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Geschäftsnummer: VB.2004.00035  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 08.04.2004
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diesen Entscheid am 28.02.2005 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:

Baubewilligung


Kinderspielplatz in Erholungszone: Neuinstallation von Spielgeräten, neue Umgebungsgestaltung (auf Gelände eines bestehenden Kinderspielplatzes) Das Bauprojekt ist als Neu-Anlage zu beurteilen (E. 1) und entspricht dem Zweck einer Erholungszone (E. 2). Konkrete örtliche Lage des Kinderspielplatzes und Rechtsgrundlagen für die Bewilligung nach Forstrecht und Baupolizeirecht (E. 3.1). Die Voraussetzungen für die forstrechtliche Bewilligung sind erfüllt, weil keine Beeinträchtigung des Waldes vorliegt (E. 3.2). Die Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung nach § 220 Abs. 1 PBG sind allein für den Kletterturm, der als Gebäude gilt, zu prüfen. Diese sind erfüllt, weil die Bauart des Turms "besondere Verhältnisse" (im Sinn von § 220 Abs. 1 PBG) nahe legt, ein öffentliches Interesse für den Kinderspielplatz besteht und in diesem Zusammenhang kein Einbezug der nachbarlichen Interessen verlangt ist (E. 3.3.2). Rechtsgrundlagen für die Beurteilung der Lärmimmissionen (E. 4.1). Nicht entscheidend ist die Trägerschaft, die den Kinderspielplatz betreibt (E. 4.3.1). Die konkrete Situation lässt den Schluss zu, dass keine e r h e b l i c h e Störung vorliegt, die den Immissionsgrenzwert übersteigt. Offen gelassen, ob die Störung g e r i n g f ü g i g ist, weil ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht, das Erleichterungen zulässt: Notwendigkeit eines Kinderspielplatzes im Quartier, keine baulichen oder technischen Vorkehrungen und keine weitere zeitliche Beschränkung des Betriebs möglich, ohne den Zweck des Kinderspielplatzes zu vereiteln (E. 4.3.2). Der Kinderspielplatz erreicht eine befriedigende Gesamtwirkung (E. 5). Abweisung.
 
Stichworte:
AUSNAHMEBEWILLIGUNGEN
AUSNAHMEBEWILLIGUNGEN
DISPENS
EINORDNUNG
ERHOLUNGSZONE
FORSTRECHT
KINDERLÄRM
KINDERSPIELPLATZ
LÄRM
LÄRMSCHUTZ
NACHBAR
SPIELPLATZ
WALDABSTAND
Rechtsnormen:
Art. 40 Abs. I LSV
§ 220 PBG
§ 238 Abs. I PBG
§ 262 Abs. I PBG
Art. 15 USG
Art. 23 USG
Art. 25 USG
Art. 17 WaG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

I.  

Am 24. März/8. April 1987 erteilte der Bauausschuss der Gemeinde X dem Bewohner­verein L die nachträgliche baurechtliche Bewilligung für die Einrichtung eines Kinderspielplatzes auf dem städtischen Grundstück Kat.-Nr. 01 in X. Gegen diese Bewilligung erhob A als Eigentümerin des benachbarten Grund­stücks Kat.-Nr. 02 Rekurs an die Baurekurskommission. Am 31. Juli 1989/14. August 1989 schloss die Rekurrentin mit dem Bewohnerverein L eine Vereinbarung über die Errichtung eines Dichtzaunes als Lärmschutz­massnahme und zog gestützt darauf ihren Rekurs zurück. Am 12. Oktober 1989 bewilligte der Bauausschuss die Errichtung der Lärm- und Sichtschutzwand auf dem Spielplatz.

Das Departement Technische Betriebe der Gemeinde X ersuchte am 19. November 2002 um Bewilligung der Spielplatzsanierung durch Abbruch der bestehenden und Neubau von Kinderspielgeräten, Zugangswegen und Treppen. Die wegen Unterschreitens des Waldabstandes notwendige forstrechtliche Bewilligung erteilte das Amt für Landschaft und Natur der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich am 10. Dezember 2002. Der Bauausschuss der Gemeinde X bewilligte das Gesuch am 28. April 2003 und eröffnete mit der baurechtlichen auch die forstrechtliche Bewilligung.

II.  

Gegen beide Bewilligungen erhob A Rekurs an die Baurekurskommission und beantragte die Aufhebung der Bewilligungen. Die Baurekurskommission vereinigte die beiden Rekursverfahren und wies die Rechtsmittel nach Durchführung eines Augenscheines am 4. De­zember 2003 ab (auszugsweise BEZ 2004 Nr. 19).

III.  

Dagegen erhob A am 20. Januar 2004 Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit dem Antrag, der Rekursentscheid sei aufzuheben.

Die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich verzichtete am 29. Januar 2004 auf eine Stellungnahme. Die Baurekurskommission beantragte am 6. Februar 2004 ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. In seiner Beschwerdeantwort vom 15. März 2004 beantragte der Bauausschuss der Gemeinde X ebenfalls die Abweisung der Beschwerde.

 

Die Kammer zieht in Erwägung:

 

1.  

Der strittige Spielplatz wurde von den Vorinstanzen als neue Anlage und damit unabhängig vom derzeitigen Bestand beurteilt. Diese Qualifikation ist angesichts der vollständig neuen Anordnung der zu erneuernden Spielgeräte, der neuen Chaussierung, Bänke, Treppen und Wege zu Recht erfolgt und im Beschwerdeverfahren unbestritten geblieben.

2.  

Das Grundstück Kat.-Nr. 01 liegt in der Erholungszone E2, welche nach dem kommunalen Siedlungs- und Landschaftsplan vorgesehen ist für Allmend (A), Sportplatz, Freibad, Tennisplatz und dergleichen (C) sowie für Familiengärten, Campingplatz und dergleichen (D). Der strittige Kinderspielplatz entspricht, wie die Vorinstanzen richtig festgestellt haben, diesem Zonenzweck. Die Beschwerdeführerin anerkennt dies.

3.  

3.1 Der Spielplatz L liegt in ansteigendem Gelände zwischen dem M-Weg und der N-Strasse, welche unmittelbar dem Waldrand entlang verläuft. In einem Abstand von ca. 4 m zum Wald ist eine gut 8 m lange Hängebrücke vorgesehen, welche zu einem überdachten 3.5 m hohen Kombiturm (Waldabstand rund 12 m) führt, der talseitig mit einer Rutschbahn verbunden ist.

Gestützt auf Art. 17 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über den Wald (SR.921.0, WaG), § 3 der kantonalen Waldverordnung vom 28. Oktober 1998 (LS 921.11, WaldV) und Anhang Ziff. 1.3 der Bauverfahrensverordnung vom 3. Dezember 1997 (LS 700.6, BVV) erteilte das Amt für Landschaft und Natur der Volkswirtschaftsdirektion die für Bauten und Anlagen innerhalb eines Waldabstandes von 15 m notwendige forstrechtliche Bewilligung. Gleichzeitig gewährte auch der Bauausschuss X gestützt auf § 262 und § 220 PBG die für oberirdische Gebäude innerhalb eines Waldabstandes von 30 m notwendige baurechtliche Ausnahmebewilligung.

Die Beschwerdeführerin wandte im Rekursverfahren gegen diese beiden Bewilligungen ein, die Volkswirtschaftsdirektion könne die Erteilung der Ausnahmebewilligung nicht an die Gemeinde delegieren und müsse selber prüfen, ob die Voraussetzungen für eine solche gegeben seien. Im angefochtenen Entscheid legte die Baurekurskommission die zürcherische Zuständigkeitsordnung bei Unterschreitung von Waldabständen dar und zeigte insbesondere den Unterschied zwischen der forstrechtlichen Bewilligung und der baupolizeilichen Ausnahmebewilligung auf. Sie kam zum Schluss, dass die Baubehörde den baurechtlichen Dispens für den als Gebäude zu beurteilenden Kombiturm, die Volkswirtschaftsdirektion hingegen die forstrechtliche Bewilligung für die Abstandsunterschreitung der gesamten Spielplatzanlage zu erteilen habe. Die Beschwerdeführerin scheint diese zutreffenden Erwägungen im Beschwerdeverfahren anzuerkennen und bestreitet nunmehr ausschliesslich das Vorliegen der notwendigen Bewilligungsvoraussetzungen.

3.2 Nach Art. 17 Abs. 1 WaG sind Bauten und Anlagen in Waldesnähe nur zulässig, wenn diese die Erhaltung, Pflege und Nutzung des Waldes nicht beeinträchtigen. § 3 WaldV konkretisiert den einzuhaltenden Waldabstand beim Fehlen einer Waldabstandslinie auf 15 m. Die Volkswirtschaftsdirektion erwog in der angefochtenen Bewilligung, eine solche Beeinträchtigung liege hier nicht vor, da zwischen dem Spielplatz und dem Wald die
N-Strasse verlaufe.

Die Beschwerdeführerin bringt im Beschwerdeverfahren nichts vor, was diese zutreffende Argumentation zur forstrechtlichen Bewilligung in Frage stellen könnte. Ihre Kritik richtet sich nach ihrem Inhalt ausschliesslich gegen den baurechtlichen Dispens.

3.3  

3.3.1 Nach § 262 Abs. 1 PBG dürfen oberirdische Gebäude die im Zonenplan festgelegte Waldabstandslinie nicht überschreiten; ausserhalb des Bauzonengebiets beträgt der Abstand von der forstrechtlichen Waldgrenze 30 m. Nach § 220 PBG ist von Bauvorschriften im Einzelfall zu befreien, wenn besondere Verhältnisse vorliegen, bei denen die Durchsetzung der Vorschriften unverhältnismässig erscheint (Abs. 1). Ausnahmebewilligungen dür­fen nicht gegen den Sinn und Zweck der Vorschrift verstossen, von der sie befreien, und auch sonst keine öffentlichen Interessen verletzen, es sei denn, es würde die Erfüllung einer dem Gemeinwesen gesetzlich obliegenden Aufgabe verunmöglicht oder übermässig erschwert (Abs. 2). Ein Nachbar darf durch Ausnahmebewilligungen von Vorschriften, die auch ihn schützen, nicht unzumutbar benachteiligt werden; Ausnahmebewilligungen dürfen jedoch nicht von der Zustimmung des Nachbarn abhängig gemacht werden (Abs. 3).

Bezogen auf die baupolizeiliche Ausnahmebewilligung erwog die Vorinstanz im Wesentlichen, dass mit dem Bauverbot im Abstandsbereich verschiedene Ziele verfolgt würden, im Vordergrund stünden die Gewährleistung der Wohnhygiene und die Freihaltung der Waldränder von Gebäuden aller Art aus Sicherheits- und Landschaftsschutzüberlegungen. Der strittige Kombiturm stelle zwar wegen seines Daches ein abstandspflichtiges Gebäude im rechtstechnischen Sinn dar, lege jedoch von seiner Eigenart und zentralen Bedeutung für den Spielplatz eine Ausnahmebewilligung nahe. Nachbarliche Interessen würden durch die Ausnahmebewilligung nicht tangiert.

Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, der Kombiturm bilde zusammen mit der Rutschbahn und der Hängebrücke ein Gebäude, von dem übermässige Lärmimmissionen für die Nachbarn ausgingen. Die Stadt habe beim Erlass der neuen Bau- und Zonenordnung im Jahr 2000 auf eine Waldabstandslinie im Bereich des Spielplatz L verzichtet, weshalb der gesetzliche Abstand von 30 m einzuhalten sei. Es sei nicht ersichtlich, welcher ernsthafte Grund ein Abweichen von der gesetzlichen Regelung rechtfertige, namentlich sei auch nicht dargetan, inwiefern eine Bauverweigerung für die Stadt eine Härte darstelle.

3.3.2 Gemäss § 2 Abs. 1 der Allgemeinen Bauverordnung vom 22. Juni 1977 (LS 700.2, ABV) sind Gebäude als Bauten und Anlagen definiert, die einen Raum zum Schutz von Menschen oder Sachen gegen äussere, namentlich atmosphärische Einflüsse mehr oder weniger vollständig abschliessen. Aus dieser Legaldefinition ergibt sich, dass von den verschiedenen Spielgeräten des Spielplatzes einzig der Kombiturm als Gebäude waldabstandspflichtig ist. Diese Qualität kommt dem Turm nicht wegen seiner Verbindung mit der Rutschbahn oder der Hängebrücke, sondern ausschliesslich wegen des vorgesehenen Zeltdachs von 2 x 2 m zu. Wenn die Baurekurskommission in der bautechnischen Eigenart dieses Gebäudes und der Bedeutung des Turms für den als Anlage grundsätzlich nicht § 262 PBG unterstellten Spielplatz besondere Verhältnisse im Sinne von § 220 Abs. 1 PBG erblickt, so ist dies nicht rechtsverletzend.

Zutreffend ist auch die von den Vorinstanzen dargelegte Zielsetzung von § 262 PBG und die vorgenommene Gewichtung der öffentlichen Interessen im Sinne von § 220 Abs. 2 PBG. Dass die Gemeinde X im fraglichen Bereich keine Waldabstandslinie festgesetzt hat, liegt daran, dass solche Linien gemäss § 66 Abs. 1 PBG nur im Bauzonengebiet festgesetzt werden, das fragliche Grundstück jedoch in der Erholungszone E2 liegt. Daraus lässt sich jedoch kein weiter gehendes öffentliches Interesse an der Einhaltung des Waldabstandes ableiten als bei Vorliegen einer Abstandslinie. Dass ein öffentliches Interesse an der Einrichtung des Spielplatzes an der vorgesehen Stelle wie auch an der Erstellung des Kombiturmes selber besteht, wurde von der Beschwerdegegnerin bereits im Rekursverfahren überzeugend dargelegt. Mit dem Spielplatz L soll ein grösseres Wohngebiet versorgt werden, welches ausserhalb der Einzugsgebiete bestehender Quartierspielplätze liegt. Der als wichtiges Element für Bewegungsspiele geplante Kombiturm könnte auf dem fraglichen Grundstück ohne Verletzung des Waldabstandes oder der Baulinie entlang dem M-Weg gar nicht errichtet werden. Die spezielle Hanglage des Areals verlangt sodann eine Platzierung des Turms im oberen Grundstücksbereich und damit nahe am Waldrand.

Nachbarliche Interessen, die gemäss § 220 Abs. 3 PBG zu berücksichtigen wären, sind vorliegend keine ersichtlich. Insbesondere bestehen die von der Beschwerdeführerin befürchteten Lärmimmissionen grundsätzlich unabhängig davon, ob der Turm überdacht und damit erst waldabstandspflichtig im Sinne von § 262 PBG wird, und wären diese Immissionen auch dann nicht geringer, wenn der Turm ausserhalb des Waldabstandes und innerhalb der Baulinie etwa in der nordwestlichen Grundstücksecke platziert würde. Im Übrigen bildet § 262 PBG ohnehin keine Vorschrift, die auch den in Waldnähe wohnenden Nachbarn schützt, und damit gemäss § 220 Abs. 3 PBG einen Einbezug der nachbarlichen In­teressen bei der Interessenabwägung verlangt.

4.  

4.1 Die Lärmimmissionen ortsfester Anlagen sind anhand der vom Bundesrat festgelegten Belastungsgrenzwerte zu beurteilen (Art. 40 Abs. 1 der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 [SR 814.41, LSV]). Fehlen solche Werte für bestimmte Lärmarten wie etwa für menschliche Lautäusserungen, so sind die Lärmimmissionen im Einzelfall nach den Kriterien der Art. 15 (Immissionsgrenzwerte), 19 (Alarmwerte) und 23 (Planungswerte) des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (SR 814.01, USG) zu bewerten (Art. 40 Abs. 3 LSV). Im Rahmen dieser Einzelfallbeurteilung sind der Charakter des Lärms, Zeitpunkt und Häufigkeit seines Auftretens sowie die Lärmempfindlichkeit bzw. Lärmvorbelastung zu berücksichtigen. Dabei ist nicht auf das subjektive Lärmempfinden einzelner Personen abzustellen, sondern eine objektivierte Betrachtung unter Berücksichtigung von Personen mit erhöhter Empfindlichkeit (Art. 13 Abs. 2 USG) vorzunehmen (BGE 130 II 32 E. 2.2 S. 36, 126 II 366 E. 2c, 123 II 74 E. 3d und 5a = URP 1997, S. 122). Lärmemissionen sind grundsätzlich bei der Quelle und im Rahmen der Vorsorge auch unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 1 und 2 USG). Allerdings gibt es Geräusche, die nicht mit emissionsbeschränkenden Massnahmen reduziert werden können, ohne dass damit der eigentliche Zweck der Tätigkeit in Frage gestellt würde. Dazu sind auch kindliche Lautäusserungen beim Spiel im Freien zu zählen. Solche Geräusche können nicht völlig verboten, sondern im Wesentlichen nur einschränkenden Betriebszeiten unterstellt werden, wobei eine Interessenabwägung zwischen dem Ruhebedürfnis der Bevölkerung und dem Interesse an der lärmverursachenden Tätigkeit vorzunehmen ist (BGE 126 II 366 E. 2d).

Vorliegend ist eine neue Anlage zu beurteilen (vgl. E. 1). Deshalb ist ein Massstab anzuwenden, der dem Planungswert entspricht und nur ein Immissionsniveau zulässt, bei dem nach richterlicher Beurteilung höchstens geringfügige Störungen auftreten (Art. 25 Abs. 1 USG, Art. 7 Abs. 1 lit. b LSV; BGE 130 II 32 E. 2.2 S. 35, 123 II 325 E. 4d/bb S. 335; BGr, 4. März 2002, 1A.73/2001, E. 2.2, www.bgr.ch). Ein überwiegendes öffentliches Interesse am Betrieb des Kinderspielplatzes kann allenfalls die Gewährung von Erleichterungen rechtfertigen (Art. 25 Abs. 2 USG, Art. 7 Abs. 2 LSV; BGE 130 II 32 E. 2.2 S. 36, 123 II 325 E. 4e/bb).

4.2 Zum Lärmschutz erwog die Baurekurskommission, dass Lautäusserungen von Kindern keine Intensität erreichen würden, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Wohlbefindens der Bevölkerung führen könnte. Kinder und Jugendliche würden mit all ihren Äusserungen zum Wohnen gehören, Spielplätze seien daher in der massgebenden Wohnzone mit Empfindlichkeitsstufe II zu akzeptieren. Die Rekurrentin störe sich vor allem an dem zwischen 14.00 und 16.00 bisweilen 17.00 Uhr auftretendem Lärm, wenn der Spielplatz von ganzen Klassen von ca. zehn Kindern aufgesucht werde. Derartige Immissionen seien hinzunehmen, zumal sie tagsüber und zudem in einer relativ eingegrenzten Zeitspanne anfielen. Vorliegend sei der Erlass und Anschlag einer Benutzungsordnung mit eingeschränkten Betriebszeiten (werktags 9.00 bis 12.00 und 13.30 bis 20.00 Uhr sowie sonntags 10.00 bis 12.00 und 13.30 bis 20.00 Uhr) vorgesehen, die bereits bisher eingehalten worden seien. Damit sei dem Vorsorgeprinzip genügend Rechnung getragen, wobei weitere Massnahmen oder Einschränkungen aufgrund plötzlicher unvorhersehbarer Veränderungen im Besucherkreis vorbehalten bleiben würden. Anzumerken bleibe, dass die Erstellung von Lärmschutzwänden zur Verminderung der Immissionen weniger in Betracht käme, da solche Wände nur bei entsprechender Dimensionierung wirksam wären, was zu Konflikten unter Einordnungsgesichtspunkten führen würde.

Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, der Spielplatz mit seiner Grösse von fast 400 m2 sei kein Spielplatz für das Quartier, sondern werde durch quartierfremde Kindergärten und Kinderhorte benutzt und übersteige damit die massgebenden Grenzwerte. Die Stadt verfüge über sehr grossen Landbesitz im Bereich O und sei nicht auf den Standort L angewiesen. Mit der Verlegung des Kombiturms an die Südgrenze und durch die Errichtung einer Lärmschutzwand könnten Verbesserungen erzielt werden.

4.3  

4.3.1 Für die Beurteilung der vom Spielplatz L zu erwartenden Lärmimmissionen ist davon auszugehen, dass der Spielplatz nicht länger von einer privaten Trägerschaft, sondern künftig als öffentlicher Spielplatz betrieben wird. Auch wenn die angefochtene Baubewilligung die vorgesehene Widmung des Spielplatzes einem separaten Verfahren vorbehielt, kann die geplante Öffentlicherklärung für die prospektive Lärmbeurteilung nicht ausser Acht bleiben, da ein öffentlicher Spielplatz einen grösseren Kreis von Benutzern anziehen und damit belastender sein kann als ein privater Spielplatz. Allerdings führt diese Ausgangslage im vorliegenden Fall nicht zur Erwartung, dass die vom erneuerten Spielplatz ausgehenden Immissionen tatsächlich intensiver als die bisherigen sein werden. Der Spielplatz L wurde bis anhin zwar durch eine private Trägerschaft geführt, war aber nicht auf einen bestimmten Benutzerkreis beschränkt und wurde dementsprechend auch bereits durch quartierfremde Kindergärten und Horte aufgesucht. Im Weiteren spielt es für die Frage, ob die vom Spielplatz ausgehenden Lärmimmissionen die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden stören oder nicht, grundsätzlich keine Rolle, ob die Lautäusserungen von quartiereigenen oder quartierfremden Kindern ausgehen.

Im Streit steht ein eher kleiner Spielplatz mit einer Fläche von rund 400 m2, die mit zahlreichen Bäumen und Büschen bestückt ist. Diese Fläche entspricht der bei der Erstellung von Mehrfamilienhäusern gemäss § 248 PBG erforderlichen Spiel- und Ruhefläche für Wohnungsgeschossflächen von rund 2'000 bis 4'000 m2 (ca. 10 - 20 %). Unabhängig vom konkreten Einzugsgebiet dürfte ein Spielplatz von dieser Grösse nur einer sehr beschränkten Anzahl von Kindern und Betreuungspersonen Platz bieten. Entsprechend den Angaben der Beschwerdeführerin geht der sie störende Lärm denn auch jeweils von Gruppen mit rund zehn Kindern und während der Nachmittage aus.

4.3.2 Die konkrete Situation wie namentlich der Benutzerkreis, die Grösse des Spielplatzes, die Lage der Spielgeräte und der zeitliche Rahmen der Benutzung lassen den Schluss zu, dass auf jeden Fall keine erhebliche Störung vorliegt und somit kein Immissionsniveau erreicht wird, das Immissionsgrenzwerte für Lärm überstiege (Art. 15 USG). Entgegen der Beurteilung durch die Vorinstanz (E. 8 S. 14 f.) ist darüber hinaus aber auch danach zu fragen, ob die Planungswerte eingehalten werden bzw. infolge Fehlens solcher Werte die Störungen im Sinn der erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (E. 4.1) lediglich geringfügig sind. Dies lässt sich schwer beurteilen, doch kann die Frage offen gelassen werden, da auf jeden Fall ein überwiegendes öffentliches Interesse zu bejahen ist, das Erleichterungen im Sinn von Art. 25 Abs. 2 USG zulässt. Der Standort des Spielplatzes liegt nämlich in einem typischen Wohnquartier. In der näheren Umgebung befindet sich kein Kinderspielplatz. Will man dem Bedürfnis Rechnung tragen, dass Betreuungspersonen mit Kindern in ihrem Wohnquartier und in kurzen Distanzen Spielmöglichkeiten erreichen können, so muss zwangsläufig ein Kinderspielplatz im Quartier selber zu liegen kommen.

Eine Verschiebung des Turms Richtung Süden oder Westen würde für die Beschwerdeführerin zwar eine gewisse Erleichterung bringen, gleichzeitig aber die Liegenschaften im Süden und Westen entsprechend mehr belasten. Diese Massnahme wäre daher nicht geeignet, den Lärm des Spielplatzes gesamthaft zu begrenzen.

Auch technische Vorkehrungen sind nicht in Betracht zu ziehen; denn das Spiel von Kindern im Freien während der Tagesstunden ist eine zum Wohnen gehörende Aktivität im üblichen Rahmen und verlangt in der Regel nur dann nach weiter gehenden lärmbegrenzenden Massnahmen, wenn mit relativ geringem Aufwand eine wesentliche zusätzliche Emissionsreduktion erreicht werden kann (BGE 127 II 306 E. 8 S. 318, 124 II 517 E. 5a). Da im vorliegenden Fall nur Lärmschutzwände in beträchtlicher Länge und Höhe überhaupt zu einer massgebenden Lärmreduktion führen könnten, erweisen sie sich als wirtschaftlich nicht tragbar und damit als unverhältnismässig. Zudem liessen sich solche Lärmschutzwände in der Tat kaum befriedigend einordnen. Zu bemerken bleibt, dass das Projekt immerhin den 1989 im Interesse der Beschwerdeführerin errichteten über 7 m langen Dichtzaun beibehält, der allerdings eher nur als Sichtschutz dienen dürfte.

Ebenfalls keine Lösung stellt eine weitere Beschränkung der Benutzungszeiten dar. Nach den Aussagen der Beschwerdeführerin tritt der Lärm nämlich vorab während zwei bis drei Stunden am Nachmittag durch die Benutzung von Kindergarten- und Hortkinder auf. Keine oder zumindest weniger starke Beeinträchtigungen durch den Lärm hat die Beschwerdeführerin offenbar am Abend und an Sonn- und Feiertagen hinzunehmen. Ausserdem garantieren die Benutzungszeiten die Mittagsruhe auch an Werktagen. Die Lärmimmissionen konzentrieren sich somit auf eine Zeitspanne, wo auch sonst lärmintensive Tätigkeiten des Arbeitslebens vorgenommen werden. Eine weitere zeitliche Reduktion der Öffnungszeiten des Spielplatzes am Nachmittag würde den Zweck des Spielplatzes vereiteln.

Bei der Abwägung der gegenüberstehenden Interessen überwiegt das öffentliche Interesse an der Benutzung des Spielplatzes während des Tages gegenüber dem privaten Ruhebedürfnis der betroffenen Nachbarn während dieser Zeit. Damit bleibt es bei der zutreffenden Feststellung der Vorinstanz, dass mit der Benutzungsordnung die zu erwartenden Lärmemissionen vorerst genügend begrenzt werden.

5.  

Gemäss § 238 Abs. 1 PBG sind Bauten, Anlagen und Umschwung für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird; diese Anforderung gilt auch für Materialien und Farben.

Dazu erwog die Baurekurskommission zutreffend, der Spielplatz sei optimal ins Gelände und die bestehende Bepflanzung eingepasst und die gewählten Geräte seien aufeinander abgestimmt. Sie seien weder speziell auffällig noch sonst wie geeignet, eine unbefriedigende Gesamtwirkung entstehen zu lassen. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, überzeugt nicht. Allein die Tatsache, dass der Spielplatz innerhalb des Waldabstandes zu liegend kommt, vermag keine ungenügende Einordnung zu begründen. Wie die von der Vorinstanz erstellten Fotografien zeigen, setzt die bisherige Anlage mit ihrer dichten Bepflanzung den bestehenden Wald in aufgelockerter Form optisch fort und erreicht so einen erwünschten gestalterischen Übergang zur anschliessenden Überbauung. Es besteht kein Grund zur Annahme, dass mit der erneuerten Anlage nicht eine ähnliche Wirkung erzielt wird.

6.  

Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu übernehmen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihr damit von vornherein nicht zu.

Demgemäss entscheidet die Kammer:

 

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    120.--     Zustellungskosten,
Fr. 2'120.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.

6.    …