I.
Der Gemeinderat X genehmigte am 2. Juli
2003 die Bauabrechnungen der B AG vom 9. Mai und 18. Juni 2003
betreffend die privaten Erschliessungsanlagen im Quartierplan "L",
welcher am 26. November 1997 vom Gemeinderat festgesetzt und am 23. März 1998
von der Baudirektion genehmigt worden war; zugleich genehmigte er den
revidierten Kostenverleger vom 18. Juni 2003 samt Abrechnung der von den
Grundeigentümern geleisteten Kostenvorschüsse.
II.
Dagegen erhob A am 4. August 2003 Rekurs.
Darin rügte er, dass Gemeindepräsident C an diesem Beschluss mitgewirkt
und ihn unterzeichnet habe, obwohl er in dieser Sache als privater
Auftragnehmer gearbeitet habe. Mit Eingaben vom 2. und 3. September 2003 ergänzte
er seinen Rekurs. Die Baurekurskommission wies das Rechtsmittel am 4. Dezember
2003 ab, soweit sie darauf eintrat. Am Beschluss wirkten Vizepräsident D als
Vorsitzender sowie Präsident E und F mit. Die Rekurskommission erwog, aufgrund
der Vorbringen in der Rekursschrift vom 4. August 2003 sei anzunehmen, dass das
Ingenieurbüro C im Rahmen des Quartierplanverfahrens gewisse Arbeiten an der
L-Strasse übernommen habe. Der Rekurrent lege jedoch nicht dar, weshalb dies
den Gemeindepräsidenten C mit Bezug auf seine Mitwirkung am angefochtenen
Beschluss betreffend die Genehmigung der vorkontrollierten Abrechnung der B AG
als befangen erscheinen lasse. Auf die Vorbringen in den Eingaben vom 2. und 3.
September 2003 sei nicht einzugehen, weil die Rekursbegründung nach Ablauf der
Rekursfrist nicht ergänzt werden könne. Der angefochtene Beschluss vom 2. Juli
2003 sei am 10. Juli 2003 versandt und der Abholschein am 14. Juli 2003 ins Postfach
des Rekurrenten gelegt worden; die Abholfrist habe am 21. Juli 2003 geendet, weshalb
die 30-tägige Rekursfrist am 22. Juli 2003 zu laufen begonnen und am 20. August
2003 geendet habe. An dem so berechneten Fristenlauf vermöge der Umstand nichts
zu ändern, dass der Rekurrent die Sendung tatsächlich erst am 4. August 2003
abgeholt habe. – Der Rekursentscheid wurde am 5. Dezember 2003 versandt, von der
Post mit dem Vermerk "Annahme verweigert/nicht abgeholt" retourniert
und nach einem zweiten Versand am 6. Januar 2004 zugestellt.
III.
Mit Beschwerde vom 30. Januar 2004
beantragte A dem Verwaltungsgericht, den Beschluss der Baurekurskommission vom
4. Dezember 2003 aufzuheben bzw. als "nichtig zu bezeichnen". Zur
Begründung brachte er unter anderem vor, die Mitwirkung von E und D sei in
zweifacher Hinsicht mangelhaft. Zum einen hätten diese beiden Mitglieder
bereits "in gleicher Sache" am Entscheid der Baurekurskommission vom
25. Mai 2000 mitgewirkt, weshalb sie bei der Mitwirkung am angefochtenen Beschluss
vom 4. Dezember 2003 befangen gewesen seien. Zum anderen habe Präsident E bloss
als Kommissionsmitglied mitgewirkt, während Vizepräsident D als Vorsitzender
mitgewirkt und den Beschluss unterzeichnet habe; eine derartige Besetzung
verstosse gegen die Kompetenzordnung. Sodann machte er unter Hinweis auf seinen
der Post erteilten Auftrag, Sendungen bis zum 5. August 2003
zurückzubehalten, sinngemäss geltend, die Eingaben vom 2. und 3. September 2003
seien noch binnen der Rekursfrist erfolgt und von der Baurekurskommission zu
Unrecht nicht berücksichtigt worden.
Die Baurekurskommission verzichtete auf
Vernehmlassung. Der Gemeinderat X beantragte am 5. März 2004 Abweisung der
Beschwerde, deren Rechtzeitigkeit sie – allerdings ohne nähere Begründung – in
Zweifel zog. Am 23. März 2004 ging beim Verwaltungsgericht eine weitere Eingabe
des Beschwerdeführers ein.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Das
Verwaltungsgericht ist nach § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24.
Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
Aus dem Umstand,
dass der Rekursentscheid dem Beschwerdeführer nach dem ersten Versand am 5.
Dezember 2003 nicht, sondern erst nach einem zweiten Versuch zugestellt werden
konnte, kann aufgrund der vorliegenden Akten nicht ohne weiteres geschlossen
werden, dass die 30-tägige Beschwerdefrist wegen schuldhafter Vereitelung der
ersten Zustellung schon 30 Tage nach dem ersten Zustellungsversuch und damit noch
vor der Erhebung der Beschwerde am 30. Januar 2004 abgelaufen ist (vgl. Alfred
Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 10 N. 28; VGr, 19. Mai 2000,
VB.2000.00127, www.vgrzh.ch; 14. Juli 1999, VB.1999.00033). Bezogen auf
den zweiten Zustellungsversuch bzw. die damit erfolgte Zustellung am 6. Januar
2004 erscheint die Beschwerdefrist als gewahrt. Weitere Erhebungen bezüglich
des ersten Zustellungsversuchs erübrigen sich, weil die Beschwerde, selbst wenn
von deren Rechtzeitigkeit ausgegangen wird, offenkundig unbegründet ist.
Weil die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Auf die
verspätet am 23. März 2004 beim Gericht eingegangene Eingabe ist dagegen nicht
einzugehen.
2.
2.1
Gemäss § 5a VRG haben Behördenmitglieder in den
Ausstand zu treten, wenn sie in der Sache als befangen erscheinen. Dass E und D
bereits am Rekursentscheid vom 25. Mai 2000 mitgewirkt haben, schloss deren
Mitwirkung am angefochtenen Beschluss vom 4. Dezember 2003 nicht aus. Der
Rekursentscheid vom 25. Mai 2000 stand zwar offenbar im Zusammenhang mit dem
Quartierplanverfahren "L" (Urteil des Einzelrichters in Strafsachen
des Bezirkes Y vom 18. September 2003), betraf aber nicht die gleiche Frage;
die Mitwirkung an jenem früheren Entscheid erscheint daher nicht als
Vorbefassung, welche eine Mitwirkung am heute angefochtenen Beschluss
ausgeschlossen hätte (vgl. Kölz/Bosshart/ Röhl, § 5a N. 12 und 24). Dies gilt
um so mehr, als jener frühere Rekurs, wenn auch aus formellen Gründen,
gutgeheissen und damit zugunsten des Beschwerdeführers erledigt wurde.
2.2
Ebenso wenig ist ein Mangel darin zu erblicken,
dass am angefochtenen Beschluss vom 4. Dezember 2003 Vizepräsident D als
Vorsitzender amtete, während Präsident E als Mitglied mitwirkte.
Gemäss § 335 des Planungs- und Baugesetzes
vom 7. September 1975 (PBG, LS 700.1) treffen die Baurekurskommissionen ihren
Entscheid in Dreierbesetzung (Abs. 1). In einfachen Fällen kann der Präsident oder
der für das betreffende Geschäft bestimmte Referent den Entscheid treffen und
ihn im Dispositiv eröffnen, wobei den Parteien die Möglichkeit bleibt, binnen
zwanzig Tagen einen begründeten Kommissionsentscheid zu verlangen (Abs. 2). Zu
den Kompetenzen des Präsidenten und des Vizepräsidenten enthält sodann die
Verordnung über die Organisation und den Geschäftsgang der Baurekurskommissionen
vom 20. Juli 1977 (OV BRK, LS 700.7) nähere Bestimmungen. Gemäss § 6 OV BRK (im
Abschnitt A "Sitz, Wahl und Organisation") führt der Präsident, der
als solcher vom Kantonsrat gewählt ist (§ 334 Abs. 2 PBG), "über seine
Kommission den Vorsitz und vertritt diese nach aussen". Im
Verhinderungsfall wird er durch den Vizepräsidenten vertreten. Letzterer wird
aus dem Kreis der vom Kantonsrat gewählten Mitglieder (§ 334 Abs. 2 PBG)
durch die einzelne Baurekurskommission als Gesamtbehörde gewählt (§ 5 lit. a OV
BRK). Weitere Bestimmungen finden sich im Abschnitt B/II "Verfahren":
Der Präsident der Kommission bezeichnet nach Eingang des Geschäfts den
Referenten und Koreferenten (§ 10 Abs. 1 OV BRK). Er führt den Vorsitz und
leitet die Kommissionsaugenscheine (§ 11 Abs. 1 OV BRK). Er unterzeichnet
zusammen mit dem Sekretär weiterziehbare Entscheide (§ 28 Abs. 1 OV BRK).
Diese gesetzliche Regelung schliesst es
nicht aus, dass der Vizepräsident auch in Fällen den Vorsitz übernimmt, in
denen der Präsident nicht an der Mitwirkung "verhindert" ist, sondern
im betreffenden Verfahren als – ordentliches – Mitglied mitwirkt. Das gilt namentlich
dann, wenn der Präsident, wie im vorliegenden Fall, die Rolle des Referenten
übernommen hat. Jedenfalls ist es nicht rechtsverletzend, wenn die
Baurekurskommissionen § 6 OV BRK bzw. den darin verwendeten Begriff "im
Verhinderungsfall" in diesem Sinne auslegen.
2.3
Unbegründet ist die Beschwerde schliesslich auch
insoweit, als darin sinngemäss gerügt wird, dass die Baurekurskommission auf
die Eingaben vom 2. und 3. September wegen Verspätung nicht eingetreten ist. Es
kann diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz
(Rekursentscheid E. 2b) verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28
Abs. 1 Satz 2 VRG), mit denen sich der Beschwerdeführer in keiner Weise auseinander
setzt.
3.
Die Gerichtskosten sind dem unterliegenden
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1. Die Beschwerde wird
abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 1'060.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden
dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. …