I.
Die Baukommission der Gemeinde X erteilte
am 14. Mai 2003 D und E die baurechtliche Bewilligung für den Neubau eines
Einfamilienhauses (Abänderungseingabe) auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an
der L-Strasse in X.
II.
Hiergegen erhoben A und B am 26. Juni 2003
Rekurs an die Baurekurskommission und beantragten die Aufhebung der
Baubewilligung hinsichtlich des Garagengebäudes, der Aussentreppe auf dem
Garagengebäude, des Treppenabgangs südseitig des Garagengebäudes und der
Brüstung der Dachterrasse.
Mit Entscheid vom 25. November 2003
wies die Baurekurskommission den Rekurs ab, soweit sie darauf eintrat und das
Verfahren nicht gegenstandslos geworden war.
III.
Mit Beschwerde vom 21. Januar 2004
liessen A und B dem Verwaltungsgericht beantragen, die Baubewilligung der Baukommission
der Gemeinde X vom 14. Mai 2003 sei aufzuheben, soweit diese das südseitig
an das Hauptgebäude angebaute Garagengebäude und den Treppenabgang auf der
Südseite betreffe, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für das Rekurs- und
Beschwerdeverfahren.
Die Baurekurskommission beantragte die Abweisung
der Beschwerde. Den nämlichen Antrag stellten D und E sowie die Baukommission X,
welche zudem beide die Zusprechung einer Parteientschädigung beantragten.
Die Ausführungen der Parteien in ihren
Rechtsschriften werden, soweit rechtserheblich, in den nachfolgenden
Entscheidgründen wiedergegeben.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Die Beschwerdeführenden beantragen in
prozessualer Hinsicht die Durchführung eines Augenscheins. Da sich der massgebliche
Sachverhalt aus den Akten bzw. den Bauplänen mit hinreichender Deutlichkeit
ergibt, kann auf die Durchführung eines Augenscheins verzichtet werden.
2.
2.1 Die Baurekurskommission ist auf den
Rekurs der Beschwerdeführenden nicht eingetreten, soweit diese Einwände gegen
die Garagenbaute geltend machten. Die Vorinstanz hat hierzu ausgeführt, den
Rechtsvorgängern der Bauherrschaft sei mit Beschluss vom 26. August / 11. September
2002 die Baubewilligung auf dem streitbezogenen
Grundstück für ein Einfamilienhaus mit angebauter Garage erteilt worden. Ein
neues Projekt (Alternativprojekt) könne umfassend angefochten werden. Bei einem
Abänderungsprojekt, um das es sich im vorliegenden Fall handle, könnten dagegen
nur die bewilligten Änderungen Streitgegenstand sein. Deshalb könnten bei Projektänderungen
nur diejenigen Teile eines Bauvorhabens neu überprüft werden, die durch die
Änderung unmittelbar oder mittelbar betroffen würden.
Vorliegend seien zwar zahlreiche
Änderungen geplant und praktisch das ganze Gebäude davon betroffen.
Entscheidend sei indessen, dass die Platzierung und oberirdische Kubatur des
Einfamilienhauses praktisch nicht verändert würden. Neben dem Verzicht auf ein
zweites Untergeschoss mit Schwimmhalle und einem Luftschutzraum neu unter dem
Garagengebäude würden die Änderungen vorab die innere Konfiguration des
Gebäudes (Trennwände, Raumeinteilung, Treppenhaus etc.) und die
Fassadenöffnungen betreffen. Die zur Anwendung von § 357 des Planungs- und
Baugesetzes vom 7. September 1975 / 1. September 1991
(PBG) entwickelten Grundsätze der Unterscheidung zwischen noch zulässigen
baulichen Massnahmen und der neubauartigen Umgestaltung würden hier nicht
weiterhelfen. Es komme nicht auf die Summe der Einzelmassnahmen an, sondern
allein auf den qualitativen Grad der Veränderung. In der bewilligten Hülle
würden vorliegend zwar tief greifende Umstrukturierungen vorgenommen, welche
aber unter baurechtlichen Beurteilungsaspekten wie der Erschliessung und der
sich auf die Nachbarn auswirkenden baulichen Grundstücksnutzungen
(Nutzungsziffern, Abstände, Geschosszahlen, Höhen etc.) wenig bedeutsam seien.
Es liege insgesamt klarerweise ein Abänderungsprojekt vor. Die Rekurrenten
könnten somit keine Einwände gegen die südseitige Garagenbaute und insbesondere
gegen die hierfür erteilte Ausnahmebewilligung erheben.
2.2 Diesen
Ausführungen halten die Beschwerdeführenden entgegen, es liege kein Abänderungsprojekt
vor, sondern ein neues Projekt, das vollständig auf seine Bewilligungsfähigkeit
zu überprüfen sei. Die zur Anwendung von § 357 PBG entwickelten
Grundsätze zur Beurteilung, ob ein neues Projekt vorliege oder nur eine
Abänderung, seien hier anwendbar. Die Rechtsprechung billige bewilligten, aber
noch nicht ausgeführten Projekten die Bestandesgarantie im Sinn von § 357 Abs. 1 PBG
zu, selbst wenn vor Bauausführung die Rechtslage ändere und das Projekt nicht
mehr bewilligungsfähig wäre. Es lägen auch keine Projektänderungen vor, die im
Anzeigeverfahren hätten bewilligt werden dürfen. Das angebliche
Abänderungsprojekt hätte vielmehr neu ausgeschrieben werden müssen. Aufgrund
der tief greifenden Umstrukturierungen liege in qualitativer Hinsicht ein neues
Projekt vor, das allein auch aufgrund der markanten Änderung der Fassaden neu
hätte ausgeschrieben werden müssen.
Das streitige Projekt sehe auf der Süd- und
Ostseite eine weit gehende Freilegung des Garagengebäudes vor. Auf der Südseite
werde das "erste" Untergeschoss der Garage neu zu mehr als zur Hälfte
sichtbar. Infolge der wesentlich anderen Gestaltung des Terrains könne sich die
jetzige Bauherrschaft nicht mehr auf die früher erteilte (Ausnahme-) Bewilligung
berufen. Für das vorliegende, von der erteilten Ausnahmebewilligung abweichende
Projekt fehle in formeller Hinsicht eine neuerliche Erteilung eines Dispenses
durch den Gemeinderat X; die Baukommission X sei hierzu nicht zuständig. Sodann
wären die Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung auch in materieller
Hinsicht nicht vorhanden. Schliesslich widerspreche die Abgrabung durch den
vorgesehenen Abgang auf der Südseite des Garagengebäudes auch § 238
Abs. 1 PBG.
3.
3.1 Die
Durchführung des Baubewilligungsverfahrens obliegt in erster Linie der örtlichen
Baubewilligungsbehörde. Diese prüft bei Gesuchseinreichung insbesondere, ob die
Baugesuchsunterlagen und die Aussteckung den Vorschriften entsprechen (§ 313 PBG),
ordnet die Publikation und öffentliche Auflage des Baugesuchs an
(§ 314 PBG), bestimmt die Verfahrensart (§ 325 PBG), sorgt
für die Koordination bei Zuständigkeit mehrerer Behörden (Art. 25a des
Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung; § 9 Abs. 1 lit. a
der Bauverfahrensverordnung vom 3. Dezember 1997) und entscheidet
über das Baugesuch, sofern nicht durch Verordnung die Zuständigkeit einer anderen
Instanz bestimmt ist (§ 315 PBG; vgl. zum Ganzen auch Christian
Mäder, Das Baubewilligungsverfahren, Zürich 1991, Rz. 234 ff.).
Ein bewilligtes Bauprojekt steht der
Einreichung eines weiteren Baugesuchs für das gleiche Bauareal nicht entgegen,
wenn der Gesuchsteller ein hinreichendes Interesse daran hat und das Begehren
keinem Rechtsmissbrauch gleichkommt. Ob dies als selbständiges (Alternativ-) Projekt erfolgt oder in Form eines Änderungsgesuchs zum bereits bewilligten
Projekt (Stammbewilligung), entscheidet in erster Linie die Bauherrschaft (Mäder,
Rz. 377). Die Baubewilligungsbehörde ihrerseits kann unter bestimmten
Voraussetzungen die Einreichung eines Änderungsgesuchs ablehnen; insbesondere
dann, wenn das Bauprojekt in seinen Grundzügen wesentlich abgeändert wird. Ein
Bauvorhaben ist in seinen Grundzügen verändert, wenn ein Hauptmerkmal wie
Erschliessung, Standort, äussere
Masse, Geschosszahl, Geschosseinteilung oder Zweckbestimmung verändert werden (vgl.
Aldo Zaugg, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern vom 9. Juni 1985,
2. A., Bern 1995, Art. 32 N. 13).
Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten
hat, bilden die von der Praxis zur Anwendung von § 357 PBG (Änderung
an vorschriftswidrigen Bauten und Anlagen) entwickelten Grundsätze der
Unterscheidung zwischen noch zulässigen baulichen Massnahmen und
neubauähnlicher Umgestaltung kein taugliches Unterscheidungskriterium, welche
Änderungen eines bewilligten Bauvorhabens im Rahmen einer blossen
Änderungsbewilligung beurteilt werden können. § 357 PBG regelt den
Bestandesschutz bzw. die so genannte erweiterte Besitzstandsgarantie von unter
altem Recht rechtmässig getätigten baulichen Investitionen bzw. fertig
gestellten Bauwerken (RB 1992 Nr. 74 = BEZ 1992
Nr. 14; RB 1986 Nr. 99 = BEZ 1987 Nr. 5; vgl.
auch Konrad Willi, Die Besitzstandsgarantie für vorschriftswidrige Bauten und
Anlagen innerhalb der Bauzonen, Zürich 2003, S. 17 f. und 78 ff.).
Nach dem klaren Wortlaut von § 357 Abs. 1 PBG fallen "bestehende"
Bauten und Anlagen unter diese Bestimmung und nicht auch bewilligte, aber noch
nicht ausgeführte Projekte, wie die Beschwerdeführenden vorbringen. Dass
bewilligte Bauprojekte grundsätzlich erstellt werden dürfen, auch wenn vor der
Bauausführung die Rechtslage ändert und das Projekt nicht mehr
bewilligungsfähig wäre, ist eine Frage der Bestandeskraft einer formell
rechtskräftigen Baubewilligung. Schliesslich ist der Entscheid, ob ein
Baugesuch im ordentlichen oder im vereinfachten Verfahren bzw. im Anzeigeverfahren
(§ 325 PBG) bewilligt werden kann, nicht Grundlage der Abgrenzung
zwischen einem neuen Projekt und einem Änderungsprojekt, sondern ergeht als
Folge der Zuteilung zur einen oder anderen Gesuchsart.
Während ein selbständiges, neues Projekt
umfassend auf seine Bewilligungsfähigkeit überprüft wird, wird ein
Änderungsgesuch nur hinsichtlich der abgeänderten Baumassnahmen bzw. allenfalls
hinsichtlich der baurechtsrelevanten Auswirkungen auf das bereits bewilligte
Bauvorhaben beurteilt. Demzufolge kann ein neues Projekt vollständig (neu)
angefochten werden; ein Änderungsprojekt hingegen nur bezüglich der Bauteile,
welche durch die Änderung unmittelbar oder mittelbar betroffen werden
(RB 1981 Nr. 145). Beim Entscheid, ob ein Änderungsgesuch als
solches entgegenzunehmen und zu beurteilen sei oder ob das Bauprojekt als
Ganzes Gesuchsgegenstand bilde, steht der Baubewilligungsbehörde ein von den
Rechtsmittelbehörden zu respektierender Ermessensspielraum zu (vgl. Mäder,
Rz. 347 ff.). Die Überprüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts ist
gemäss § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 Abs. 2
lit. c des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959 / 8. Juni 1997 (VRG) – abgesehen vom hier nicht
eingreifenden § 50 Abs. 3 VRG – auf blosse Rechtskontrolle
beschränkt.
3.2 Die
private Beschwerdegegnerschaft hat vorliegend um die Abänderung der am
26. August 2002 erteilten Stammbewilligung für den Neubau eines
Einfamilienhauses mit Garagengebäude auf ihrem Grundstück Kat.-Nr. 01
nachgesucht. Wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat, betrifft das streitige
Baugesuch zwar verschiedene Änderungen, welche praktisch das ganze Gebäude
betreffen. Qualitativ sind diese Änderungen aber nicht einschneidend, da sie
sich nur auf die innere Gebäudeorganisation beziehen und die gesetzlichen
Grundanforderungen an die Baureife, Erschliessung sowie die sich auf die Nachbarschaft
auswirkenden baulichen Grundstücksnutzungen wie Ausnützung, Abstände, Geschosszahlen,
Höhen usw. nicht betreffen. Wenn die Baukommission X unter diesen Umständen das
Änderungsgesuch als solches entgegennahm und die baurechtliche Prüfung auf die
abgeänderten Bauteile beschränkte, war dies auf jeden Fall nicht rechtsverletzend.
Demgemäss können die Beschwerdeführenden – wie die Vorinstanz zu
Recht festgehalten hat – das Bauvorhaben auch nur bezüglich jener
Bauteile anfechten, welche durch die Änderung unmittelbar oder mittelbar betroffen
worden sind (RB 1981 Nr. 145).
4.
4.1 Mit
Beschluss vom 26. August 2002 hatte die Baukommission X den Rechtsvorgängern
der privaten Beschwerdegegnerschaft die Erstellung eines Einfamilienhauses auf
dem streitbetroffenen Grundstück bewilligt und dem Gemeinderat X "gemäss
Pkt. 1207 der Erwägungen" die Erteilung eines Dispenses für die
Überschreitung der Gebäudehöhe im östlichen Bereich der Garagenbaute südlich
angrenzend an das Hauptgebäude beantragt. In den Erwägungen (Pkt. 1207)
hatte die Kommission ausgeführt, es würden besondere topografische Verhältnisse
vorliegen. Da die Höhennormverletzung durch die Anpassung des gestalteten
Terrains kaschiert und durch Dritte kaum einsehbar sei, rechtfertige sich in
Abwägung der öffentlichen und nachbarlichen Interessen eine Ausnahmebewilligung.
Der Gemeinderat X erteilte hierauf am 11. September 2002 die beantragte
Ausnahmebewilligung.
Wie die Vorinstanz zu Recht angeführt
hat, kann von der Einhaltung der Höhe eines Besonderen Gebäudes nicht
dispensiert werden, da die höhenmässige Ausdehnung Teil der Definition des
Gebäudetypus ist (§ 49 Abs. 3 und § 273 PBG). Übersteigt
ein solcher Gebäudeteil nämlich die maximal vorgesehene Höhe, so wird er als
Hauptgebäude(teil) qualifiziert. Dieser wiederum ist einem grösseren
Grenzabstand unterworfen. Die Ausnahmebewilligung hätte also bezüglich der
Einhaltung des Grenzabstands durch den als Hauptgebäudeteil zu qualifizierenden
Garagenanbau (4,5 statt 6 m gemäss Art. 18 der Bauzonenordnung)
und nicht bezüglich der Höhe eines Besonderen Gebäudes erteilt werden müssen.
Diese Ungenauigkeit ist vorliegend indessen nicht entscheidrelevant. Die
angefochtene Änderungsbewilligung der Baukommission X ändert sowohl
hinsichtlich der Abstands- als auch Höhenverhältnisse der Garagenbaute
nichts.
4.2 Die Beschwerdeführenden
bringen vor, infolge der wesentlich anderen Gestaltung des Terrains liege keine
Kaschierung mehr vor. Deshalb könne sich die jetzige Bauherrschaft nicht mehr
auf die früher erteilte Baubewilligung bzw. Ausnahmebewilligung berufen. Sie
machen damit geltend, durch die Abänderungsbewilligung würden die Voraussetzungen
der früheren Ausnahmebewilligung dahinfallen. Dieser Einwand erweist sich als
unbegründet. Die Ausnahmebewilligung wurde aufgrund der topografischen
Verhältnisse erteilt. Die gesetzlichen Mindestanforderungen hinsichtlich
Garagenvorplatz und zulässigem Gefälle der von der höher gelegenen L-Strasse
aus erfolgenden Garagenzufahrt führten dazu, dass die Garage die für Besondere
Gebäude zulässige Höhe überschreitet. Diese stellt damit ein Hauptgebäudeteil
dar, welcher den für solche Bauten erforderlichen Grenzabstand von 6 m
unterschreitet. Diese Dispensgrundlagen haben nach wie vor ihre Gültigkeit. Für
die Aussentreppe vom Garagenvorplatz zum Sockelgeschoss wird die Südfassade in
Treppenbreite (1,2 m) geöffnet. Dieser schmale Einschnitt in das
gestaltete Terrain stellt hinsichtlich der Einsehbarkeit und Kaschierung keine
wesentliche Änderung gegenüber dem ursprünglichen Projekt dar; von einer
wesentlichen anderen Gestaltung des Terrains kann keine Rede sein. Die
Aussentreppe als solche stellt einen möglichen Zugang zu einem Untergeschoss
dar und verstösst hier in ihrer Ausgestaltung nicht gegen § 238
Abs. 1 PBG.
5.
Zusammengefasst ergibt sich, dass die Beschwerdeführenden das
Bauprojekt nur hinsichtlich jener baulichen Massnahmen anfechten können, welche
Gegenstand des Baugesuchs sind, d.h. gegenüber der Stammbewilligung vom 26. August
/ 11. September 2002 – unmittelbar oder mittelbar – abgeändert
werden. Die südseitige Garagenbaute als solche ist nicht Gegenstand des
Änderungsgesuchs. Die vom Gemeinderat X am 11. September 2002 für die
Garagenbaute erteilte Ausnahmebewilligung wird durch die bewilligten Abänderungen
nicht berührt und hat demgemäss nach wie vor Bestand. Der Treppenabgang vom Garagenvorplatz
zum Sockelgeschoss des Garagengebäudes ist bewilligungsfähig. Die Beschwerde
ist daher abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind
die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen. Eine
Parteientschädigung steht ihnen von vornherein nicht zu. Hingegen ist eine
solche gestützt auf § 17 Abs. 2 lit. a und b VRG der
Beschwerdegegnerschaft zuzusprechen. Angemessen ist für das Beschwerdeverfahren
eine Entschädigung von je Fr. 1'000.- für die Beschwerdegegnerschaft 1
und 2.
Demgemäss
entscheidet die Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 90.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'590.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden je
zur Hälfte den Beschwerdeführenden auferlegt, unter solidarischer Haftung eines
jeden für die ganzen Kosten.
4. Die Beschwerdeführenden
werden solidarisch verpflichtet, der Beschwerdegegnerschaft 1 und 2 eine
Parteientschädigung von je Fr. 1'000.- (MWSt inbegriffen) zu bezahlen,
zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Entscheids.
5. …