I.
Am 24. März/8. April 1987 erteilte der
Bauausschuss der Gemeinde X dem Bewohnerverein L die nachträgliche
baurechtliche Bewilligung für die Einrichtung eines Kinderspielplatzes auf dem städtischen
Grundstück Kat.-Nr. 01 in X. Gegen diese Bewilligung erhob A als
Eigentümerin des benachbarten Grundstücks Kat.-Nr. 02 Rekurs an die Baurekurskommission.
Am 31. Juli 1989/14. August 1989 schloss die Rekurrentin mit dem Bewohnerverein
L eine Vereinbarung über die Errichtung eines Dichtzaunes als Lärmschutzmassnahme
und zog gestützt darauf ihren Rekurs zurück. Am 12. Oktober 1989 bewilligte der
Bauausschuss die Errichtung der Lärm- und Sichtschutzwand auf dem Spielplatz.
Das Departement Technische Betriebe der Gemeinde
X ersuchte am 19. November 2002 um Bewilligung der Spielplatzsanierung durch
Abbruch der bestehenden und Neubau von Kinderspielgeräten, Zugangswegen und
Treppen. Die wegen Unterschreitens des Waldabstandes notwendige forstrechtliche
Bewilligung erteilte das Amt für Landschaft und Natur der Volkswirtschaftsdirektion
des Kantons Zürich am 10. Dezember 2002. Der Bauausschuss der Gemeinde X
bewilligte das Gesuch am 28. April 2003 und eröffnete mit der baurechtlichen
auch die forstrechtliche Bewilligung.
II.
Gegen beide Bewilligungen erhob A Rekurs
an die Baurekurskommission und beantragte die Aufhebung der Bewilligungen. Die
Baurekurskommission vereinigte die beiden Rekursverfahren und wies die
Rechtsmittel nach Durchführung eines Augenscheines am 4. Dezember 2003 ab
(auszugsweise BEZ 2004 Nr. 19).
III.
Dagegen erhob A am 20. Januar 2004 Beschwerde
an das Verwaltungsgericht mit dem Antrag, der Rekursentscheid sei aufzuheben.
Die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons
Zürich verzichtete am 29. Januar 2004 auf eine Stellungnahme. Die
Baurekurskommission beantragte am 6. Februar 2004 ohne weitere Bemerkungen die
Abweisung der Beschwerde. In seiner Beschwerdeantwort vom 15. März 2004
beantragte der Bauausschuss der Gemeinde X ebenfalls die Abweisung der Beschwerde.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Der strittige Spielplatz wurde von den
Vorinstanzen als neue Anlage und damit unabhängig vom derzeitigen Bestand
beurteilt. Diese Qualifikation ist angesichts der vollständig neuen Anordnung
der zu erneuernden Spielgeräte, der neuen Chaussierung, Bänke, Treppen und Wege
zu Recht erfolgt und im Beschwerdeverfahren unbestritten geblieben.
2.
Das Grundstück Kat.-Nr. 01 liegt in der
Erholungszone E2, welche nach dem kommunalen Siedlungs- und Landschaftsplan
vorgesehen ist für Allmend (A), Sportplatz, Freibad, Tennisplatz und
dergleichen (C) sowie für Familiengärten, Campingplatz und dergleichen (D). Der
strittige Kinderspielplatz entspricht, wie die Vorinstanzen richtig
festgestellt haben, diesem Zonenzweck. Die Beschwerdeführerin anerkennt dies.
3.
3.1
Der Spielplatz L liegt in ansteigendem Gelände
zwischen dem M-Weg und der N-Strasse, welche unmittelbar dem Waldrand entlang
verläuft. In einem Abstand von ca. 4 m zum Wald ist eine gut 8 m lange
Hängebrücke vorgesehen, welche zu einem überdachten 3.5 m hohen Kombiturm
(Waldabstand rund 12 m) führt, der talseitig mit einer Rutschbahn verbunden
ist.
Gestützt auf Art. 17 des Bundesgesetzes vom
4. Oktober 1991 über den Wald (SR.921.0, WaG), § 3 der kantonalen Waldverordnung
vom 28. Oktober 1998 (LS 921.11, WaldV) und Anhang Ziff. 1.3 der Bauverfahrensverordnung
vom 3. Dezember 1997 (LS 700.6, BVV) erteilte das Amt für Landschaft und Natur
der Volkswirtschaftsdirektion die für Bauten und Anlagen innerhalb eines
Waldabstandes von 15 m notwendige forstrechtliche Bewilligung. Gleichzeitig gewährte
auch der Bauausschuss X gestützt auf § 262 und § 220 PBG die für oberirdische
Gebäude innerhalb eines Waldabstandes von 30 m notwendige baurechtliche
Ausnahmebewilligung.
Die Beschwerdeführerin wandte im
Rekursverfahren gegen diese beiden Bewilligungen ein, die Volkswirtschaftsdirektion
könne die Erteilung der Ausnahmebewilligung nicht an die Gemeinde delegieren
und müsse selber prüfen, ob die Voraussetzungen für eine solche gegeben seien.
Im angefochtenen Entscheid legte die Baurekurskommission die zürcherische
Zuständigkeitsordnung bei Unterschreitung von Waldabständen dar und zeigte insbesondere
den Unterschied zwischen der forstrechtlichen Bewilligung und der baupolizeilichen
Ausnahmebewilligung auf. Sie kam zum Schluss, dass die Baubehörde den baurechtlichen
Dispens für den als Gebäude zu beurteilenden Kombiturm, die Volkswirtschaftsdirektion
hingegen die forstrechtliche Bewilligung für die Abstandsunterschreitung der gesamten
Spielplatzanlage zu erteilen habe. Die Beschwerdeführerin scheint diese
zutreffenden Erwägungen im Beschwerdeverfahren anzuerkennen und bestreitet
nunmehr ausschliesslich das Vorliegen der notwendigen Bewilligungsvoraussetzungen.
3.2
Nach Art. 17 Abs. 1 WaG sind Bauten und Anlagen in
Waldesnähe nur zulässig, wenn diese die Erhaltung, Pflege und Nutzung des Waldes
nicht beeinträchtigen. § 3 WaldV konkretisiert den einzuhaltenden Waldabstand
beim Fehlen einer Waldabstandslinie auf 15 m. Die
Volkswirtschaftsdirektion erwog in der angefochtenen Bewilligung, eine solche
Beeinträchtigung liege hier nicht vor, da zwischen dem Spielplatz und dem Wald
die
N-Strasse verlaufe.
Die Beschwerdeführerin bringt im
Beschwerdeverfahren nichts vor, was diese zutreffende Argumentation zur
forstrechtlichen Bewilligung in Frage stellen könnte. Ihre Kritik richtet sich nach
ihrem Inhalt ausschliesslich gegen den baurechtlichen Dispens.
3.3
3.3.1 Nach § 262 Abs. 1 PBG dürfen
oberirdische Gebäude die im Zonenplan festgelegte Waldabstandslinie nicht
überschreiten; ausserhalb des Bauzonengebiets beträgt der Abstand von der
forstrechtlichen Waldgrenze 30 m. Nach § 220 PBG ist von Bauvorschriften im
Einzelfall zu befreien, wenn besondere Verhältnisse vorliegen, bei denen die
Durchsetzung der Vorschriften unverhältnismässig erscheint (Abs. 1). Ausnahmebewilligungen
dürfen nicht gegen den Sinn und Zweck der Vorschrift verstossen, von der sie
befreien, und auch sonst keine öffentlichen Interessen verletzen, es sei denn,
es würde die Erfüllung einer dem Gemeinwesen gesetzlich obliegenden Aufgabe
verunmöglicht oder übermässig erschwert (Abs. 2). Ein Nachbar darf durch
Ausnahmebewilligungen von Vorschriften, die auch ihn schützen, nicht unzumutbar
benachteiligt werden; Ausnahmebewilligungen dürfen jedoch nicht von der Zustimmung
des Nachbarn abhängig gemacht werden (Abs. 3).
Bezogen auf die baupolizeiliche
Ausnahmebewilligung erwog die Vorinstanz im Wesentlichen, dass mit dem
Bauverbot im Abstandsbereich verschiedene Ziele verfolgt würden, im Vordergrund
stünden die Gewährleistung der Wohnhygiene und die Freihaltung der Waldränder
von Gebäuden aller Art aus Sicherheits- und Landschaftsschutzüberlegungen. Der
strittige Kombiturm stelle zwar wegen seines Daches ein abstandspflichtiges
Gebäude im rechtstechnischen Sinn dar, lege jedoch von seiner Eigenart und
zentralen Bedeutung für den Spielplatz eine Ausnahmebewilligung nahe. Nachbarliche
Interessen würden durch die Ausnahmebewilligung nicht tangiert.
Die Beschwerdeführerin bringt dagegen
vor, der Kombiturm bilde zusammen mit der Rutschbahn und der Hängebrücke ein
Gebäude, von dem übermässige Lärmimmissionen für die Nachbarn ausgingen. Die
Stadt habe beim Erlass der neuen Bau- und Zonenordnung im Jahr 2000 auf eine
Waldabstandslinie im Bereich des Spielplatz L verzichtet, weshalb der
gesetzliche Abstand von 30 m einzuhalten sei. Es sei nicht ersichtlich, welcher
ernsthafte Grund ein Abweichen von der gesetzlichen Regelung rechtfertige, namentlich
sei auch nicht dargetan, inwiefern eine Bauverweigerung für die Stadt eine
Härte darstelle.
3.3.2 Gemäss § 2 Abs. 1 der Allgemeinen
Bauverordnung vom 22. Juni 1977 (LS 700.2, ABV) sind Gebäude als Bauten
und Anlagen definiert, die einen Raum zum Schutz von Menschen oder Sachen gegen
äussere, namentlich atmosphärische Einflüsse mehr oder weniger vollständig
abschliessen. Aus dieser Legaldefinition ergibt sich, dass von den verschiedenen
Spielgeräten des Spielplatzes einzig der Kombiturm als Gebäude waldabstandspflichtig
ist. Diese Qualität kommt dem Turm nicht wegen seiner Verbindung mit der
Rutschbahn oder der Hängebrücke, sondern ausschliesslich wegen des vorgesehenen
Zeltdachs von 2 x 2 m zu. Wenn die Baurekurskommission in der bautechnischen
Eigenart dieses Gebäudes und der Bedeutung des Turms für den als Anlage grundsätzlich
nicht § 262 PBG unterstellten Spielplatz besondere Verhältnisse im Sinne
von § 220 Abs. 1 PBG erblickt, so ist dies nicht rechtsverletzend.
Zutreffend ist auch die von den
Vorinstanzen dargelegte Zielsetzung von § 262 PBG und die vorgenommene
Gewichtung der öffentlichen Interessen im Sinne von § 220 Abs. 2 PBG. Dass
die Gemeinde X im fraglichen Bereich keine Waldabstandslinie festgesetzt hat,
liegt daran, dass solche Linien gemäss § 66 Abs. 1 PBG nur im Bauzonengebiet
festgesetzt werden, das fragliche Grundstück jedoch in der Erholungszone E2 liegt.
Daraus lässt sich jedoch kein weiter gehendes öffentliches Interesse an der
Einhaltung des Waldabstandes ableiten als bei Vorliegen einer Abstandslinie.
Dass ein öffentliches Interesse an der Einrichtung des Spielplatzes an der
vorgesehen Stelle wie auch an der Erstellung des Kombiturmes selber besteht,
wurde von der Beschwerdegegnerin bereits im Rekursverfahren überzeugend
dargelegt. Mit dem Spielplatz L soll ein grösseres Wohngebiet versorgt werden,
welches ausserhalb der Einzugsgebiete bestehender Quartierspielplätze liegt.
Der als wichtiges Element für Bewegungsspiele geplante Kombiturm könnte auf dem
fraglichen Grundstück ohne Verletzung des Waldabstandes oder der Baulinie
entlang dem M-Weg gar nicht errichtet werden. Die spezielle Hanglage des Areals
verlangt sodann eine Platzierung des Turms im oberen Grundstücksbereich und
damit nahe am Waldrand.
Nachbarliche Interessen, die gemäss § 220
Abs. 3 PBG zu berücksichtigen wären, sind vorliegend keine ersichtlich.
Insbesondere bestehen die von der Beschwerdeführerin befürchteten
Lärmimmissionen grundsätzlich unabhängig davon, ob der Turm überdacht und damit
erst waldabstandspflichtig im Sinne von § 262 PBG wird, und wären diese Immissionen
auch dann nicht geringer, wenn der Turm ausserhalb des Waldabstandes und innerhalb
der Baulinie etwa in der nordwestlichen Grundstücksecke platziert würde. Im Übrigen
bildet § 262 PBG ohnehin keine Vorschrift, die auch den in Waldnähe wohnenden
Nachbarn schützt, und damit gemäss § 220 Abs. 3 PBG einen Einbezug der
nachbarlichen Interessen bei der Interessenabwägung verlangt.
4.
4.1
Die Lärmimmissionen ortsfester Anlagen sind anhand
der vom Bundesrat festgelegten Belastungsgrenzwerte zu beurteilen (Art. 40 Abs.
1 der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 [SR 814.41, LSV]).
Fehlen solche Werte für bestimmte Lärmarten wie etwa für menschliche
Lautäusserungen, so sind die Lärmimmissionen im Einzelfall nach den Kriterien
der Art. 15 (Immissionsgrenzwerte), 19 (Alarmwerte) und 23 (Planungswerte) des
Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (SR 814.01, USG) zu bewerten (Art. 40
Abs. 3 LSV). Im Rahmen dieser Einzelfallbeurteilung sind der Charakter des
Lärms, Zeitpunkt und Häufigkeit seines Auftretens sowie die Lärmempfindlichkeit
bzw. Lärmvorbelastung zu berücksichtigen. Dabei ist nicht auf das subjektive
Lärmempfinden einzelner Personen abzustellen, sondern eine objektivierte
Betrachtung unter Berücksichtigung von Personen mit erhöhter Empfindlichkeit (Art.
13 Abs. 2 USG) vorzunehmen (BGE 130 II 32 E. 2.2 S. 36, 126 II 366 E. 2c, 123 II 74 E. 3d und 5a = URP 1997, S. 122).
Lärmemissionen sind grundsätzlich bei der Quelle und im Rahmen der Vorsorge
auch unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung so weit zu begrenzen, als
dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11
Abs. 1 und 2 USG). Allerdings gibt es Geräusche, die nicht mit
emissionsbeschränkenden Massnahmen reduziert werden können, ohne dass damit der
eigentliche Zweck der Tätigkeit in Frage gestellt würde. Dazu sind auch
kindliche Lautäusserungen beim Spiel im Freien zu zählen. Solche Geräusche können
nicht völlig verboten, sondern im Wesentlichen nur einschränkenden Betriebszeiten
unterstellt werden, wobei eine Interessenabwägung zwischen dem Ruhebedürfnis
der Bevölkerung und dem Interesse an der lärmverursachenden Tätigkeit vorzunehmen
ist (BGE 126 II 366 E. 2d).
Vorliegend ist eine neue Anlage zu
beurteilen (vgl. E. 1). Deshalb ist ein Massstab anzuwenden, der dem
Planungswert entspricht und nur ein Immissionsniveau zulässt, bei dem nach richterlicher
Beurteilung höchstens geringfügige Störungen auftreten (Art. 25 Abs. 1 USG,
Art. 7 Abs. 1 lit. b LSV; BGE 130 II 32 E. 2.2 S. 35, 123 II 325 E. 4d/bb
S. 335; BGr, 4. März 2002, 1A.73/2001, E. 2.2, www.bgr.ch). Ein überwiegendes
öffentliches Interesse am Betrieb des Kinderspielplatzes kann allenfalls die
Gewährung von Erleichterungen rechtfertigen (Art. 25 Abs. 2 USG, Art. 7 Abs. 2
LSV; BGE 130 II 32 E. 2.2 S. 36, 123 II 325 E. 4e/bb).
4.2
Zum Lärmschutz erwog die Baurekurskommission, dass
Lautäusserungen von Kindern keine Intensität erreichen würden, die zu einer
erheblichen Beeinträchtigung des Wohlbefindens der Bevölkerung führen könnte.
Kinder und Jugendliche würden mit all ihren Äusserungen zum Wohnen gehören,
Spielplätze seien daher in der massgebenden Wohnzone mit Empfindlichkeitsstufe
II zu akzeptieren. Die Rekurrentin störe sich vor allem an dem zwischen 14.00
und 16.00 bisweilen 17.00 Uhr auftretendem Lärm, wenn der Spielplatz von ganzen
Klassen von ca. zehn Kindern aufgesucht werde. Derartige Immissionen seien
hinzunehmen, zumal sie tagsüber und zudem in einer relativ eingegrenzten
Zeitspanne anfielen. Vorliegend sei der Erlass und Anschlag einer
Benutzungsordnung mit eingeschränkten Betriebszeiten (werktags 9.00 bis 12.00
und 13.30 bis 20.00 Uhr sowie sonntags 10.00 bis 12.00 und 13.30 bis 20.00 Uhr)
vorgesehen, die bereits bisher eingehalten worden seien. Damit sei dem
Vorsorgeprinzip genügend Rechnung getragen, wobei weitere Massnahmen oder
Einschränkungen aufgrund plötzlicher unvorhersehbarer Veränderungen im
Besucherkreis vorbehalten bleiben würden. Anzumerken bleibe, dass die Erstellung
von Lärmschutzwänden zur Verminderung der Immissionen weniger in Betracht käme,
da solche Wände nur bei entsprechender Dimensionierung wirksam wären, was zu
Konflikten unter Einordnungsgesichtspunkten führen würde.
Die Beschwerdeführerin bringt dagegen
vor, der Spielplatz mit seiner Grösse von fast 400 m2 sei kein
Spielplatz für das Quartier, sondern werde durch quartierfremde Kindergärten
und Kinderhorte benutzt und übersteige damit die massgebenden Grenzwerte. Die
Stadt verfüge über sehr grossen Landbesitz im Bereich O und sei nicht auf den
Standort L angewiesen. Mit der Verlegung des Kombiturms an die Südgrenze und
durch die Errichtung einer Lärmschutzwand könnten Verbesserungen erzielt werden.
4.3
4.3.1
Für die Beurteilung der vom Spielplatz L zu
erwartenden Lärmimmissionen ist davon auszugehen, dass der Spielplatz nicht
länger von einer privaten Trägerschaft, sondern künftig als öffentlicher
Spielplatz betrieben wird. Auch wenn die angefochtene Baubewilligung die vorgesehene
Widmung des Spielplatzes einem separaten Verfahren vorbehielt, kann die
geplante Öffentlicherklärung für die prospektive Lärmbeurteilung nicht ausser
Acht bleiben, da ein öffentlicher Spielplatz einen grösseren Kreis von Benutzern
anziehen und damit belastender sein kann als ein privater Spielplatz.
Allerdings führt diese Ausgangslage im vorliegenden Fall nicht zur Erwartung,
dass die vom erneuerten Spielplatz ausgehenden Immissionen tatsächlich
intensiver als die bisherigen sein werden. Der Spielplatz L wurde bis
anhin zwar durch eine private Trägerschaft geführt, war aber nicht auf einen
bestimmten Benutzerkreis beschränkt und wurde dementsprechend auch bereits
durch quartierfremde Kindergärten und Horte aufgesucht. Im Weiteren spielt es
für die Frage, ob die vom Spielplatz ausgehenden Lärmimmissionen die
Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden stören oder nicht, grundsätzlich keine Rolle,
ob die Lautäusserungen von quartiereigenen oder quartierfremden Kindern ausgehen.
Im Streit steht ein eher kleiner Spielplatz
mit einer Fläche von rund 400 m2, die mit zahlreichen Bäumen und
Büschen bestückt ist. Diese Fläche entspricht der bei der Erstellung von
Mehrfamilienhäusern gemäss § 248 PBG erforderlichen Spiel- und Ruhefläche für
Wohnungsgeschossflächen von rund 2'000 bis 4'000 m2 (ca. 10 - 20 %).
Unabhängig vom konkreten Einzugsgebiet dürfte ein Spielplatz von dieser Grösse
nur einer sehr beschränkten Anzahl von Kindern und Betreuungspersonen Platz
bieten. Entsprechend den Angaben der Beschwerdeführerin geht der sie störende
Lärm denn auch jeweils von Gruppen mit rund zehn Kindern und während der
Nachmittage aus.
4.3.2
Die konkrete Situation wie namentlich der
Benutzerkreis, die Grösse des Spielplatzes, die Lage der Spielgeräte und der zeitliche
Rahmen der Benutzung lassen den Schluss zu, dass auf jeden Fall keine erhebliche
Störung vorliegt und somit kein Immissionsniveau erreicht wird, das
Immissionsgrenzwerte für Lärm überstiege (Art. 15 USG). Entgegen der Beurteilung
durch die Vorinstanz (E. 8 S. 14 f.) ist darüber hinaus aber auch danach zu
fragen, ob die Planungswerte eingehalten werden bzw. infolge Fehlens solcher
Werte die Störungen im Sinn der erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung
(E. 4.1) lediglich geringfügig sind. Dies lässt sich schwer beurteilen, doch
kann die Frage offen gelassen werden, da auf jeden Fall ein überwiegendes
öffentliches Interesse zu bejahen ist, das Erleichterungen im Sinn von Art. 25
Abs. 2 USG zulässt. Der Standort des Spielplatzes liegt nämlich in einem
typischen Wohnquartier. In der näheren Umgebung befindet sich kein
Kinderspielplatz. Will man dem Bedürfnis Rechnung tragen, dass
Betreuungspersonen mit Kindern in ihrem Wohnquartier und in kurzen Distanzen
Spielmöglichkeiten erreichen können, so muss zwangsläufig ein Kinderspielplatz
im Quartier selber zu liegen kommen.
Eine Verschiebung des Turms Richtung
Süden oder Westen würde für die Beschwerdeführerin zwar eine gewisse
Erleichterung bringen, gleichzeitig aber die Liegenschaften im Süden und Westen
entsprechend mehr belasten. Diese Massnahme wäre daher nicht geeignet, den Lärm
des Spielplatzes gesamthaft zu begrenzen.
Auch technische Vorkehrungen sind nicht
in Betracht zu ziehen; denn das Spiel von Kindern im Freien während der
Tagesstunden ist eine zum Wohnen gehörende Aktivität im üblichen Rahmen und
verlangt in der Regel nur dann nach weiter gehenden lärmbegrenzenden
Massnahmen, wenn mit relativ geringem Aufwand eine wesentliche zusätzliche
Emissionsreduktion erreicht werden kann (BGE 127 II 306 E. 8 S. 318, 124 II 517
E. 5a). Da im vorliegenden Fall nur Lärmschutzwände in beträchtlicher Länge und
Höhe überhaupt zu einer massgebenden Lärmreduktion führen könnten, erweisen sie
sich als wirtschaftlich nicht tragbar und damit als unverhältnismässig. Zudem
liessen sich solche Lärmschutzwände in der Tat kaum befriedigend einordnen. Zu
bemerken bleibt, dass das Projekt immerhin den 1989 im Interesse der
Beschwerdeführerin errichteten über 7 m langen Dichtzaun beibehält, der
allerdings eher nur als Sichtschutz dienen dürfte.
Ebenfalls keine Lösung stellt eine
weitere Beschränkung der Benutzungszeiten dar. Nach den Aussagen der
Beschwerdeführerin tritt der Lärm nämlich vorab während zwei bis drei Stunden
am Nachmittag durch die Benutzung von Kindergarten- und Hortkinder auf. Keine oder
zumindest weniger starke Beeinträchtigungen durch den Lärm hat die Beschwerdeführerin
offenbar am Abend und an Sonn- und Feiertagen hinzunehmen. Ausserdem garantieren
die Benutzungszeiten die Mittagsruhe auch an Werktagen. Die Lärmimmissionen
konzentrieren sich somit auf eine Zeitspanne, wo auch sonst lärmintensive Tätigkeiten
des Arbeitslebens vorgenommen werden. Eine weitere zeitliche Reduktion der
Öffnungszeiten des Spielplatzes am Nachmittag würde den Zweck des Spielplatzes
vereiteln.
Bei der Abwägung der gegenüberstehenden
Interessen überwiegt das öffentliche Interesse an der Benutzung des
Spielplatzes während des Tages gegenüber dem privaten Ruhebedürfnis der
betroffenen Nachbarn während dieser Zeit. Damit bleibt es bei der zutreffenden
Feststellung der Vorinstanz, dass mit der Benutzungsordnung die zu erwartenden
Lärmemissionen vorerst genügend begrenzt werden.
5.
Gemäss § 238 Abs. 1 PBG sind Bauten,
Anlagen und Umschwung für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und
landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu
gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird; diese
Anforderung gilt auch für Materialien und Farben.
Dazu erwog
die Baurekurskommission zutreffend, der Spielplatz sei optimal ins Gelände und
die bestehende Bepflanzung eingepasst und die gewählten Geräte seien aufeinander
abgestimmt. Sie seien weder speziell auffällig noch sonst wie geeignet, eine
unbefriedigende Gesamtwirkung entstehen zu lassen. Was die Beschwerdeführerin
dagegen vorbringt, überzeugt nicht. Allein die Tatsache, dass der Spielplatz
innerhalb des Waldabstandes zu liegend kommt, vermag keine ungenügende
Einordnung zu begründen. Wie die von der Vorinstanz erstellten Fotografien
zeigen, setzt die bisherige Anlage mit ihrer dichten Bepflanzung den
bestehenden Wald in aufgelockerter Form optisch fort und erreicht so einen
erwünschten gestalterischen Übergang zur anschliessenden Überbauung. Es besteht
kein Grund zur Annahme, dass mit der erneuerten Anlage nicht eine ähnliche
Wirkung erzielt wird.
6.
Die
Beschwerde ist daher abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens
hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu übernehmen (§ 70 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihr damit
von vornherein nicht zu.
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1. Die Beschwerde wird
abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'120.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden
der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Es wird keine
Parteientschädigung zugesprochen.
5. Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde
beim Bundesgericht erhoben werden.
6. …