{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2004-07-07", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2004-00061_2004-07-07.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=204342&W10_KEY=13823296&nTrefferzeile=61&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "f5df6794f335cccf5ea51fa7ad614eee"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2004.00061"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 07.07.2004  VB.2004.00061"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 07.07.2004  VB.2004.00061"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 07.07.2004  VB.2004.00061"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufenthalts- /Niederlassungsbewilligung | Verweigerung einer Bewilligung f\u00fcr einen mit einer Schweizerin verheirateten Ausl\u00e4nder, der mehrmals straff\u00e4llig wurde: Keine Notwendigkeit f\u00fcr die Anordnung vorsorglicher Massnahmen, da sich die Rechtsmittelbelehrung des Regierungsrates sowohl auf den Entscheid in der Sache als auch auf die Anweisung an die Direktion bezog, dem Beschwerdef\u00fchrer eine neue Frist zum Verlassen des Kantonsgebietes anzusetzen (1.2). Ausnahmsweise Ber\u00fccksichtigung von nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereichten Beweismitteln (1.3). Der Beschwerdef\u00fchrer ist seit mehr als f\u00fcnf Jahren mit einer Schweizerin verheiratet und hielt sich in dieser Zeit ordnungsgem\u00e4ss und ununterbrochen hier auf, womit er an sich Anspruch auf eine Niederlassungsbewilligung h\u00e4tte (2.1). Beurteilung der Verweigerung einer fremdenpolizeilichen Bewilligung f\u00fcr straff\u00e4llig gewordene Ausl\u00e4nder aufgrund der Kriterien in der Vollziehungsverordnung zum ANAG (Art. 16 Abs. 3); weitere bzw. differenzierende Kriterien aufgrund der Rechtsprechung des EGMR (2.2). Offen gelassen, ob sich der Beschwerdef\u00fchrer angesichts der H\u00e4ufigkeit der Kontakte zu seiner Frau (3.1) und seinem Sohn (3.2) auf Art. 8 EMRK berufen kann, da sich der Eingriff ohnehin als verh\u00e4ltnism\u00e4ssig erweist: Kriterien des EGMR (Fall Boultif) f\u00fcr die Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeitspr\u00fcfung (4.1). Der Beschwerdef\u00fchrer wurde zu insgesamt zwei Jahren und einem Monat Gef\u00e4ngnis verurteilt; insgesamt erhebliches Verschulden (4.2); hohes R\u00fcckfallrisiko (4.3). Pers\u00f6nliche Umst\u00e4nde; schlechte Integration in die Verh\u00e4ltnisse des Gastlandes (4.4). Zumutbarkeit f\u00fcr die Frau und den Sohn des Beschwerdef\u00fchrers, ihm in sein Heimatland zu folgen (4.5). W\u00fcrde man von der Anwendbarkeit von Art. 8 EMRK ausgehen, w\u00fcrde das \u00f6ffentliche Interesse an einer Wegweisung die privaten Interessen des Beschwerdef\u00fchrers \u00fcberwiegen (4.6). Abweisung"}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 00:27:24", "Checksum": "a5f8575bfd06c8176ff76d7b9fd75249"}