{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "30.09.2004", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2004-00076_30-09-2004.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=204507&W10_KEY=4467140&nTrefferzeile=39&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "d572f55c6042859a9e3c63493cee6812"}, "Num": [" VB.2004.00076"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 04..2.30.0  VB.2004.00076"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 04..2.30.0  VB.2004.00076"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 04..2.30.0  VB.2004.00076"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strassenprojekt | Festsetzung eines Strassenprojekt Augenschein: Ein Augenschein durch das Verwaltungsgericht ist nicht erforderlich (E. 1). Der Verzicht der Rekursinstanz auf einen Augenschein verletzte unter den konkreten Umst\u00e4nden den Anspruch auf rechtliches Geh\u00f6r nicht (E. 2). Kognition: Die Rekursinstanz hat die Kognition zu eng gefasst. Eine R\u00fcckweisung er\u00fcbrigt sich, weil die Beurteilung durch das Verwaltungsgericht mit gleicher Kognition wie die Vorinstanz erfolgen kann (E. 3). Verlegung der Strassenf\u00fchrung: \u00d6rtliche Lage und quartierplanrechtliche Gestaltung des Projekts (E. 4.1). Unabh\u00e4ngig von der konkreten sachenrechtlichen Berechtigung der Beschwerdef\u00fchrenden am betroffenen Grundst\u00fcck k\u00f6nnen alle auf unbewegliche Sachen bez\u00fcglichen Rechte Gegenstand einer formellen Enteignung sein. Rechtsgrundlagen f\u00fcr eine Enteignung im Zusammenhang mit einem Strassenprojekt. Einwendungen gegen die Erteilung des Enteignungsrechts k\u00f6nnen in der vorliegenden Konstellation im Projektfestsetzungsverfahren geltend gemacht werden, doch sind sie versp\u00e4tet vorgebracht worden (E. 4.1 am Ende, 4.2). Die durch einen rechtskr\u00e4ftigen Quartierplan vorgezeichnete Strassenf\u00fchrung kann in diesem Verfahren akzessorisch \u00fcberpr\u00fcft werden (E. 4.3). Die von den Beschwerdef\u00fchrenden vorgeschlagene Variante der Strassenf\u00fchrung f\u00e4llt aus Gr\u00fcnden des Denkmalschutzes ausser Betracht. Das angefochtene Strassenprojekt kommt den Grunds\u00e4tzen nach \u00a7 14 des Strassengesetzes nach (E. 4.4). Der kommunale Verkehrsplan steht dem Projekt nicht entgegen (E. 4.5). Realersatz; Zug\u00e4nglichkeit zum Grundst\u00fcck: Es besteht kein Anrecht auf Realersatz f\u00fcr abzutretende Grundst\u00fccksfl\u00e4chen (E. 5.1). Das Verwaltungsgericht ist nicht zust\u00e4ndig, Streitigkeiten bez\u00fcglich Zug\u00e4nglichkeit von Grundst\u00fccken von Gemeindestrassen aus w\u00e4hrend der Bauausf\u00fchrung zu beurteilen (E. 5.2). Ein Anspruch auf Zusicherungen hinsichtlich sp\u00e4terer Zufahrtsverh\u00e4ltnisse besteht nicht (E. 6.2). Bushaltestelle: Die vorgesehene Lage der Haltestelle erweist sich als sachgerecht und beeintr\u00e4chtigt die Interessen der Grundeigent\u00fcmer nicht (E. 6.1).\r\rAbweisung, soweit Eintreten."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:23:52", "Checksum": "9a4c2f9eb7edbfb5c93ee06d74daa093"}