I.
Die A AG ist Eigentümerin des
Grundstücks Kat.-Nr. 01 in Y. Auf dem Grundstück befinden sich ein
Hotel/Restaurant und ein früher als Scheune benutztes Gebäude, Vers.-Nr. 02.
Nach einer am 23. Januar 2003 im Hotel B durchgeführten Kontrolle teilte
die Bauabteilung der Gemeinde X der A AG am 5. Februar 2003 mit, dass die
Benutzung der Scheue "als Notfesthalle" aus "brandschutztechnischen
Gründen" nicht zulässig sei. Auf Grund von Hinweisen, dass in der Scheune,
welche von der A AG als Hoteldependance bezeichnet wird,
"Single-Treffs" und andere Veranstaltungen stattfinden würden, führte
die Bauabteilung X am 15. Juli 2003 eine Kontrolle durch. Dabei ergab
sich, dass neben einer Nutzungsänderung auch bauliche Veränderungen vorgenommen
worden waren, ohne dass die A AG dafür eine bau- bzw.
raumplanungsrechtliche Bewilligung eingeholt hätte.
Der Gemeinderat X verfügte am 17. Juli
2003 mit Präsidialverfügung unter anderem, der Betrieb von jeglichen
Veranstaltungen in der Liegenschaft, Vers.-Nr. 02, in Y sei per sofort
einzustellen und das Lokal zu schliessen, bis die erforderlichen Bewilligungen
vorlägen (Disp.-Ziff. 1); der Grundeigentümer werde ersucht, für die
Nutzungsänderungen der Liegenschaft, Vers.-Nr. 02, ein Baugesuch
einzureichen (Disp.-Ziff. 2); einem allfälligen Rekurs entzog er die
aufschiebende Wirkung (Disp.-Ziff. 5).
II.
Dagegen erhob die A AG Rekurs an den
Bezirksrat Z, welcher diesen zuständigkeitshalber an den Regierungsrat
überwies. Dieser stellte mit Verfügung der ausserordentlichen Vizepräsidentin vom
31. Juli 2003 die aufschiebende Wirkung des Rekurses wieder her.
Der Regierungsrat wies den Rekurs am 17.
Dezember 2003 betreffend Betriebsschliessung und Aufforderung zur Einreichung
eines Baugesuches ab, soweit er nicht gegenstandslos geworden war (Disp.-Ziff. I).
Er untersagte überdies mit sofortiger Wirkung die Durchführung von
Veranstaltungen in der Liegenschaft, Vers.-Nr. 02 (Disp.-Ziff. II),
und entzog dem Lauf der Beschwerdefrist und der Einreichung einer Beschwerde
die aufschiebende Wirkung (Disp.-Ziff. V).
III.
Die A AG gelangte mit Beschwerde,
datiert vom 8. Februar 2004 und versehen mit einem Poststempel vom 16. Februar
2004, an das Verwaltungsgericht. Sie beantragte, die Aufhebung des
regierungsrätlichen Entscheids vom 17. Dezember 2003 und der Präsidialverfügung
der Gemeinde X; eventualiter Rückweisung an die Vorinstanz und die Gemeinde X
zur nochmaligen Beurteilung. Ausserdem beantragte sie die Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung.
Mit Präsidialverfügung vom 18. Februar
2004 wurden dem Regierungsrat und dem Gemeinderat X Frist angesetzt, um zur
Beschwerdeschrift und zum Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung Stellung zu nehmen.
Der Gemeinderat X beantragte am 23.
Februar 2004 aus bau- und feuerpolizeilichen Gründen Abweisung des Begehrens um
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und behielt sich eine
Beschwerdeantwort zu einem späteren Zeitpunkt vor. Die Staatskanzlei beantragte
am 25. Februar 2004 namens des Regierungsrats, mangels ausreichenden Personenschutzes
seien das Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und die Beschwerde
abzuweisen.
Mit Präsidialverfügung vom 3. März 2004
verfügte das Verwaltungsgericht die Abweisung des Gesuchs um Wiederherstellung
der aufschiebenden Wirkung. Der Gemeinderat X liess sich nicht mehr vernehmen.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
Vorliegend handelt es sich um eine Anordnung betreffend eine Baute ausserhalb
der Bauzonen, weshalb der Regierungsrat gemäss § 329 Abs. 2 lit. b
des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) zu Recht
Rekursinstanz war. Da die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Anordnung
berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung
hat, ist sie ohne weiteres zur Beschwerde berechtigt (§ 338a Abs. 1
PBG).
2.
2.1
In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt die
Beschwerdeführerin die Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör und des
in Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK)
garantierten fairen Gerichtsverfahrens, welches das Recht der Parteien
beinhalte, zu den gegen sie vorgebrachten Einwendungen Stellung zu nehmen.
2.2
Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, dass
sie in ihren Rekursschriften vom 29. Juli bzw. 31. Juli 2003 ausdrücklich
erwähnt habe, dass diese noch von einem Rechtsanwalt ergänzt würden, ist festzustellen,
dass sie mit Eingabe vom 25. August 2003 ausdrücklich mitteilte, dass die
von ihr konsultierte Anwaltskanzlei derzeit keine weitere Eingabe schreiben
würde. Eine Gehörsverletzung liegt diesbezüglich somit nicht vor.
2.3
Der Einwand, der Regierungsrat habe auf dem
Wissensstand vor dem 1. August 2003 entschieden, ist ebenfalls
unzutreffend. Vielmehr hat er in seinem Beschluss auch spätere Entwicklungen
berücksichtigt, wie etwa den am 27. August 2003 durchgeführten Augenschein
(Rekursentscheid E. 5a) sowie den Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 18. November
2003 (Rekursentscheid E. 6b). Die Beschwerdeführerin macht in diesem
Zusammenhang geltend, dass sie später keine Möglichkeit mehr hatte, ihren
Standpunkt darzustellen. Dazu ist festzustellen, dass es sich bei der
Rekursfrist um eine gesetzliche Verwirkungsfrist handelt. Nach Fristablauf können
Rekursantrag und/oder Rekursbegründung deshalb nicht mehr erweitert werden.
Angesichts der behördlichen Untersuchungspflicht (§ 7 Abs. 1 VRG)
kann es sich allerdings rechtfertigen, auch verspätete Parteivorbringen
tatsächlicher Art zu berücksichtigen, insbesondere wenn sich dadurch eine Rückweisung
an die Vorinstanz vermeiden lässt (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz, 2. A., Zürich 1999, § 22 Rz.
18; RB 1994 Nr. 16). Es wäre der Beschwerdeführerin demnach jederzeit
offen gestanden, ihren Standpunkt auch noch zu einem späteren Zeitpunkt
darzustellen, wobei die Vorinstanz jedoch nur im Rahmen der
Untersuchungspflicht angehalten gewesen wäre, diese verspäteten Eingaben zu
berücksichtigen.
2.4
Schliesslich beklagt die Beschwerdeführerin, dass
ihr im Rekursverfahren weder die Stellungnahmen der Beschwerdegegnerin und der
Baudirektion noch das von der Beschwerdegegnerin als Beilage zu ihrer
Rekursschrift eingereichte Augenscheinprotokoll vom 27. August 2003 zugestellt
worden seien, womit es ihr auch nicht möglich gewesen sei, dazu Stellung zu
nehmen. Die Vorinstanz bestätigt dies in ihrer Vernehmlassung. Sie macht
jedoch geltend, dass die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin gegenüber der
angefochtenen Präsidialverfügung nichts wesentlich Neues enthalten habe und die
Baudirektion auf Vernehmlassung verzichtet habe. Dazu ist festzuhalten, dass
sich aus Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) weder ein
genereller Anspruch auf einen zweiten Schriftenwechsel bzw. auf Replik noch ein
Anspruch auf Zustellung von Rekurs- und Beschwerdeantwort von Amtes wegen
ableiten lässt. Ein solcher Anspruch besteht einzig, wenn in der
Rechtsmittelantwort neue erhebliche Gesichtspunkte geltend gemacht werden, auf
welche die Rechtsmittelinstanz in ihrem Entscheid abstellen will (Kölz/Bosshart/Röhl,
§ 8 N. 28, mit Hinweisen). Dies ist, wie die Vorinstanz zu Recht geltend
macht, vorliegend nicht der Fall. Die wesentlichen Gesichtspunkte, die für den
Entscheid der Vorinstanz von Bedeutung waren, lassen sich nämlich schon der
Präsidialverfügung vom 17. Juli 2003 entnehmen (die umstrittene Baute
befindet sich in den Schutzgebieten von M und N und in der Landwirtschaftszone,
weshalb bauliche Veränderungen nebst einer kommunalen auch einer kantonalen
Bewilligung bedürfen; die Beschwerdegegnerin hat eine Nutzungsänderung
festgestellt). Was den Augenschein vom 27. August 2003 betrifft, ist zu
bemerken, dass es sich dabei um einen von der Beschwerdegegnerin durchgeführten
Augenschein handelt, an welchem die Beschwerdeführerin mit mehreren Personen
teilnahm. Die dazu erstellte Aktennotiz hält die an der umstrittenen Baute
vorgenommenen Arbeiten fest sowie die Standpunkte der Beschwerdeführerin und
der Vertreter der kantonalen und kommunalen Behörden. Gemäss Angabe der Beschwerdegegnerin
wurde diese Aktennotiz am 5. September 2003 an die Beschwerdeführerin versandt.
Als Beilage zur Rekursantwort musste die Vorinstanz diese wie die Rekursantwort
selbst – wie soeben ausgeführt – der Beschwerdeführerin nicht zustellen. Angemerkt
sei schliesslich, dass es der Beschwerdeführerin jederzeit offen gestanden hätte,
in die Akten Einsicht zu nehmen (§ 8 Abs. 1 VRG).
2.5
Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist demnach
zu verneinen. Da es sich beim Rekursverfahren vor Regierungsrat nicht um ein
gerichtliches Verfahren im Sinne von Art. 6 Abs. 1 EMRK handelt
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 19 N. 82), kann die Beschwerdeführerin auch
nicht eine Verletzung des in der Konvention garantierten Anspruchs auf ein
faires Verfahren geltend machen.
3.
3.1
In materieller Hinsicht macht die
Beschwerdeführerin geltend, dass die von ihr vorgenommenen baulichen Massnahmen
zu keiner Umnutzung der infrage stehenden Baute geführt haben, womit sie
sinngemäss die Notwendigkeit einer Ausnahmebewilligung bestreitet, und dass es
sich bei den vor ihr vorgenommenen baulichen Massnahmen um nicht bewilligungspflichtige
Sanierungen handelt. Umstritten ist somit, ob die Beschwerdegegnerin die
Beschwerdeführerin zu Recht zum Einreichen eines Baugesuchs aufgefordert hat.
3.2
Die im vorliegenden Verfahren strittige Baute,
Vers.-Nr. 02, auf der Liegenschaft Kat.-Nr. 01 befindet sich in der
Landwirtschaftszone und zugleich in der Zone II der Schutzgebiete von M
und N. Ganz allgemein dürfen gemäss Art. 22 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes
vom 22. Juni 1979 (RPG) Bauten und Anlagen nur mit behördlicher Bewilligung
errichtet oder geändert werden. Das kantonale Recht verdeutlicht und ergänzt
die eidgenössische Rahmenordnung. Es enthält in § 309 Abs. 1 PBG
einen Katalog bewilligungspflichtiger Objekte und Massnahmen. Hingegen werden
Massnahmen geringfügiger Bedeutung durch Verordnung von der Bewilligungspflicht
befreit (§ 309 Abs. 3 PBG). § 1 der Bauverfahrensverordnung vom
3. Dezember 1997 (BVV) nennt die Tatbestände, welche keiner baurechtlichen
Bewilligung bedürfen. Über Baugesuche entscheidet die örtliche Baubehörde (§ 318
PBG). Diese ist im Regelfall auch die für die Koordination verantwortliche
Stelle, wenn ein Vorhaben durch mehrere Stellen zu prüfen ist (§ 9 Abs. 1
lit. a in Verbindung mit § 8 Abs. 1 BVV). Dies ist vorliegend
der Fall. Da sich die fragliche Baute in der Landwirtschaftszone und in einem
Schutzgebiet befindet, braucht es nämlich von der Baudirektion eine Ausnahmebewilligung
gestützt auf Art. 24c RPG, allenfalls auf Art. 24 RPG, und eine
Bewilligung gestützt auf § 8 in Verbindung mit § 3 der Verordnung zum
Schutze der Gebiete M und N vom 16. März 1967 (SchutzVO).
3.3
Ob eine bauliche Massnahme bewilligungspflichtig
ist, ist im baurechtlichen Verfahren zu klären. Bei der Frage, ob ein solches
Verfahren überhaupt einzuleiten ist, steht der Baubehörde ein erheblicher
Ermessenspielraum zu. Bestehen für sie Anhaltspunkte, dass ein
bewilligungspflichtiger Sachverhalt vorliegen könnte, wird sie im Zweifelsfall
ein Bewilligungsverfahren einzuleiten haben. Vor allem bei Nutzungsänderungen
bestehender Bauten oder Anlagen wird oft erst eine genauere Untersuchungen
ergeben, ob die Zweckänderung der baurechtlichen Bewilligungspflicht untersteht
(BEZ 1992 Nr. 1; Christoph Fritzsche/Peter Bösch, Zürcher Planungs- und
Baurecht, 3. A., Zürich 2003, S. 20-6). Von Bundesrecht wegen bezieht sich
die Bewilligungspflicht auf Neubauten, Wiederaufbauten, Ersatzbauten, Umbauten,
Anbauten, Zweckänderungen und Sanierungen, die über das übliche Mass einer
Renovation hinausgehen (Walter Haller/Peter Karlen, Raumplanungs-, Bau- und
Umweltrecht, 3. A., Zürich 1999, Rz. 513). Bei den von der
Beschwerdeführerin vorgenommenen Arbeiten (Einbau von drei neuen Fenstern an
der Nord-West-Fassade, neuer Boden, Isolation der Aussenwände, neuer breiter
Treppenaufgang bis zum zweiten Obergeschoss, Abbruch sämtlicher Trennwände im
zweiten Obergeschoss, Isolation bis unter das Dach und Beheizung) handelt es
sich mehrheitlich um technisch bedeutsame Änderungen im Innern eines
bestehenden Gebäudes bei angeblich unverändertem Nutzungszweck, die unter die
Bewilligungspflicht fallen dürften (dazu Alexander Ruch, Kommentar RPG, Zürich
1999, Art. 22 Rz. 31). Es steht daher ausser Frage, dass die vorgenommenen
baulichen Massnahmen bewilligungspflichtig sind, und es bestehen berechtigte
Zweifel daran, ob diese mit den Anliegen der Raumplanung und der Schutzverordnung
vereinbar sind. Es ist nämlich zwischen den Parteien im Besonderen umstritten,
ob die fragliche Baute schon zu einem früheren Zeitpunkt gastwirtschaftlich
genutzt worden war, weshalb die Beschwerdeführerin der Ansicht zuneigt, es habe
gar keine bewilligungspflichtige Umnutzung stattgefunden. Solche Fragen können
jedoch nur im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens restlos geklärt werden. Es
stand daher im Ermessen der Beschwerdegegnerin, die Beschwerdeführerin zum
Einreichen eines nachträglichen Baugesuchs aufzufordern, weshalb für das auf
Rechtskontrolle beschränkte Verwaltungsgericht kein Anlass zum Eingreifen
besteht (§ 50 Abs. 1 VRG). Die Aufforderung der Beschwerdegegnerin an
die Beschwerdeführerin, ein Baugesuch einzureichen, erweist sich somit als rechtmässig.
4.
Des Weiteren wehrt sich die
Beschwerdeführerin gegen das mit sofortiger Wirkung angeordnete Verbot, in der
umstrittenen Liegenschaft weiterhin Veranstaltungen durchzuführen.
4.1
Damit Bauvorschriften eingehalten werden, genügt
das Baubewilligungsverfahren allein nicht. Es muss auch dafür gesorgt werden,
dass nur bewilligte Vorhaben, und diese nur soweit sie bewilligt wurden, zur
Ausführung gelangen. Der Umbau der vorliegenden Liegenschaft war formell
rechtswidrig, weil er trotz Bewilligungspflicht ohne Baubewilligung
durchgeführt wurde. Geeignetes Mittel, um den rechtmässigen Zustand wieder
herbeizuführen, ist deshalb die Durchführung eines nachträglichen
Bewilligungsverfahrens (Fritzsche/Bösch, S. 24-4 f.). Gemäss § 6
VRG dürfen die Verwaltungsbehörden die nötigen vorsorglichen Massnahmen treffen
(vgl. auch § 327 Abs. 2 PBG). Den vorsorglichen Massnahmen, insbesondere
dem Nutzungsverbot, kommt im Bereich des Bauordnungsrechts zunächst die
Funktion zu, den Bewilligungszwang durchzusetzen, indem sie dem Bewilligungszwang
den nötigen Nachdruck verleihen und zugleich verhindern, dass der eigenmächtig
Vorgehende besser gestellt wird als der sich korrekt Verhaltende. Die vorsorglichen
Massnahmen haben aber auch eine präventive Funktion, indem sie einen bestehenden
(formell und/oder materiell) illegalen Zustand gleichsam "einfrieren"
und so verhindern, dass neue materielle Vorstösse geschaffen, bestehende
intensiviert werden oder akute Gefahren sich vergrössern (Fritzsche/Bösch, S. 24-6).
Sie sind stets dann zulässig, wenn überwiegende öffentliche oder private
Interessen zu wahren sind und der definitive materielle Entscheid aus verfahrensmässigen
Gründen nicht sogleich getroffen werden kann. Zwischen diesen Interessen hat
die zum Massnahmenentscheid berufene Behörde abzuwägen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 6
N. 9).
4.2
Vorliegend besteht das öffentliche Interesse an der
Einhaltung der Raumplanung sowie der Schutzverordnung und an der Einhaltung der
baupolizeilichen, insbesondere feuerpolizeilichen Vorschriften zum Schutze von
Leib und Leben (vgl. auch RB 1996 Nr. 83). Mit Beschluss der
Beschwerdegegnerin vom 18. November 2003 wurde die Beschwerdeführerin zu
diversen Brand- und Personenschutzmassnahmen angehalten. Der Beschwerdeschrift
ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin der Aufforderung zur Installation
einer Blitzschutzanlage noch nicht nachgekommen ist. Schon dieser Mangel allein
räumt der Beschwerdegegnerin nach § 3 Abs. 2 des Gesetzes über die
Feuerpolizei und das Feuerwehrwesen vom 24. September 1978 das Recht ein, die
umstrittene Baute mit einer Benützungsbeschränkung zu belegen. Es kann daher
offen bleiben, ob die Beschwerdeführerin den restlichen Anordnungen des
genannten Beschlusses – wie sie behauptet – nachgekommen ist. Aber selbst wenn
sie alle feuerpolizeilichen Auflagen zwischenzeitlich erfüllt hätte, überwögen
die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der Raumplanung sowie der
Schutzverordnung die mit der Schliessung der umstrittenen Baute verbundenen
finanziellen Einbussen der Beschwerdeführerin, weshalb sich das Nutzungsverbot
als verhältnismässig erweist.
5.
Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu
tragen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine
Parteientschädigung steht ihr von vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2
VRG).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1. Die Beschwerde wird
abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 1'200.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 1'260.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden
der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Es werden keine
Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde
beim Bundesgericht erhoben werden.
6. …