{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "07.04.2004", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2004-00067_07-04-2004.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=204130&W10_KEY=4467141&nTrefferzeile=83&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "9c2f1a9d6f80acc103c63e3ab8b608bb"}, "Num": [" VB.2004.00067"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 04..2.07.0  VB.2004.00067"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 04..2.07.0  VB.2004.00067"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 04..2.07.0  VB.2004.00067"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "F\u00fchrerausweisentzug | Reduktion eines Warnungsentzugs wegen \u00fcberlanger Verfahrensdauer von 10 auf 6 Monate Die Dauer des Warnungsentzugs ist zu reduzieren (oder gegebenenfalls ist auf einen Entzug sogar ganz zu verzichten), wenn zwischen dem massnahmeausl\u00f6senden Ereignis und dem Entscheid der Vorinstanz relativ viel Zeit verstrichen ist, den Lenker an der langen Verfahrensdauer keine Schuld trifft und er sich in der Zwischenzeit wohl verhalten hat (E. 2.2). Die Angemessenheit der Verfahrensdauer ist aufgrund folgender Kriterien zu ermitteln: Bedeutung der Sache f\u00fcr den Beschwerdef\u00fchrer, Komplexit\u00e4t des Falls, Verhalten des Beschwerdef\u00fchrers, Behandlung des Falls durch die Beh\u00f6rden (E. 3.3). Darf im Administrativverfahren auf die Sachverhaltsermittlungen des Strafverfahrens abgestellt werden, ist ein Rekursverfahren von deutlich \u00fcber 2 Jahren \u00fcberm\u00e4ssig lang (E. 3.3.1). Ob die Dauer des F\u00fchrerausweisentzugs zu reduzieren ist oder ob der Entzug ganz zu unterbleiben hat, ist im Einzelfall unter Ber\u00fccksichtigung des erzieherischen Charkaters der Massnahme abzuw\u00e4gen: Kriterien bilden dabei die Schwere der massnahmeausl\u00f6senden Delikte einerseits und der Zeitablauf anderseits. Bei der Beurteilung des Zeitablaufs sind die strafrechtlichen Verj\u00e4hrungsregeln sinngem\u00e4ss beizuziehen insofern der Entzug straf\u00e4hnlich ist. Ein zwischenzeitliches Wohlverhalten des Beschwerdef\u00fchrers ist zu seinen Gunsten zu ber\u00fccksichtigen (E. 3.4). Teilweise Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:15:48", "Checksum": "cc8c8a11c6a1fe929698692cae25dce1"}