{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2004-05-12", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2004-00047_2004-05-12.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=204232&W10_KEY=13823297&nTrefferzeile=1&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "7cd9fd8fdd30d645f01470c6fefc56cd"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2004.00047"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 12.05.2004  VB.2004.00047"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 12.05.2004  VB.2004.00047"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 12.05.2004  VB.2004.00047"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufenthaltsbewilligung | Eintretensanspruch bei erneutem Gesuch um eine Aufenthaltsbewilligung, weil der Betreffende, der wegen Drogenhandels zu 26 Monaten Gef\u00e4ngnis verurteilt und dem deshalb die Verl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung rechtskr\u00e4ftig verweigert wurde, in den vier Jahren seit diesem Entscheid nicht mehr straff\u00e4llig geworden ist. Eintreten: Der mit einer Schweizerin Verheiratete hat grunds\u00e4tzlich einen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung (E. 1.1). Das Verwaltungsgericht hat auf die Beschwerde einzutreten, weil eine Eintretensvoraussetzung der vorinstanzlichen Verfahren streitig ist und eine Vereitelung von Bundesrecht vorliegen k\u00f6nnte. Offen bleibt, ob das Gericht einen materiellen Entscheid f\u00e4llen k\u00f6nnte (E. 1.2). Auf das neue Gesuch ist nur einzutreten, wenn wesentliche nachtr\u00e4gliche Ver\u00e4nderungen dargetan werden. Ein anderes Entscheidergebnis muss eine realistische M\u00f6glichkeit darstellen (E. 2). Vorliegend sind weder das allf\u00e4llige Eheleben noch die Geburt eines weiteren Kindes noch die psychotherapeutische Behandlung noch die Situation im Heimatland entscheidend (E. 2.1-4). Das Wohlverhalten des Beschwerdef\u00fchrers w\u00e4hrend vier Jahren k\u00f6nnte angesichts der Umst\u00e4nde (unbegr\u00fcndeter Strafentscheid, kein besonders hohes Strafmass, keine von vornherein unbegr\u00fcndeten Rechtsmittelerhebungen zur Verl\u00e4ngerung der Anwesenheit in der Schweiz) zu einem andern Ergebnis in der Gesamtabw\u00e4gung f\u00fchren (E. 2.5). R\u00fcckweisung an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Sachverhaltsabkl\u00e4rung und zum materiellen Entscheid (E. 2.6). Da das \u00f6ffentliche Interesse am Vollzug der rechtskr\u00e4ftigen Entscheide \u00fcberwiegt, ist dem Beschwerdef\u00fchrer der Verbleib in der Schweiz w\u00e4hrend des zweiten Rechtsgangs nicht zu gestatten (E. 3)."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 00:26:57", "Checksum": "b9161a020dd03cfbfb5ae830ae7b1848"}