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Geschäftsnummer: VB.2004.00052  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 30.06.2004
Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:

Baubewilligung


Einordnung einer Plakatwerbestelle (Prismenwender)

Ermessensspielraum bei der Anwendung der Ästhetikvorschriften von § 238 PBG (E.3).
Die Beschwerdeführerin hat sich bei dieser Baubewilligungsverweigrung offenbar vom Bestreben leiten lassen, in Vorgärten von reinen Wohnhäusern prinzipiell keine Fremdreklamen zuzulassen. Eine derartig generelle Einschränkung der Baufreiheit findet jedoch in § 238 PBG keine Stütze (E.4.2).

Abweisung der Beschwerde
 
Stichworte:
ÄSTHETIKVORSCHRIFT
EINORDNUNG
PLAKATWERBESTELLE
RAUMWIRKUNG
Rechtsnormen:
§ 238 Abs. I PBG
§ 20 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

I.  

Mit Verfügung vom 29. April 2003 verweigerte das Amt für Städtebau der Stadt Zürich der A AG gestützt auf § 238 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. Sep­tember 1975/1. Sep­tember 1991 (PBG) die baurechtliche Bewilligung für eine Plakatwerbestelle (Prismenwender) auf dem in der Quartiererhaltungszone 02 gelegenen privaten Grundstück Kat.-Nr. 01 an der Hönggerstrasse Nr. V (ungerade Hausnummer) in Zürich.

II.  

Der von der A AG am 30. Mai 2003 hiergegen erhobene Rekurs wurde von der Baurekurskommission I nach Durchführung eines Augenscheins am 5. Dezember 2003 gutgeheissen. Demgemäss wurde die Verfügung des Amts für Städtebau vom 29. April 2003 aufgehoben. Zugleich wurde das Amt für Städtebau eingeladen, die nachgesuchte Baubewilligung zu erteilen.

III.  

Mit Beschwerde vom 30. Januar 2004 beantragte die Stadt Zürich (Amt für Städtebau), vertreten durch die Rechtsabteilung des Hochbaudepartements, den angefochtenen Entscheid der Baurekurskommission I vom 5. Dezember 2003 aufzuheben und die Verfügung des Amts für Städtebau vom 29. April 2003 zu bestätigen, unter Kostenfolge zulasten der A AG.

 

Die Baurekurskommission I beantragte am 13. Februar 2004, die Beschwerde abzuweisen. Mit Beschwerdeantwort vom 8. März 2003 liess die A AG ebenfalls Abweisung beantragen, unter Zusprechung einer angemessenen Entschädigung.

 

Die Ausführungen der Parteien werden, soweit entscheidrelevant, in den nachstehenden Erwägungen wiedergegeben.

 

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.  

In prozessualer Hinsicht liess die Beschwerdeführerin die Durchführung eines Augenscheins beantragen. Vorliegend ist dies nicht erforderlich, weil die tatsächlichen Verhältnisse aus den Akten, insbesondere aus den von der Vorinstanz anlässlich des Augenscheins vom 22. Oktober 2003 aufgenommenen sowie den mit dem Baugesuch eingereichten Fotografien klar ersichtlich sind (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A, Zürich 1999, § 60 N. 14; RB 1995 Nr. 12 E.1; 1981 Nr. 2).

2.  

Im Streit steht die Frage der Einordnung des geplanten Plakatwerbeträgers (Prismenwender) im Sinn von § 238 Abs. 1 PBG.

Die Beschwerdeführerin begründete die Verweigerung der Bewilligung damit, dass die Plakatwerbestelle, ein hinterleuchteter Prismenwender mit wechselnder Fremdwerbung in den Ausmassen von 286 x 154 x 24 cm, der auf Privatgrund vor der Nordwestfassade des Wohnhauses Hönggerstrasse Nr. V quer zum Trottoir und der Strasse in den Vorgarten entlang dem hölzernen Gartenzaun erstellt werden soll, sich nicht befriedigend im Sinn von § 238 Abs. 1 PBG in die bauliche Umgebung einzuordnen vermöge. Das zweigeschossige Wohnhaus, das sich durch eine einfache Volumetrie und eine entsprechende Fassadengestaltung auszeichne, erhalte durch den vorgelagerten kleinen Vorgarten, der zum Hauseingang ein höheres Niveau aufweise, einen besonderen Charakter. Der Prismenwender stehe quer in diesem Vorgarten und beanspruche den Platz in der ganzen Tiefe und stehe zudem auf tieferem Niveau. Mit seinen Abmessungen sprenge er die Massstäblichkeit dieses kleinteiligen Umfelds und wirke bei den engen Platzverhältnissen zu wuchtig. An der Fassade des benachbarten Hauses Hönggerstrasse Nr. W (ungerade Hausnummer) befinde sich bereits eine Eigenwerbung, die in der Nacht ausgeleuchtet sei. Zusammen mit dem Prismenwender wirke das Umfeld besonders in der Nacht in ausgeleuchtetem Zustand mit Werbemitteln überladen und den Wohnnutzungen überhaupt nicht angemessen.

Demgegenüber befand die Vorinstanz, der projektierten Plakatwerbestelle könne ohne weiteres eine befriedigende Einordnung zuerkannt werden. Die Bewilligungsbehörde habe mit der Verweigerung der baurechtlichen Bewilligung für die strittige Anlage das ihr zustehende Ermessen klar unzweckmässig gehandhabt.

3.  

Gemäss § 238 Abs. 1 PBG sind Bauten, Anlagen und Umschwung für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird. Der kommunalen Baubehörde steht bei der Anwendung der Ästhetikvorschriften von § 238 PBG ein besonderer Ermessensspielraum zu. Trotz grundsätzlich umfassender Kognition (§ 20 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 [VRG]) überprüft die Baurekurskommission solche Ermessensentscheide mit Zurückhaltung. Ist der Einordnungsentscheid der örtlichen Baubehörde nachvollziehbar, d.h. auf einer vertretbaren Würdigung der massgebenden Sachumstände beruhend, so hat sie diesen zu respektieren und darf nicht ihr eigenes Ermessen an die Stelle der kommunalen Behörde setzen (RB 1991 Nr. 2; 1981 Nr. 20; Kölz/Bosshart/Röhl, § 20 N. 19). Die Rekursinstanz darf erst dann eingreifen, wenn das vorinstanzliche Ermessen missbraucht, überschritten oder sonst wie rechtsverletzend gehandhabt wurde.

Vorliegend geht es also um die Frage, ob die Vorinstanz die ästhetische Würdigung der streitigen Plakatwerbestelle in ihrem baulichen Umfeld seitens der Beschwerdeführerin, welche zur Verweigerung der Bewilligung geführt hatte, für offensichtlich nicht mehr vertretbar halten und damit ohne Rechtsverletzung in deren Ermessensspielraum eingreifen durfte.

4.  

4.1 Zu Recht stellt die Beschwerdeführerin vor Verwaltungsgericht keinen Bezug mehr her zu den im kommunalen Inventar der Denkmalschutzobjekte aufgeführten Häusern Hönggerstrasse Nr. X (ungerade Nummer) und Nr. Y (gerade Nummer). Sowohl das etwa 100 m stadteinwärts stehende Gebäude Nr. X als auch das stadtauswärts jenseits des Platzes M stehende Gebäude Nr. 60 liegt ausserhalb des optischen Wirkungsfeldes einer Reklameanlage auf dem Grundstück Hönggerstrasse Nr. V. Zudem werden die Bereiche zwischen dem Baugrundstück und diesen inventarisierten Gebäuden optisch bereits von dem als reine Verkehrsanlage gestalteten Platz M sowie der stadteinwärts stehenden Entsorgungsanlage mit neun Containern und den dortigen Fremd- und Eigenwerbestellen dominiert.

4.2 Die Umgebung der geplanten Plakatwerbestelle ist durch zwei- bis vierstöckige Gebäude mit zumeist gewerblicher Nutzung im Erdgeschoss geprägt, welche direkt an die Strasse bzw. an den Trottoirrand gebaut sind. Eine Ausnahme bildet das Baugrundstück, ein reines Wohnhaus, das vom Trottoir leicht zurückversetzt steht. Der dadurch entstandene freie Raum ist gegen das Trottoir und gegen das angrenzende Grundstück Hönggerstrasse Nr. W von einem auf einer niedrigen Mauer stehenden Gartenzaun umgeben; parallel zur Strasse ist es ein Eisenzaun, seitlich gegen die Nachbargrundstücke sind es Holzzäune. Mit der Feststellung der Beschwerdeführerin, dass es sich um einen typischen Holzzaun handle, ist noch kein besonderes gestalterisches Niveau dieses Zaunes dargetan. Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, dieser Vorgarten mit seiner Gartenmauer und dem typischen Holzzaun als Distanzhalter zwischen privatem Wohnhaus und öffentlicher Strasse ohne weiteres als solcher klar erkennbar sei, heisst noch lange nicht, dass diesem eine speziell gestalterische Qualität zukommt. Der mit einem Zaun umgebene Platz vor dem Gebäude ist befestigt und ungepflegt; irgendein besonderes gestalterisches Element ist nicht auszumachen und kann auch von der Beschwerdeführerin nicht angeführt werden. Mit Bezug auf das Gebäude erschöpft sich die von der Beschwerdeführerin in der Bauverweigerung vorgenommenen ästhetischen Qualifikation in der Feststellung, dass dieses sich durch eine klare, einfache Volumetrie und eine entsprechende Fassadengestaltung auszeichne. Sie be­hauptet denn auch zu Recht nicht, dass das Erscheinungsbild des Gebäudes Hönggerstrasse V durch die geplante Plakatwerbestelle beeinträchtigt werde. Für die stadteinwärts Fahrenden wird die Plakatwerbestelle nämlich durch das bis zum Trottoirrand vorragende Gebäude Hönggerstrasse W teilweise verdeckt. Aus der Sicht der stadtauswärts Fahrenden bildet die südöstliche Fassade des Gebäudes Hönggerstrasse W den Hintergrund der Plakatwerbestelle.

Die ästhetischen Vorbehalte der Beschwerdeführerin erschöpfen sich im Wesentlichen in der Behauptung, dass der Prismenwender die räumliche Wirkung dieses in der Umgebung einzigartigen Vorgartens beeinträchtige, weil er dessen kleinteilige Massstäblichkeit sprenge. Anders als in der Begründung der Bauverweigerung angeführt wird, steht die projektierte Plakatwerbestelle jedoch nicht einfach quer bzw. mitten in diesem Vorgarten. Der Prismenwender soll vielmehr dicht entlang dem seitlichen Gartenzaun angebracht werden, der an der Grenze zum Nachbargrundstück Hönggerstrasse Nr. W verläuft. Der Prismenwender überhöht den Grenzzaun zu dieser Nachbarliegenschaft und bildet sogar einen Sichtschutz gegen den dortigen befestigten Vorplatz. Von einer "Zerschneidung des frei gespielten Vorgartenraums an der Hönggerstrasse in unbefriedigender Weise" kann keine Rede sein. Dass der Prismenwender vor der Fassade des Gebäudes Hönggerstrasse Nr. W, auf welcher sich eine vertikal ausgerichtete Eigenwerbung befindet, störend wirken soll, ist nicht nachvollziehbar; auch nicht unter Berücksichtigung der nächtlichen Beleuchtungssituation. Die Auffassung, dass der projektierte Prismenwender sich in die bauliche Umgebung nicht befriedigend einordne, ist offensichtlich nicht vertretbar.

Die Beschwerdeführerin hat sich bei dieser Bewilligungsverweigerung offenbar vom Bestreben leiten lassen, in Vorgärten von reinen Wohnhäusern prinzipiell keine Fremdreklamen zuzulassen. Eine derartige generelle Einschränkung der Baufreiheit findet jedoch in § 238 PBG keine Stütze. Diese nach dem verfassungsmässigen Gebot der Verhältnismässigkeit auszulegende Bestimmung lässt die Verweigerung eines Bauvorhabens aus ästhetischen Gründen nur zu, wenn die konkrete bauliche Situation keine befriedigende Gesamtwirkung erreichen lässt.

Mit der Verweigerung der baurechtlichen Bewilligung für den projektierten Prismenwender hat die Beschwerdeführerin ihr Ermessen weit überschritten. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht – und mit zutreffenden Erwägungen – eingeschritten.

Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

5.  

Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihr von vornherein nicht zu. Hingegen ist der Beschwerdegegnerin gestützt auf § 17 Abs. 2 lit. b VRG eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zuzusprechen.

 

Demgemäss entscheidet die Kammer:

 

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--     die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Kosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.

5.    …