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Geschäftsnummer: VB.2004.00045  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 12.05.2004
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Kostenübernahme für Privatschulung


Die Schulgemeinde ist nicht zur Kostenübernahme für Privatschulung verpflichtet, wenn der Übertritt einer nicht sonderschulbedürftigen Schülerin in die Privatschule ohne Rücksprache mit der Schulgemeinde erfolgt ist. Allfällige Fehler in deren Verhalten ändern nichts daran. Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (E. 1). Der Besuch einer Privatschule ist nicht unentgeltlich. Übernahme von Privatschulkosten grundsätzlich nur im Bereich der Sonderschulung; hier ist das Gesuch offenkundig unbegründet, da die Tochter der Beschwerdeführerin keiner Sonderschulung bedarf und diese ihre Tochter eigenmächtig zum Schulbesuch in einer Privatschule angemeldet hat. Ein allfälliges der Schulgemeinde zuzurechnendes Fehlverhalten ändert nichts daran, und ein daraus abgeleitetes Schadenersatzbegehren wäre durch die kantonalen Zivilgerichte zu beurteilen (E. 2). Gerichtskosten zulasten der Beschwerdeführerin, der keine Parteientschädigung zusteht; keine Parteientschädigung an die Schulgemeinde (E. 3).
 
Stichworte:
ERZIEHUNG, BILDUNG, WISSENSCHAFT
FEHLVERHALTEN
GRUNDSCHULUNTERRICHT
KOSTENÜBERNAHME
PRIVATSCHULKOSTEN
SCHADENERSATZ
SONDERSCHULUNG
VOLKSSCHULE
Rechtsnormen:
Art. 19 BV
Art. 62 BV
Art. 62 KV
§ 15 SchulleistungsG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

I.  

A. C, geboren 1988, besuchte im Schuljahr 2001/2002 die erste Sekundarklasse A in Y. Gegen den im Frühjahr 2002 gefassten Beschluss der Oberstufenschulpflege X (Schulpflege), C "abzustufen", gelangte deren Mutter M erfolglos an die Bezirksschulpflege Z und anschliessend mit Rekurs vom 19. Juli 2002 an die Schulrekurskommission des Kantons Zürich, die das Rechtsmittel am 15. August 2002 abwies.

Bereits am 7. Juli 2002 hatte M die Schulpflege darum ersucht, C die erste Sekundarklasse A wiederholen zu lassen, sich anschliessend jedoch gemäss Schreiben vom 20. Juli 2002 "für eine Privatschule entschieden". Die Schulpflege nahm laut Brief vom 25. Juli 2002 die "Abmeldung C an unserer Schule" zur Kenntnis.

B. Am 2. Oktober 2002 reichte M der Schulpflege ein "Gesuch um finanzielle Unterstützung" ein.

Die Schulpflege teilte M am 20. November 2002 ihren Beschluss vom 18. November 2002 mit, wonach das "Gesuch für finanzielle Unterstützung des Besuches … (von) C an der Privatschule D , Zürich … abgelehnt" wurde.

II.  

Die Rekurs- und Beschwerdekommission der Bezirksschulpflege Z wies den dagegen erhobenen Rekurs vom 19. Dezember 2002 am 16. April 2003 ab.

III.
M erhob hiergegen am 17. Mai 2003 Rekurs an die Schulrekurskommission des Kantons Zürich. Die Schulrekurskommission wies diesen am 8. Dezember 2003 ab (Dispositiv-Ziffer I), trat auf eine "Aufsichtsbeschwerde" und auf ein "Wiedererwägungsbegehren" nicht ein (Dispositiv-Ziffern II und III) und wies ein "Revisionsgesuch" ab (Dispositiv-Ziffer IV).

IV.
Mit Beschwerde vom 28./29. Januar 2004 gegen den ihr am 12. Dezember 2003 zugestellten Rekursentscheid beantragte M dem Verwaltungsgericht:

"1.   Übernahme der Schulkosten, respektive Anteil an den Schulkosten für die Privatschule und die entstandenen Zusatzkosten

 

 2.   Übernahme sämtlicher Gerichts- und Verfahrenskosten

 

 3.   Angemessene Entschädigung für die getätigten Aufwände"

 

Die Oberstufenschulgemeinde X liess am 15. Februar 2004 die Abweisung der Beschwerde beantragen, soweit darauf einzutreten sei, sowie eine Parteientschädigung verlangen. Das kantonale Volksschulamt beantragte am 4./8. März 2004 "[u]nter Hinweis auf die Erwägungen im Entscheid der mittlerweile aufgelösten Schulrekurskommission" Abweisung der Beschwerde.

 

Die Kammer zieht in Erwägung:

 

1.  

1.1 Gegen den Entscheid der Schulrekurskommission vom 8. Dezember 2003 ist nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig (vgl. den auf 1. Januar 2004 aufgehobenen § 5 [Abs. 2 Satz 2] des Unterrichtsgesetzes vom 23. Dezember 1859 [RRB Nr. 1782 vom 3. Dezember 2003 über eine "Teilinkraftsetzung" des Bildungsgesetzes vom 1. Juli 2002, BildungsG, Dispositiv-Ziffer I Satz 2; zugleich Abschaffung der Schulrekurskommission]). Das Verwaltungsgericht ist somit zuständig, die Beschwerde ohne bestimmten Streitwert in Dreierbesetzung zu erledigen (§ 38 Abs. 1 f. VRG).

1.2 Allerdings betrifft die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts entgegen der allgemein gehaltenen Rechtsmittelbelehrung in Dispositiv-Ziffer VI vorab Dispositiv-Ziffer I des angefochtenen Rekursentscheids, womit der Rekurs gegen den Entscheid der Bezirksschulpflege Z vom 16. April 2003 "betreffend: Kostenübernahme Privatschule" abgewiesen worden ist. Die "Anträge" in der Beschwerdeschrift beschränken sich denn auch zu Recht auf diesen Punkt. Im Übrigen nimmt die Beschwerde aber auch auf weitere Gesichtspunkte Bezug, womit sich das Verwaltungsgericht, das nicht Aufsichtsinstanz über die Schulbehörden oder die Schulrekurskommission ist, nicht zu befassen hat. Nach § 43 Abs. 1 lit. f VRG war es bis zur Änderung dieser Bestimmung auf den 1. Januar 2004 (§ 26 lit. a BildungsG; vgl. VGr, 7. April 2004, VB.2004.00046, E. 2 f., www.vgrzh.ch) nicht zuständig zur Beurteilung der gerügten Umteilung in die Sekundarklasse B. Eine Beschwerde gegen den Entscheid der Schulrekurskommission vom 15. August 2002 war nicht möglich; ob die Abweisung eines entsprechenden Revisionsbegehrens im hier angefochtenen Rekursentscheid an das Verwaltungsgericht gebracht werden könnte, braucht nicht abschliessend geklärt zu werden, da die Abweisung mangels eines hinreichenden Revisionsgrundes offensichtlich zu Recht erfolgt ist. Zudem brächte eine Revision des Entscheids der Schulrekurskommission vom 15. August 2002 der Beschwerdeführerin keinen Vorteil, da das Rückgängigmachen der Abstufung zum heutigen Zeitpunkt weder sinnvoll noch gewollt ist und ein Feststellungsentscheid über deren Rechtswidrigkeit die Frage der Kostenübernahme für eine Privatschulung in keiner Weise beeinflussen könnte (vgl. nachfolgend 2).

2.  

2.1 Nach Art. 19 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) ist der Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht gewährleistet. Für das Schul­wesen sind die Kantone zuständig (Art. 62 Abs. 1 BV), die für einen ausreichenden Grund­schulunterricht sorgen, der allen Kindern offen steht (Abs. 2 Satz 1). Der Grundschulunter­richt ist obligatorisch und untersteht staatlicher Leitung oder Aufsicht (Satz 2). An öffentli­chen Schulen ist er unentgeltlich (Satz 3). Art. 62 der Kantonsverfassung vom 18. April 1869 enthält keinen darüber hinausgehenden Anspruch. Bereits daraus geht hervor, dass der Besuch einer Privatschule nicht unentgeltlich ist und der Staat für dessen Kos­ten grundsätzlich nicht aufzukommen hat (vgl. Bruno Mascello, Elternrecht und Privatschulfreiheit, St. Gallen 1995, S. 161; Thomas Fleiner-Gerster, Die Rechte der Eltern gegenüber der Schule, AJP 1993, S. 666 ff., 671; VGr, 20. August 2003, VB.2003.00067, E. 2a mit Hinweisen, www.vgrzh.ch). Die Volksschulgesetzgebung des Kantons Zürich kennt die Übernahme von Privatschulkosten – worauf die Beschwerdegegnerin zu Recht mehrfach hingewiesen hat – nur im Bereich der Sonderschulung (§ 15 des Schulleistungsgesetzes vom 2. Februar 1919).

2.2 C bedarf unstreitig keiner Sonderschulung. Indem die Beschwerdeführerin ihre Tochter ohne vorherige Rücksprache mit der Beschwerdegegnerin an der Privatschule D angemeldet hat, verzichtete sie auf C's unentgeltlichen Besuch an der öffentlichen Volksschule, der weiterhin gewährleistet geblieben wäre. Ihre nachträgliche Forderung an die Beschwerdegegnerin ist damit offensichtlich unbegründet.

Ein allfälliges der Beschwerdegegnerin zuzurechnendes Fehlverhalten ihrer Behördemitglieder oder Lehrpersonen könnte nach dem Gesagten von vornherein nicht zu einer Pflicht zur Kostenübernahme der Privatschulung führen. Dies übersehen sowohl die Bezirksschulpflege Z mit ihrer am 20. Juni 2003 geäusserten Auffassung, wonach die Privatschulkosten zu übernehmen wären, wenn die Abstufung zu Unrecht erfolgt wäre, weil ohne diese "ein Wechsel an die Privatschule nicht notwendig geworden" wäre, als auch die Schulrekurskommission, wenn sie am Ende von E. 13 des angefochtenen Entscheids abschliessend feststellt, dass der Beschwerdegegnerin "keine gravierenden Pflichtversäumnisse, die zu einer Zahlungspflicht führten, vorgehalten werden" könnten.

2.3 Soweit die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin vorwerfen wollte, diese habe ihr durch das Verhalten ihrer Behördemitglieder oder Lehrpersonen – mit dem sich das Verwaltungsgericht im Übrigen nicht zu befassen hat – in rechtsverletzender Weise einen Schaden zugefügt, wäre ein daraus abgeleitetes Schadenersatzbegehren ge­mäss § 2 Abs. 1 VRG und § 19 Abs. 1 des Haf­tungsgesetzes vom 14. September 1969 von den kantonalen Zivilgerichten zu beurteilen. Dies hat das Verwaltungsgericht schon wiederholt festgehalten (VGr, 30. August 2000, VB.2000.00128 [Leitsatz in RB 2000 Nr. 41], E. 5, und VB.2000.00160 [Leitsatz in RB 2000 Nr. 43], E. 3, beide unter www.vgrzh.ch; VGr, 1. März 2002, VB.2001.00336, E. 5 Abs. 3; 14. August 2002, VB.2002.00151, E. 6 Abs. 2; 6. Februar 2004, VB.2003.00315, E. 2.3 Abs. 4).

3.
Die Gerichtskosten sind nach § 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen, der eine Parteientschädigung im Sinn von § 17 Abs. 2 VRG von vornherein versagt bleibt. Eine solche ist indessen auch der Beschwerdegegnerin nicht zuzusprechen, die vor Schulrekurskommission darauf verzichtet hat und der vor Verwaltungsgericht kein nennenswerter Aufwand entstanden ist (vgl. auch Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 17 N. 19).

 

Demgemäss entscheidet die Kammer:

 

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen.

5.    …