I.
A. C, geboren 1988, besuchte im
Schuljahr 2001/2002 die erste Sekundarklasse A in Y. Gegen den im Frühjahr 2002
gefassten Beschluss der Oberstufenschulpflege X (Schulpflege), C
"abzustufen", gelangte deren Mutter M erfolglos an die Bezirksschulpflege
Z und anschliessend mit Rekurs vom 19. Juli 2002 an die
Schulrekurskommission des Kantons Zürich, die das Rechtsmittel am 15. August
2002 abwies.
Bereits am 7. Juli 2002 hatte M die
Schulpflege darum ersucht, C die erste Sekundarklasse A wiederholen zu lassen,
sich anschliessend jedoch gemäss Schreiben vom 20. Juli 2002 "für eine
Privatschule entschieden". Die Schulpflege nahm laut Brief vom
25. Juli 2002 die "Abmeldung C an unserer Schule" zur Kenntnis.
B. Am 2. Oktober 2002 reichte M der
Schulpflege ein "Gesuch um finanzielle Unterstützung" ein.
Die Schulpflege teilte M am 20. November
2002 ihren Beschluss vom 18. November 2002 mit, wonach das "Gesuch
für finanzielle Unterstützung des Besuches … (von) C an der Privatschule D , Zürich
… abgelehnt" wurde.
II.
Die Rekurs- und Beschwerdekommission der
Bezirksschulpflege Z wies den dagegen erhobenen Rekurs vom 19. Dezember 2002 am
16. April 2003 ab.
III.
M erhob hiergegen am 17. Mai 2003 Rekurs an die
Schulrekurskommission des Kantons Zürich. Die Schulrekurskommission wies diesen
am 8. Dezember 2003 ab (Dispositiv-Ziffer I), trat auf eine
"Aufsichtsbeschwerde" und auf ein "Wiedererwägungsbegehren"
nicht ein (Dispositiv-Ziffern II und III) und wies ein
"Revisionsgesuch" ab (Dispositiv-Ziffer IV).
IV.
Mit Beschwerde vom 28./29. Januar 2004 gegen den ihr am 12. Dezember 2003 zugestellten Rekursentscheid beantragte M dem
Verwaltungsgericht:
"1. Übernahme der
Schulkosten, respektive Anteil an den Schulkosten für die Privatschule und die
entstandenen Zusatzkosten
2. Übernahme sämtlicher
Gerichts- und Verfahrenskosten
3. Angemessene
Entschädigung für die getätigten Aufwände"
Die Oberstufenschulgemeinde X liess am
15. Februar 2004 die Abweisung der Beschwerde beantragen, soweit darauf
einzutreten sei, sowie eine Parteientschädigung verlangen. Das kantonale
Volksschulamt beantragte am 4./8. März 2004 "[u]nter Hinweis auf die Erwägungen
im Entscheid der mittlerweile aufgelösten Schulrekurskommission" Abweisung
der Beschwerde.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Gegen den Entscheid der Schulrekurskommission vom 8.
Dezember 2003 ist nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG) die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig (vgl.
den auf 1. Januar 2004 aufgehobenen § 5 [Abs. 2 Satz 2] des Unterrichtsgesetzes
vom 23. Dezember 1859 [RRB Nr. 1782 vom 3. Dezember 2003 über
eine "Teilinkraftsetzung" des Bildungsgesetzes vom 1. Juli 2002,
BildungsG, Dispositiv-Ziffer I Satz 2; zugleich Abschaffung der
Schulrekurskommission]). Das Verwaltungsgericht ist somit zuständig, die
Beschwerde ohne bestimmten Streitwert in Dreierbesetzung zu erledigen (§ 38
Abs. 1 f. VRG).
1.2
Allerdings betrifft die Zuständigkeit des
Verwaltungsgerichts entgegen der allgemein gehaltenen Rechtsmittelbelehrung in
Dispositiv-Ziffer VI vorab Dispositiv-Ziffer I des angefochtenen Rekursentscheids,
womit der Rekurs gegen den Entscheid der Bezirksschulpflege Z vom 16. April
2003 "betreffend: Kostenübernahme Privatschule" abgewiesen worden
ist. Die "Anträge" in der Beschwerdeschrift beschränken sich denn
auch zu Recht auf diesen Punkt. Im Übrigen nimmt die Beschwerde aber auch auf
weitere Gesichtspunkte Bezug, womit sich das Verwaltungsgericht, das nicht
Aufsichtsinstanz über die Schulbehörden oder die Schulrekurskommission ist,
nicht zu befassen hat. Nach § 43 Abs. 1 lit. f VRG war es bis zur Änderung
dieser Bestimmung auf den 1. Januar 2004 (§ 26 lit. a BildungsG; vgl. VGr, 7.
April 2004, VB.2004.00046, E. 2 f., www.vgrzh.ch) nicht zuständig zur
Beurteilung der gerügten Umteilung in die Sekundarklasse B. Eine Beschwerde
gegen den Entscheid der Schulrekurskommission vom 15. August 2002 war nicht
möglich; ob die Abweisung eines entsprechenden Revisionsbegehrens im hier angefochtenen
Rekursentscheid an das Verwaltungsgericht gebracht werden könnte, braucht nicht
abschliessend geklärt zu werden, da die Abweisung mangels eines hinreichenden
Revisionsgrundes offensichtlich zu Recht erfolgt ist. Zudem brächte eine
Revision des Entscheids der Schulrekurskommission vom 15. August 2002 der
Beschwerdeführerin keinen Vorteil, da das Rückgängigmachen der Abstufung zum
heutigen Zeitpunkt weder sinnvoll noch gewollt ist und ein
Feststellungsentscheid über deren Rechtswidrigkeit die Frage der
Kostenübernahme für eine Privatschulung in keiner Weise beeinflussen könnte
(vgl. nachfolgend 2).
2.
2.1
Nach Art. 19 der Bundesverfassung vom
18. April 1999 (BV) ist der Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen
Grundschulunterricht gewährleistet. Für das Schulwesen sind die Kantone
zuständig (Art. 62 Abs. 1 BV), die für einen ausreichenden Grundschulunterricht
sorgen, der allen Kindern offen steht (Abs. 2 Satz 1). Der Grundschulunterricht
ist obligatorisch und untersteht staatlicher Leitung oder Aufsicht
(Satz 2). An öffentlichen Schulen ist er unentgeltlich (Satz 3).
Art. 62 der Kantonsverfassung vom 18. April 1869 enthält keinen
darüber hinausgehenden Anspruch. Bereits daraus geht hervor, dass der Besuch
einer Privatschule nicht unentgeltlich ist und der Staat für dessen Kosten
grundsätzlich nicht aufzukommen hat (vgl. Bruno Mascello, Elternrecht und
Privatschulfreiheit, St. Gallen 1995, S. 161; Thomas Fleiner-Gerster,
Die Rechte der Eltern gegenüber der Schule, AJP 1993, S. 666 ff.,
671; VGr, 20. August 2003, VB.2003.00067, E. 2a mit Hinweisen,
www.vgrzh.ch). Die Volksschulgesetzgebung des Kantons Zürich kennt die
Übernahme von Privatschulkosten – worauf die Beschwerdegegnerin zu Recht
mehrfach hingewiesen hat – nur im Bereich der Sonderschulung (§ 15 des
Schulleistungsgesetzes vom 2. Februar 1919).
2.2
C bedarf unstreitig keiner Sonderschulung. Indem
die Beschwerdeführerin ihre Tochter ohne vorherige Rücksprache mit der
Beschwerdegegnerin an der Privatschule D angemeldet hat, verzichtete sie auf C's
unentgeltlichen Besuch an der öffentlichen Volksschule, der weiterhin
gewährleistet geblieben wäre. Ihre nachträgliche Forderung an die Beschwerdegegnerin
ist damit offensichtlich unbegründet.
Ein allfälliges der Beschwerdegegnerin
zuzurechnendes Fehlverhalten ihrer Behördemitglieder oder Lehrpersonen könnte
nach dem Gesagten von vornherein nicht zu einer Pflicht zur Kostenübernahme der
Privatschulung führen. Dies übersehen sowohl die Bezirksschulpflege Z mit ihrer
am 20. Juni 2003 geäusserten Auffassung, wonach die Privatschulkosten zu
übernehmen wären, wenn die Abstufung zu Unrecht erfolgt wäre, weil ohne diese
"ein Wechsel an die Privatschule nicht notwendig geworden" wäre, als
auch die Schulrekurskommission, wenn sie am Ende von E. 13 des
angefochtenen Entscheids abschliessend feststellt, dass der Beschwerdegegnerin
"keine gravierenden Pflichtversäumnisse, die zu einer Zahlungspflicht
führten, vorgehalten werden" könnten.
2.3
Soweit die Beschwerdeführerin der
Beschwerdegegnerin vorwerfen wollte, diese habe ihr durch das Verhalten ihrer
Behördemitglieder oder Lehrpersonen – mit dem sich das Verwaltungsgericht im
Übrigen nicht zu befassen hat – in rechtsverletzender Weise einen Schaden
zugefügt, wäre ein daraus abgeleitetes Schadenersatzbegehren gemäss § 2
Abs. 1 VRG und § 19 Abs. 1 des Haftungsgesetzes vom
14. September 1969 von den kantonalen Zivilgerichten zu beurteilen. Dies
hat das Verwaltungsgericht schon wiederholt festgehalten (VGr, 30. August 2000,
VB.2000.00128 [Leitsatz in RB 2000 Nr. 41], E. 5, und VB.2000.00160
[Leitsatz in RB 2000 Nr. 43], E. 3, beide unter www.vgrzh.ch; VGr,
1. März 2002, VB.2001.00336, E. 5 Abs. 3; 14. August 2002,
VB.2002.00151, E. 6 Abs. 2; 6. Februar 2004, VB.2003.00315, E. 2.3 Abs. 4).
3.
Die Gerichtskosten sind nach § 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG der
unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen, der eine Parteientschädigung im
Sinn von § 17 Abs. 2 VRG von vornherein versagt bleibt. Eine solche ist
indessen auch der Beschwerdegegnerin nicht zuzusprechen, die vor
Schulrekurskommission darauf verzichtet hat und der vor Verwaltungsgericht kein
nennenswerter Aufwand entstanden ist (vgl. auch Alfred
Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 17 N. 19).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1. Die Beschwerde wird
abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden
der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Parteientschädigungen
werden nicht zugesprochen.
5. …