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Geschäftsnummer: VB.2004.00043  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 19.05.2004
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Ausweisung


Ausweisung/Nachfrist zur Begründung Der Beschwerdeführer liess eine unbegründete Beschwerdeschrift einreichen. Begründet - insbesondere durch die Rüge der Gehörsverletzung - war lediglich der prozessuale Antrag, wonach ihm die Akten zur Verfügung zu stellen seien und eine angemessene Nachfrist zur materiellen Begründung der Beschwerde einzuräumen sei. Nach Treu und Glauben durfte das Migrationsamt davon ausgehen, dass das Vertretungsverhältnis zum massgebenden Zeitpunkt gar nicht mehr bestand. Im Übrigen fliesst aus dem Prinzip des rechtlichen Gehörs kein Anspruch des Rechtsvertreters, an einer im Rahmen des Ausweisungsverfahrens durchgeführten persönlichen Befragung seines Mandanten teilzunehmen; es genügt, wenn er nachträglich die Möglichkeit erhält, zu den Antworten Stellung zu nehmen. Die groben Nachlässigkeiten des Vertreters rechtfertigen keine Nachfristansetzung zur Begründung der Beschwerde. Nichteintreten.
 
Stichworte:
AKTENEINSICHT
AUSWEISUNG
BEGRÜNDUNG
BEGRÜNDUNGSERFORDERNIS
BEWEISERGEBNIS
FEHLENDE BEGRÜNDUNG
NACHFRIST
NACHLÄSSIGKEIT
NACHTRÄGLICHE STELLUNGNAHME
NICHTEINTRETEN
PERSÖNLICHE BEFRAGUNG
RECHT AUF VERBEISTÄNDUNG
RECHTLICHES GEHÖR
RECHTSVERTRETUNG
ÜBRIGES ZU ART. 8,9,29 FF. BV
VERTRETUNGSVERHÄLTNIS
Rechtsnormen:
Art. 10 ANAG
Art. 29 Abs. II BV
§ 7 Abs. I VRG
§ 23 Abs. II VRG
§ 54 VRG
Publikationen:
RB 2004 Nr. 25 S. 78
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

I.  

A. Der mazedonische Staatsangehörige A wurde 1963 in X/Ma­zedonien geboren, wo er zusammen mit fünf Geschwistern aufwuchs und die Grund­schule besuchte. Wegen seines Kosovo-Engagements wurde er 1982 zu sieben Jahren Gefäng­nis verurteilt. Während seines Gefängnisaufenthalts erlernte er den Beruf eines Schrei­ners. Nach seiner Entlassung reiste er am 2. Dezember 1985 in die Schweiz, wo ihm Asyl ge­währt und im Kanton Zürich die Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. In der Folge war er an verschiedenen Arbeitsstellen – teilweise selbstständig – tätig, so als Chauffeur, Betreiber eines Reisebüros, Schreiner, Rollladenmonteur oder Transporteur, wobei er zurzeit für die Firma C arbeitet. Am 19. Dezember 1989 heiratete er in Zürich seine Landsfrau D, aus welcher Ehe vier Kinder hervorgingen (geboren 1989, 1991, 1995 und 1997). Nachdem A am 28. Dezember 1990 die Niederlassungsbewilligung für den Kanton Zürich erteilt worden war, besitzen heute auch seine am 31. Januar 1991 zusammen mit der ältesten Tochter in die Schweiz eingereiste Ehefrau sowie die Kinder eine Niederlassungsbewilligung.

Am 27. Februar 1998 wurde A in Italien verhaftet und an die Schweiz ausgeliefert, wo er fortan in Untersuchungshaft, im vorzeitigen Strafantritt und Strafvollzug in verschiedenen Strafanstalten weilte. Das Bezirksgericht Zürich verurteilte ihn mit Urteil vom 26. Juni 2000 wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie Geldwäscherei zu acht Jahren Zuchthaus. Drei Jahre später konnte er bedingt aus dem Strafvollzug entlassen werden, nachdem ihm das Bundesamt für Flüchtlinge mit Verfügung vom 20. Juni 2003 seine Flüchtlingseigenschaft aberkannt und das gewährte Asyl widerrufen hatte. Am 21. August 2003 wurde ihm und seiner Ehefrau das rechtliche Gehör im Hinblick auf die Prüfung von Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen gewährt.

B. Mit Beschluss vom 3. Dezember 2003 wies der Regierungsrat A für die Dauer von zehn Jahren aus der Schweiz aus.

 

II.  

Hiergegen erhob A am 28. Januar 2004 Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit dem Antrag, der Entscheid des Regierungsrats sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben und ihm sei eine Niederlassungsbewilligung zu erteilen, eventualiter sei ihm vorgängig das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Fernhaltemassnahme zu gewähren. Gleichzeitig stellte er den prozessualen Antrag, ihm bzw. seinem Vertreter seien die Akten zur Verfügung zu stellen und es sei ihm eine angemessene Frist zur materiellen Begründung der Beschwerde einzuräumen.

Namens des Regierungsrats beantragte die Direktion für Soziales und Sicherheit Abweisung der Beschwerde.

 

 

Die Kammer zieht in Erwägung:

 

1.  

Gegen den sich auf Art. 10 ANAG stützenden Ausweisungsbeschluss ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde und damit auch die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig (Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943 e contrario; § 43 Abs. 1 lit. h und Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.  

2.1 Der Beschwerdeführer rügt vorab eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Sein Rechtsvertreter bringt vor, er sei anfangs März 2002 vom sich damals im Strafvollzug befindenden Beschwerdeführer angegangen worden, welcher ihm mitgeteilt habe, eine Verfügung ausländerrechtlichen Inhalts erhalten zu haben. Da er aufgrund der Umstände und der Ausführungen des Beschwerdeführers habe davon ausgehen müssen, es handle sich um eine Verfügung des Migrationsamts, habe er dieses mit Schreiben vom 22. März 2002 unter Beilage einer Vollmacht um Akteneinsicht ersucht und vorsorglich Rekurs erhoben. Das Migrationsamt habe ihn in der Folge darüber informiert, dass die Akten zurzeit ausser Haus seien und nach deren Eingang auf das Akteneinsichtsgesuch zurückgekommen werde. Anschliessend sei jedoch weder eine prozessleitende Verfügung ergangen noch hätten sich das Migrationsamt oder der Regierungsrat in irgendeiner Weise vernehmen lassen. Erst am 2. September 2003 habe das Migrationsamt ihn angefragt, ob das Mandatsverhältnis zum Beschwerdeführer noch bestehe. Da es ihm nicht gelungen sei, mit diesem in Kontakt zu treten, habe er sich gegenüber dem Migrationsamt nicht äussern können, sodass dieses auf eine Zustellung der Akten verzichtet habe. Aus dem Regierungsratsbeschluss vom 3. Dezember 2003 ergebe sich, dass dem Beschwerdeführer bereits am 21. August 2003 das rechtliche Gehör gewährt worden sei; dieses hätte jedoch ihm – dem Rechtsvertreter – gegenüber gewährt werden müssen bzw. er hätte zumindest darüber orientiert werden müssen. Auch in Bezug auf den Ausweisungsbeschluss des Regierungsrats vom 3. Dezember 2003 hätte ihm als Vertreter des Beschwerdeführers das rechtliche Gehör gewährt werden müssen; er habe davon erst durch die Verfügung der Staatskanzlei vom 13. Januar 2004 erfahren, mit welchem das im März 2002 anhängig gemachte Rekursverfahren zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben worden sei.

2.2 In ihrer Vernehmlassung vom 23. Februar 2004 führt die Direktion für Soziales und Sicherheit hierzu aus, die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsvorkehr des Migrationsamts von Anfang März 2002 sei weder aktenkundig noch sei ein entsprechender Empfang vom Beschwerdeführer belegt. Die Akten, welche sich beim Bundesamt für Flüchtlinge befunden hätten, seien erst nach rechtskräftigem Entscheid über den Asylwiderruf und die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft beim Migrationsamt eingetroffen. Nachdem dem Beschwerdeführer am 21. August 2003 das rechtliche Gehör im Hinblick auf die Ausweisung gewährt worden sei, habe zunächst abgeklärt werden müssen, ob das Vertretungsverhältnis zwischen ihm und seinem Rechtsvertreter überhaupt noch bestehe, um diesem die Aussagen des Beschwerdeführers vorlegen zu können. Der Rechtsvertreter habe sich jedoch innert Frist nicht vernehmen lassen und insbesondere auch kein Fristerstreckungsgesuch gestellt. Das Migrationsamt habe deshalb davon ausgehen dürfen, dass das Vertretungsverhältnis nicht mehr bestehe, zumal der Beschwerdeführer offensichtlich auch im Asylwiderrufsverfahren darauf verzichtet habe, seinen Rechtsvertreter zu konsultieren. Dem Gehörsanspruch sei deshalb vollumfänglich Rechnung getragen worden.

2.3 Die Befragung der Beteiligten eines Verwaltungsverfahrens stellt ein Beweismittel im Sinn von § 7 Abs. 1 VRG dar. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 umfasst unter anderem das Recht, an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken. Indessen bedeutet dies keine unbeschränkte Mitwirkung im Beweisverfahren, sondern die zuständige Behörde muss im Einzelfall abwägen zwischen dem Interesse an der Verfahrensbeschleunigung, der Zweckerreichung und der Verfahrensökonomie einerseits sowie dem Gehörsinteresse unter Berücksichtigung der Intensität der Betroffenheit und der Schwierigkeit des Falls andererseits. Das Mitwirkungs- oder Äusserungsrecht des Betroffenen erfasst namentlich die Durchführung eines Augenscheins, die Befragung von Zeugen sowie die Erstellung eines Expertengutachtens. Infolgedessen darf auf diese Beweismittel bei der Entscheidung nicht abgestellt werden, ohne dem Betroffenen Gelegenheit zu geben, an der Beweisabnahme mitzuwirken oder wenigstens nachträglich zum Beweisergebnis Stellung zu nehmen (BGE 121 V 150 E. 4a; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 8 N. 33; Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 349 ff.).

Der Anspruch auf rechtliches Gehör beinhaltet auch das Recht, sich vertreten zu lassen bzw. einen Rechtsbeistand beizuziehen (BGE 119 Ia 260 E. 6a). Im nichtstreitigen Verfahren gilt dieses Recht auf Verbeiständung nach der Praxis nicht umfassend, sondern darf auf die entscheidenden Phasen des Verfahrens beschränkt werden, in welchem sich komplizierte Fragen stellen und wichtige Interessen auf dem Spiel stehen müssen. Im Hinblick auf diese Kriterien hat das Bundesgericht beispielsweise eine Teilnahme des Rechtsvertreters bei der Befragung und Untersuchung durch den Sachverständigen im Rahmen einer psychiatrischen Begutachtung nicht vorausgesetzt, soweit sich ein Proband nicht als hilflos erweist oder der zu begutachtende Sachverhalt nicht von besonderer Schwierigkeit ist. Das Bundesgericht führte aus, es könne durchaus verantwortbar oder gar erforderlich sein, dass eine Person ohne Gegenwart ihres Rechtsvertreters oder Beistands angehört werde, um ein möglichst unverfälschtes Bild ihrer Persönlichkeit zu erhalten. Im Übrigen genügt es nach der Rechtsprechung, wenn der Rechtsvertreter nachträglich zum Gutachten bzw. zum Beweisergebnis Stellung nehmen kann. Das Recht, sich vertreten zu lassen, besteht somit nur dort, wo es für die sachgemässe Vertretung als erforderlich erscheint (BGE 119 Ia 260 E. 6; BGE 112 Ia 5 E. 2c und d; Isabelle Häner, Die Beteiligten im Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, Zürich 2000, N. 512 ff.; René Rhinow/Heinrich Koller/Christina Kiss, Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des Bundes, Basel/Frankfurt am Main 1996, N. 270 f.). Weiter sei darauf hingewiesen, dass beispielsweise auch nach den Vorschriften des Strafprozessrechts der Rechtsvertreter eines Angeschuldigten erst an dessen Einvernahmen teilnehmen darf, wenn der Untersuchungszweck dadurch nicht gefährdet wird, der Angeschuldigte vor dem Untersuchungsbeamten erstmals einlässlich ausgesagt hat oder sich seit 14 Tagen in Haft befindet (vgl. § 17 Abs. 2 der Strafprozessordnung vom 4. Mai 1919).

Es fliesst somit aus dem Gebot des rechtlichen Gehörs grundsätzlich kein Anspruch des Rechtsvertreters, im Ausweisungsverfahren an einer mündlichen Befragung des Beschwer­deführers persönlich teilzunehmen bzw. die entsprechenden Fragen zu beantworten oder Ergänzungsfragen zu stellen. Es entspricht ja gerade dem Zweck einer solchen mündlichen Anhörung, einen unmittelbaren und unverfälschten Eindruck von der Situation des Betroffenen zu gewinnen, was sich nur durch eine direkte und unbeeinflusste Beantwortung der Fragen durch diesen selbst verwirklichen lässt. Ausserdem fehlt in Bezug auf das Ausweisungsverfahren eine die Parteiöffentlichkeit vorsehende gesetzliche Vorschrift, wonach auch der Rechtsbeistand des betroffenen ausländischen Staatsangehörigen zur Teilnahme an dieser besonderen Beweiserhebung berechtigt wäre. Zur Wahrung des rechtlichen Gehörs genügt es somit, wenn dem Rechtsvertreter zumindest die Antworten des Befragten nachträglich zur Kenntnis gebracht bzw. zur Stellungnahme unterbreitet werden.

2.4 Vorliegend ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer, nachdem er vom Asylwiderruf Kenntnis erhalten hatte, dem Migrationsamt mit Schreiben vom 6. Juni 2003 beantragte, er sei zu einem Gespräch einzuladen, um die Fragen im Zusammenhang mit seiner Niederlassungsbewilligung zu klären – dabei erwähnte er mit keinem Wort ein allfälliges Vertretungsverhältnis. Ebenso bleibt unbestritten, dass dem Beschwerdeführer im Hinblick auf die Ausweisung am 21. August 2003 das rechtliche Gehör in Form einer mündlichen Befragung gewährt wurde. Weiter erkundigte sich das Migrationsamt am 2. September 2003 beim zuletzt im März 2002 in Erscheinung getretenen Vertreter des Beschwerdeführers schriftlich danach, ob das Vertretungsverhältnis nach wie vor bestehe und ob er die Zustellung der Akten verlange; diese Kontaktaufnahme erfolgte offensichtlich in der Absicht, für den Fall der weiterbestehenden Vertretung dem Rechtsanwalt das rechtliche Gehör zu gewähren. Dieser reagierte jedoch nicht auf die Anfrage, insbesondere wies er nicht auf die behaupteten Kontaktaufnahmeschwierigkeiten mit seinem Mandanten hin und beantragte auch keine Fristerstreckung. Abgesehen davon, dass dem Anspruch auf rechtliches Gehör – wie bereits erwähnt (vgl. E. 2.3) – mit der nachträglichen Gewährung der Möglichkeit zur Stellungnahme ohnehin genügend Rechnung getragen worden wäre, durfte das Migrationsamt unter diesen Umständen nach Treu und Glauben annehmen, dass das Vertretungsverhältnis in Bezug auf das Ausweisungsverfahren nicht (mehr) bestehe. Aufgrund der groben Nachlässigkeit des Vertreters des Beschwerdeführers kann dem Migrationsamt somit kein Vorwurf der Gehörsverletzung gemacht werden. Dasselbe gilt im Übrigen für die Tatsache, dass der Ausweisungsbeschluss lediglich dem Beschwerdeführer und nicht auch dessen Vertreter zugestellt wurde.

Soweit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend gemacht wird, ist die Beschwerde daher unbegründet, womit auch dem Eventualantrag des Beschwerdeführers, ihm sei vorgängig das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Fernhaltemassnahme zu gewähren, nicht stattzugeben ist.

3.  

3.1 Der Beschwerdeführer stellt den prozessualen Antrag, ihm bzw. seinem Vertreter seien die Akten zur Verfügung zu stellen und es sei ihm eine angemessene Frist zur materiellen Begründung der Beschwerde einzuräumen.

3.2 Gemäss § 54 VRG muss die Beschwerdeschrift einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Beides ist formelles Gültigkeitserfordernis der Beschwerde (Kölz/Boss­hart/ Röhl, § 54 N. 1). Die Begründung hat darüber Aufschluss zu geben, in welcher Weise der an­ge­fochtene Entscheid nach Meinung des Beschwerdeführers an einem Mangel leidet. Genügt die Rechtsschrift diesem Erfordernis nicht, wird dem Beschwerdeführer eine kurze Frist zur Behebung des Mangels angesetzt unter der Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (§ 23 Abs. 2 in Verbindung mit § 70 VRG). Das Ansetzen einer Nachfrist dient in erster Linie dazu, versehentlich unterlaufene Mängel zu beheben; die Bestimmung soll vor allem rechtsunkundige und prozessual unbeholfene Beschwerdeführende vor den Folgen einer mangelhaften Prozessführung bewahren. Einer solchen Nachfrist kann jedoch nicht die Bedeutung zukommen, dem Beschwerdeführer eine Verlängerung der gesetzlichen Beschwerdefrist zu verschaffen, zumal gesetzliche Fristen grundsätzlich nicht erstreckbar sind. Andernfalls liesse sich bei einem vorläufigen Verzicht auf Begründung mittels Nachfristeinräumung eine zusätzliche, vom Gesetzgeber nicht gewollte Begründungsfrist erwirken. Insbesondere darf einer rechtskundig vertretenen Partei, deren Anwalt bewusst eine nicht oder ungenügend begründete Beschwerdeschrift einreicht und eine zusätzliche Begründungsfrist verlangt, eine Verbesserungsfrist versagt werden (BGE 108 Ia 209 E. 3; RB 1989 Nr. 15; RB 1987 Nr. 36).

3.3 Vorliegend ist unbestritten, dass der rechtskundig vertretene Beschwerdeführer in der Sache selbst am 28. Januar 2004 lediglich einen unbegründeten Antrag auf Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids bzw. Erteilung einer Niederlassungsbewilligung stellte. Ebenso wird nicht bestritten, dass dem Vertreter des Beschwerdeführers die in § 54 VRG genannten Anforderungen an eine Beschwerdeschrift bekannt waren. Dieser rechtfertigt sein Vorgehen unter anderem durch die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs, welche jedoch – wie bereits dargelegt (vgl. E. 2) – unbegründet ist. Auch die weiteren Vorbringen sind nicht geeignet, die Notwendigkeit der Einräumung einer Nachfrist zu begründen. Das Migrationsamt hatte sich mit dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bereits am 2. September 2003 schriftlich in Verbindung gesetzt, um abzuklären, ob das Vertretungsverhältnis noch bestehe, und anzufragen, ob er die Zustellung der nunmehr eingetroffenen Akten wünsche. Dass der Rechtsvertreter auf diese Anfrage überhaupt nicht reagiert hat, ist ihm als erhebliche Nachlässigkeit anzulasten; daran ändern auch die von ihm behaupteten Kontaktschwierigkeiten mit seinem Klienten nichts, birgt doch grundsätzlich jedes Mandat dieses vom Rechtsanwalt zu tragende Risiko. Jedenfalls hätte ihm bereits zu diesem Zeitpunkt die Möglichkeit offen gestanden, das Akteneinsichtsrecht auszuüben. Der Beschwer­deführer selbst hätte darüber hinaus ab Zustellung des Regierungsratsbeschlusses am 9. De­zember 2003 Gelegenheit gehabt, seinen Rechtsanwalt zu konsultieren. Im Übrigen ist dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers als weitere Nachlässigkeit vorzuwerfen, dass er es auch nach Kenntnisnahme von der Abschreibungsverfügung der Staatskanzlei vom 13. Januar 2004 versäumt hat, Einsicht in die Akten zu nehmen, was ihm zumindest eine fristgerechte summarische Begründung der Beschwerde ermöglicht hätte. Angesichts dieser Umstände läuft der prozessuale Antrag des rechtskundig vertretenen Beschwerdeführers auf eine Verlängerung der gesetzlichen Rechtsmittelfrist im Sinn einer unzulässigen Erschleichung einer Nachfrist hinaus, was nicht geschützt werden kann.

Dem prozessualen Antrag auf Gewährung der Akteneinsicht sowie Einräumung einer angemessenen Frist zur materiellen Begründung der Beschwerde ist folglich nicht stattzugeben. Entsprechend ist auf die Beschwerde wegen fehlender materieller Begründung nicht einzutreten.

3.4 Unter diesen Umständen braucht auf den Hauptantrag nicht näher eingegangen zu werden. Anzumerken sei lediglich, dass der ausführlich begründete Entscheid des Regierungsrats materiell ohnehin nicht zu beanstanden wäre. Die Vorinstanz, auf deren Ausführungen nach § 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 70 VRG vollumfänglich verwiesen werden kann, hat zutreffend dargelegt, dass infolge der Verurteilung zu acht Jahren Zuchthaus ein Ausweisungsgrund klar erfüllt sei und eine Ausweisung aufgrund des sehr schweren Verschuldens, der mangelnden Integration des Beschwerdeführers in die hiesigen Verhältnisse sowie der vorhandenen familiären Beziehungen in seinem Heimatland zumutbar erscheine.

4. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 70 VRG) und steht diesem keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

 

Demgemäss beschliesst die Kammer:

 

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.-;     die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.-      Zustellungskosten,
Fr. 1'060.-      Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.

6.    …