{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2004-05-19", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2004-00088_2004-05-19.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=204256&W10_KEY=13823296&nTrefferzeile=95&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "cf19ab6256cf3d95446e7ec5b40b79e4"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2004.00088"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 19.05.2004  VB.2004.00088"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 19.05.2004  VB.2004.00088"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 19.05.2004  VB.2004.00088"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilfe | Sozialhilfe: Kostengutsprache f\u00fcr station\u00e4re Therapie Sozialhilfeleistungen decken das soziale Existenzminimum ab, zu dem auch notwendige therapeutische Behandlungen geh\u00f6ren. Kostengutsprachen sind in der Regel zum Voraus einzureichen, im Zusammenhang mit Krankheiten ist in einem zeitlich beschr\u00e4nkten Rahmen eine nachtr\u00e4gliche Einreichung m\u00f6glich. Die Sozialhilfebeh\u00f6rde hat den Sachverhalt abzukl\u00e4ren (E. 2). Aus dem \u00e4rztlichen Bericht ergibt sich nicht z w i n g e n d, dass eine station\u00e4re Behandlung der Suchterkrankung des Beschwerdef\u00fchrers notwendig war. Die Gemeinde st\u00fctzt sich f\u00fcr die Ablehnung der Kostengutsprache wesentlich auf einen Sozialp\u00e4dagogen (nicht auf einen Arzt) bei der kommunalen Beratungsstelle f\u00fcr Drogenprobleme, was nicht zu beanstanden ist (E. 3.3). Zu ber\u00fccksichtigen ist, dass der Beschwerdef\u00fchrer die station\u00e4re Therapie begonnen hat, obwohl ihm bewusst war, dass eine Kostengutsprache von der kommunalen Beratungsstelle nicht unterst\u00fctzt werde, und ihm andere Hilfsangebote empfohlen wurden, die \u00fcberhaupt erst eine bessere Abkl\u00e4rung des gesundheitlichen Zustands des Beschwerdef\u00fchrers erm\u00f6glicht h\u00e4tten (E. 3.4). Die Feststellungen des Sozialp\u00e4dagogen sind lediglich pauschal und dadurch ungen\u00fcgend dokumentiert. Dieser Mangel ist im Beschwerdeverfahren geheilt worden, indem jetzt feststeht, dass der Beschwerdef\u00fchrer w\u00e4hrend zwei Jahren keine Drogen mehr konsumiert hat und eine station\u00e4re Therapie sich nicht zwingend aufdr\u00e4ngte (E. 3.5). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 00:03:16", "Checksum": "4b7fb4563bd4c903c116f16a0874a94d"}