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Geschäftsnummer: VB.2004.00057  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 08.04.2004
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:

Quartierplan


Rekursverfahren vor Baurekurskommission: Ausstand, Besetzung (Quartierplanverfahren) Die frühere Mitwirkung von Mitgliedern der Baurekurskommission in einem Fall des Beschwerdeführers stellt keinen Befangenheitsgrund dar, der einen Ausstand rechtfertigt (E. 2.1). Kein Mangel ist darin zu erblicken, dass der Vizepräsident bei der Beurteilung des angefochtenen Entscheids den Vorsitz übernahm, während der Präsident "bloss" als Mitglied und Referent mitwirkte (E. 2.2). Abweisung.
 
Stichworte:
AUSSTAND
BESETZUNG
PRÄSIDENT
REKURS
ÜBRIGES ALLGEMEINES VERWALTUNGSPROZESSRECHT
VORSITZ
Rechtsnormen:
§ 6 OV BRK
§ 10 Abs. I OV BRK
§ 11 Abs. I OV BRK
§ 334 PBG
§ 5a VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

I.  

Der Gemeinderat X genehmigte am 2. Juli 2003 die Bauabrechnungen der B AG vom 9. Mai und 18. Juni 2003 betreffend die privaten Erschliessungsanlagen im Quartierplan "L", welcher am 26. November 1997 vom Gemeinderat festgesetzt und am 23. März 1998 von der Baudirektion genehmigt worden war; zugleich genehmigte er den revidierten Kostenverleger vom 18. Juni 2003 samt Abrechnung der von den Grundeigentümern geleisteten Kostenvorschüsse.

II.  

Dagegen erhob A am 4. August 2003 Rekurs. Darin rügte er, dass Gemeindepräsident C an diesem Beschluss mitgewirkt und ihn unterzeichnet habe, obwohl er in dieser Sache als privater Auftragnehmer gearbeitet habe. Mit Eingaben vom 2. und 3. September 2003 ergänzte er seinen Rekurs. Die Baurekurskommission wies das Rechtsmittel am 4. Dezember 2003 ab, soweit sie darauf eintrat. Am Beschluss wirkten Vizepräsident D als Vorsitzender sowie Präsident E und F mit. Die Rekurskommission erwog, aufgrund der Vorbringen in der Rekursschrift vom 4. August 2003 sei anzunehmen, dass das Ingenieurbüro C im Rahmen des Quartierplanverfahrens gewisse Arbeiten an der L-Strasse übernommen habe. Der Rekurrent lege jedoch nicht dar, weshalb dies den Gemeindepräsidenten C mit Bezug auf seine Mitwirkung am angefochtenen Beschluss betreffend die Genehmigung der vorkontrollierten Abrechnung der B AG als befangen erscheinen lasse. Auf die Vorbringen in den Eingaben vom 2. und 3. September 2003 sei nicht einzugehen, weil die Rekursbegründung nach Ablauf der Rekursfrist nicht ergänzt werden könne. Der angefochtene Beschluss vom 2. Juli 2003 sei am 10. Juli 2003 versandt und der Abholschein am 14. Juli 2003 ins Postfach des Rekurrenten gelegt worden; die Abholfrist habe am 21. Juli 2003 geendet, weshalb die 30-tägige Rekursfrist am 22. Juli 2003 zu laufen begonnen und am 20. August 2003 geendet habe. An dem so berechneten Fristenlauf vermöge der Umstand nichts zu ändern, dass der Rekurrent die Sendung tatsächlich erst am 4. August 2003 abgeholt habe. – Der Rekursentscheid wurde am 5. Dezember 2003 versandt, von der Post mit dem Vermerk "Annahme verweigert/nicht abgeholt" retourniert und nach einem zweiten Versand am 6. Januar 2004 zugestellt.

III.  

Mit Beschwerde vom 30. Januar 2004 beantragte A dem Verwaltungsgericht, den Beschluss der Baurekurskommission vom 4. Dezember 2003 aufzuheben bzw. als "nichtig zu bezeichnen". Zur Begründung brachte er unter anderem vor, die Mitwirkung von E und D sei in zweifacher Hinsicht mangelhaft. Zum einen hätten diese beiden Mitglieder bereits "in gleicher Sache" am Entscheid der Baurekurskommission vom 25. Mai 2000 mitgewirkt, weshalb sie bei der Mitwirkung am angefochtenen Beschluss vom 4. Dezember 2003 befangen gewesen seien. Zum anderen habe Präsident E bloss als Kommissionsmitglied mitgewirkt, während Vizepräsident D als Vorsitzender mitgewirkt und den Beschluss unterzeichnet habe; eine derartige Besetzung verstosse gegen die Kompetenzordnung. Sodann machte er unter Hinweis auf seinen der Post erteilten Auftrag, Sendungen bis zum 5. August 2003 zurückzubehalten, sinngemäss geltend, die Eingaben vom 2. und 3. September 2003 seien noch binnen der Rekursfrist erfolgt und von der Baurekurskommission zu Unrecht nicht berücksichtigt worden.

Die Baurekurskommission verzichtete auf Vernehmlassung. Der Gemeinderat X beantragte am 5. März 2004 Abweisung der Beschwerde, deren Rechtzeitigkeit sie – allerdings ohne nähere Begründung – in Zweifel zog. Am 23. März 2004 ging beim Verwaltungsgericht eine weitere Eingabe des Beschwerdeführers ein.

 

 

Die Kammer zieht in Erwägung:

 

1.  

Das Verwaltungsgericht ist nach § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

Aus dem Umstand, dass der Rekursentscheid dem Beschwerdeführer nach dem ersten Versand am 5. Dezember 2003 nicht, sondern erst nach einem zweiten Versuch zugestellt werden konnte, kann aufgrund der vorliegenden Akten nicht ohne weiteres geschlossen werden, dass die 30-tägige Beschwerdefrist wegen schuldhafter Vereitelung der ersten Zustellung schon 30 Tage nach dem ersten Zustellungsversuch und damit noch vor der Erhebung der Beschwerde am 30. Januar 2004 abgelaufen ist (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,  § 10 N. 28; VGr, 19. Mai 2000, VB.2000.00127, www.vgrzh.ch; 14. Juli 1999, VB.1999.00033). Bezogen auf den zweiten Zustellungsversuch bzw. die damit erfolgte Zustellung am 6. Januar 2004 erscheint die Beschwerdefrist als gewahrt. Weitere Erhebungen bezüglich des ersten Zustellungsversuchs erübrigen sich, weil die Beschwerde, selbst wenn von deren Rechtzeitigkeit ausgegangen wird, offenkundig unbegründet ist.

Weil die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Auf die verspätet am 23. März 2004 beim Gericht eingegangene Eingabe ist dagegen nicht einzugehen.

2.  

2.1 Gemäss § 5a VRG haben Behördenmitglieder in den Ausstand zu treten, wenn sie in der Sache als befangen erscheinen. Dass E und D bereits am Rekursentscheid vom 25. Mai 2000 mitgewirkt haben, schloss deren Mitwirkung am angefochtenen Beschluss vom 4. Dezember 2003 nicht aus. Der Rekursentscheid vom 25. Mai 2000 stand zwar offenbar im Zusammenhang mit dem Quartierplanverfahren "L" (Urteil des Einzelrichters in Strafsachen des Bezirkes Y vom 18. September 2003), betraf aber nicht die gleiche Frage; die Mitwirkung an jenem früheren Entscheid erscheint daher nicht als Vorbefassung, welche eine Mitwirkung am heute angefochtenen Beschluss ausgeschlossen hätte (vgl. Kölz/Boss­hart/ Röhl, § 5a N. 12 und 24). Dies gilt um so mehr, als jener frühere Rekurs, wenn auch aus formellen Gründen, gutgeheissen und damit zugunsten des Beschwerdeführers erledigt wurde.

2.2 Ebenso wenig ist ein Mangel darin zu erblicken, dass am angefochtenen Beschluss vom 4. Dezember 2003 Vizepräsident D als Vorsitzender amtete, während Präsident E als Mitglied mitwirkte.

Gemäss § 335 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG, LS 700.1) treffen die Baurekurskommissionen ihren Entscheid in Dreierbesetzung (Abs. 1). In einfachen Fällen kann der Präsident oder der für das betreffende Geschäft bestimmte Referent den Entscheid treffen und ihn im Dispositiv eröffnen, wobei den Parteien die Möglichkeit bleibt, binnen zwanzig Tagen einen begründeten Kommissionsentscheid zu verlangen (Abs. 2). Zu den Kompetenzen des Präsidenten und des Vizepräsidenten enthält sodann die Verordnung über die Organisation und den Geschäftsgang der Baurekurskommissionen vom 20. Juli 1977 (OV BRK, LS 700.7) nähere Bestimmungen. Gemäss § 6 OV BRK (im Abschnitt A "Sitz, Wahl und Organisation") führt der Präsident, der als solcher vom Kantonsrat gewählt ist (§ 334 Abs. 2 PBG), "über seine Kommission den Vorsitz und vertritt diese nach aussen". Im Verhinderungsfall wird er durch den Vizepräsidenten vertreten. Letzterer wird aus dem Kreis der vom Kantonsrat gewählten Mitglieder (§ 334 Abs. 2 PBG) durch die einzelne Baurekurskommission als Gesamtbehörde gewählt (§ 5 lit. a OV BRK). Weitere Bestimmungen finden sich im Abschnitt B/II "Verfahren": Der Präsident der Kommission bezeichnet nach Eingang des Geschäfts den Referenten und Koreferenten (§ 10 Abs. 1 OV BRK). Er führt den Vorsitz und leitet die Kommissionsaugenscheine (§ 11 Abs. 1 OV BRK). Er unterzeichnet zusammen mit dem Sekretär weiterziehbare Entscheide (§ 28 Abs. 1 OV BRK).

Diese gesetzliche Regelung schliesst es nicht aus, dass der Vizepräsident auch in Fällen den Vorsitz übernimmt, in denen der Präsident nicht an der Mitwirkung "verhindert" ist, sondern im betreffenden Verfahren als – ordentliches – Mitglied mitwirkt. Das gilt namentlich dann, wenn der Präsident, wie im vorliegenden Fall, die Rolle des Referenten übernommen hat. Jedenfalls ist es nicht rechtsverletzend, wenn die Baurekurskommissionen § 6 OV BRK bzw. den darin verwendeten Begriff "im Verhinderungsfall" in diesem Sinne auslegen.

2.3 Unbegründet ist die Beschwerde schliesslich auch insoweit, als darin sinngemäss gerügt wird, dass die Baurekurskommission auf die Eingaben vom 2. und 3. September wegen Verspätung nicht eingetreten ist. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (Rekursentscheid E. 2b) verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG), mit denen sich der Beschwerdeführer in keiner Weise auseinander setzt.

3.  

Die Gerichtskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).    

 

 

Demgemäss entscheidet die Kammer:

 

 

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr. 1'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    …