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I. A, 1970 geborener Staatsangehöriger von Gambia, reiste anfangs 1995 ein erstes Mal und nach Abweisung seines Asylgesuches im Mai 1996 ein zweites Mal in die Schweiz ein. Im August 1996 heiratete er eine Schweizerin und erhielt in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung. Im Jahr 1999 wurde die Ehe gerichtlich getrennt. A ist wegen verschiedener Delikte vorbestraft (Raubüberfall auf einen Passanten, Betäubungsmitteldelikte). Am 14. November 2002 lehnte die Direktion für Soziales und Sicherheit (Migrationsamt) das Gesuch um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung bzw. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab. A wurde aufgefordert, das zürcherische Kantonsgebiet bis Ende Januar 2003 zu verlassen. II. Der Regierungsrat wies einen dagegen erhobenen Rekurs am 17. Dezember 2003 ab und beauftragte die Direktion für Soziales und Sicherheit, A eine neue Frist zum Verlassen des zürcherischen Kantonsgebietes anzusetzen. III. Am 9. Februar 2004 erhob A gegen den Beschluss des Regierungsrates Beschwerde ans Verwaltungsgericht und beantragte, es sei ihm die Niederlassungsbewilligung zu erteilen, eventualiter die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Weiter sei ihm zu gestatten, den Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens im Kanton Zürich abzuwarten, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der "Staatskasse". Die Direktion für Soziales und Sicherheit verzichtete stillschweigend auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort. Der Regierungsrat beantragte in seiner Vernehmlassung vom 11. März 2004 die Abweisung der Beschwerde. Am 5. Mai 2004 reichte A eine Erklärung seiner Ehefrau sowie ein Arztzeugnis nach. Die Direktion für Soziales und Sicherheit reichte dazu keine Stellungnahme ein; der Regierungsrat hielt in seiner Stellungnahme vom 24. Mai 2004 an dem in der Vernehmlassung gestellten Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest. Die Kammer zieht in Erwägung: 1. 1.1 Auf dem Gebiet der Fremdenpolizei ist die Beschwerde ans Verwaltungsgericht zulässig, soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht offen steht (§ 43 Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. h des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959, VRG). Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht wiederum ist nur dann gegeben, wenn das Bundesrecht einen Anspruch auf Bewilligungserteilung einräumt (Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943, OG). Der Beschwerdeführer hat aufgrund seiner Ehe mit einer Schweizer Bürgerin und seiner bisherigen Aufenthaltsdauer grundsätzlich Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung (Art. 7 Abs. 1 Satz 2 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer, ANAG). Damit ist gegen die Bewilligungsverweigerung Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht möglich (BGE 126 II 265 E. 1b). Das Verwaltungsgericht ist folglich für die Behandlung der vorliegenden Eingabe zuständig (Art. 98a Abs. 1 OG; § 43 Abs. 2 VRG). 1.2 Der Beschwerdeführer beantragt in prozessualer Hinsicht, es sei ihm zu gestatten, den Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens im Kanton Zürich abzuwarten. Die Wegweisung ist die logische Folge der Bewilligungsverweigerung und stellt somit eine Vollstreckungsverfügung dar (Andreas Zünd in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel etc. 2002, Rz. 6.53). Sie kann nicht mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 OG). Damit kann gegen eine Wegweisung auch nicht Beschwerde ans Verwaltungsgericht erhoben werden (Umkehrschluss aus Art. 98a Abs. 1 OG sowie § 43 Abs. 2 VRG). Wenn eine Vorinstanz des Verwaltungsgerichts allerdings mit ihrer Rechtsmittelbelehrung die Beschwerde als zulässig erklärt, so besteht aufgrund von § 55 Abs. 1 VRG aufschiebende Wirkung unabhängig davon, ob das Verwaltungsgericht zuständig ist oder nicht (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 55 N. 2). – Der Regierungsrat versah den angefochtenen Entscheid mit einer vorbehaltlosen Rechtsmittelbelehrung, die sich nicht nur auf den Entscheid in der Sache bezog (Dispositiv-Ziffer I), sondern auch auf die Anweisung an die Beschwerdegegnerin, dem Beschwerdeführer eine neue Frist zum Verlassen des zürcherischen Kantonsgebiets anzusetzen (Dispositiv-Ziffer II). Der vorliegenden Beschwerde kam damit auch in Bezug auf letztgenannte Anordnung aufschiebende Wirkung zu. Die Beschwerdegegnerin durfte der genannten Anweisung somit bis zum instanzabschliessenden Entscheid des Verwaltungsgerichts nicht entsprechen (VGr, 9. Juni 2004, VB.2004.00105, E. 3, www.vgrzh.ch). Zum prozessualen Antrag war demzufolge nichts vorzukehren. 1.3 Der Beschwerdeführer reichte am 5. Mai 2004 eine Erklärung seiner Ehefrau sowie ein Arztzeugnis nach. Entscheidet das Verwaltungsgericht, wie hier, als erste gerichtliche Instanz, können neue tatsächliche Behauptungen erhoben (§ 52 Abs. 2 VRG e contrario) und neue Beweismittel eingereicht werden (§ 52 Abs. 1 VRG). Die genannten Vorschriften äussern sich allerdings nicht zum Zeitpunkt, in dem neue Tatsachenbehauptungen erhoben und belegt werden müssen. Aufgrund von § 53 VRG hat dies grundsätzlich innerhalb der dreissigtägigen Beschwerdefrist zu geschehen. Die Untersuchungspflicht des Gerichts (§ 60 Satz 1 VRG) kann es andererseits rechtfertigen, verspätete Parteivorbringen ausnahmsweise zu berücksichtigen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 53 N. 15). Um unnötige Weiterungen zu vermeiden (vgl. Art. 105 Abs. 2 OG sowie RB 1994 Nr. 16), sind die vom Beschwerdeführer nachgereichten Beweismittel im Sinne einer Ausnahme von § 53 VRG zu berücksichtigen. 2. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz hätten ihm die Erteilung einer Niederlassungs- oder doch zumindest einer Aufenthaltsbewilligung zu Unrecht verweigert. 2.1 Wer mit einer Schweizer Bürgerin verheiratet ist und seit mehr als fünf Jahren in der Schweiz lebt, hat aufgrund von Art. 7 Abs. 1 Satz 2 ANAG einen Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung. Ob der Betreffende mit seiner Ehefrau zusammenlebt oder nicht, hat auf den Bestand des Rechtsanspruches keinen Einfluss (BGE 122 II 289 E. 1b). Beim Beschwerdeführer sind die genannten Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung an sich erfüllt (vorn 1.1). 2.2 Der Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung erlischt, wenn ein Ausweisungsgrund vorliegt, also insbesondere dann, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens oder Vergehens verurteilt wurde (Art. 7 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG). Ein Ausweisungsgrund ist hier offensichtlich gegeben, da der Beschwerdeführer unter anderem wegen Raubes und dem Vermitteln von Betäubungsmitteln rechtskräftig verurteilt wurde (vgl. Art. 9 des Strafgesetzbuches). – Die Verweigerung einer Niederlassungsbewilligung ist allerdings nur dann zulässig, wenn sie sich als verhältnismässig erweist (Art. 11 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Satz 3 ANAG; Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999, BV; BGE 120 Ib 6 E. 4a). Bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit sind namentlich die Schwere des Verschuldens des Betroffenen, die Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (Art. 16 Abs. 3 Satz 1 der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer, ANAV). Aufgrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Bundesgerichts sind weitere (bzw. differenzierende) Kriterien zu berücksichtigen, wenn sich der Betroffene auf das Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. Art. 13 BV berufen kann (EGMR, 2. August 2001, Boultif, 54273/00, § 48, hudoc.echr.coe.int; BGr, 19. Juli 2002, 2A.141/2002, E. 4.2.2, www.bger.ch). Damit ist zunächst zu prüfen, ob die familiären Beziehungen des Beschwerdeführers durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützt sind (dazu sogleich unter 3). Wäre diese Frage zu bejahen, müsste die Verhältnismässigkeitsprüfung anhand der von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien vorgenommen werden (hinten 4). 3. Familiäre Beziehungen fallen nur dann in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV, wenn zwischen den Familienmitgliedern eine genügend nahe, das heisst intakte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht (EGMR, 1. Juni 2004, Lebbink, 45582/99, § 36, hudoc.echr.coe.int; BGE 118 Ib 145 E. 4a). 3.1 Hat ein Ehegatte die richterliche Trennung der Ehe erwirkt, bedeutet das nicht auf jeden Fall, dass sich der andere Gatte nicht mehr auf das Recht auf Achtung des Familienlebens berufen kann (vgl. EKMR, 9. Februar 1993, Boyle, 16580/90, § 43, hudoc.echr.coe.int). Der beschwerdeführende Ehepartner hat diesfalls jedoch die Umstände darzulegen, aus denen sich eine genügend nahe Beziehung zum Partner ergibt (vgl. EKMR, 28. Februar 1996, Vargi, 28952/95, § 1, hudoc.echr.coe.int; BGE 118 Ib 145 E. 4b). – Der Beschwerdeführer lebt gemäss eigenen Angaben seit April 1999 nicht mehr mit seiner Ehefrau zusammen. Auch nach Ablauf der vierjährigen Trennungsfrist hat die Ehefrau die Scheidung nicht verlangt. Der Beschwerdeführer kann sich deshalb auf Umstände berufen, die aus seiner Sicht für eine Beziehungsnähe sprechen. Der Beschwerdeführer trennte sich von seiner Ehefrau bereits zwei Jahre und acht Monate nach der Heirat. Zur Frage, wie oft er seine Frau nach der richterlichen Trennung der Ehe getroffen hat, liegen keine übereinstimmenden Aussagen der Ehegatten vor. Fest steht jedoch, dass die Ehefrau den Beschwerdeführer während der Verbüssung seiner Gefängnisstrafe (März bis November 2003) weder telefonisch noch brieflich kontaktierte, geschweige denn besuchte. Die Ehefrau hielt am 15. April 2004 fest, dass sie "seit einiger Zeit" wieder mit dem Beschwerdeführer verkehre. Aufgrund dieser wenigen Angaben kann nicht schlüssig beantwortet werden, ob die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Frau die erforderliche Nähe aufweist, um unter Art. 8 EMRK zu fallen. Die Frage kann allerdings offen gelassen werden, da ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens ohnehin als verhältnismässig einzustufen wäre (hinten 4). 3.2 Noch während der Dauer des ehelichen Zusammenlebens (Februar 1999) gebar die Frau des Beschwerdeführers einen Sohn. Rund zwei Monate nach der Geburt des Kindes zogen die Ehegatten auseinander. Allein deswegen entfällt der konventionsrechtliche Schutz der Beziehung zum Sohn allerdings nicht (EGMR, 26. Mai 1994, Keegan, 16969/90, § 44, hudoc.echr.coe.int). Trennten sich die Eltern kurz vor oder nach der Geburt eines Kindes, kann sich der Bestand einer tatsächlich gelebten Beziehung aus den Umständen ergeben (EGMR, 21. Juni 1988, Berrehab, 10730/84, § 21; vgl. auch EKMR, 22. Oktober 1997, Söderbäck, 24484/94, § 36, hudoc.echr.coe.int). Nach der Trennung der Ehe hat sich der Beschwerdeführer einige Male mit seinem Sohn getroffen. Wie oft diese Treffen stattfanden, geht aus den Akten jedoch nicht klar hervor. Fest steht jedoch, dass dem Beschwerdeführer nicht das Sorgerecht zusteht. Ob die Beziehung zum Sohn in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fällt, kann damit ebenfalls nicht schlüssig beantwortet werden. Selbst wenn die Frage zu bejahen wäre, müsste die Beschwerde aus den nachfolgenden Gründen abgewiesen werden: 4. 4.1 Würde man davon ausgehen, dass einer der beiden familiären Beziehungen des Beschwerdeführers unter Art. 8 EMRK fällt, wäre die Verhältnismässigkeit der Bewilligungsverweigerung anhand der nachfolgenden Kriterien zu beurteilen (EGMR, 2. August 2001, Boultif, 54273/00, § 48, hudoc.echr.coe.int = VPB 65/2001 Nr. 138): – Art und Schwere der begangenen Straftaten; – Dauer der nach Begehung der Straftaten verstrichenen Zeitabschnitte; – Verhalten des Betroffenen während dieser Zeitabschnitte; – Aufenthaltsdauer der wegzuweisenden Person; – Beziehung zwischen den Ehegatten (Dauer der Ehe sowie des gemeinsamen Zusammenlebens, Wissen des Ehegatten über die Begehung von Straftaten usw.); – familiäre Situation (insbesondere Alter der Kinder); – Möglichkeit für die übrigen Familienmitglieder, dem von der Wegweisung Betroffenen in sein Heimatland (oder allenfalls in ein Drittland) zu folgen (Staatsangehörigkeit der Familienmitglieder usw.); – Zumutbarkeit einer Nachfolge in das Heimatland. 4.2 Das öffentliche Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers ist zunächst anhand der Qualifikation der begangenen Delikte sowie des Verschuldens des Beschwerdeführers zu ermitteln: – Am 10. März 1999 überfiel der Beschwerdeführer zusammen mit zwei weiteren Personen einen Passanten. Zuerst hielt einer der Mittäter das Opfer von hinten fest, während der Beschwerdeführer – freilich ohne Erfolg – den Passanten nach Beute durchsuchte. Dem Mann gelang es daraufhin, sich für einen Moment zu befreien, worauf er von einem Mittäter zu Fall gebracht wurde. Die beiden Mittäter des Beschwerdeführers schlugen auf den Menschen mit Fäusten ein und traten ihn mit Füssen. Sie hörten erst damit auf, als das am Boden liegende Opfer keinen Widerstand mehr leistete. Daraufhin entwendeten ihm die Täter seine Brieftasche und teilten sich später die Beute (Bargeld in der Höhe von Fr. 830.-). – Das Bezirksgericht Zürich hielt in seinem Urteil vom 4. Mai 2000 dafür, dass der Beschwerdeführer beim Raub nicht die treibende Kraft darstellte und auch nicht in demselben Ausmass gewalttätig wurde wie seine Mittäter. Das Gericht berücksichtigte weiter, dass der Beschwerdeführer abseits stand, als seine beiden Mittäter auf das Opfer einschlugen. Es beurteilte deshalb das Verschulden des Beschwerdeführers als "noch nicht schwer" und bestrafte ihn mit sieben Monaten Gefängnis, unter Aufschub des Vollzugs der Gefängnisstrafe. – Von August 1999 bis anfangs Mai 2000 vermittelte der Beschwerdeführer 72-144 Gramm Kokain zum Verkauf. Im Spätsommer 2000 lagerten unbekannte Dritte in der Wohnung des Beschwerdeführers 400 Gramm Kokain und wogen es im Beisein des Beschwerdeführers ab. – Das Bezirksgericht Zürich befand, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Menge an Kokain wusste oder zumindest annehmen musste, dass seine Taten die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen konnten (schwerer Fall im Sinne von Art. 19 Ziff. 2 lit. a des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 1951). Das Verschulden des Beschwerdeführers sei als "nicht mehr leicht" einzustufen (Urteil vom 20. Juni 2002), wobei das Bezirksgericht berücksichtigte, dass der Beschwerdeführer das Kokain zur Finanzierung seines Eigenkonsums vermittelte. Es bestrafte den Beschwerdeführer mit 17 Monaten Gefängnis, schob allerdings den Vollzug der Gefängnisstrafe auf. Gleichzeitig ordnete es den Vollzug der eingangs erwähnten siebenmonatigen Gefängnisstrafe an. – Vier Tage nach der soeben erwähnten Verurteilung kaufte der Beschwerdeführer drei Gramm Kokain, weil er diese Menge einer anderen Person schuldete. Er wurde deswegen zu einem Monat Gefängnis verurteilt. Eine weitere Verurteilung zu zehn Tagen Haft erfolgte, weil der Beschwerdeführer noch vor Verbüssung seiner Gefängnisstrafe (Frühjahr 2003) wieder Kokain gekauft hatte. Wenn ein mit einer Schweizerin verheirateter Ausländer nach einer kurzen Aufenthaltsdauer eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren erhielt, kann ihm eine fremdenpolizeiliche Bewilligung nur unter besonderen Umständen verlängert werden (BGE 120 Ib 6 E. 4b; BGr, 19. Juli 2002, 2A.141/2002, E. 4.2.1, www.bger.ch). Der Beschwerdeführer wurde zu insgesamt zwei Jahren und einem Monat Gefängnis verurteilt. Dass dem Beschwerdeführer zunächst der bedingte Strafvollzug gewährt wurde, ist für die fremdenpolizeiliche Beurteilung grundsätzlich nicht ausschlaggebend (vgl. BGE 129 II 215 E. 3.2). Ob seine Aufenthaltsdauer nach der erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung noch als kurz anzusehen ist und eine Bewilligung somit nur noch unter besonderen Umständen erteilt werden könnte, kann offen gelassen werden, da eine Wegweisung des Beschwerdeführers ohnehin als verhältnismässig zu erachten ist. Der Beschwerdeführer beging Straftaten in gravierendem Umfang. Ein besonders schwerer Verstoss ist darin zu sehen, dass der Beschwerdeführer 70 Gramm Kokain an andere Drogenabhängige vermittelte und es zuliess, dass Dritte in seiner Wohnung 400 Gramm Kokain abwogen. Der Beschwerdeführer befand sich zwar innerhalb des Drogengeschäftes auf einer vergleichsweise niedrigen Hierarchiestufe. Aufgrund der Gesamtmenge des Kokains musste ihm jedoch bewusst sein, dass er mit seinen Straftaten das Leben und die Gesundheit von zahlreichen Menschen in Gefahr brachte. Die Beteiligung an dem erwähnten Raubüberfall folgte einem ähnlichen Muster. Auch dort schien der Beschwerdeführer nicht die Rolle eines Anführers zu spielen; er half jedoch mit, das Opfer widerstandsunfähig zu machen und sah tatenlos zu, als seine beiden Mittäter auf den am Boden liegenden Menschen brutal einschlugen. Betrachtet man die Delikte in ihrer Gesamtheit, ist von einem erheblichen Verschulden des Beschwerdeführers auszugehen. Dabei fällt besonders ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer Kokain an Drogenabhängige vermittelte. Angesichts der besonderen Gefahr von harten Drogen für das Leben und die Gesundheit Dritter kommt diesem Umstand bei der Verhältnismässigkeitsprüfung besonderes Gewicht zu (EGMR, 19. Februar 1998, Dalia, 26102/95, § 54, hudoc.echr.coe.int; BGE 125 II 521 E. 4a/aa). 4.3 Bei der Bestimmung des öffentlichen Interesses ist weiter zu berücksichtigen, in welchen Zeitabständen der Beschwerdeführer seine Straftaten verübte. Betrachtet man die Abfolge der Delikte, fällt auf, dass zwischen den Straftaten sehr kurze Zeitabstände liegen. So beging der Beschwerdeführer nur vier Tage, nachdem er zu 17 Monaten Gefängnis verurteilt worden war (20. Juni 2002), erneut Straftaten. Auch die übrigen Verurteilungen scheinen beim Beschwerdeführer keinen Bewusstseinswandel herbeigeführt zu haben (dies im Gegensatz zu Abdelouahab Boultif, der während sechs Jahren keine weiteren Delikte beging: EGMR, 2. August 2001, 54273/00, § 51, hudoc.echr.coe.int). Selbst die wiederholte Anordnung von Untersuchungshaft zeigte beim Beschwerdeführer keine erkennbare Wirkung. Damit ist nicht davon auszugehen, dass die Verbüssung der Gefängnisstrafe den Beschwerdeführer davon abhalten wird, weitere Straftaten zu begehen. Das Risiko von Rückfällen ist aufgrund der bisherigen Deliktskarriere des Beschwerdeführers vielmehr als erheblich einzustufen. Dieses Risiko ist umso weniger hinzunehmen, als die vom Beschwerdeführer verübten Straftaten schwer wiegender Natur sind (BGE 120 Ib 6 E. 4c; VGr, 26. März 2003, VB.2002.00426, E. 3c/aa, www.vgrzh.ch). Der Beschwerdeführer bestätigt durch sein Verhalten nach Verbüssung der Gefängnisstrafe die soeben vorgenommene Prognose des Rückfallrisikos. So fand die Polizei im Februar 2004 anlässlich von zwei Hausdurchsuchungen 37,5 Gramm Kokain in der Wohnung des Beschwerdeführers. Dieser konnte den Polizeibeamten nicht plausibel erklären, wie das Kokain in seine Wohnung gelangt war. Auffällig ist dabei, dass der Beschwerdeführer bereits im Spätsommer 2000 die Lagerung und das Abwägen von Kokain in seiner Wohnung duldete (vorn 4.2b). Der Beschwerdeführer wurde wegen dieses erneuten Kokainfundes noch nicht rechtskräftig verurteilt, womit für ihn die Unschuldsvermutung gilt (Art. 32 Abs. 1 BV). Administrativrechtlich darf indessen berücksichtigt werden, dass der Beschwerdeführer offensichtlich ausser Stande ist, sich vom Drogenmilieu in irgendeiner Weise zu distanzieren, geschweige denn ganz zu lösen. Ob der Beschwerdeführer zurzeit noch drogenabhängig ist, muss offen gelassen werden. Fest steht einzig, dass er wegen seiner Drogensucht zeitweise eine Psychologin aufsuchte. Diese führte indessen in einem Zeitraum von 21 Monaten bloss sieben Urinproben durch, mithin durchschnittlich eine Urinprobe alle drei Monate. Diese höchst sporadischen Stichproben vermögen eine Drogenabstinenz des Beschwerdeführers in keiner Weise zu belegen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass Kokain im Gegensatz zu anderen Drogen über ein überaus grosses Abhängigkeitspotential verfügt. Ob der Beschwerdeführer zurzeit noch drogenabhängig ist, ist für die Beurteilung des Falles indessen nicht entscheidend; das öffentliche Interesse einer Wegweisung ist vielmehr in erster Linie anhand der verübten Straftaten zu beurteilen. Zusammengefasst hat der Beschwerdeführer zum Teil gravierende Straftaten begangen, wobei sowohl sein Gesamtverschulden (vorn 4.2) als auch das Rückfallrisiko als erheblich eingestuft werden müssen. Damit besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse, den Beschwerdeführer aus der Schweiz wegzuweisen. 4.4 Dem öffentlichen Interesse an der Wegweisung ist das private Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz gegenüberzustellen. Das private Interesse ist zunächst aufgrund der persönlichen Umstände des Beschwerdeführers zu bestimmen. Der Beschwerdeführer hielt sich zunächst als Asylbewerber während knapp vier Monaten in der Schweiz auf (Mitte Januar bis anfangs Mai 1995); nach Abweisung seines Asylgesuches war sein Aufenthalt unbekannt. Im Mai 1996 reiste der nunmehr 26 Jahre alte Beschwerdeführer erneut in die Schweiz ein. Seine Anwesenheitsdauer in der Schweiz beträgt somit insgesamt etwas mehr als acht Jahre. Von dieser Zeit verbrachte er ein halbes Jahr im Gefängnis. Sieht man von Einsätzen bei Beschäftigungsprogrammen für Arbeitslose ab, war der Beschwerdeführer während der gesamten Zeit seines Aufenthaltes in der Schweiz arbeitslos. Er nahm in der Schweiz weder eine Aus- noch eine Weiterbildung in Angriff und verkehrte während eines beträchtlichen Teils seines Aufenthaltes im Drogenmilieu. Zu seiner Schwiegermutter und den sieben Geschwistern seiner Ehefrau hat er nie irgendwelchen Kontakt gepflegt. Der Beschwerdeführer hat sich damit in keiner Weise in die gesellschaftlichen Verhältnisse des Gastlandes integriert. Seine Aufenthalt in der Schweiz ist vielmehr durch seine Drogensucht sowie die zahlreichen Beschaffungsdelikte gekennzeichnet. Dabei gilt es allerdings zu berücksichtigen, dass er sich nach der gerichtlichen Trennung seiner Ehe mit seinem Sohn und auch seiner Frau getroffen hat. – Der Beschwerdeführer verliess sein Heimatland erst im Alter von 25 bzw. 26 Jahren. Damit erscheint er als nach wie vor gut in die dortigen Verhältnisse integriert. Er reist ab und zu nach Gambia, um seine Verwandten zu besuchen. Mit seinen Eltern hat er zudem telefonischen Kontakt. Die persönlichen Umstände des Beschwerdeführers sprechen damit nicht gegen eine Wegweisung. 4.5 Der Beschwerdeführer lebt seit über fünf Jahren von seiner Frau getrennt. In jüngster Zeit kam es zwar wieder zu Treffen zwischen den Ehegatten. Zuvor war der Kontakt während einer gewissen Zeit unterbrochen und während der übrigen Zeit eher sporadischer Natur. Von einer besonders engen Beziehung zu der Ehefrau kann somit nicht gesprochen werden. Ob es ihr zuzumuten wäre, dem Beschwerdeführer in sein Heimatland zu folgen, erscheint damit für die Interessenabwägung nicht ausschlaggebend. Anzumerken bleibt hierzu, dass der Beschwerdeführer aus dem englischsprachigen Teil von Gambia stammt und seine Ehefrau Englisch spricht. Die Frau besuchte die Verwandten ihres Mannes zwar nur zwei Mal im Jahr 1996. Sie könnte sich demgegenüber vorstellen, in Gambia einer Arbeit im sozialen Bereich nachzugehen. Die Ehefrau hat neben dem gemeinsamen Sohn eine Tochter, die bald volljährig wird. Einen engen Kontakt hat sie auch zu ihrer Mutter und ihren sieben Geschwistern. Weiter pflegt sie einen intensiven Kontakt zu drei engen Freundinnen. Unter diesen Gesichtspunkten wäre es für sie zweifellos mit grössten Härten verbunden, ihrem Mann in sein Heimatland zu folgen. Da die Frau jedoch seit mehr als fünf Jahren nicht mehr mit dem Beschwerdeführer zusammenlebt, kommt diesem Umstand kein besonderes Gewicht zu. Aufgrund ihrer Sprachkenntnisse und ihrer Ausbildung als Pflegeassistentin erscheint eine Wohnsitznahme der Ehefrau in Gambia jedenfalls nicht als ausgeschlossen. Soweit die Ehefrau nicht gewillt ist, dem Beschwerdeführer in sein Heimatland zu folgen, besteht die Möglichkeit von periodischen Besuchen. Aufgrund seiner altersbedingten Anpassungsfähigkeit wäre dem gemeinsamen Sohn ein Wegzug aus der Schweiz grundsätzlich zuzumuten (vgl. BGE 120 Ib 129 E. 5c). Auch diesem Umstand kommt jedoch kein ausschlaggebendes Gewicht zu, da der Beschwerdeführer nicht über das Sorgerecht verfügt und keinen besonders intensiven Kontakt zu seinem Sohn pflegt (was den vorliegenden Fall vom Fall Berrehab massgeblich unterscheidet: EGMR, 21. Juni 1988, 10730/84, §§ 21 und 23, hudoc.echr.coe.int). Anzumerken bleibt, dass es dem Beschwerdeführer unbenommen ist, seinen Sohn und auch seine Frau in der Schweiz zu besuchen. Die Verweigerung einer Aufenthalts- bzw. Niederlassungsbewilligung hindert ihn im Gegensatz zu einer Ausweisung grundsätzlich nicht daran, die Schweiz wieder zu betreten (BGr, 19. Juli 2002, 2A.141/2002, E. 3.3, www.bger.ch). 4.6 Das Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz erscheint nach dem Gesagten nicht als besonders gewichtig. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass es seiner Frau nicht zuzumuten ist, dem Beschwerdeführer in sein Heimatland zu folgen, ist das öffentliche Interesse an der Wegweisung immer noch klar überwiegend. Würde man von einem Eingriff in den Anspruch auf Achtung des Familienlebens ausgehen, erwiese sich dieser als verhältnismässig. Es liegt somit weder eine Verletzung von Art. 8 EMRK noch von Art. 11 Abs. 3 ANAG vor. 5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Die Verfahrenskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 70 VRG). Aufgrund seines Unterliegens steht ihm kein Anspruch auf eine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Demgemäss entscheidet die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden. 6. … |