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Geschäftsnummer: VB.2004.00067  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 07.04.2004
Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Administrativmassnahmen im Strassenverkehr
Betreff:

Führerausweisentzug


Reduktion eines Warnungsentzugs wegen überlanger Verfahrensdauer von 10 auf 6 Monate Die Dauer des Warnungsentzugs ist zu reduzieren (oder gegebenenfalls ist auf einen Entzug sogar ganz zu verzichten), wenn zwischen dem massnahmeauslösenden Ereignis und dem Entscheid der Vorinstanz relativ viel Zeit verstrichen ist, den Lenker an der langen Verfahrensdauer keine Schuld trifft und er sich in der Zwischenzeit wohl verhalten hat (E. 2.2). Die Angemessenheit der Verfahrensdauer ist aufgrund folgender Kriterien zu ermitteln: Bedeutung der Sache für den Beschwerdeführer, Komplexität des Falls, Verhalten des Beschwerdeführers, Behandlung des Falls durch die Behörden (E. 3.3). Darf im Administrativverfahren auf die Sachverhaltsermittlungen des Strafverfahrens abgestellt werden, ist ein Rekursverfahren von deutlich über 2 Jahren übermässig lang (E. 3.3.1). Ob die Dauer des Führerausweisentzugs zu reduzieren ist oder ob der Entzug ganz zu unterbleiben hat, ist im Einzelfall unter Berücksichtigung des erzieherischen Charkaters der Massnahme abzuwägen: Kriterien bilden dabei die Schwere der massnahmeauslösenden Delikte einerseits und der Zeitablauf anderseits. Bei der Beurteilung des Zeitablaufs sind die strafrechtlichen Verjährungsregeln sinngemäss beizuziehen insofern der Entzug strafähnlich ist. Ein zwischenzeitliches Wohlverhalten des Beschwerdeführers ist zu seinen Gunsten zu berücksichtigen (E. 3.4). Teilweise Gutheissung.
 
Stichworte:
BEHANDLUNGSFRIST
ENTZUGSDAUER
RECHTSVERZÖGERUNG
STRASSENVERKEHRSRECHT
VERFAHRENSDAUER
WARNUNGSENTZUG
Rechtsnormen:
Art. 29 Abs. I BV
Art. 6 Abs. I EMRK
§ 4a VRG
§ 27a Abs. I VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

I.  

A. Am Samstag, den 11. März 2000, ca. 18 Uhr 20, nach vorgängigem Konsum von mehreren Flaschen Spezialbier, lenkte E den auf seine Frau eingelösten Personenwagen auf der L-Strasse in X stadteinwärts. Ungeachtet der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h fuhr er mindestens 30 km/h schneller. Auf der Höhe des Einkaufzentrums M verlor E während eines Ausweichmanövers die Kontrolle über das Fahrzeug und verursachte einen Selbstunfall mit erheblichem Sachschaden. Ohne sich um die ihm obliegenden Pflich­ten nach einem Unfall mit Sachschaden zu kümmern, entfernte er sich von der Unfallstelle.

Die Bezirksanwaltschaft X bestrafte E deshalb mit Strafbefehl vom 19. Januar 2001 wegen mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln, der Vereitelung einer Blutprobe und pflicht­widrigen Verhaltens bei Unfall mit 60 Tagen Gefängnis. Die Gewährung des bedingten Strafvollzugs fiel ausser Betracht, da E mit Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Y vom 23. März 1998 wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand mit 21 Tagen Gefängnis bestraft worden war. Der bedingte Vollzug dieser Strafe wurde widerrufen.

B. Aufgrund des gleichen Sachverhalts entzog die Direktion für Soziales und Sicherheit des Kantons Zürich (Strassenverkehrsamt, Abteilung Administrativmassnahmen) E mit Verfügung vom 11. Juli 2001 den Führerausweis für die Dauer von zehn Monaten.

II.  

Den gegen die Entzugsverfügung gerichteten Rekurs vom 13. August 2001, mit dem E eine prozessual begründete Rückweisung zur Neubeurteilung durch die Vorinstanz sowie die Reduktion der Entzugsdauer auf sechs Monate verlangte, wies der Regierungsrat des Kantons Zürich mit Entscheid vom 17. Dezember 2003 ab.

III.  

Mit Beschwerde vom 9. Februar 2004 gelangte E an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Führerausweisentzugs. Das Strassenverkehrsamt schloss namens der Direktion für Soziales und Sicherheit am 18. Februar 2004 auf Abweisung, die Staatskanzlei stellte am 9. März 2004 den nämlichen Antrag namens des Regierungsrats.

Die Parteivorbringen sowie die Erwägungen des angefochtenen Regierungsratsbeschlusses werden – soweit erforderlich – nachstehend wiedergegeben.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.  

1.1 Die grundsätzliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr findet ihre Grundlage in § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt gemäss § 38 Abs. 2 lit. a VRG durch den Einzelrichter. Nach § 38 Abs. 3 Satz 2 VRG ist die einzelrichterliche Beurteilung indessen ausgeschlossen, wenn Entscheide des Regierungsrats angefochten sind. Nachdem Letzteres hier der Fall ist, hat die Geschäftserledigung in Dreierbesetzung zu erfolgen (vgl. § 38 Abs. 1 VRG).

1.2 Der Antrag in der Beschwerde auf Verzicht eines Entzugs geht über den Antrag im Rekurs auf Reduktion hinaus. Diese Erweiterung des Antrags stützt sich jedoch auf die Rüge einer wesentlichen Verfahrensvorschriftsverletzung durch die Rekursinstanz, weshalb nicht von einer unzulässigen Erweiterung des Antrags gesprochen werden kann.

2.  

2.1 Der Beschwerdeführer macht mit der Beschwerde einzig geltend, dass der Regierungsrat den Grundsatz der Verfahrensbeschleunigung verletzt habe. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sei eine zu lange Verfahrensdauer bei der Festsetzung der Dauer des Führerausweisentzugs zu berücksichtigen, eventuell sei sogar von der Anordnung eines Entzugs abzusehen. An den noch mit dem Rekurs vorgebrachten Begehren und Einwänden wurde dagegen nicht mehr festgehalten.

2.2 Die Parteien haben im Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]; § 4a VRG). Bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer ist zunächst zu berücksichtigen, dass mit dem Warnungsentzug eine Besserung des Fahrzeugführers bzw. eine Bekämpfung der Rückfallgefahr erreicht werden soll (Art. 30 Abs. 2 Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Oktober 1976). Aufgrund seines präventiven und erzieherischen Charakters muss der Warnungsentzug gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung mit der Verkehrsregelverletzung in einem angemessenen zeitlichen Zusammenhang stehen (BGE 120 Ib 504 E. 4b). Ist dieser Zusammenhang nicht mehr gegeben, muss gegebenenfalls die gesetzliche Mindestentzugsdauer unterschritten (BGE 127 II 297 E. 3b; 120 lb 504, 510 E. 4e) oder sogar gänzlich von einer Massnahme abgesehen werden (vgl. den Sachverhalt in BGE 115 Ia 159, 162). Für eine Reduktion der Entzugsdauer bzw. einen gänzlichen Verzicht müssen aufgrund der zitierten Rechtsprechung folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

-                Zwischen dem massnahmeauslösenden Ereignis und dem Entscheid der letzten Instanz ist relativ viel Zeit verstrichen;

-                den Beschwerdeführer trifft an dieser langen Verfahrensdauer keine Schuld (oder positiv ausgedrückt: das Prozessverhalten des Beschwerdeführers muss nachvollziehbar sein; vgl. EGMR, 26. Oktober 1988, Martins Moreira, 11371/85, § 49, http://hudoc.echr.coe.int: "natural and understandable");

-                der Beschwerdeführer hat sich in der Zwischenzeit wohl verhalten.

Diese Voraussetzungen sind im Folgenden zu prüfen.

3.  

3.1 Der Beschwerdeführer weist daraufhin, dass er sich seit dem Vorfall vom 11. März 2000 wohl verhalten habe. Die Beschwerdegegnerin hat in ihrer Beschwerdeantwort nicht geltend gemacht, dass es an der Voraussetzung des Wohlverhaltens in der Zwischenzeit fehlt. Die dritte Voraussetzung ist somit erfüllt.

3.2 Die zweite Voraussetzung ist ebenfalls erfüllt. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer die Länge des Administrativverfahrens (teilweise) "mitverursacht" hat. Er ist für die Dauer des Verfahrens vor Regierungsrat nicht verantwortlich; er war insbesondere nicht gehalten, das Administrativverfahren durch eigene Handlungen – gleichsam "gegen sich selbst" (BGE 127 II 297, 301 E. 3d) – voranzutreiben.

3.3 Damit ist nun zu prüfen, ob die erste Voraussetzung der überlangen Verfahrensdauer erfüllt ist. Zwischen dem massnahmeauslösenden Ereignis (11. März 2000) und dem angefochtenen Entscheid (17. Dezember 2003) liegen 3 Jahre und 9 Monate. Ob diese Verfahrensdauer als überlang zu gelten hat, bemisst sich zunächst aufgrund der anwendbaren Verfahrensordnung. Enthält diese eine Behandlungsfrist, ist in erster Linie darauf abzustellen (vgl. etwa BGE 108 Ia 165 E. 2b). Bestehen keine gesetzlichen Behandlungsfristen, sind die konkreten Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen (vgl. BGE 127 II 297, 300 E. 3d). Da der Warnungsentzug eine strafrechtliche Anklage im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) darstellt (BGE 121 II 22 E. 3b), sind für die Bestimmung der Angemessenheit der Verfahrensdauer folgende, vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entwickelte Kriterien zu berücksichtigen: Bedeutung der Sache für den Beschwerdeführer, Komplexität des Falles, Verhalten des Beschwerdeführers sowie Behandlung des Falles durch die Behörden (EGMR, 28. Juni 1978, König, 6232/73, § 99, http://hudoc.echr.coe.int; Übersicht bei Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. A., Zürich 1999, Rz. 459 ff.). Dabei ist zunächst (E. 3.3.1) die Dauer der einzelnen Verfahrensabschnitte und anschliessend (E. 3.3.2) die Dauer des Verfahrens als Ganzes zu beurteilen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin ist der Zeitablauf nicht als absolute Grösse zu verstehen, da er z.B. durch den Gang der Untersuchung oder das Ergreifen von Rechtsmitteln unterschiedlich beeinflusst werden kann. Entscheidend ist die Analyse des Verfahrens dahingehend, ob dem Beschleunigungsgebot konsequent nachgelebt wurde.

3.3.1 Vom Selbstunfall bis zum Erlass des Strafbefehls am 19. Januar 2001 vergingen etwas mehr als zehn Monate. Im Strafverfahren mussten zahlreiche Beteiligte als Zeugen einvernommen werden. Das Strafverfahren wurde von den Ermittlungs- und Untersuchungsbehörden bis zum Erlass des Strafbefehls ohne Zweifel mit der notwendigen Beförderlichkeit vorangetrieben. Es erweist sich nicht als übermässig lang. Dass das Administrativverfahren so lange sistiert bleiben musste, ist nach der Rechtsprechung des Bun­des­gerichts in Kauf zu nehmen, da die Ergebnisse des Strafverfahrens wegen der umfassenden Verteidigungsrechte und den auf die Untersuchung spezialisierten Ermittlungsorganen abzuwarten sind (BGE 119 Ib 158 2c/cc).

Das Strassenverkehrsamt erhielt Ende Februar 2001 vom Abschluss des Strafverfahrens Kenntnis. Bis zur Zustellung der Entzugsverfügung Anfang Juli 2001 vergingen etwas mehr als vier Monate. Auch diese Dauer erweist sich nicht als übermässig lang, da dem Beschwerdeführer nach Abschluss des Strafverfahrens zunächst das rechtliche Gehör im Administrativverfahren eingeräumt werden musste (von welchem er trotz Fristerstreckung schliesslich keinen Gebrauch machte, was allerdings auf die Verfahrensdauer ohne Auswirkung blieb).

Vom Abschluss des Schriftenwechsels (Rekursvernehmlassung vom 3. September 2001) bis zum Entscheid des Regierungsrates vergingen etwas mehr als 2 Jahre und 3 Monate. Diese Dauer ist zunächst an der Behandlungsfrist in der anwendbaren Verfahrensordnung (§ 27a Abs. 1 VRG) zu messen. Danach entscheiden Rekursinstanzen innert 60 Tagen seit Abschluss der Sachverhaltsermittlungen. Im vorliegenden Fall konnte der Regierungsrat vollumfänglich auf die eingehende Ermittlung des Sachverhalts durch die Strafverfolgungsbehörden abstellen. Eigene Sachverhaltsermittlungen waren im Administrativverfahren aufgrund der Rechtsprechung (BGE 119 Ib 158 E. 3c/aa) klarerweise nicht mehr erforderlich. Bei der Frist in § 27a Abs. 1 VRG handelt es sich zwar um eine Ordnungs- und nicht um eine Verwirkungsfrist (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz, 2. A., Zürich 1999, § 27a N. 10). Gerade in komplizierteren Verfahren wird sich die Frist in aller Regel als zu kurz erweisen, weshalb der Rekursbehörde denn auch die Möglichkeit eingeräumt wird, den Parteien die Nichteinhaltung der Frist anzuzeigen (§ 27a Abs. 2 VRG). Die Behandlungsfrist ist jedoch als eines der hauptsächlichen Kriterien zu berücksichtigen, wenn es um die Bestimmung der angemessenen Verfahrensdauer im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Abs. 1 EMRK geht. Deshalb ist zunächst festzuhalten, dass die Behandlungsfrist vor Regierungsrat vorliegend um mehr als das 13fache überschritten wurde.

Für die Beurteilung der Verfahrensdauer ist weiter die Bedeutung der Sache für den Beschwerdeführer zu berücksichtigen. Der Führerausweisentzug wurde für eine Dauer von zehn Monaten angeordnet. Diese Massnahme tangiert die persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) zwar in relativ einschneidender Weise, bedeutet jedoch etwa im Vergleich zu einer Haftstrafe oder einem Berufsverbot einen eher leichten Eingriff. Allein aufgrund dieses Kriteriums wäre eine über zweijährige Verfahrensdauer an sich noch nicht zu beanstanden. Als weiteres Kriterium ist indessen die Komplexität des Falls zu berücksichtigen. Hier fällt auf, dass der Regierungsrat nicht nur in Bezug auf den Sachverhalt, sondern auch in Bezug auf die rechtliche Würdigung auf den Strafbefehl abzustellen hatte (BGE 119 Ib 158 E. 3c/bb). Hinsichtlich des Tatbestands der Vereitelung der Blutprobe konnte der Regierungsrat ohne weiteres von der strafrechtlichen (Art. 91 Abs. 3 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG]) auf die massnahmenrechtliche Qualifikation (Art. 16 Abs. 3 lit. g SVG) schliessen. Dies gilt auch für die weiteren Umstände. Der Fall erwies sich damit nach Abschluss des Strafverfahrens weder in Bezug auf den Sachverhalt noch auf die rechtliche Beurteilung als sonderlich komplex. Die Verfahrensdauer steht in einem Missverhältnis zur Komplexität des Falls. Weiter hatte der Beschwerdeführer durch sein Verhalten, wie bereits erwähnt (E. 3.2), an der Verfahrensdauer vor Regierungsrat keinerlei Verschulden. Als Letztes ist schliesslich die Behandlung des Falles durch die Rekursinstanz zu prüfen. Hier fällt in Betracht, dass für die Zeit zwischen Abschluss des Schriftenwechsels und Entscheid der Vorinstanz aus den Akten keinerlei Verfahrenshandlungen hervorgehen. Unter Berücksichtigung der genannten Kriterien erweist sich die Dauer des Rekursverfahrens als zu lang.

3.3.2 Betrachtet man das Verfahren in seiner ganzen Dauer, ist eine Verletzung des Beschleunigungsgebots festzustellen. Die Sistierung des Administrativverfahrens bis zum Abschluss des Strafverfahrens dient der sorgfältigen – und in aller Regel für die Entzugsbehörde verbindlichen – Abklärung des Sachverhalts durch die Strafbehörden. Steht das Resultat jedoch erst einmal fest, haben Verwaltungsbehörde und Rechtsmittelinstanzen das Administrativverfahren mit der notwendigen Beförderlichkeit zu erledigen (vgl. BGE 127 II 297, 301 E. 3d). Anderenfalls führt der Dualismus von Straf- und Entzugsverfahren zu einer überlangen Verfahrensdauer (Andreas Kley, Die Anwendung der Garantien des Art. 6 EMRK auf Verfahren betreffend den Führerausweisentzug, in: René Schaffhauser [Hrsg.], Aktuelle Fragen des Straf- und Administrativmassnahmenrechts im Strassenverkehr, St. Gallen 1995, S. 99, 122). Die Pflicht zur Verfahrensbeschleunigung wurde im vorliegenden Fall durch die Vorinstanz verletzt. Damit sind alle von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aufgestellten Voraussetzungen (E. 2.2) für eine Reduktion der Dauer der Massnahme oder gar einen gänzlichen Verzicht auf den Ausweisentzug erfüllt. Damit ist im Folgenden zu prüfen, welche der beiden Möglichkeiten zu wählen ist.

3.4 Abzuwägen ist die Schwere der vom Beschwerdeführer begangenen massnahmeauslösenden Delikte einerseits und der Zeitablauf anderseits: Je geringer der Unrechtsgehalt ersterer ist, desto grösseres Gewicht kommt dem Zeitablauf zu. Der Beschwerdeführer hat in alkoholisiertem Zustand zufolge eines Geschwindigkeitsexzesses einen schweren Selbstunfall verursacht und sich anschliessend der Blutprobe, mit deren Anordnung er zwei­fellos rechnen musste, entzogen. Es kann dem Zufall zugeschrieben werden, dass weit schlimmere Folgen (auch für Dritte) ausblieben. Bezüglich der Vereitelung der Blutprobe fällt zudem ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer durch den einschlägigen Vorfall aus dem Jahre 1997, bei dem er in alkoholisiertem Zustand gefahren ist, belastet wird. Was den Zeitablauf betrifft, so sind zu dessen Beurteilung – insofern der Warnentzug strafähnlich ist – die strafrechtlichen Verjährungsregeln sinngemäss beizuziehen (vgl. BGE 127 II 297 E. 3d). Für zwei der drei Tatbestände (Grobe Verletzung der Verkehrsregeln [Art. 90 Ziff. 2 SVG] und Vereitelung der Blutprobe [Art. 91 Abs. 3 SVG]) ist die strafrechtliche Verjährung gemäss Art. 70 Abs. 3 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (in der bis zum 30. September 2002 gültigen Fassung) noch nicht eingetreten. Ein vollständiger Verzicht fällt damit ausser Betracht. Die Verfahrensdauer erweist sich zwar als überlang, rechtfertigt aber keine vollständige Aufhebung (vgl. auch BGE 120 Ib 504: Dauer von insgesamt fünfeinhalb Jahren; zwei Entscheide des kantonalen Rekursgerichts wurden jeweils vom Bundesgericht aufgehoben). Wohl kann der Beschwerdeführer den Ausweisentzug zufolge Zeitablaufs nur mehr schwer mit dem Tatbestand des pflichtwidrigen Verhaltens in Verbindung bringen. Die Schwere der erneuten Verfehlung rechtfertigt es allerdings, dass sie dem Beschwerdeführer aus erzieherischen Gründen auch heute noch vor Augen gehalten wird. Allerdings ist bei der Bemessung der Entzugsdauer dem Zeitablauf dennoch Rechnung zu tragen. Der vom Beschwerdeführer zwischenzeitlich erbrachte Tatbeweis hinsichtlich korrekten Fahrverhaltens ist zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. Die vom Beschwerdeführer erneut geltend gemachte und von der Vorinstanz bereits angemessen berücksichtigte Massnahmeempfindlichkeit im Zusammenhang mit seiner Berufsausübung ist nicht nochmals einzubeziehen.

In Abwägung aller dieser Umstände ist die Entzugsdauer auf sechs Monate zu reduzieren und damit dem Eventualantrag des Beschwerdeführers zu entsprechen. Eine Rückweisung an die Vorinstanz bzw. die Beschwerdegegnerin entfällt, da das Verwaltungsgericht selbst entscheidet (§ 63 Abs. 1 VRG).

4.  

Demnach ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und der angefochtene Entscheid sowie derjenige der Beschwerdegegnerin sind aufzuheben. Damit sind die Kosten des Rekursverfahrens neu zu verlegen. Aufgrund des Unterliegerprinzips (§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) wären diese an sich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Vorliegend fällt jedoch in Betracht, dass die überlange Verfahrensdauer allein durch den Regierungsrat verursacht wurde. Damit sind die Kosten des Rekursverfahrens gestützt auf das Verursacherprinzip (§ 13 Abs. 2 Satz 2 VRG) je zur Hälfte dem Beschwerdeführer sowie dem Regierungsrat aufzuerlegen. Hingegen ist bei der Verlegung der Gerichtskosten zu berücksichtigen, dass die Beschwerdegegnerin mit ihrem Abweisungsantrag in der Beschwerdeantwort der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht genügend Rechnung trug und mit ihrem Festhalten an der von ihr festgesetzten Entzugsdauer teilweise unterlegen ist. Damit sind die Gerichts­kosten entsprechend dem Unterliegerprinzip je hälftig dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Parteientschädigung sind nicht erfüllt (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

 

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Regierungsrates vom 17. Dezember 2003 sowie die Verfügung des Strassenverkehrsamtes vom 11. Juli 2001 werden aufgehoben.

       Dem Beschwerdeführer wird der Ausweis für die Dauer von sechs Monaten entzogen. Der Vollzug der Massnahme ist Sache des Strassenverkehrsamts.

2.    Die Kosten des Rekursverfahrens werden je zur Hälfte dem Beschwerdeführer und dem Regierungsrat auferlegt.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

4.        Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin je zur Hälfte auferlegt.

5.        Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.        Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.

7.