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Geschäftsnummer: VB.2004.00076  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 30.09.2004
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:

Strassenprojekt


Festsetzung eines Strassenprojekt

Augenschein:
Ein Augenschein durch das Verwaltungsgericht ist nicht erforderlich (E. 1). Der Verzicht der Rekursinstanz auf einen Augenschein verletzte unter den konkreten Umständen den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht (E. 2).

Kognition:
Die Rekursinstanz hat die Kognition zu eng gefasst. Eine Rückweisung erübrigt sich, weil die Beurteilung durch das Verwaltungsgericht mit gleicher Kognition wie die Vorinstanz erfolgen kann (E. 3).

Verlegung der Strassenführung:
Örtliche Lage und quartierplanrechtliche Gestaltung des Projekts (E. 4.1). Unabhängig von der konkreten sachenrechtlichen Berechtigung der Beschwerdeführenden am betroffenen Grundstück können alle auf unbewegliche Sachen bezüglichen Rechte Gegenstand einer formellen Enteignung sein. Rechtsgrundlagen für eine Enteignung im Zusammenhang mit einem Strassenprojekt. Einwendungen gegen die Erteilung des Enteignungsrechts können in der vorliegenden Konstellation im Projektfestsetzungsverfahren geltend gemacht werden, doch sind sie verspätet vorgebracht worden (E. 4.1 am Ende, 4.2). Die durch einen rechtskräftigen Quartierplan vorgezeichnete Strassenführung kann in diesem Verfahren akzessorisch überprüft werden (E. 4.3). Die von den Beschwerdeführenden vorgeschlagene Variante der Strassenführung fällt aus Gründen des Denkmalschutzes ausser Betracht. Das angefochtene Strassenprojekt kommt den Grundsätzen nach § 14 des Strassengesetzes nach (E. 4.4). Der kommunale Verkehrsplan steht dem Projekt nicht entgegen (E. 4.5).

Realersatz; Zugänglichkeit zum Grundstück:
Es besteht kein Anrecht auf Realersatz für abzutretende Grundstücksflächen (E. 5.1). Das Verwaltungsgericht ist nicht zuständig, Streitigkeiten bezüglich Zugänglichkeit von Grundstücken von Gemeindestrassen aus während der Bauausführung zu beurteilen (E. 5.2). Ein Anspruch auf Zusicherungen hinsichtlich späterer Zufahrtsverhältnisse besteht nicht (E. 6.2).

Bushaltestelle:
Die vorgesehene Lage der Haltestelle erweist sich als sachgerecht und beeinträchtigt die Interessen der Grundeigentümer nicht (E. 6.1). Abweisung, soweit Eintreten.
 
Stichworte:
AUGENSCHEIN
BUSHALTESTELLE
DENKMALSCHUTZ
ENTEIGNUNG
ENTEIGNUNGSVERFAHREN
HALTESTELLE
KOGNITION
REALERSATZ
STRASSENFÜHRUNG
STRASSENPROJEKT
ÜBRIGES PLANUNGS- UND BAURECHT
Rechtsnormen:
§ 14 StrassG
§ 15 StrassG
§ 17 StrassG
§ 21 StrassG
§ 23 StrassG
§ 62 lit. a StrassG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

I.  

Die Stadt Zürich plant im Zusammenhang mit der Verlängerung der Buslinie 75 der Verkehrsbetriebe der Stadt Zürich (VBZ) den Ausbau der Köschenrütistrasse sowie den Bau eines neuen Strassenabschnittes zwischen der Köschenrüti- und der Käshaldenstrasse in Zürich-Seebach mit entsprechenden Anpassungen in den entstehenden Kreuzungsbereichen und Einrichtung zweier Bushaltestellen: eine auf dem neuen Strassenabschnitt bei der Abzweigung Köschenrütistrasse und eine in der Rümlangstrasse bei der Einmündung Käshaldenstrasse.

Der Stadtrat setzte am 7. Mai 2003 Zürich das Projekt unter Behandlung verschiedener Einsprachen gemäss dem Projektauflageplan vom 27. Juni 2002 und dem Landerwerbsplan vom 23. Oktober 2002 und unter dem Vorbehalt der Rechtskraft des Quartierplans Käshalden fest.

II.  

Gegen diese Festsetzung gelangten vierzehn Bewohner bzw. Eigentümer der Liegenschaften Käshaldenstrasse 37-43 an den Bezirksrat Zürich und beantragten im Wesentlichen, die Einmündung der Käshaldenstrasse in die Köschenrütistrasse sei Richtung Nordwesten zu verschieben.

Ebenfalls Rekurs erhoben vier Eigentümer der Liegenschaften Rümlangstrasse 70 und 72 sowie Caspar Wüst-Strasse 75 und 77. Sie verlangten im Wesentlichen einen Verzicht auf die Bushaltestelle in der Rümlangstrasse, eventuell deren Verschiebung oder seitliche Versetzung für beide Fahrtrichtungen.

Der Bezirksrat Zürich vereinigte beide Rechtmittel und wies sie mit Beschluss vom 22. Januar 2004 ab. Allfälligen Beschwerden gegen den Rekursentscheid entzog er die aufschiebende Wirkung.

 

III.  

Gegen diesen Rekursentscheid wandten sich die Eigentümer der Liegenschaften Rümlangstrasse 70 und 72 sowie Caspar Wüst-Strasse 75 und 77 am 16. Februar 2004 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht (VB.2004.00076). Sie beantragten, die geplante Bushaltestelle, Fahrtrichtung Schönauring, sei in den obersten Teil der Käshaldenstrasse zu verschieben, eventuell sei die Sache zurückzuweisen, subeventuell sei der Beschwerdegegner zu verpflichten, eine (näher umschriebene) Zusicherung betreffend Zufahrt zu ihren Liegenschaften abzugeben. In prozessualer Hinsicht beantragten die Beschwerdeführenden, die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und die Durchführung eines Augenscheins.

Die Bewohner bzw. Stockwerkeigentümer der Liegenschaften Käshaldenstrasse 37-43 erhoben am 19. Februar 2004 ebenfalls Beschwerde (VB.2004.00083) und beantragten, das Projekt sei so abzuändern, dass die Einmündung der Käshalden- in die Köschenrütistrasse nach Nordwesten verschoben werde, eventuell sei die Sache zurückzuweisen, subeventuell sei den Beschwerdeführenden für die enteigneten Parkplätze Realersatz zu leisten. Weiter beantragten sie, dass die Zu- und Wegfahrt zu den Garagen, den Besucherparkplätzen und den nicht von der Enteignungen betroffenen Parkplätzen während der gesamten Bauzeit zu gewährleisten sei. In prozessualer Hinsicht verlangten diese Beschwerdeführenden ebenfalls, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wiederherzustellen und es sei ein Augenschein durchzuführen.

Das Tiefbau- und Entsorgungsdepartement der Stadt Zürich beantragte am 1. und 8. März 2004, die Gesuche um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seien abzuweisen. Der Bezirksrat verzichtete auf eine Vernehmlassung.

Mit Beschluss vom 18. März 2004 stellte das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Beschwerde teilweise wieder her. Im gleichen Beschluss wurden die beiden Beschwerdeverfahren vereinigt.

Am 29. April 2004 erstattete das Tiefbauamt die Beschwerdeantworten mit dem Antrag, die Beschwerden seien abzuweisen.

Am 19. Mai 2004 setzte das Verwaltungsgericht dem Beschwerdegegner Frist an, um Unterlagen zur Schutzwürdigkeit des Ortskerns Köschenrüti bzw. einzelner Objekte am Ort einzureichen. Das Tiefbauamt kam der Aufforderung am 17. Juni 2004 nach; die Beschwerdeführenden äusserten sich zu den neu eingereichten Akten am 14. September 2004.

 

Die Kammer zieht in Erwägung:

 

1.  

Alle Beschwerdeführenden beantragen die Durchführung eines Augenscheins durch das Verwaltungsgericht, dies im Sinne eines Beweismittels, nicht aber im Sinne einer öffentlichen Schlussverhandlung gemäss Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). Auf die Verfahrensgarantien aus dieser Bestimmung berufen sie sich nur in anderem Zusammenhang, so dass ein Verzicht auf öffentliche Schlussverhandlung angenommen werden kann. Da die vorliegenden Akten die für die Beurteilung notwendigen tatsächlichen Verhältnisse hinreichend aufzeigen, kann das Verwaltungsgericht auf die Durchführung eines Augenscheins verzichten.

2.  

Die Beschwerdeführenden beanstanden, dass weder der Stadtrat noch der Bezirksrat einen Augenschein durchgeführt hätten. Sie hätten sich im Rekursverfahren ausdrücklich auf einen solchen im Zusammenhang mit ihren im Einsprache- und Rekursverfahren vorgebrachten tatsächlichen Behauptungen berufen. Der Bezirksrat habe den Antrag floskelhaft abgelehnt. Mit diesem Vorbringen wird sinngemäss die Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt.

2.1 Im Einspracheverfahren hatten die Beschwerdeführenden Käshaldenstrasse 37-43 den Augenschein zum Beweis der folgenden Behauptungen beantragt: dass die Parkplätze und die drei Garagenplätze über eine gemeinsame, zentrale, verkehrssichere und übersichtliche Zu- und Wegfahrt von und zur Käshaldenstrasse verfügen, dass diese bestehende Zufahrts- und Parkplatzanlage durch das Projekt zerstört würde, dass ungewiss sei, ob eine neue Zu- und Wegfahrt neben dem Verkehrsteiler verkehrssicher sei, dass die Hauptwerkleitungen bereits in Richtung und bis ans Westende der Liegenschaft Kat.-Nr. 4540 verlegt seien und dass die Enteignerin selber über unüberbautes Land in der Nachbarschaft verfüge und Realersatz vorliegend die einzige mögliche Art der wirklich vollen Entschädigung sei.

Der Augenschein im Rekursverfahren dient der Abklärung der tatsächlichen Verhältnisse insbesondere bei streitigem Sachverhalt. Es ist hier nicht ersichtlich und wurde von den Beschwerdeführenden Käshaldenstrasse 37-43 auch nicht weiter dargelegt, inwiefern die tatsächlichen relevanten Feststellungen des Bezirksrates von den genannten tatsächlichen Behauptungen abweichen. Der Rekursentscheid konnte auf einen im Wesentlichen unbestrittenen Sachverhalt abstellen und diesen auf Grund der Akten auch hinreichend würdigen. Ob diese Würdigung richtig vorgenommen wurde, ist eine nachfolgend zu prüfende materiellrechtliche Frage. Mit dem Verzicht auf die Durchführung eines Augenscheins hat daher die Vorinstanz die Anforderungen an das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden Käshaldenstrasse 37-43 nicht verletzt.

2.2 Die Beschwerdeführenden Rümlangstrasse 70-72/Caspar Wüst-Strasse 75-77 hatten sich im Rekursverfahren zu folgenden tatsächlichen Behauptungen auf das Beweismittel eines Augenscheins berufen: Der gekrümmte Verlauf der Käshaldenstrasse sei gering und hindere eine Bushaltestelle wie auch an anderen Stellen nicht, die vorgesehene Wetterschutzwand verunmögliche die technisch einzig mögliche Zufahrt zu einer Tiefgarage und komme in die Mitte der heute bestehenden Hauptzufahrt zu stehen.

Der Bezirksrat stützte seine Beurteilung in tatsächlicher Hinsicht auf die vorhandenen Vorprojektpläne, insbesondere zur bestehenden Situation und zum geplanten Verlauf der neuen Einmündung der Käshaldenstrasse. Dabei stellte er jedoch entgegen der Behauptung der Beschwerdeführenden Rümlangstrasse 70-72/Caspar Wüst-Strasse 75-77 fest, dass die bestehende Erschliessung des Grundstücks Kat.-Nr. 5106 nicht tangiert werde. Diese Feststellung geht von der in den Plänen eingezeichneten Zufahrt aus, welche allerdings in den öffentlich aufgelegten Vorprojektsplänen noch nicht als befestigte Fläche markiert war. Daher ist unklar, ob der fragliche Planeintrag nur die bestehende oder aber eine künftig angepasste Zufahrt bezeichnet. Im Lichte der Behauptungen der Rekurrierenden hätte der Bezirksrat, um auf die mit der Rekursvernehmlassung eingereichten Pläne abzustellen, diese vorgängig zur Stellungnahme unterbreiten und den strittigen Sachverhalt allenfalls mit einem eigenen Augenschein abklären sollen. Relevant und demnach gehörsverletzend ist diese Unterlassung jedoch nur dann, wenn der bestehenden tatsächlichen Situation in diesem Punkt eine ausschlaggebende Bedeutung zukommt. Dies ist hier, wie nachfolgend zu zeigen ist, nicht der Fall (vgl. E. 6.1).

3.  

Hinsichtlich seiner Kognition erwog der Bezirksrat, der Beschwerdegegner verfüge bei der strittigen Strassenprojektierung über Autonomie und werde nicht durch materiell-rechtliche kantonale Vorschriften eingeschränkt. Deswegen könne der Bezirksrat den Entscheid nur auf Ermessensüberschreitung und Ermessensmissbrauch hin überprüfen.

Die Beschwerdeführenden Käshaldenstrasse 37-43 beanstanden diese Erwägung zu Recht. Da im Rekursverfahren alle Mängel des Verfahrens geltend gemacht werden können (§ 20 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]), hat der Bezirksrat auch die Zweckmässigkeit und Angemessenheit eines kommunalen Strassenprojektes als Sondernutzungsplan zu überprüfen. Kommunale Planfestsetzungen werden allerdings von der Rekursinstanz nur dann aufgehoben, wenn sich die kommunale Lösung aufgrund überkommunaler Interessen als unzweckmässig erweist, wenn sie wegleitenden Grundsätzen und Zielen der Raumplanung widerspricht oder wenn die Unzweckmässigkeit oder Unangemessenheit offensichtlich ist (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 20 N. 19 f. mit Hinweisen). Diese in der Praxis geübte Zurückhaltung bei der Überprüfung von Festlegungen im Bereich der kommunalen Planungsautonomie ist jedoch nicht gleichzusetzen mit einer auf eigentliche Rechtsverletzungen beschränkten Kognition, wie sie für das Verwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren besteht (§ 50 VRG).

Trotz dieser – zumindest in der verbalen Umschreibung – zu weit gehenden Kognitionsbeschränkung des Bezirksrates, ist die Sache nicht zur verbesserten Ermessensbetätigung an ihn zurückzuweisen. Das Verwaltungsgericht hat im Folgenden einen vom Bezirksrat bisher nicht materiell überprüften Einwand der Beschwerdeführenden Käshaldenstrasse 37-43 zu beurteilen (E. 4.3 f.) und muss auch zu Gunsten der Beschwerdeführenden Rümlangstrasse 70-72/Caspar Wüst-Strasse 75-77 von einem anderen Sachverhalt als der Bezirksrat ausgehen (E. 6.1). Für die demgemäss anstehende Beurteilung ist die Kognition des Verwaltungsgerichts daher ohnehin derjenigen der Rekursinstanz anzupassen (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 114).

4.  

Die Beschwerdeführenden Käshaldenstrasse 37-43 beantragen in der Hauptsache eine Projektänderung in dem Sinne, dass die Einmündung der Käshalden- in die Köschenrütistrasse nach Nordwesten verschoben und über die unüberbauten Grundstücke Kat.-Nrn. 1439 und 1440 in die bestehende Köschenrütistrasse geführt werde. Sie bringen dazu insbesondere vor, das Projekt greife in ihr Eigentum ein und die Festlegungen des Quartierplans Käshalden seien für sie nicht verbindlich, da ihr Grundstück gar nicht in dessen Perimeter liege.

4.1 Der geplante neue Strassenabschnitt zwischen der Köschenrüti- und der Käshaldenstrasse soll nicht nur einer neuen Linienführung der Buslinie 75 dienen, sondern gleichzeitig auch das unüberbaute Areal zwischen den beiden kommunalen Strassen erschliessen. Aus diesem Grund bildet die Strasse in diesem Abschnitt auch Bestandteil des Quartierplans Käshalden. Dieser wurde erstmals am 20. Dezember 2000 und nach einer durch zwei Rekursentscheide notwendigen Anpassung am 26. Februar 2003 durch den Stadtrat erneut festgesetzt und ist rechtskräftig. Soweit der Busverkehr eine Mehrbreite der im Quartierplan vorgesehenen Verbindungsstrasse (Strasse 1) erfordert, werden die Landerwerbs- und die Baukosten dem Strassenprojekt nach Strassengesetz belastet. Dieses Projekt geht allerdings an beiden Enden über den Quartierplanperimeter hinaus: Im Südwesten erfasst es die Köschenrütistrasse bis zur Busschlaufe bei der Haltestelle Schönauring, im Nordosten befindet sich die Einmündung des neuen Strassenstückes in die Käshaldenstrasse ausserhalb des Quartierplanperimeters. Hier beansprucht das strittige Projekt rund 265 m2 Land vom Grundstück Kat.-Nr. 5703, wo mehrere Abstellplätze samt Zufahrt angelegt sind.

Das Grundstück Kat.-Nr. 5703 steht im Eigentum von fünf Gesamteigentümern, die sich nicht am vorliegenden Beschwerdeverfahren beteiligen und sich nicht gegen das strittige Strassenprojekt gewehrt haben. Das Grundstück selber ist durch ein selbständiges und dauerndes Baurecht zugunsten von mehreren Stockwerkeigentümern belastet. Ein Teil der Beschwerdeführenden Käshaldenstrasse 37-43 sind Stockwerkeigentümer, ein Teil nach den Darlegungen des Beschwerdegegners lediglich Mieter von Stockwerkeigentümeranteilen oder Parkplätzen. Die Bauberechtigten ihrerseits haben dem jeweiligen Eigentümer des benachbarten Grundstückes Kat.-Nr. 5694 ein ausschliessliches Benützungsrecht an den Parkplätzen 16 bis 25 ihres Grundstückes eingeräumt. Dieser Dienstbarkeitsberechtigte hat sich nicht gegen das Strassenprojekt gewandt.

4.2 Das Strassenprojekt greift in die verfassungsmässig geschützten Eigentumsrechte der am Grundstück Kat.-Nr. 5703 Berechtigten ein. Dazu gehören unter anderem auch die beschwerdeführende Stockwerkeigentümergemeinschaft sowie diejenigen Beschwerdeführenden, die selber bauberechtigte Stockwerkeigentümer sind. Die Eigentumsgarantie von Art. 26 der Bundesverfassung (BV) schützt nicht nur das sachenrechtliche Eigentum an beweglichen oder unbeweglichen Sachen, sondern auch andere vermögenswerte Rechte wie etwa beschränkte dingliche Rechte. Demgemäss können nach § 1 des Gesetzes betreffend die Abtretung von Privatrechten vom 30. November 1879 (AbtrG) alle auf unbewegliche Sachen bezüglichen Rechte Gegenstand der formellen Enteignung bilden. Auch aus der Personaldienstbarkeit betreffend das Baurecht lässt sich nichts anderes ableiten. Nach Art. 1 Abs. 3 der Personaldienstbarkeit haben die Bauberechtigten das Recht, die nicht überbaute Fläche des belasteten Grundstückes für Gartenanlagen, Hofräume, Zu- und Wegfahrtsstrassen, Autoabstellplätze, Kinderspielplätze usw. zu benutzen. Ihr Recht erstreckt sich demnach klar auf das gesamte Grundstück. Nach Art. 1 Abs. 5 der Dienstbarkeit entsteht den Bauberechtigten bei einer ganzen oder teilweisen Enteignung der belasteten Liegenschaft zwar kein Anspruch gegenüber dem jeweiligen Grundeigentümer, hingegen bleiben die (direkten) Ansprüche gegenüber dem Enteigner vorbehalten. Auch bleibt der Eingriff unabhängig davon bestehen, ob die Bauberechtigten ihrerseits ihr Baurecht mit einer Dienstbarkeit zu Gunsten eines Drittgrundstückes belastet haben.

Ein kommunaler Strassenbau zu Lasten bestehender Privatrechte setzt neben dem Bestehen eines gültigen Projekts voraus, dass das benötigte Land und die sonstigen Rechte entweder freihändig, im Landumlegungsverfahren oder durch Enteignung erworben werden (§ 18 des Strassengesetzes vom 27. September 1981 [StrassG]). Ist eine Enteignung notwendig, so erfolgt diese nach der kantonalen Enteignungsgesetzgebung, sofern das Strassengesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält (§ 21 StrassG). Bei der Erteilung des Enteignungsrechtes geht es darum, das Unternehmen an sich, das heisst das Bedürfnis dafür und das öffentliche Interesse daran in Abwägung zu entgegenstehenden Privatinteressen zu beurteilen (vgl. Robert Hauser, Das Expropriationsverfahren nach zürcherischem und eidgenössischem Recht, Turbenthal 1946, S. 51; Tobias Jaag, Verwaltungsrecht des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, N. 2628). Beim konkreten Projekt indessen sind die einzelnen Projektierungsgrundsätze (vgl. § 14 StrassG) und, da es sich bei einem Strassenprojekt um einen Sondernutzungsplan handelt, die weiteren Grundsätze des Raumplanungsrechtes zu beachten.

Ein zur Abtretung des Eigentums- oder des Baurechts berechtigender Enteignungstitel liegt bis heute nur für eine Teilfläche von ca. 210 m2 des Grundstücks Kat.-Nr. 5703 vor, indem diese Fläche von der bestehenden Baulinie entlang der Käshaldenstrasse vom 26. Oktober 1961 erfasst wird (vgl. § 110 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 [PBG]). Kein Enteignungsrecht besteht hingegen für die dreiecksförmige daran anschliessende Teilfläche, die von der vorgesehenen, aber bisher noch nicht festgesetzten Baulinie entlang dem neuen Abschnitt der Käshaldenstrasse erfasst wird. Hier muss das Enteignungsrecht noch erteilt werden, sei es durch Baulinienrevision oder direkt mittels Projektgenehmigung durch den Bezirksrat (§ 15 Abs. 2 StrassG). Das teilweise Fehlen eines Enteignungstitels steht der Überprüfung des Strassenprojektes im Projektfestsetzungsverfahren nicht entgegen, da dieses Verfahren und das Verfahren zur Erteilung des Enteignungsrechts im Kanton Zürich in der Regel nebeneinander laufen. Im vorliegenden Fall trifft letzers allerdings nicht zu; der Bezirksrat hat bislang die Projektfestsetzung noch nicht genehmigt. Koordinationsrechtliche Gründe gebieten es aber, Einwendungen gegen die Erteilung des Enteignungsrechts im Verfahren der Projektfestsetzung grundsätzlich zuzulassen. Allerdings hätten solche Einwendungen bereits innerhalb der Auflagefrist (§§ 16 f. StrassG), welche den Betroffenen persönlich angezeigt worden ist, vorgebracht werden müssen. Die Beschwerdeführenden haben in ihren Einsprachen vom 28. November und 2. Dezember 2002 jedoch keine generellen Einwendungen gegen die Erteilung des Enteignungsrechts formuliert. Die nicht rechtzeitige Geltendmachung führt zur Verwirkung dieses Rechts (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 19 N. 125).

4.3 Die Beschwerdeführenden Käshaldenstrasse 37-43 hatten infolge der Lage ihres Grundstücks keine Gelegenheit, bei der Festsetzung des Quartierplans Köschenrüti mitzuwirken. Dies schliesst zwar nicht zwingend aus, dass sie gegen dessen Festsetzung vom 20. Dezember 2000 nach seiner Publikation als betroffene Nachbarn hätten vorgehen können. Jedoch rechtfertigt diese Ausgangslage, dass der im Quartierplan vorgesehenen Verlauf der Käshaldenstrasse, welcher das im vorliegenden Verfahren zu beurteilende Strassenprojekt weitgehend präjudiziert, zumindest akzessorisch überprüft wird. Dies ist bisher nicht geschehen, kann aber aus Gründen der Prozessökonomie im Beschwerdeverfahren nachgeholt werden.

4.4 Dem technischen Bericht zum Quartierplan Käshalden lässt sich zur Linienführung der neuen Verbindungstrasse zwischen Käshalden- und Köschenrütistrasse (Strasse 1) entnehmen, dass dafür neben den Anforderungen der VBZ und des Tiefbauamtes die Randbedingungen des Denkmalschutzes ausschlaggebend waren. Wegen der geschützten und schutzverdächtigen Bauten im Gebiet waren vorgängig acht Varianten für die Strassenführung erarbeitet worden. Davon sahen mehrere die Strassenzusammenführung mehr im Nordwesten vor und hätten damit das Grundstück der Beschwerdeführenden Käshaldenstrasse 37-43 weniger beansprucht als das strittige Projekt. Die Varianten 1 und 2 entsprechen dabei in etwa der von den Beschwerdeführenden Käshaldenstrasse 37-43 beantragten Lösung. Als im Verlauf des Quartierplanverfahrens die Lage des Schutzperimeters und der Inhalt der Schutzverordnung feststand, zeigte sich aber, dass von den Möglichkeiten nur noch zwei übrig blieben (Varianten 5 und 8), die beide beim Grundstück Kat.-Nr. 5703 von der Käshaldenstrasse Richtung Südwesten abgehen.

Nach den vom Beschwerdegegner eingereichten Unterlagen steht die Liegenschaft Käshaldenstrasse 20 samt Wohnhaus, Waschhaus und Scheune schon seit dem 28. August 1991 unter Denkmalschutz. Die Gebäudegruppe um das an der Köschenrütistrasse 185 gelegene Bauernhaus samt dem Bauerngarten wurde gestützt auf einen verwaltungsrechtlichen Vertrag vom 27. Februar 1999/29. März 2000 ebenfalls unter Schutz gestellt. Für die städtischen Grundstücke (gemäss Altbestand des Quartierplans Käshalden waren dies die Grundstücke Kat.-Nrn. 1014, 1018, 1019, 5637 und 4540), die ebenfalls im Bereich des ursprünglich vorgesehenen Schutzperimeters liegen, hat der Stadtrat am 20. Dezember 2000 ausdrücklich festgehalten, dass wegen der Selbstbindung gemäss § 204 PBG auf eine formelle Unterschutzstellung der Bauten und Aussenräume verzichtet werden könne. Den einzelnen Gebäudegruppen sowie dem Weiler als solchem kommt nach der Beurteilung der entsprechenden Anordnungen wichtige Zeugeneigenschaft für die ländlich-agrarische Epoche in Seebach zu. Dass Schutzziel sieht vor, die bestehenden Bauten mit ihrer Substanz und ihrer bestehenden bzw. ursprünglichen Erscheinung sowie den Aussenraum mit seinen wesentlichen Elementen weitgehend zu erhalten.

Bei der Projektierung der Verbindungsstrasse zwischen Käshalden- und Köschenrütistrasse ist auf diese denkmalschützerischen Anordnungen Rücksicht zu nehmen. Angesichts des dargelegten Schutzzweckes wurde bei der Strassenführung im Quartierplan Käshalden zu Recht davon ausgegangen, dass nach Möglichkeit auf eine weitere Beeinträchtigung der Schutzobjekte durch Strassenbauten und Strassenausbauten zu verzichten ist. Auch wenn die Strasse mit bestmöglicher Einordnung in die bauliche und landschaftliche Umgebung und mit einer Baumallee ausgeführt wird, kann bei einer Linienführung im beantragten Sinn eine störende Beeinträchtigung des Weilers nicht verhindert werden. Insbesondere würde die neue Strasse nicht ohne Bezug zu den Schutzobjekten einfach nur über die grüne Wiese führen. Der notwendige Strassenausbau würde im Südosten Haus und Scheune an der Käshaldenstrasse 20 sowie das Gebäude Käshaldenstrasse 45, welche Häusergruppe den Weilereingang markiert, wesentlich beeinträchtigen, den Weiler im weiteren Verlauf sodann durchschneiden und gleichsam durch dessen Mitte führen, die bisher durch eine einfache Landstrassenkreuzung mit dem Trogbrunnen geprägt wird. Davon würde insbesondere auch das als prächtigstes Gebäude des Weilers geltende Mehrzweckbauernhaus an der Köschenrütistrasse samt dem dazugehörigen Bauerngarten in der Aussenwirkung tangiert. Der Strassenausbau in der vorgesehenen Breite würde demnach nicht nur die Qualität der Schutzobjekte im Einzelnen sondern auch den Weiler als ganzen in seiner Aussagekraft als Zeugen der ländlich-agrarischen Epoche erheblich schmälern. Damit fällt die von den Beschwerdeführenden Käshaldenstrasse 37-43 vorgeschlagene Linienführung tatsächlich ausser Betracht.

Unter diesen Umständen spielt es keine Rolle, ob mit diesem Vorschlag die Grundstücke Kat.-Nrn. 1439 und 1440 zu Recht oder zu Unrecht als solche der Stadt Zürich, entsprechend dem Neubestand im Quartier, beansprucht würden. Auch ist entgegen dem Dafürhalten der Beschwerdeführenden im vorliegenden Fall nicht etwa eine Interessenabwägung zwischen dem Denkmalschutz und dem unter anderem für den Busbetrieb notwendigen Strassenausbau vorzunehmen. Das grundsätzliche Interesse am Strassenbau ist im Verfahren zur Erteilung des Enteignungsrechts zu überprüfen (E. 4.2), während es beim konkreten Strassenprojekt ausschliesslich um die Wahl der die Projektierungsgrundsätze optimal beachtenden Strassenvariante geht. Nach § 14 StrassG ist die Strasse mit bestmöglicher Einordnung in die bauliche und landschaftliche Umgebung sowie unter Beachtung der Sicherheit, des Umweltschutzes, der Wirtschaftlichkeit und mit sparsamer Landbeanspruchung zu projektieren. Diesen Grundsätzen kommt das vorliegende Strassenprojekt nach.

4.5 In ihrer Eingabe vom 14. September 2004 bringen die Beschwerdeführenden Käshaldenstrasse 37-43 weiter vor, das angefochtene Strassenprojekt sei nicht richtplankonform. Auch diese – verspätet erhobene und damit grundsätzlich unzulässige Rüge – ist unbegründet. Der kommunale Verkehrsplan, der die geplante Buslinie über die heute bestehende Strassenkreuzung markiert, ist bezüglich dieser Linienführung nicht als parzellenscharfe Anordnung zu verstehen, sondern zeigt nur im Grundsatz auf, dass der Bus die beiden Strassen mit einer neuen Linienführung zusammenschliessen soll. Wie dies im Einzelnen zu geschehen hat, liegt im Anordnungsspielraum des nachfolgenden Strassenprojekts.

5.  

5.1 Subeventuell beantragen die Beschwerdeführenden Käshaldenstrasse 37-43, es sei ihnen vor Beginn der Strassenbauarbeiten Realersatz auf dem angrenzenden Grundstück Kat.-Nr. 4540 auf Kosten des Beschwerdegegners zu leisten.

Gegenstand der vorliegenden Streitigkeit ist das Strassenprojekt und dabei die Frage, ob die Projektierungsgrundsätze gemäss § 14 StrassG und die Grundsätze von Art. 1 und 3 des Raumplanungsgesetzes vom 26. Juni 1979 (RPG) beachtet wurden. Nicht zu beurteilen sind jedoch die im Schätzungsverfahren zu prüfenden Folgen einer für das Strassenprojekt notwendigen Enteignung. Nach § 62 lit. a StrassG haben Private, welche Grundeigentum zu öffentlichen Strassen, Plätzen oder Trottoiren abtreten müssen, Anspruch auf vollen Ersatz aller Vermögensnachteile nach der kantonalen Enteignungsgesetzgebung. Die in § 11 ff. AbtrG geregelte Entschädigung ist im Schätzungsverfahren geltend zu machen. Ein Anspruch auf Realersatz für enteignete Grundstücksflächen ergibt sich jedenfalls aus dem StrassG nicht. Die Beschwerdeführenden Käshaldenstrasse 37-43 berufen sich denn auch allein auf den gesunden Juristenverstand, vermögen aber keine Rechtsgrundlage für ihren Anspruch zu nennen. Demgemäss ist der Bezirksrat auf den Antrag um Leistung von Realersatz zu Recht nicht näher eingegangen.

5.2 Weiter verlangen die Beschwerdeführenden Käshaldenstrasse 37-43, die Zu- und Wegfahrt zu den Garagen, den Besucherparkplätzen und den nicht von der Enteignung betroffenen Parkplätzen sei während der gesamten Bauzeit zu gewährleisten. Der Stadtrat hatte den Antrag abgewiesen mit der Begründung, eine gänzlich ungehinderte Zu- und Wegfahrt könne nicht vollumfänglich garantiert werden, ansonsten die Bauarbeiten nicht mehr genügend schnell und zu vernünftigen Kosten ausgeführt werden könnten. Der Bezirksrat wies den dagegen gerichteten Rekurs ab, da kurzzeitige Behinderungen nicht von vornherein ausgeschlossen werden könnten. Dies entbinde jedoch die Stadt nicht davon, die Zu- und Wegfahrt während der Bauzeit mit möglichst geringen Einschränkungen zu ermöglichen.

Nach § 23 StrassG sind beim Strassenbau notwendige Zufahrten und Zugänge zu Grundstücken nach Möglichkeit benutzbar zu halten. Bei diesbezüglichen Streitigkeiten entscheidet hinsichtlich Gemeindestrassen der Statthalter endgültig (§ 24 StrassG).

Es ist fraglich, ob im Rahmen der Projektfestsetzung bereits Anordnungen betreffend Zugänglichkeit während der Strassenbauarbeiten zu treffen sind oder ob solche im Einzelnen nicht erst bei der Bauausführung anstehen, wofür zumindest die endgültige Zuständigkeit des Statthalters spricht. Jedenfalls ist das Verwaltungsgericht ohnehin nicht zuständig, diesbezügliche Streitigkeiten zu beurteilen. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

6.  

6.1 Die Beschwerdeführenden Rümlangstrasse 70-72/Caspar Wüst-Strasse 75-77 verlangen eine Projektänderung, wonach die geplante Bushaltestelle in Fahrtrichtung Schönauring in den obersten Teil der Käshaldenstrasse zu verschieben sei, eventuell sei die Sache zurückzuweisen.

Der Bezirksrat erwog dazu, eine Bushaltestelle bei der Verzweigung Käshalden-/Rümlang-strasse sei grundsätzlich notwendig und zweckmässig. Gegen eine Verschiebung der Haltestelle sprächen überzeugende Gründe, so im Wesentlichen solche der Topographie, der Verkehrssicherheit und des Haltestellenabstandes, so dass eine Verschiebung nur dann in Frage käme, wenn die Haltestelle für die Beschwerdeführenden Rümlangstrasse 70-72/Caspar Wüst-Strasse 75-77 unverhältnismässige Auswirkungen hätte. Dies sei nicht der Fall. Die verkehrsüblichen Immissionen durch wartende Autos sei nicht unzumutbar, die bestehende Erschliessung werde nicht tangiert, die Erschliessung einer künftigen Tiefgarage für die Liegenschaften Rümlangstrasse 70 und 72 und das Mehrfamilienhaus Caspar Wüst-Strasse 75 und 77 müsse nicht zwingend über das Gebiet führen, wo die Wetterschutzwand der Bushaltestelle zu stehen komme.

Die Beschwerdeführenden Rümlangstrasse 70-72/Caspar Wüst-Strasse 75-77 bezweifeln vorab und zu Unrecht die vom Beschwerdegegner gegen eine Verschiebung vorgebrachten Gründe. Es liegt auf der Hand, dass eine Bushaltestelle im obersten Bereich der Käshaldenstrasse wegen deren leichten Krümmung und des gegebenen Gefälles, wegen der Einmündungssituation mit Verkehrsteiler in die Rümlangstrasse und wegen der von Norden her einmündenden neuen Strasse 2 des Quartierplans Käshalden ausserordentlich ungünstig wäre. Auch widerspräche die Versetzung in nur einer Fahrtrichtung dem Prinzip der gegenüberliegenden und punktsymmetrischen Anordnung von Haltestellen. Dem steht nicht entgegen, dass in Einzelfällen, wenn keine bessere Möglichkeit besteht, Haltestellen in Hanglagen oder versetzt erstellt werden können.

Demgegenüber erweisen sich die von den Beschwerdeführenden Rümlangstrasse 70-72/Caspar Wüst-Strasse 75-77 hinzunehmenden Nachteile durch die neue Bushaltestelle samt Wetterschutzwand als nur gering. Zwar werden sie im Hinblick auf eine künftige Planung einer gemeinsamen Unterniveaugarage für die Liegenschaften Rümlangstrasse 70 und 72 sowie Caspar Wüst-Strasse 75 und 77 in der Wahl einer Lösung etwas eingeschränkt, jedoch lässt sich aus den Akten keineswegs schliessen, dass eine derartige Lösung bei vollständiger Neuüberbauung des Grundstücks Kat.-Nr. 5106 nicht auch über eine Richtung Süden versetzte Zufahrtsrampe erzielt werden könnte. Soweit die vorgesehene Wetterschutzwand die bisherige Zufahrt tatsächlich beeinträchtigen sollte, bietet der gegebene Abstand von rund 7 m zwischen Wetterschutzwand und der gegebenen Nordwestecke des Gebäudes Rümlangstrasse 70 und 72 eine durchaus genügende Durchfahrtsbreite zum Erreichen der angelegten Parkplätze. Auch die gefürchteten Vandalenakte vermögen keinen Verzicht auf die für den Schutz der Wartenden grundsätzlich sinnvolle Wetterschutzwand nahe zu legen. Schliesslich ist nicht ersichtlich, was die Beschwerdeführenden Rümlangstrasse 70-72/Caspar Wüst-Strasse 75-77 aus dem Vorsorgeprinzip des Umweltschutzrechtes für sich ableiten wollen. Die durch eine Bushaltestelle allenfalls ausgelösten Mehrimmissionen bestehen grundsätzlich unabhängig von der konkreten Lage der Bushaltestelle an der Rümlang- oder an der Käshaldenstrasse.

Damit erweist sich die vorgesehene Bushaltestelle samt Wetterschutzwand als planerisch sachgerechte Lösung, dies auch unter Annahme der Sachdarstellung der Beschwerdeführenden Rümlangstrasse 70-72/Caspar Wüst-Strasse 75-77 bezüglich der heute bestehenden Zufahrt. Deren Hauptantrag ist daher abzuweisen.

6.2 Subeventuell beantragen die Beschwerdeführenden Rümlangstrasse 70-72/Caspar Wüst-Strasse 75-77, es sei ihnen eine rechtsverbindliche Zusicherung abzugeben, wonach die Zufahrt zu ihren beiden Liegenschaften durch die Bushaltestelle in keiner Weise beeinträchtigt werde und namentlich einer Neuüberbauung ihres Grundstücks Kat.-Nr. 5106 mit einer Ein- und Ausfahrt zu einer neuen Tiefgarage nichts entgegenstehe.

Für eine derartige Zusicherung, sei dies nun bezogen auf die derzeit bestehende oder eine künftige Erschliessungssituation, besteht keine rechtliche Grundlage. Der Bezirksrat hat diesen Antrag daher zu Recht abgewiesen.

7.  

Die Beschwerden sind daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang haben die Beschwerdeführenden die Verfahrenskosten zu tragen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihnen damit nicht zu.

 

Demgemäss entscheidet die Kammer:

 

1.    Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 5'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    140.--     Zustellungskosten,
Fr. 5'140.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden wie folgt auferlegt:

       - den Beschwerdeführenden I.1, I.2 und I.4 zu je einem Achtel und den Beschwerdeführerinnen I.3.1 und I.3.2 zu je einem Sechzehntel, unter solidarischer Haftung aller Beschwerdeführenden I.1 bis 4 für die Hälfte;

       - den Beschwerdeführenden II.1 bis 14 zu je einem Achtundzwanzigstel, unter solidarischer Haftung für die Hälfte.

4.    Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.    Mitteilung …