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I. Der Verband N eröffnete mit einer Ausschreibung vom 15. August 2003 einen Projektwettbewerb im offenen Verfahren für den Neubau eines Pflegezentrums in X. Zur Beurteilung der Wettbewerbsbeiträge wurde ein Preisgericht eingesetzt, und der Verband erklärte in den Ausschreibungsunterlagen die Absicht, die Verfasserinnen oder den Verfasser des vom Preisgericht zur Ausführung empfohlenen Projekts mit der Weiterbearbeitung der Bauaufgabe zu beauftragen (Wettbewerbsprogramm, Ziff. 3.4 und 3.5). Innert der Eingabefrist wurden 53 Wettbewerbsbeiträge eingereicht. In seiner Sitzung vom 26. Januar 2004 fasste das Preisgericht Beschluss über die Rangierung der Projekte und die Preiszuteilung. Mit Brief vom 27. Januar 2004 gab der Verband N den Wettbewerbsteilnehmern, deren Projekte nicht ausgezeichnet wurden, von dieser Tatsache Kenntnis. Der Brief enthielt eine Rechtsmittelbelehrung, gemäss welcher gegen den Entscheid des Preisgerichts innert 10 Tagen beim Verwaltungsgericht Beschwerde eingereicht werden konnte. Im Anschluss daran wurde den Teilnehmern auch der Bericht des Preisgerichts zugestellt. II. Die A AG, deren Projekt vom Preisgericht nicht rangiert worden war, erhob beim Verwaltungsgericht am 5. Februar 2004 Beschwerde gegen den Entscheid des Preisgerichts und beantragte sinngemäss eine Neubeurteilung der Rangierung. Mit Eingabe vom 17. Februar 2004 reichte sie zusätzliche Unterlagen ein. Der Beschwerdegegner stellte in seiner Beschwerdeantwort vom 11. März 2004 Antrag auf Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin. Gleichzeitig stellte er das Gesuch, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen. Die Kammer zieht in Erwägung: 1. 1.1 Vergabeentscheide kantonaler und kommunaler Auftraggeber können unmittelbar mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (RB 1999 Nr. 27 = BEZ 1999 Nr. 13 = ZBl 100/1999, S. 372; vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 41 N. 22). Auf das Beschwerdeverfahren gelangen die Art. 15 ff. der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. März 2001 (IVöB) zur Anwendung. Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht gemäss Art. 15 ff. IVöB richtet sich gegen Verfügungen betreffend die Vergabe eines öffentlichen Auftrags. Bei einem Planungs- oder Gesamtleistungswettbewerb stellt der Zuschlag an den erstrangierten Bewerber zur Ausführung des siegreichen Projekts einen derartigen Vergabeentscheid dar. Dieser Entscheid wird indessen nicht von der Jury, sondern von der für die Vergabe zuständigen Behörde getroffen. Demgegenüber stellen Beschlüsse der Jury über die Rangierung der Wettbewerbsteilnehmer und die Ausrichtung von Preisen sowie über allfällige Ankäufe keine Vergabeentscheide dar, da mit diesen nicht über die Vergabe eines Auftrags entschieden wird. Vergaberechtlich sind die Beschlüsse der Jury nur insofern von Belang, als sie den Gewinner des Wettbewerbs bestimmen, an welchen gestützt darauf der Zuschlag erteilt werden kann (§ 10 Abs. 1 lit. i der Submissionsverordnung vom 23. Juli 2003 bzw. § 11 Abs. 1 lit. k der zum Zeitpunkt der Ausschreibung des hier beurteilten Vergabeverfahrens noch anwendbaren Submissionsverordnung vom 18. Juni 1997). Auch dem Gewinner muss jedoch nicht in jedem Fall ein Auftrag erteilt werden; die Bindung der Vergabebehörde an den Entscheid der Jury ist in erster Linie eine negative, indem es ihr versagt ist, die freihändige Vergabe an einen andern Anbieter als den Gewinner vorzunehmen (VGr, 28. Januar 2004, VB.2003.00234, E. 2.1 und 2.3, www.vgrzh.ch; vgl. VGr, 12. März 2003, BEZ 2003 Nr. 26 E. 2c). Gegen die genannten Entscheide der Jury ist daher die Beschwerde an das Verwaltungsgericht gemäss Art. 15 ff. IVöB nicht zulässig (VGr, 12. März 2003, BEZ 2003 Nr. 26 E. 2c–e). 1.2 Der Beschwerdegegner teilte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 27. Januar 2004 mit, dass ihr Projekt vom Preisgericht nicht ausgezeichnet worden sei. Das Schreiben enthielt eine Rechtsmittelbelehrung, gemäss welcher der Entscheid des Preisgerichts innert 10 Tagen mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden konnte. Dementsprechend richtet sich denn auch die Beschwerde ausschliesslich gegen Aussagen im Bericht des Preisgerichts, und die Beschwerdeführerin verlangt mit ihren Anträgen sinngemäss eine Neubeurteilung der Rangierung der Wettbewerbsbeiträge. Die Beschwerdeführerin wurde am 11. Februar 2004 vom Gericht aufgefordert, eine anfechtbare Verfügung einzureichen, worauf die Beschwerdeführerin mit ihrer Eingabe vom 17. Februar 2004 bekräftigte, dass sich ihre Beschwerde gegen den Entscheid des Preisgerichts richte. Der Beschwerdegegner wurde mit der Aufforderung zur Beschwerdeantwort vom darauf hingewiesen, dass sich insbesondere die Frage stelle, ob eine anfechtbare Zuschlagsverfügung vorliege. Er hat sich zu diesem Punkt jedoch nicht geäussert. Nach den vorstehenden Erwägungen (E. 1.1) ist eine Beschwerde gegen den Entscheid des Preisgerichts nicht zulässig. Auf die vorliegende Beschwerde, die sich ausschliesslich gegen die Prämierung und Rangierung der Wettbewerbsbeiträge durch das Preisgericht wendet, ist daher nicht einzutreten. 1.3 Für das weitere Vorgehen ist darauf hinzuweisen, dass die Vergabe eines allfälligen Auftrags zur Weiterbearbeitung gemäss Ziffer 3.4 des Wettbewerbsprogramms durch das zuständige Organ des Beschwerdegegners zu erfolgen hat. Falls dem Gewinner des Wettbewerbs ein derartiger Auftrag erteilt wird, muss dieser Entscheid den Teilnehmern des Wettbewerbs mit einer Rechtsmittelbelehrung eröffnet werden. Dieser Entscheid ist dann mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht anfechtbar. 2. Das Gesuch betreffend Entzug der aufschiebenden Wirkung, welches der Beschwerdegegner mit der Beschwerdeantwort gestellt hat, wird mit dem heutigen Entscheid gegenstandslos. Im Übrigen kommt der Beschwerde gegen Vergabeentscheide gemäss Art. 17 IVöB ohnehin keine aufschiebende Wirkung zu, soweit ihr diese nicht durch die Beschwerdeinstanz erteilt wird. 3. Entgegen dem Ausgang des Verfahrens wird die formell unterliegende Beschwerdeführerin nicht kostenpflichtig, da ihr nicht entgegengehalten werden kann, dass sie die Fehlerhaftigkeit der der Rechtsmittelbelehrung ohne umfassende eigene Ermittlungen hätte erkennen können. Ihr darf aus der falschen Rechtsmittelbelehrung kein Nachteil erwachsen (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 10 N. 55 und § 13 N. 23). Die Kosten sind gemäss Verursacherprinzip dem Beschwerdegegner zu auferlegen, welcher das Verfahren durch seine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung verursacht hat (Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 20 f.). Die Zusprechung einer Parteientschädigung ist nicht beantragt und wäre auch nicht gerechtfertigt. Demgemäss beschliesst die Kammer: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt. 4. … |