{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "07.07.2004", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2004-00060_07-07-2004.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=204335&W10_KEY=4467141&nTrefferzeile=11&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "e66d631b72c445f68f576d0b88f42b37"}, "Num": [" VB.2004.00060"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 04..2.07.0  VB.2004.00060"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 04..2.07.0  VB.2004.00060"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 04..2.07.0  VB.2004.00060"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufenthalts-/Niederlassungbewilligung | Familiennachzug durch verwitweten Elternteil Der Beschwerdef\u00fchrer 1, geboren 1951, Staatsangeh\u00f6riger des Landes T, reiste 1991 in die Schweiz, wo er seit Oktober 2002 mit einer Schweizer B\u00fcrgerin verheiratet ist. Im Jahr 2001 stellte er ein Nachzugsgesuch f\u00fcr seine drei aus einer vorehelichen Beziehung mit einer Landsfrau stammenden Kinder, geboren 1984, 1986 und 1988, deren leibliche Mutter bereits verstorben ist. Bei verwitweten Einzeleltern ist der Vorrang des Grundrechts zu beachten und muss Zur\u00fcckhaltung bei der Handhabung des Kriteriums der vorrangigen famili\u00e4ren Beziehung zu Drittpersonen angezeigt sein. Das Bundesgericht hat in BGE 129 II 11 nicht ausgeschlossen, dass ein bedingungsloser (nur unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs stehender) Anspruch des \u00fcberlebenden Elternteils gegeben sein kann. Vorausgesetzt wird, dass zwischen diesem und den Kindern eine Familiengemeinschaft bereits bestanden hat und der \u00fcberlebende Elternteil die Rolle, welche an sich den Eltern gemeinsam zukommt, trotz vor\u00fcbergehender Betreuung der Kinder durch nicht zur Kernfamilie geh\u00f6rende Dritte auch tats\u00e4chlich aus\u00fcbt und das Zusammenleben mit den Kindern anstrebt. Dem Beschwerdef\u00fchrer 1 steht vorliegend zwar kein solcher bedingungsloser Anspruch auf Zusammenf\u00fchrung der Restfamilie zu, es ist jedoch glaubhaft, dass er ein Zusammenleben mit seinen Kindern im Rahmen seiner M\u00f6glichkeiten angestrebt und sich auch w\u00e4hrend seiner Abwesenheit um die Aufrechterhaltung einer famili\u00e4ren Bindung bem\u00fcht hat. Auch wenn aufgrund der Rechtsprechung nicht klar ist, ob sich unter diesen Umst\u00e4nden ein Nachzug zus\u00e4tzlich als notwendig erweisen m\u00fcsse, w\u00e4re diese Bedingung ebenfalls erf\u00fcllt. Ein offensichtlicher Rechtsmissbrauch ist nicht nachgewiesen. Gutheissung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:23:35", "Checksum": "0455c6551f4b6aeb527116d5fc413be0"}