (Disp.-Ziff. V). III. Mit Beschwerde vom 16. Januar 2004 beantragten A und B dem Verwaltungsgericht, in Aufhebung des Rekursentscheids des Bezirksrats W sei auf die Rückforderung von Fr. 57'439.75 der Beschwerdegegnerin zu verzichten; ausserdem erneuerten sie ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. Der Bezirksrat verzichtete auf Vernehmlassung. Die Gemeinde X ersuchte am 24. Februar 2004 um Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführenden.
Die Kammer zieht in Erwägung: 1. Das Verwaltungsgericht ist nach § 19c Abs. 2 und § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Wer unter unwahren oder unvollständigen Angaben wirtschaftliche Hilfe erwirkt hat, ist nach § 26 SHG zur Rückerstattung einschliesslich Verzinsung (§ 29 SHG) verpflichtet. Dieser Rückerstattungstatbestand knüpft an die in § 18 Abs. 1 SHG statuierte Verpflichtung der Hilfesuchenden an, über ihre Verhältnisse wahrheitsgemäss Auskunft zu erteilen und Einsicht in ihre Unterlagen zu gewähren. Die Beschwerdeführenden, die erstmals Ende 1999 um Gewährung von Sozialhilfeleistungen ersuchten, erhielten am 9. Dezember 1999 eine Aufstellung der an der auf den 15. Dezember 1999 angesetzten Besprechung mitzubringenden Unterlagen; diese Aufstellung war generell, "formularmässig" abgefasst; sie nahm noch in keiner Weise konkret Bezug auf die persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführenden, welche es ja noch abzuklären galt. Anlässlich der Besprechung vom 15. Dezember 1999 gaben die Beschwerdeführenden in dem eigenhändig ausgefüllten weiteren Formular in der Rubrik "Vermögen" lediglich ein Bankguthaben von Fr. 5'000.- an; die ihnen gehörende Liegenschaft im Land L führten sie nicht an. Zugleich unterzeichneten sie eine Erklärung, wonach alle ihre Angaben der Wahrheit entsprächen, keine Angaben, die den Entscheid der Fürsorgebehörde beeinflussen könnten, verschwiegen worden seien, alle sachdienlichen Unterlagen vollständig eingereicht worden seien und sämtliche Vermögenswerte vollständig deklariert worden seien. Der Bezirksrat ist zum Schluss gelangt, unter diesen Umständen sei der Rückerstattungstatbestand von § 26 SHG entgegen den Einwendungen der Rekurrierenden erfüllt. Dieser Beurteilung ist beizutreten; es kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Insbesondere hat der Bezirksrat zutreffend erwogen, die Beschwerdeführenden könnten nichts zu ihren Gunsten daraus ableiten, dass weder das ihnen am 9. Dezember 1999 abgegebene Formular betreffend beizubringende Unterlagen noch das am 15. Dezember 1999 eigenhändig ausgefüllte Formular mit Fragen betreffend ihre finanziellen Verhältnisse ausdrücklich Bezug auf Liegenschaften nimmt. Die Beschwerdeführenden wiederholen im Wesentlichen diese bereits in der Rekursschrift erhobenen, nach dem Gesagten zu Recht verworfenen Einwendungen. Am Einwand, anlässlich der Besprechung vom 15. Dezember 1999 seien sie infolge mangelhafter Kenntnisse der deutschen Sprache nicht in der Lage gewesen, die Tragweite der Frage nach ihrem Vermögen zu verstehen, halten sie nicht mehr fest; die Vorinstanz hat denn auch diesen Einwand mit dem unbestritten gebliebenen Hinweis widerlegt, dass die in W geborene und in der Region aufgewachsene Rekurrentin der deutschen Sprache sehr wohl mächtig ist. Die Rückerstattungsforderung beruht auf der Annahme, der Liegenschaft im Land L komme mindestens ein Wert von Fr. 183'000.- zu, was unbestrittenermassen dem amtlichen Steuer- oder Schätzungswert entspricht. Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Liegenschaft sei "deutlich weniger" wert, weshalb sie im Land L Einsprache gegen die Bewertung erhoben hätten. Es handle sich um ein einfaches und renovationsbedürftiges Objekt, weshalb sie hierfür weder einen Käufer finden noch von einer Bank eine Hypothek erhalten würden. Die Einwendungen sind unbehelflich. Die Beschwerdeführenden selber haben in ihrem Gesuch um Zusatzleistungen zur IV-Rente vom 18. Februar 2003 den Wert der Liegenschaft mit Fr. 183'000.- angegeben. Im Übrigen hätte die streitige Rückerstattungsforderung von Fr. 57'439.75 eine betragsmässig hinreichende Grundlage auch dann, wenn der Wert der Liegenschaft wesentlich tiefer wäre; das wird indessen lediglich in pauschaler Weise ohne jede nähere Substanziierung behauptet. Der Einwand, der Wert der Liegenschaft sei wegen der (behaupteten) Schwierigkeiten bei der Beschaffung einer Hypothek oder bei der Suche nach einem Käufer nicht realisierbar, ist auch aus einem anderen Grunde unbehelflich: Sinngemäss machen die Beschwerdeführenden damit geltend, hätten sie die Liegenschaft im Dezember 1999 oder jedenfalls vor dem Entscheid über die Gewährung von Sozialhilfe deklariert, so wären sie in den Genuss der Regelung von § 20 SHG gekommen, wonach das Vorhandensein von Vermögenswerten, deren Realisierung zurzeit nicht möglich oder nicht zumutbar ist, der Gewährung von Sozialhilfe nicht entgegensteht. Wer indessen Vermögenswerte verschweigt, kann sich gegenüber einer entsprechenden Rückerstattungsforderung nach § 26 SHG nicht auf die Regelung von § 20 SHG bzw. darauf berufen, die Realisierung dieser Werte sei nicht möglich oder nicht zumutbar (vgl. RB 1997 Nr. 121). Zusammenfassend ergibt sich, dass die Rückerstattungsforderung von Fr. 57'439.75 vollumfänglich zu bestätigen ist. 3. Die Beschwerdeführenden fechten den Rekursentscheid auch insoweit an, als ihnen eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung verweigert worden ist. Für das Beschwerdeverfahren verlangen sie die unentgeltliche Prozessführung und erneut die Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands. Gemäss § 16 VRG (in der Fassung vom 8. Juni 1997) ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten zu erlassen (Abs. 1). Sie haben überdies Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selber zu wahren (Abs. 2). Für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird damit vorausgesetzt, dass der Gesuchsteller mittellos und sein Begehren nicht offensichtlich aussichtslos ist; für die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist zusätzlich erforderlich, dass der Gesuchsteller zur Wahrung seiner Rechte eines solchen bedarf. Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 16 N. 32). Dies trifft jedenfalls für das vorliegende Beschwerdeverfahren angesichts der überzeugenden Erwägungen der Rekursinstanz, denen die Beschwerdeführenden keine stichhaltigen Argumente entgegensetzen, zu. Ob bereits die Rekurserhebung als aussichtslos bezeichnet werden muss, kann offen bleiben. Jedenfalls fehlt es an der Voraussetzung der Mittellosigkeit. Nicht als mittellos im Sinn von § 16 Abs. 1 VRG gilt in der Regel, wer neben einem geringen Einkommen über einiges Vermögen verfügt (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 27; RB 2000 Nr. 4). Demnach sind zusätzlich zum anrechenbaren Einkommen vorhandene Vermögenswerte zu berücksichtigen, sofern sie realisierbar sind, namentlich Liegenschaften, deren Belehnung dem Gesuchsteller zugemutet werden kann (RB 1996 Nr. 8). Wie erwähnt (vorstehend E. 2), haben die Beschwerdeführenden zwar behauptet, jedoch nicht hinreichend substanziiert, dass ihre Liegenschaft im Land L nicht mittels einer Hypothek belehnbar sei. Unter diesen Umständen können sie nicht als mittellos gelten. Dass sie aufgrund ihres geringen Erwerbseinkommens und ihres IV-Rentenbezugs zu IV-Ergänzungsleistungen berechtigt sind, vermag hieran nichts zu ändern. Weil die Beschwerdeführenden nicht mittellos sind, ist der Rekursentscheid auch hinsichtlich der Verweigerung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung zu bestätigen, und sind die Begehren um unentgeltliche Prozessführung sowie unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Beschwerdeverfahren abzuweisen. Ob die Beschwerdeführenden zur Wahrung ihrer Rechte im Rekurs- und im Beschwerdeverfahren auf einen Rechtsvertreter angewiesen waren (vgl. zu dieser Frage RB 1994 Nr. 4, 1998 Nr. 5 und 2001 Nr. 6; VGr, 4. Dezember 2003, VB.2003.00348, www.vgrzh.ch), kann bei dieser Sach- und Rechtslage offen bleiben. 4. Den unterliegenden Beschwerdeführenden sind die Gerichtskosten je zur Hälfte, unter solidarischer Haftung eines jeden für den restlichen Betrag, aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung nach § 17 Abs. 2 VRG steht ihnen von vornherein nicht zu. Eine solche Entschädigung verlangt auch die obsiegende Beschwerdegegnerin. Soweit sich dieses Begehren auch auf das Rekursverfahren beziehen sollte, kann ihm schon deswegen nicht entsprochen werden, weil die Beschwerdegegnerin gegen die Verweigerung einer solchen schon damals verlangten Entschädigung nicht Beschwerde geführt hat. Für das Beschwerdeverfahren wäre ihr eine solche Entschädigung nur zuzusprechen, wenn die Beantwortung der Beschwerde mit einem ausserordentlichen Aufwand verbunden gewesen wäre. Denn die Beantwortung von Rechtsmitteln gehört zum angestammten Aufgabenbereich eines Gemeinwesens und ist nur in Fällen, die mit einem ausserordentlichen Aufwand verbunden sind, mit einer Parteientschädigung abzugelten (Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 19). Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt.
Demgemäss beschliesst die Kammer:
Die Begehren um unentgeltliche Prozessführung und um unentgeltliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen; 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte, unter solidarischer Haftung für den restlichen Betrag, auferlegt. 4. Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen. 5. … |