I.
A, geboren 1981, hielt sich vom 14.
Januar 2002 bis 6. Januar 2004 mit einem kurzen Unterbruch vom 6. Juni bis 8.
Juli 2002 in der Therapiestation X in W auf. Diese wird von einem christlich
orientierten Trägerverein geführt und betreut Menschen mit psychischen
Problemen – namentlich solchen in den verschiedenen Formen der Sucht. Ziel ist
die gesellschaftliche und berufliche Integration der betreuten Personen mit der
Möglichkeit, Erfahrungen mit dem christlichen Gedankengut zu machen. A trat in
diese Institution ein, weil er laut ärztlichem Bericht vom 9. April 2002
aufgrund eines familiären Gewalterlebnisses 1986 ein psychisches Leiden
entwickelte und ab 1995 Drogen konsumierte, bis 1997 vor allem LSD, ab 1998
Alkohol; seit Mai 2000 war er laut dem genannten Bericht abstinent, jedoch massiv
nikotinabhängig.
Der Gesamtleiter der Therapiestation X
ersuchte am 19. Februar 2002 die Fürsorgebehörde erstmals um Kostengutsprache
für den Aufenthalt von A. Die Amtsstelle Sozialberatung lehnte das Gesuch am
20. Februar 2002 gestützt auf eine Beurteilung der Beratungsstelle für Jugend-
und Drogenprobleme ab, weil A seit längerer Zeit keine harten Drogen mehr
konsumiere. Ein zweites Gesuch vom 25. Juli 2002 lehnte die genannte Amtsstelle
am 19. August 2002 nach erneuter Rücksprache mit der Fachstelle für
Jugend- und Drogenprobleme mit der gleichen Begründung wiederum ab, unter
Hinweis darauf, dass A jederzeit eine rekursfähige Verfügung bezüglich der Kostengutsprache
verlangen könne. Ein drittes Gesuch vom 11. November 2002 begründete der Leiter
der Therapiestation X damit, dass für A ohne stationäre Behandlung die
akute Gefahr bestehe, erneut in den Drogenkonsum abzustürzen. Mit Schreiben vom
17. Dezember 2002 hielt die Amtsstelle an ihrer ablehnenden Haltung fest, unter
Hinweis darauf, dass verschiedene andere Hilfeangebote zur Verfügung stünden;
so könne sich A jederzeit an die medizinisch-therapeutischen Behandlungseinrichtungen
der Gemeinde Y wenden, welche allfällige therapeutische Massnahmen mit dem
Klienten direkt besprechen werde; ferner biete die Koordinationsstelle für Integrierte
Psychiatrie in Y (IPY) ebenfalls verschiedene Hilfen an.
Mit Leistungsentscheid vom 27. Februar
2003 (bereits angekündigt mit Schreiben vom 17. Dezember 2002 an den
Leiter von X) gewährte die Fürsorgebehörde A rückwirkend für die Zeit vom 1.
Juli bis 31. Dezember 2002 sowie künftig für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember
2003 wirtschaftliche Hilfe im Umfang des Grundbedarfs I und II
zuzüglich Prämie für die Krankenkassengrundversicherung im Sinn einer
Bevorschussung auf Arbeitslosentaggelder. Als Unterstützungsgrund wurde die
ärztlich ausgewiesene Arbeitsunfähigkeit genannt; im Entscheid wurde darauf
hingewiesen, dass weitere Kosten für den Aufenthalt in X nicht übernommen
würden, weil dafür gemäss Beratungsstelle für Jugend- und Drogenprobleme die
erforderliche Indikation fehle.
Dagegen erhob B, Leiter von X, namens
von A am 27. März 2003 Einsprache mit dem Antrag, die Kosten für den
Aufenthalt in X ab 1. März 2002 bis 31. März 2003 bzw. bis zum
Therapierende vollständig zu übernehmen; für die Zeit vom 1. März 2002 bis 31. März
2003 resultiere bei einem Tagesansatz von Fr. 210.- unter Berücksichtigung
des Therapieunterbruchs vom 6. Juni bis 8. Juli 2002 sowie nach Abzug der
empfangenen Sozialhilfeleistungen eine Forderung von Fr. 61'924.40.
Eventuell sei statt der Übernahme der vollständigen Kosten die gewährte
wirtschaftliche Hilfe um monatlich Fr. 500.- für die Mietkosten und um
monatlich Fr. 50.- für weitere situationsbedingte Leistungen zu erhöhen
sowie die Krankenkassenprämie statt ab Juli 2002 bereits ab März 2002 zu übernehmen.
Mit Einspracheentscheid vom 24. Juni 2003 lehnte die Fürsorgebehörde Y den Hauptantrag
ab; hingegen hiess sie das Eventualbegehren teilweise gut, indem sie die Wohnkosten
von monatlich Fr. 500.- rückwirkend ab 1. Juli 2002 bis 31. Dezember 2003
übernahm.
II.
Mit Rekurs vom 23. Juni (richtig: Juli)
2003 beantragte A erneut die Übernahme der vollen Kosten seines Aufenthalts in Y,
und zwar nunmehr ab 1. März 2002 bis 31. Juli 2003, was eine Restforderung von Fr. 88'389.-
ergebe; eventuell sei die bisher gewährte Sozialhilfe um den Betrag zu
ergänzen, welcher dem Einsprecher gemäss den Richtlinien für die Ausgestaltung
und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien, hrsg. von der Schweizerischen
Konferenz für Sozialhilfe) zustehe.
Der Bezirksrat V wies den Rekurs am 17.
Dezember 2003 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 20. Februar 2004
beantragte A, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Dr. G, die Übernahme der
vollen Kosten des Aufenthalts in X, nunmehr bis 6. Januar 2004, ergebend eine
Restforderung von Fr. 109'517.-; unter Kosten und Entschädigungsfolgen
zulasten der Beschwerdegegnerin.
Die Fürsorgebehörde X beantragte am 23.
März 2004 Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten des Beschwerdeführers. Der Bezirksrat ersuchte ebenfalls um Abweisung
der Beschwerde, wobei er auf weitere Ausführungen verzichtete. Mit
Präsidialverfügung vom 30. März 2004 wurde ein zweiter Schriftenwechsel
angeordnet; in Replik und Duplik hielten beide Parteien an ihren Anträgen fest.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Das
Verwaltungsgericht ist nach § 19c Abs. 2 und § 41 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der
vorliegenden Beschwerde zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Gemäss § 14
des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) hat Anspruch auf wirtschaftliche
Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt oder den seiner Familienangehörigen mit
gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln
aufkommen kann. Als Teil des sozialen Existenzminimums soll die wirtschaftliche
Hilfe laut § 15 Abs. 2 SHG auch die notwendige ärztliche oder therapeutische
Behandlung und die notwendige Pflege in einem Spital, in einem Heim oder zu
Hause sicherstellen.
Gemäss § 20
Abs. 1 der Sozialhilfeverordnung vom 21. Oktober 1981 (SHV) sind Gesuche
um Kostengutsprache im Voraus an die Fürsorgebehörde der Wohn‑ oder
Aufenthaltsgemeinde zu richten. Laut § 19 Abs. 3 SHV besteht ohne
Gutsprache oder bei verspäteter Einreichung des Gesuchs kein Anspruch auf
Kostenübernahme. Diese Bestimmungen wollen erreichen, dass die unterstützungspflichtige
Gemeinde bei der Auswahl der Leistung, für welche Kostengutsprache zu leisten
ist, ihre Argumente einbringen und mitentscheiden kann. Die Gemeinde soll nicht
einfach vor vollendete Tatsachen gestellt werden. Dieser Grundsatz gilt allerdings
bei Behandlungen von Krankheiten und krankheitsähnlichen Erscheinungen nicht
absolut. Bei Krankheitskosten sieht § 21 SHV ohnehin eine Frist von drei
Monaten ab Beginn von ambulanten und von einem Monat ab Beginn von stationären
Behandlungen im Krankenhaus vor. Sofern sich eine bereits begonnene Therapie
als notwendig erweist, hat eine verspätete Gesuchseinreichung in erster Linie
zur Folge, dass Therapiefortschritte in der gewählten Institution und die mit
einer nachträglichen Umplatzierung verbundenen Nachteile und Härten das unterstützungspflichtige
Gemeinwesen nicht daran hindern können, die Platzierung in einer geeigneten,
aber kostengünstigeren Einrichtung zu verlangen bzw. Beiträge nur dann zu gewähren,
wenn diese Einrichtung gewählt wird (VGr, 20. Mai 1998, VB.1998.00061).
Die
Finanzierung bzw. Teilfinanzierung des Aufenthalts in einer spezialisierten
Therapieeinrichtung kann eine situationsbedingte Leistung darstellen, auf die
Anspruch besteht (vgl. SKOS-Richtlinien, Ziffern C.1/2 und D.3). Die zuständige
Fürsorgebehörde hat ihren Entscheid zu treffen, sobald die Verhältnisse
hinreichend geklärt sind (§ 31 Abs. 1 SHV). Dies setzt voraus, dass
sie die persönlichen, familiären und finanziellen Verhältnisse des
Gesuchstellers abklärt (vgl. Sozialhilfe-Behördenhandbuch, hrsg. von der
Abteilung Öffentliche Sozialhilfe des Sozialamtes des Kanton Zürich, Ziffer
2.5.2/§ 31, S. 1). Ihr obliegt die Pflicht zur Untersuchung des
massgebenden Sachverhalts (§ 7 Abs. 1 VRG). Im Hinblick darauf hat
sie nötigenfalls von Amtes wegen die Erhebungen durchzuführen, um die
Sachdarstellung im Gesuch zu vervollständigen. Sie hat dazu in erster Linie den
Hilfesuchenden zu befragen und seine Unterlagen zu prüfen, während weitere
Personen nur mit Zurückhaltung beizuziehen sind (§ 27 Abs. 1 SHV).
Zur hinreichenden Sachverhaltsabklärung genügt es in der Regel, wenn die Behörden
über ein Gesuch um wirtschaftliche Hilfe gestützt auf die Akten, die eigenen
Wahrnehmungen – insbesondere durch persönliche Befragung – und den
eigenen Sachverstand entscheiden. Sachverständigengutachten sind daher nur ausnahmsweise
beizuziehen. Der Beizug von Fachleuten kann namentlich zur Klärung von medizinischen
Fragen erforderlich sein (RB 1999 Nr. 85).
Die
Fürsorgebehörde ist berechtigt und gestützt auf die Grundsätze der Sparsamkeit
und der Wirtschaftlichkeit (§§ 6 und 7 des Finanzhaushaltsgesetzes vom 2.
September 1979) auch verpflichtet, die Übernahme von Kosten ganz oder teilweise
zu verweigern, sofern ein Heimaufenthalt nicht erforderlich ist oder sie eine
vertretbare günstigere Alternative anzubieten vermag (vgl. Sozialhilfe-Behördenhandbuch,
Ziffer 2.5.1/§ 16 SHG, S. 2). Erweist sich ein Heimaufenthalt als
erforderlich, muss die angebotene Alternative allerdings geeignet sein, das
bestehende Problem angemessen anzugehen.
3.
3.1
Der Bezirksrat hat erwogen, die vorliegenden Akten
böten nur eine "knappe" Entscheidungsgrundlage. Die Fürsorgebehörde der
Gemeinde stütze sich einerseits auf eine Stellungnahme von C (von der
Beratungsstelle für Jugend- und Drogenprobleme), welcher die Notwendigkeit
einer stationären Therapie verneine, anderseits auf eine dem Leiter von X am
17. Dezember 2002 zugestellte ablehnende Stellungnahme der Sozialberatung Y,
worin auf die Hilfsangebote der Gemeinde Y, nämlich die medizinisch-therapeutischen
Behandlungseinrichtungen sowie die Koordinationsstelle für die IPY hingewiesen
worden sei. Die sich aus diesen Unterlagen ergebenden Gründe für die Ablehnung
einer vollumfänglich Kostenübernahme erwiesen sich als "knapp rechtsgenügend".
3.2
Der Beschwerdeführer wirft den Vorinstanzen –
offenbar in Anknüpfung an die vorstehend wiedergegebenen Erwägungen der
Rekursbehörde – in erster Linie eine ungenügende Klärung des rechtserheblichen
Sachverhalts vor. Dass die Fürsorgebehörde die beim Beschwerdeführer
unbestrittenermassen gegebene Motivation für eine stationäre Therapie in der
Station X nicht als ausschlaggebenden Grund für die Notwendigkeit einer
derartigen Therapie bzw. eine diesbezügliche Kostenübernahme gewürdigt hat,
vermag indessen diesen Vorwurf nicht zu stützen, woran auch der Hinweis auf das
verwaltungsgerichtliche Urteil VB.2000.00302 vom 16. November 2000
(www.vgrzh.ch) nichts zu ändern vermag.
Unzutreffend ist sodann nach Auffassung des
Beschwerdeführers die Feststellung der Vorinstanz, er habe "seit mehreren
Jahren" keine Drogen mehr konsumiert; richtig sei vielmehr, dass er solche
Drogen bis im Mai 2000 eingenommen habe, weshalb sich die drogenfreie Zeit bis
zum Eintritt in die Station X im Januar 2002 auf 19 Monate beschränke. Die
gerügte Feststellung des Bezirksrats kann sich auf die Aussage von C stützen,
der in einer Aktennotiz betreffend das mit dem Beschwerdeführer am 7. Januar
2002 geführte Gespräch festgehalten hat, Letzterer sei seit zwei Jahren
(drogen-) abstinent. Die Darstellung des Beschwerdeführers entspricht hingegen
jener im Bericht von Dr. med. D vom 9. April 2002; sie dürfte daher
zutreffen, wobei die zeitliche Differenz im Licht der nachstehenden Erwägungen
indessen nicht entscheidungsrelevant ist.
3.3
Die Sozialhilfe hat nach § 15 Abs. 2 SHG
lediglich die "notwendige" ärztliche und therapeutische Behandlung
sicherzustellen. Angesichts des mit einer stationären Behandlung verbundenen
Kostenaufwandes (im vorliegenden Fall von Fr. 210.- pro Tag während rund
zwei Jahren) ist eine Verpflichtung des Gemeinwesens, solche Kosten im Rahmen
der Sozialhilfe zu übernehmen, nur aufgrund einer fachlich dokumentierten
Indikation anzunehmen. Dabei trifft die Behörde wie erwähnt (vorstehend E. 2)
eine diesbezügliche Untersuchungspflicht. Deren Erfüllung bedingt – namentlich
in Fällen, in denen dem Gesuch um Kostenübernahme wie hier ein ärztliches
Empfehlungsschreiben beigelegt wird – eine eigenständige fachliche Beurteilung
seitens der entscheidungsbefugten Sozialbehörde.
Der Fürsorgebehörde Y lag im vorliegenden
Fall der Bericht von Dr. med. D vom 9. April 2002 vor, welcher eine stationäre
Behandlung des Beschwerdeführers in der therapeutischen Wohngemeinschaft X bzw.
eine Fortsetzung dieser im Januar 2002 begonnenen Behandlung empfahl. Als
Diagnosen werden darin zum einen "Posttraumatische Belastungsstörung
(schwere Angsterkrankung, die ihm immer noch tief in den Knochen sitzt bei familiärem
Gewalterlebnis 1986)" festgehalten, ferner "Polytoxikomanie
(Cannabis, Alkohol, LSD), seit Mai 2000 abstinent bei z.Z. massiver Nikotinabhängigkeit".
Aus diesem ärztlichen Bericht ergibt sich nicht, dass eine stationäre
Behandlung des Beschwerdeführers zwingend geboten war. Die Fürsorgebehörde
brauchte daher gestützt auf diese fachliche Empfehlung die Notwendigkeit einer
stationären Behandlung in der Institution X nicht ohne weiteres zu bejahen.
Entscheidend ist wie erwähnt, ob sich die Fürsorgebehörde bei ihrem
gegenteiligen (ablehnenden) Entscheid auf eine hinreichende Beurteilung eigener
Fachstellen stützen konnte.
Wie sich aus den vorliegenden Stellungnahmen
der Beschwerdegegnerin ergibt, handelt es sich bei der Beratungsstelle für
Drogenprobleme um eine ärztlich/psychiatrische geleitete
medizinisch-therapeutische Einrichtung zur Beratung und Behandlung bei
Drogenproblemen, die gemäss kantonaler Spitalliste als ambulante
Facheinrichtung im Suchtbehandlungsbereich anerkannt ist. Die Fürsorgebehörde Y
hat den Auftrag zur Indikationsprüfung für stationäre Therapien an diese
Beratungsstelle übertragen, weil sie über grosse Erfahrung und Professionalität
in diesem Bereich verfügt. Die Beratungsstelle trifft ihre Abklärungen nach
medizinisch-psychiatrischen Standards, für deren Einhaltung der leitende
Oberarzt aufgrund von Fallbesprechungen verantwortlich ist. Sie beschäftigt im
Rahmen der IPY ein interdisziplinäres Behandlungsteam. C, dipl. Sozialpädagoge,
welcher sich mit der Frage der Therapiebedürftigkeit des Beschwerdeführers
befasste, kommt in der Organisation der Beratungsstelle die Spezialfunktion zu,
Hilfe suchende Menschen zu beraten, die sich in eine stationäre Drogentherapie
begeben möchten.
Der Beschwerdeführer wendet in der Replik ein,
in seinem Fall wäre zwecks fundierter Meinungsbildung eine Untersuchung durch
einen Arzt der IPY erforderlich gewesen, was nicht geschehen sei. Letztere
Behauptung wird in der Duplik seitens der Beschwerdegegnerin nicht klar
bestritten. Aufgrund der dargelegten Organisation und Funktionsweise der
Beratungsstelle ist es jedoch nicht zu beanstanden, wenn sich die Fürsorgebehörde
Y bei ihrem Entscheid auf die Beurteilung der Fachperson stützte, welche sich
mit den Fragen der Notwendigkeit und gegebenenfalls der Auswahl einer
stationären Therapie speziell befasst, auch wenn es sich dabei nicht um eine
ärztliche Fachperson handelt.
3.4
Bei Prüfung der Frage, ob die Fürsorgebehörde ihrer
Untersuchungspflicht genügt habe, darf sodann nicht ausser Acht gelassen
werden, wie sich der Vorgang abgespielt hat. Der Beschwerdeführer sprach mit
seinem Anliegen, in der Institution X eine Therapie aufzunehmen, am 7. Januar
2002 bei der Fachstelle vor und führte ein Gespräch mit C. Laut der darüber
vorhandenen Aktennotiz, deren Inhalt im vorliegenden Verfahren nie in Frage
gestellt worden ist, wies der Beschwerdeführer damals darauf hin, dass ihm
seitens der Institution X eine Drogentherapie empfohlen worden sei. Bereits am
14. Januar 2002 trat der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt in Y an, im Wissen
darum, dass C kein Gesuch um Kostengutsprache bei der Fürsorgebehörde stellen
werde. Danach folgten verschiedene förmlich abgefasste Gesuche des Leiters von X
um Kostenübernahme (Schreiben vom 19. Februar, 25. Juli und 11. November
2002), dazwischen, nämlich am 9. April 2002 die schriftliche Empfehlung von Dr. med.
D direkt an das Sozialamt. Dieses hat vor dem Entscheid vom 27. Februar
2003 wiederholt darauf hingewiesen, dass dem Beschwerdeführer verschiedene
andere Hilfsangebote zur Verfügung stünden, wobei als Anlaufstellen die
medizinisch-therapeutischen Behandlungseinrichtungen der Gemeinde Y sowie die
Koordinationsstelle der IPY in Betracht fielen. Wenn der Beschwerdeführer von
diesen Möglichkeiten keinen Gebrauch gemacht hat, so ist dies in erster Linie
darauf zurückzuführen, dass er den Aufenthalt in X aus eigener Entscheidung
(bzw. jener dieser Institution) bereits am 14. Januar 2002 angetreten hat, im
Bewusstsein, dass die Fachstelle für Drogenberatung eine Kostenübernahme nicht
unterstützen werde. Hätte der Beschwerdeführer von diesen Möglichkeiten
Gebrauch gemacht, hätte dies nicht nur zu seiner Behandlung und Betreuung in
anderer Form, sondern vorab auch zu einer besseren Abklärung des "Sachverhalts",
nämlich zur Klärung der Frage, welches die geeignete Behandlung für ihn darstelle,
beigetragen.
3.5
Zu prüfen bleibt, ob die fachliche Beurteilung
seitens der Beratungsstelle für Drogenprobleme in inhaltlicher Hinsicht zu
überzeugen vermöge.
Diesbezüglich hat das Gericht eine freie
Beweiswürdigung vorzunehmen (vgl. § 51 sowie § 70 in Verbindung mit § 7
Abs. 3 VRG), ohne darin durch die fehlende Kompetenz zur Ermessenskontrolle
bzw. durch die Beschränkung auf Rechtskontrolle (vgl. § 50 Abs. 2
VRG) eingeschränkt zu sein; denn die Überprüfung der fachlichen Beurteilung
beschlägt nicht die Ermessenkontrolle, sondern die Sachverhaltsermittlung; eine
Kognitionseinschränkung besteht hier lediglich in dem Sinn, als die Gerichte
fachspezifische Beurteilungen von Amtsstellen nur mit der gebotenen
Zurückhaltung überprüfen, die jedoch im vorliegenden Fall nicht so weit geht,
wie wenn ein eigentliches Gutachten vorliegen würde (zur beschränkten
Überprüfung von Gutachten trotz freier Sachverhaltskontrolle vgl. Alfred
Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 51 N. 7). Wie zugleich anzumerken
ist, bedeutet dies nicht, dass der Sozialbehörde beim Entscheid über das Gesuch
um Kostenübernahme keinerlei Ermessen zugestanden hätte. Fachspezifische Beurteilungen,
wie hier die Frage der "Notwendigkeit" einer stationären Therapie für
einen gesundheitlich beeinträchtigten Sozialhilfeempfänger, können zu einem
Ergebnis führen, wonach eine solche Behandlung zwar als nicht zwingend geboten,
jedoch als wünschbar erscheint. In diesem Sinn verbleibt der
entscheidungsbefugten Sozialbehörde durchaus ein Ermessensspielraum. Bei der
diesbezüglichen Ermessensausübung darf und muss sie auch andere sachliche
Gesichtspunkte (nicht fachspezifischer Art) berücksichtigen, namentlich auch
finanzielle Gesichtspunkte. Insoweit hat das auf Rechtskontrolle beschränkte
Verwaltungsgericht bei der Überprüfung des eine Kostenübernahme ablehnenden
Entscheids der Sozialhilfebehörde den dieser Behörde zustehenden Ermessensspielraum
zu respektieren.
Vorab ist festzuhalten, dass die im
vorliegenden Fall erfolgte fachliche Beurteilung, soweit sie vor dem Entscheid
der Fürsorgebehörde vom 27. Februar 2003 vorgenommen wurde, nur in pauschaler
Form und dementsprechend nur ungenügend dokumentiert ist. Es handelt sich dabei
im Wesentlichen um die in Form von Aktennotizen vorhandenen Aussagen von C,
Mitarbeiter der Beratungsstelle für Drogenprobleme. Inhaltlich beschränken sich
diese Aussagen darauf, eine stationäre Drogentherapie sei nicht erforderlich,
weil der Beschwerdeführer abgesehen von seiner bestehenden Nikotinsucht seit längerer
Zeit keine Drogen mehr konsumiert habe und für ihn eine psychologische oder
psychiatrische Behandlung (ausserhalb einer stationären Drogentherapie) eher angebracht
sei. Insoweit ist der Bemerkung der Vorinstanz, es lägen nur knapp genügende
Entscheidungsgrundlagen vor, durchaus zuzustimmen. Soweit diese knappe
Dokumentationsweise in inhaltlicher Hinsicht Zweifel an der Überzeugungskraft
der fachlichen Beurteilung erweckt, ist jedoch dieser Mangel im vorliegenden
Beschwerdeverfahren geheilt worden, indem die mit der Beschwerdeantwort
eingereichte Stellungnahme der IPY vom 15. März 2004, die ausser von C auch von
Oberarzt Dr. med. E unterzeichnet ist, eine substanziiertere Darstellung der
fraglichen Beurteilung wiedergibt. Danach waren für die Fachstelle vor allem
zwei Gründe massgebend dafür, eine stationäre Behandlung des Beschwerdeführers
in der Institution X nicht zu empfehlen. Zum einen habe er selber den von ihm
angestrebten Aufenthalt in X nicht wegen der Drogenproblematik, sondern mit
seinem Wunsch begründet, sich in einer christlich orientierten Institution
aufzuhalten und dort ein Arbeitspraktikum zu absolvieren. Vor allem aber habe
sich eine spezifische Drogentherapie damals deshalb nicht aufgedrängt, weil er
seit rund zwei Jahren keine Drogen mehr konsumiert und sich sein Drogenkonsum
in der Vergangenheit vorwiegend auf so genannte weiche Drogen beschränkt habe;
im Zeitpunkt der Abklärung habe seine Nikotinsucht im Vordergrund gestanden,
für deren Behandlung adäquatere Massnahmen in Form anderer psychologischer oder
psychiatrischer Therapien in Betracht gefallen wären.
Zu dieser Beurteilung konnte der
Beschwerdeführer in der Duplik Stellung nehmen. Was darin vorgebracht wird, vermag
die Einschätzung der Fachstelle nicht zu entkräften. Entgegen der in der Duplik
geäusserten Auffassung lässt diese Einschätzung nicht den Schluss zu, die
Fachstelle habe die Nikotinsucht des Beschwerdeführers verharmlost sowie den
Zusammenhang zwischen dessen psychischen Problemen und dessen früheren Drogensucht
verkannt. Aus der Beurteilung der Fachstelle ergibt sich mit hinreichender
Überzeugungskraft, dass eine stationäre Therapie jedenfalls nicht zwingend
geboten war. Bei dieser Beweislage kann davon abgesehen werden, über die
(damalige) Therapiebedürftigkeit des Beschwerdeführers ein ärztliches Gutachten
einzuholen oder Dr. phil. F (laut Darstellung in der Rekursschrift
"Fallsupervisor" in der Institution X) zu befragen. Dass sich der Aufenthalt
einschliesslich Behandlung in der Institution X positiv auf die gesundheitliche
und persönliche Entwicklung des Beschwerdeführers auswirken konnte, mag
durchaus zutreffen, zumal dort laut Darstellung in der Replik nur Personen nach
einem erfolgreichen Drogenentzug therapiert werden und dort im fraglichen
Zeitraum drei weitere Personen mit ähnlichen Problemen behandelt worden sind.
Im Rahmen des der Fürsorgebehörde wie erwähnt verbleibenden Ermessensspielraums
war es jedoch nicht rechtsverletzend, wenn sie die Kostenübernahme für eine
solche Therapie abgelehnt hat.
3.6
Der Beschwerdeführer weist (in der
Beschwerdeschrift vom 20. Februar 2004) darauf hin, dass er rückwirkend auf 14.
Januar 2003 eine 100 %-IV-Rente erhalten werde; die diesbezügliche Verfügung
der Sozialversicherungsanstalt Zürich werde nach Eingang dem Gericht
nachgereicht. Soweit er geltend macht, in Unkenntnis dieses sozialversicherungsrechtlichen
Entscheids habe die Fürsorgebehörde zu Unrecht angenommen, er sei "vollständig
geheilt", kann dem nicht gefolgt werden. Wie die Beschwerdegegnerin zu
Recht einwendet, ist die Zusprechung einer IV-Rente eher ein Indiz dafür, dass
nicht die Drogensucht die hauptsächliche gesundheitliche Beeinträchtigung des
Beschwerdeführers darstellt. Es besteht jedenfalls kein Anlass, den
Beschwerdeführer von Amtes wegen zur Einreichung des angekündigten IV-Entscheids
aufzufordern, zumal er selber in der Replik vom 13. April 2004 darauf nicht
mehr Bezug genommen hat.
4.
Demnach ist
die Beschwerde abzuweisen. Bei der Bemessung der Gerichtsgebühr ist entsprechend
der in sozialhilferechtlichen Fällen geübten Praxis der bedrängten finanziellen
Lage des Beschwerdeführers Rechnung zu tragen. Zudem sind ihm die Gerichtskosten
nur zur Hälfte, zur anderen Hälfte jedoch in Anwendung von § 70 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 2 VRG wegen mangelhafter
Verfahrensführung der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung
steht dem Beschwerdeführer als Unterliegendem nach § 17 Abs. 2 VRG
von vornherein nicht zu. Eine solche Entschädigung ist jedoch auch der
obsiegenden Beschwerdegegnerin nicht zuzusprechen; abgesehen davon, dass sie
wie erwähnt gestützt auf § 13 Abs. 2 Satz 2 VRG einen Teil der
Kosten zu übernehmen hat, gehört die Beantwortung von Rechtsmitteln zum
angestammten Aufgabenbereich eines Gemeinwesens. Diese Aufgabenerfüllung ist
nur in Fällen mit ausserordentlichem Aufwand durch eine Parteientschädigung
abzugelten; diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1. Die Beschwerde wird
abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden
den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
4. Parteientschädigungen
werden nicht zugesprochen.
5. …