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Geschäftsnummer: VB.2004.00087  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 02.04.2004
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Jugendhilfe


Rückzahlung von Alimentenbevorschussung: Gemäss § 43 Abs. 1 lit. e VRG ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unzulässig gegen Anordnungen über Erlass und Stundung von Abgaben. Nach Praxis des Verwaltungsgerichts ist diese Bestimmung in ausdehnender Auslegung auch auf andere dem Gemeinwesen geschuldete Leistungen Privater anwendbar (E. 1.1). Da es sich vorliegend um eine Streitigkeit über den Erlass von Schulden aus einer in Rechtskraft erwachsenen Rückerstattungsforderung von Alimentenbevorschussung handelt, ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgericht nicht gegeben (E. 1.2). Es handelt sich auch nicht um eine zivilrechtliche Verpflichtung im Sinn von Art. 6 Abs. 1 EMRK (E. 1.3). Nichteintreten und Überweisung an den Regierungsrat (E. 2).
 
Stichworte:
ABGABEN
ALIMENTENBEVORSCHUSSUNG
ERLASS
ERLASSGESUCH
JUGENDHILFE
ZUSTÄNDIGKEIT DES VERWALTUNGSGERICHTS
Rechtsnormen:
§ 43 Abs. 1 lit. e VRG
§ 43 Abs. 2 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

I.  

Die Sozialbehörde der Gemeinde X bevorschusste A während mehrerer Jahre gestützt auf das Jugendhilfegesetz vom 14. Juni 1981 (JHG; LS 852.1) und die Verordnung zu diesem Gesetz vom 21. Oktober 1981 (JHV; LS 852.11) die für ihre Tochter B vom andern Elternteil geschuldeten Unterhaltsbeiträge. Deren Höhe wurde gestützt auf §§ 31 Abs. 4 und 36 Abs. 1 lit. c JHV verschiedentlich den sich ändernden Einkünften von A angepasst. Mit Beschluss vom 10. Juli 2002 hielt die Sozialbehörde unter Hinweis auf die Berechnung vom 18. April 2002 unter anderem fest, die monatliche Bevorschussung  betrage weiterhin Fr. 450.-. Mit Beschluss vom 13. November 2002 hielt die Sozialbehörde aufgrund einer rückwirkenden Neuberechnung fest, der Beschluss vom 10. Juli 2002 werde, soweit die Bevorschussung ab 1. Januar 2002 betreffend, in Wiedererwägung gezogen (Disp.-Ziff. 1); der monatliche Bevorschussungsanspruch betrage ab 1. Januar bis 31. Mai 2002 Fr. 113.-, im Juni und Juli 2002 Fr. 0.- sowie ab August 2002 wieder Fr. 113.- (Disp.-Ziff. 2); somit sei für das Jahr 2002 ein Betrag von Fr. 2'020.- (Fr. 3'150.- minus Fr. 1'130.-) zu viel ausbezahlt worden, welchen das Jugendsekretariat als Vollzugsbehörde zurückzufordern habe (Disp.- Ziff. 4). Dieser mit einer Rechtsmittelbelehrung versehene Beschluss wurde von A nicht angefochten.

Mit Schreiben vom 17. Mai 2003 teilte A der Sozialbehörde X mit, sie anerkenne den Beschluss vom 13. November 2002 mit Ausnahme der Rückzahlungsverpflichtung gemäss dessen Disp.-Ziff. 4; aufgrund ihrer finanziellen Situation könne sie den Rückzahlungsbetrag von Fr. 2'020.- nicht aufbringen; sie ersuche daher um Verzicht auf dessen Einforderung. Die Sozialbehörde lehnte dieses als Erlassgesuch behandelte Begehren mit Beschluss vom 9. Juli 2003 ab, bot aber der Gesuchstellerin an, die geschuldete Summe in monatlichen Raten von ca. Fr. 335.- zurückzuzahlen.

II.  

Den dagegen von A am 25. Juli 2003 erhobenen Rekurs wies der Bezirksrat Y am 27. Januar 2004 ab. Die Rekurskosten von Fr. 312.35 wurden der Rekurrentin auferlegt. Als zulässiges Rechtsmittel gegen diesen Beschluss wurde die Beschwerde an das Verwaltungsgericht bezeichnet.

III.  

Mit Beschwerde vom 18. Februar 2004 beantragte A dem Verwaltungsgericht, den Rekursentscheid des Bezirksrats Y aufzuheben sowie die Rückerstattungsforderung von Fr. 2'020.- zu stornieren.

Mit Präsidialverfügung vom 24. Februar 2002 wurde der Vorinstanz sowie der Sozialbehörde X Frist zur Einreichung einer Beschwerdeantwort bzw. Vernehmlassung, insbesondere zur Frage der verwaltungsgerichtlichen Zuständigkeit, angesetzt. Der Bezirksrat beantragte ohne weitere Bemerkungen Abweisung der Beschwerde. Die Sozialbehörde beantragte dem Gericht, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

 

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

 

1.  

Gemäss § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG) beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen letztinstanzliche Anordnungen von Verwaltungsbehörden, soweit nicht dieses oder ein anderes Gesetz eine abweichende Zuständigkeit vorsieht oder eine Anordnung als endgültig bezeichnet.

 

1.1 Gemäss § 43 Abs. 1 lit. e VRG ist die Beschwerde unzulässig gegen Anordnungen über Erlass und Stundung von Abgaben. Mit Abgaben sind Kausalabgaben gemeint; der Rechtsschutz bei Streitigkeiten über Stundung und Erlass von Steuern richtet sich nach der Steuergesetzgebung (vgl. § 72 VRG). Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts ist jedoch § 43 Abs. 1 lit. e VRG in ausdehnender Auslegung auch auf andere dem Gemeinwesen geschuldete Leistungen Privater anwendbar. Das gilt namentlich für die Rückzahlung öffentlicher Unterstützungsleistungen (Subventionen, Sozialhilfeleistungen, Stipendien), die in Form von befristeten Darlehen erbracht worden sind (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 43 N. 10 und 15). Diese Praxis knüpft an die Rechtsprechung zu §§ 41 ff. VRG in der ursprünglichen, vor der Gesetzesrevision vom 8. Juni 1997 geltenden Fassung vom 24. Mai 1959 an, wonach die Zulässigkeit der Beschwerde nicht aufgrund einer General­klausel mit Ausnahmekatalog, sondern aufgrund einer Enumeration in einzelnen (aller­dings Teilgeneralklauseln gleichkommenden) Bestimmungen umschrieben wurde. In Anwen­dung von § 42 VRG in der damaligen Fassung, welche die Beschwerde in Streitigkeiten über die Rückerstattung öffentlichrechtlicher Unterstützungsleistungen zuliess, entschied das Verwaltungsgericht, in Streitigkeiten über den Erlass von zinslosen, zur Rück­erstattung fälligen Studiendarlehen sei die Beschwerde unzulässig (VGr, 29. Januar 1997, VB.1996.00202). Im gleichen Sinn ist das Gericht, gestützt auf § 43 Abs. 1 lit. e VRG, in der revidierten Fassung vom 8. Juni 1997 auf Beschwerden gegen Verfügungen betreffend Erlass von Schulden aus Regressforderungen nach § 20 JHG in Verbindung mit Art. 289 Abs. 2 des Zivilgesetzbuches (VGr, 25. November 1999, VB.1999.00292) sowie aus Rückerstattungsforderungen nach § 27 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (VGr, 10. Juli 2003, VB.2003.00183, www.vgrzh.ch, zur Publikation in RB 2003 vorgesehen) nicht eingetreten.

1.2 Die Beschwerdeführerin hat den Beschluss der Sozialbehörde X vom 13. November 2002, der sie gemäss Disp.-Ziff. 4 zur Rückerstattung des Betrags von Fr. 2'020.- verpflichtete bzw. das Jugendsekretariat als Vollzugsbehörde mit der Rückforderung dieses Betrags beauftragte, nicht mit Rekurs beim Bezirksrat angefochten, wie dies gemäss Disp.-Ziff. 6 jenes Beschlusses möglich gewesen wäre. Dieser Beschluss ist daher in formelle Rechtskraft erwachsen, wie die Sozialbehörde denn auch auf Intervention der damaligen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin hin in einem Beschluss vom 5. Februar 2003 festgehalten hat. Die Sozialbehörde hat in der Folge das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 17. Mai 2003 als Erlassgesuch behandelt und mit Beschluss vom 9. Juli 2003 abgewiesen, wobei sie der Gesuchstellerin eine Tilgung in Monatsraten anbot. Im dagegen erhobenen Rekurs erneuerte die Beschwerdeführerin ihr Erlassgesuch, was sie wie schon im Schreiben vom 17. Mai 2003 ausschliesslich damit begründete, dass sie aus finanziellen Gründen zur Rückzahlung nicht in der Lage sei. Damit handelt es sich vorliegend um eine Streitigkeit über den Erlass von Schulden aus einer in Rechtskraft erwachsenen Rückerstattungsforderung. Daran vermag nichts zu ändern, dass der Bezirksrat in seinem Rekursentscheid die Rechtsmässigkeit der Rückerstattungsforderung nochmals überprüft hat.

1.3 Auf die Beschwerde wäre allerdings gestützt auf § 43 Abs. 2 VRG gleichwohl einzutreten, wenn es sich bei der Streitigkeit um eine zivilrechtliche Verpflichtung im Sinn von Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) handeln würde. Im erwähnten Urteil VB.2003.00183, E. 1c hat dies das Verwaltungsgericht mit der Begründung verneint, der Erlass von Schulden aus einer rechtskräftigen Rückerstattungsforderung von Sozialhilfeleistungen stehe weitestgehend im Ermessen der Behörde, weshalb diesbezügliche Verfügungen nicht in den Anwendungsbereich von Art. 6 Abs. 1 EMRK fielen. Dies muss auch hinsichtlich der vorliegenden Beschwerde gelten, die sich gegen die Verweigerung eines Erlasses der rechtskräftigen Rückforderung von Alimentenbevorschussungen richtet.

2.

Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten. Weil die Beschwerdeführerin auf­grund der unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Rekursentscheid des Bezirksrats in guten Treuen von der Zulässigkeit der Beschwerde ausgehen durfte, sind die Gerichtskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die als Beschwerde eingereichte Ein­gabe ist, gestützt auf § 5 Abs. 2 VRG in Verbindung mit § 19c Abs. 2 VRG, dem Regierungsrat zur Behandlung als Rekurs zu überweisen.  

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 18. Februar 2004 wird samt den Akten dem Regierungsrat überwiesen.

 

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.  500.--;  die übrigen Kosten betragen:
Fr.    60.--   Zustellungskosten,
Fr.  560.--   Total der Kosten.

 

3.    Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

 

4.    ….