I.
Am 24. Oktober 2001 entzog das
Strassenverkehrsamt (Direktion für Soziales und Sicherheit) A den Führerausweis
für die Dauer von einem Monat. Das Obergericht hatte ihn zuvor rechtskräftig
wegen Vereitelung einer Blutprobe verurteilt.
II.
Mit Rekurs vom 28. November 2001
beantragte A die Aufhebung der Entzugsverfügung. Am 21. Januar 2004 wies der
Regierungsrat den Rekurs ab.
III.
Mit Beschwerde vom 20. Februar 2004
beantragte A die Aufhebung des Rekursentscheids. Von der Anordnung einer
Administrativmassnahme sei abzusehen; alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse. Das Strassenverkehrsamt und der
Regierungsrat beantragten die Abweisung der Beschwerde.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Keine rechtsungleiche Behandlung
Der Beschwerdeführer macht zunächst
geltend, dass er im Vergleich zu einem gänzlich unzurechnungsfähigen Fahrzeuglenker
rechtsungleich behandelt wurde.
1.1
Die Behörde verletzt das Gleichbehandlungsgebot,
wenn sie zwei tatsächlich gleiche Situationen rechtlich unterschiedlich
beurteilt (Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999, BV). Beim
Vergleich mit der rechtlichen Behandlung eines gänzlich Unzurechnungsfähigen
ist von der nachfolgenden Sachverhaltsdarstellung im rechtskräftigen Urteil des
Obergerichts auszugehen, da Indizien für eine falsche Tatsachenfeststellung im
Strafverfahren weder ersichtlich sind noch behauptet werden (vgl. BGE 119 Ib 158,
164 E. 3c/aa):
Der Beschwerdeführer besuchte am 28. November
1998 ein Geburtstagsfest in X. Dabei kam es zu einer heftigen verbalen
Auseinandersetzung mit einem anderen Gast. Im Verlauf dieser Auseinandersetzung
versetzte dieser dem Beschwerdeführer einen schweren Schlag ins Gesicht. Dabei
erlitt der Beschwerdeführer eine Hirnerschütterung (Urteil des Obergerichts, E.
III/2b). Die Hirnerschütterung hatte eine erhebliche Verminderung der
Zurechnungsfähigkeit, nicht jedoch eine völlige Unzurechnungsfähigkeit zur
Folge (E. III/3h des obergerichtlichen Urteils). Der Beschwerdeführer verliess
in der Folge das Fest, setzte sich in sein Auto und rammte beim Losfahren einen
massiv gemauerten Torpfosten. Der Beschwerdeführer musste den heftigen Aufprall
bemerkt haben und deshalb davon ausgehen, dass er fremdes Eigentum erheblich beschädigt
hatte und eine Blutprobe angeordnet würde (Urteil des Obergerichts, E. IV/2).
Dennoch entfernte er sich vom Unfallort.
Wenn ein Fahrzeugführer mit der Anordnung
einer Blutprobe rechnen musste und sich dieser vorsätzlich entzieht, muss ihm
der Führerausweis entzogen werden (Art. 16 Abs. 3 lit. g des
Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958, SVG). Die Beschwerdegegnerin
verfügte deshalb einen Warnungsentzug von einem Monat.
1.2
Der Beschwerdeführer stützt den Vorwurf der
rechtsungleichen Behandlung auf eine in der Literatur vertretene Auffassung.
Danach ist der Führerausweis nicht zu entziehen, wenn der Betreffende von
vornherein nicht beabsichtigte, nach erheblichem Konsum von Alkohol noch ein
Fahrzeug zu lenken (René Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen
Strassenverkehrsrechts, Band III, Bern 1995, Rz. 2394). Dieser Fall ist etwa
dann gegeben, wenn ein Hochzeitsgast ein Hotelzimmer bucht, um unmittelbar nach
dem Fest dort zu übernachten; an der Hochzeit betrinkt er sich bis zur Unzurechnungsfähigkeit
und fasst in diesem Zustand den Entschluss, sich ans Steuer zu setzen. Aufgrund
von Art. 10 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937
(StGB) darf der Lenker nicht wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand (Art. 91
Abs. 1 SVG) verurteilt werden. Art. 12 StGB sieht von der Regel in Art. 10
StGB zwar eine Ausnahme vor (so genannte actio libera in causa); diese Ausnahme
greift jedoch nicht, da der Gast bei Trinkbeginn gerade nicht vor hatte, Auto
zu fahren. Der Täter wird in so einem Fall einzig wegen selbst verschuldeter
Unzurechnungsfähigkeit (Art. 263 Abs. 1 StGB) verurteilt.
Der Fall des Hochzeitsgastes ist mit dem
vorliegend zu beurteilenden Fall nicht vergleichbar: Dort wird der Täter
aufgrund eines Auffangtatbestandes (Art. 263 StGB) bestraft; jener will
eine Lücke schliessen, weil die Voraussetzungen der actio libera in causa (Art.
12 StGB) nicht erfüllt sind und eine Bestrafung wegen des
"Hauptdeliktes" (z.B. Fahren in angetrunkenem Zustand,
Körperverletzung, Mord usw.) somit unzulässig ist (vgl. Felix Bommer in: Basler
Kommentar zum StGB, Band II, Basel etc. 2003, Art. 263 Rz. 1). In jenem
Fall der selbst verschuldeten Unzurechnungsfähigkeit wäre es tatsächlich
fraglich, ob anschliessend noch ein Warnungsentzug verfügt werden dürfte, da
kein strafrechtlich und wohl auch kein verwaltungsrechtlich relevanter Verstoss
gegen das Rechtsgut der Verkehrssicherheit vorliegt. Hier wurde der Lenker
jedoch wegen eines Strassenverkehrsdeliktes (Art. 91 Abs. 3 SVG)
verurteilt, und zwar deshalb, weil er sich – wenn auch vermindert
zurechnungsfähig – vom Unfallort entfernte, obwohl er wusste, dass eine
Blutprobe angeordnet würde. Die beiden Fälle unterscheiden sich damit in
rechtserheblicher Weise und müssen folglich unterschiedlich behandelt werden.
Daher liegt kein Verstoss gegen das Gleichbehandlungsgebot vor. – Anzumerken
bleibt, dass sich der Regierungsrat mit dieser Rüge nicht auseinander setzte,
obwohl sie vom Beschwerdeführer bereits im Rekursverfahren erhoben wurde.
2.
Fehlende Berücksichtigung der verminderten
Zurechnungsfähigkeit
Der Beschwerdeführer macht weiter
geltend, die Dauer des Führerausweisentzuges sei unverhältnismässig, da er sich
der Blutprobe in stark verminderter Zurechnungsfähigkeit entzogen habe. Hinzu
komme, dass diese Verminderung der Zurechnungsfähigkeit unverschuldet sei.
2.1
Die Behörde muss demjenigen, der sich vorsätzlich
einer Blutprobe entzieht, den Führerausweis für mindestens einen Monat
entziehen (Art. 16 Abs. 3 lit. g SVG i.V.m. Art. 17 Abs. 1 lit. a SVG; BGE
121 II 134 E. 3c). Die Beschwerdegegnerin legte die Dauer des Entzugs auf diese
gesetzliche Mindestdauer fest. Der Regierungsrat hielt im angefochtenen
Entscheid (E. 3) dafür, dass die Beschwerdegegnerin dadurch dem "unbelasteten
automobilistischen Leumund" des Beschwerdeführers genügend Rechnung getragen
habe. Die Rüge der fehlenden Berücksichtigung der stark verminderten Zurechnungsfähigkeit
behandelte die Vorinstanz mit keinem Wort. Diese Beurteilung ist hier
nachzuholen. – Aufgrund von Art. 33 Abs. 2 der Verordnung vom 27. Oktober
1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV)
verfügt die Behörde bei der Bemessung der Dauer des Ausweisentzugs über
Ermessen. Aufgrund von § 50 Abs. 2 lit. c des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG) dürfte das Verwaltungsgericht diesen Ermessenspielraum
an sich nicht frei überprüfen und nur bei Ermessensmissbrauch, -überschreitung
oder -unterschreitung einschreiten. Bei einem Warnentzug handelt es sich jedoch
um eine strafrechtliche Anklage im Sinne von Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention
(EMRK; BGE 121 II 22 E. 3b). Art. 6 Abs. 1 EMRK verlangt, dass das Strafmass
entweder erstinstanzlich von einem Gericht festgelegt wird oder aber – wenn das
Strafmass zunächst von einer Administrativ- oder Disziplinarbehörde festgelegt
wurde – von einem Gericht frei überprüft werden kann (BGE 115 Ia 406
E. 3b; vgl. § 50 Abs. 3 VRG). Die Festsetzung der Dauer des
Ausweisentzugs ist hinsichtlich des Ermessensspielraums und der dabei anzuwendenden
Kriterien (Art. 33 Abs. 2 VZV) und mit der Festsetzung des Strafmasses (Art. 63
ff. StGB) vergleichbar. Deshalb hat das Verwaltungsgericht als erste richterliche
Instanz die Angemessenheit der Dauer von Warnungsentzügen frei zu überprüfen
(BGE 121 II 219 E. 2b; RB 1997 Nr. 124).
2.2
Die Dauer des Warnungsentzuges richtet sich unter
anderem nach der Schwere des Verschuldens und dem automobilistischen Leumund
(Art. 33 Abs. 2 VZV). Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass das Verschulden
des Beschwerdeführers äusserst gering wog. Zwar entfernte er sich vom
Unfallort, obwohl er sich bewusst sein musste, dass er fremdes Eigentum
beschädigt hatte. Andererseits war seine Zurechnungsfähigkeit in diesem
Zeitpunkt durch die Hirnerschütterung stark vermindert. Hinzu kommt, dass er
die Hirnerschütterung in keiner Weise selbst verschuldete (etwa indem er die
Treppe hinunter gefallen wäre). – Ist die Zurechnungsfähigkeit, wie hier,
derart stark vermindert, bildet die Unterschreitung der gesetzlichen
Mindestentzugsdauer die Regel (BGr, 9. März 2000, 6A.56/1999, E. 3b,
www.bger.ch). Ausnahmen von dieser Regel können in besonderen Fällen
gerechtfertigt sein (so etwa wegen eines stark beeinträchtigten automobilistischen
Leumundes). Ist die Verminderung der Zurechnungsfähigkeit jedoch unverschuldet,
bleibt für ein Abweichen von dieser Regel kein Raum. Weshalb die Beschwerdegegnerin
dennoch am gesetzlichen Minimum festhielt, geht aus der angefochtenen Verfügung
nicht hervor. In ihrer Rekursantwort deutete sie an, dass eine Unterschreitung
der gesetzlichen Mindestentzugsdauer nur bei vollständiger Unzurechnungsfähigkeit
in Betracht zu ziehen sei. Eine solche Praxis erweist sich jedoch aufgrund des
soeben zitierten Urteils des Bundesgerichts als unangemessen. Als angemessen
erscheint im vorliegenden Fall die Unterschreitung der gesetzlichen Mindestdauer
um mindestens zwei Wochen. Damit fragt sich, ob die erstinstanzliche Verfügung
entsprechend zu berichtigen ist.
2.3
Besonderen Umständen wie stark verminderter
Zurechnungsfähigkeit kann in der Regel ohne weiteres durch ein Unterschreiten
der gesetzlichen Mindestentzugsdauer Rechnung getragen werden (BGr, 9. März
2000, 6A.56/1999, E. 3b, www.bger.ch). Beträgt die Mindestentzugsdauer
beispielsweise sechs Monate (Art. 17 Abs. 1 lit. c SVG), kann ein
Warnungsentzug von nur vier Monaten verfügt werden usw. Im vorliegenden Fall
beträgt die Mindestentzugsdauer indessen lediglich einen Monat (Art. 17 Abs. 1
lit. a SVG). Dabei handelt es sich um die tiefste der in Art. 17 Abs. 1
SVG vorgesehenen Grenzen. Damit fragt sich, ob eine Entzugsdauer von weniger
als einem Monat anzuordnen oder ob von einem Führerausweisentzug gänzlich
abzusehen ist. Das Bundesgericht hat die Frage offen gelassen (BGE 123 II 225,
231). In der kantonalen Rechtsprechung wurde die Zulässigkeit eines
Führerausweisentzugs von nur zwei oder drei Wochen verneint (Obergerichtskommission
des Kantons Obwalden, 9. April 1999, SJZ 97/2001, S. 524 f.). Auch in der
Literatur wird ein Führerausweisentzug von weniger als einem Monat mehrheitlich
abgelehnt (Schaffhauser, Band III, Rz. 2419; Hans Giger, SVG, 6. A.,
Zürich 2002, Kommentar zu Art. 17 Abs. 1; a.M. dagegen Philippe Weissenberger,
Die Zumessung des Warnungsentzugs von Führerausweisen nach der neueren Praxis
des Bundesgerichts, SJZ 95/1999, S. 457, 513, 514). – Ein Warnungsentzug
von weniger als einem Monat dürfte wohl nur in seltenen Fällen die von Art. 30
Abs. 2 VZV bezweckte Besserung des Fahrzeugführers bewirken. Einem einwöchigen
Entzug könnte der Betroffene beispielsweise ohne weiteres mit einem kurzen
Ferienaufenthalt "ausweichen". Auch ein Entzug von nur zwei Wochen
dürfte von den meisten Automobilisten kaum als einschneidend empfunden werden.
Ein Entzug wird in den meisten Fällen nur dann das notwendige Gewicht
aufweisen, wenn er für einen Monat festgelegt wird. Ob im vorliegenden Fall
dennoch eine kürzere Dauer (von nur einer oder zwei Wochen) anzuordnen ist,
kann indessen offen gelassen werden, da der angefochtene Entscheid und die Entzugsverfügung
bereits aus einem anderen Grund aufzuheben sind:
3.
Unangemessenheit der Verfahrensdauer
Der Beschwerdeführer macht eine
Verletzung des Beschleunigungsgebots geltend. Weil seit dem Selbstunfall viel
Zeit vergangen sei, müsse von einem Führerausweisentzug abgesehen werden.
3.1
Die Parteien haben im Verfahren vor Gerichts- und
Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art.
29 Abs. 1 BV; § 4a VRG). Bei der Beurteilung der Angemessenheit der
Verfahrensdauer ist zunächst zu berücksichtigen, dass mit dem Warnungsentzug
eine Besserung des Fahrzeugführers bzw. eine Bekämpfung der Rückfallgefahr
erreicht werden soll (Art. 30 Abs. 2 VZV). Aufgrund seines präventiven und
erzieherischen Charakters muss der Warnungsentzug gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung mit der Verkehrsregelverletzung in einem angemessenen zeitlichen
Zusammenhang stehen (BGE 120 Ib 504 E. 4b). Ist dieser Zusammenhang nicht
mehr gegeben, muss die gesetzliche Mindestentzugsdauer unterschritten (BGE 127
II 297 E. 3b; BGE 120 Ib 504, 510 E. 4e) oder sogar gänzlich von einer
Massnahme abgesehen werden (vgl. den Sachverhalt in BGE 115 Ia 159, 162). Für
eine Reduktion der Entzugsdauer bzw. einen gänzlichen Verzicht müssen aufgrund
der zitierten Rechtsprechung folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
– Zwischen dem massnahmeauslösenden
Ereignis und dem Entscheid der letzten Instanz ist relativ viel Zeit
verstrichen;
– den
Beschwerdeführer trifft an dieser langen Verfahrensdauer keine Schuld (oder
positiv ausgedrückt: das Prozessverhalten des Beschwerdeführers muss nachvollziehbar
sein; vgl. EGMR, 26. Oktober 1988, Martins Moreira, 11371/85, § 49, http://hudoc.echr.coe.int:
"natural and understandable");
– der Beschwerdeführer hat sich in der Zwischenzeit wohl
verhalten.
Die Beschwerdegegnerin hat in ihrer
Beschwerdeantwort nicht geltend gemacht, dass es an der letztgenannten
Voraussetzung fehlt. Die zweite Voraussetzung ist ebenfalls erfüllt. Zwar wurde
die Länge des Strafverfahrens vom Beschwerdeführer teilweise "mitverursacht"
(BGE 127 II 297, 301 E. 3d), indem er den Entscheid des Einzelrichters ans Obergericht
weiterzog. Dies darf jedoch grundsätzlich nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers
berücksichtigt werden (EGMR, 23. April 1987, Poiss, 9816/82, § 57, http://hudoc.echr.coe.int).
Hinzu kommt, dass sein Rechtsmittel vorliegend begründet war (vgl. den analogen
Fall in BGE 120 Ib 504, 506 E. 3): Der Einzelrichter verurteilte ihn noch wegen
einer ganzen Reihe von Strassenverkehrsdelikten (insbesondere Fahren in angetrunkenem
Zustand) zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 10 Tagen. Das Obergericht
sprach ihn demgegenüber von Fahren in angetrunkenem Zustand frei und verurteilte
ihn nur noch wegen einer Vereitelung einer Blutprobe zu einer Busse von
Fr. 2'000.- (die übrigen Übertretungstatbestände waren inzwischen
verjährt). Gegen dieses Urteil wurde nach Eröffnung des Dispositivs kantonale
Nichtigkeitsbeschwerde angemeldet. Nach Vorliegen des begründeten Entscheids
zog sie der Beschwerdeführer jedoch zurück. Das Verhalten des Beschwerdeführers
im Strafverfahren ist damit ohne weiteres nachvollziehbar. Er ist auch für die
Dauer des übrigen Verfahrens nicht verantwortlich. So war der Beschwerdeführer
insbesondere nicht gehalten, das Administrativverfahren durch eigene Handlungen
– gleichsam "gegen sich selbst" (BGE 127 II 297, 301 E. 3d) – voranzutreiben.
Damit ist im Folgenden zu prüfen, ob die Voraussetzung der überlangen
Verfahrensdauer erfüllt ist.
3.2
Zwischen dem massnahmeauslösenden Ereignis (29.
November 1998) und dem angefochtenen Entscheid (21. Januar 2004) liegen knapp 5
Jahre und 2 Monate. Ob diese Verfahrensdauer als überlang zu gelten hat,
bemisst sich zunächst aufgrund der anwendbaren Verfahrensordnung. Enthält diese
eine Behandlungsfrist, ist in erster Linie darauf abzustellen (vgl. etwa BGE
108 Ia 165 E. 2b). Bestehen keine gesetzlichen Behandlungsfristen, sind die
konkreten Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen (vgl. BGE 127 II 297,
300 E. 3d). Da der Warnungsentzug eine strafrechtliche Anklage im Sinne von
Art. 6 Abs. 1 EMRK darstellt (BGE 121 II 22 E. 3b), sind für die
Bestimmung der Angemessenheit der Verfahrensdauer die vom Europäischen
Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) entwickelten Kriterien zu
berücksichtigen: Bedeutung der Sache für den Beschwerdeführer, Komplexität des
Falles, Verhalten des Beschwerdeführers sowie Behandlung des Falles durch die
Behörden (EGMR, 28. Juni 1978, König, 6232/73, § 99, http://hudoc.echr.coe.int;
Übersicht bei Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen
Menschenrechtskonvention, 2. A., Zürich 1999, Rz. 459 ff.). Dabei ist zunächst
(E. 3.3) die Dauer der einzelnen Verfahrensabschnitte und anschliessend (E.
3.4) die Dauer des Verfahrens als Ganzes zu beurteilen:
3.3
Vom Selbstunfall bis zur Anklageerhebung vergingen
etwas mehr als 11 Monate; zwischen Anklagerhebung und Fällung des Urteils durch
das Obergericht verstrichen 1 Jahr und 5 Monate. Im Strafverfahren mussten
zahlreiche Festteilnehmer als Zeugen einvernommen und ein neurologisches
Gutachten eingeholt werden. Das Strafverfahren wurde von den Ermittlungs- und
den gerichtlichen Behörden mit der notwendigen Beförderlichkeit vorangetrieben.
Es erweist sich damit nicht als übermässig lang. Dass das Administrativverfahren
so lange sistiert bleiben musste, ist nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts in Kauf zu nehmen, da das Strafverfahren dank der umfassenden
Verteidigungsrechte und den spezialisierten Ermittlungsorganen zu zuverlässigen
Ergebnissen führt (BGE 119 Ib 158,162 E. 2c/cc).
Das Strassenverkehrsamt erhielt am 30.
Juli 2001 vom Rückzug der Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des
Obergerichts Kenntnis. Bis zur Zustellung der Entzugsverfügung vergingen drei
Monate. Auch diese Dauer erweist sich als nicht übermässig lang, da dem
Beschwerdeführer nach Abschluss des Strafverfahrens zunächst das rechtliche
Gehör eingeräumt werden musste.
Vom Abschluss des Schriftenwechsels
(Rekursvernehmlassung vom 7. Dezember 2001) bis zum Entscheid des
Regierungsrates vergingen etwas mehr als 2 Jahre und 1 Monat. Diese Dauer ist
zunächst an der Behandlungsfrist in der anwendbaren Verfahrensordnung (§ 27a
Abs. 1 VRG) zu messen. Danach entscheiden Rekursinstanzen innert 60 Tagen seit
Abschluss der Sachverhaltsermittlungen. Im vorliegenden Fall hatte der
Regierungsrat vollumfänglich auf die eingehende Ermittlung des Sachverhalts
durch Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte abzustellen. Eigene
Sachverhaltsermittlungen waren aufgrund der Rechtsprechung (BGE 119 Ib 158 E.
3c/aa) klarerweise nicht mehr erforderlich. Bei der Frist in § 27a Abs. 1 VRG
handelt es sich zwar um eine Ordnungs- und nicht um eine Verwirkungsfrist
(Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz, 2. A., Zürich 1999, § 27a Rz. 10). Gerade in komplizierteren
Verfahren wird sich die Frist in aller Regel als zu kurz erweisen, weshalb der
Rekursbehörde denn auch die Möglichkeit eingeräumt wird, den Parteien die
Nichteinhaltung der Frist anzuzeigen (§ 27a Abs. 2 VRG). Die Frist ist jedoch
als eines der hauptsächlichen Kriterien zu berücksichtigen, wenn es um die
Bestimmung der angemessenen Verfahrensdauer im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV und
Art. 6 Abs. 1 EMRK geht. Deshalb ist zunächst festzuhalten, dass die
Behandlungsfrist vorliegend um mehr als das zwölffache überschritten wurde.
Für die Beurteilung der Verfahrensdauer
ist weiter die Bedeutung der Sache für den Beschwerdeführer zu berücksichtigen.
Der Führerausweisentzug wurde für eine vergleichsweise kurze Dauer angeordnet.
Diese Massnahme tangiert zwar die persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV),
bedeutet jedoch etwa im Vergleich zu einer Haftstrafe oder einem Berufsverbot
einen eher leichten Eingriff. Allein aufgrund dieses Kriteriums wäre eine
zweijährige Verfahrensdauer an sich noch nicht zu beanstanden. Als weiteres
Kriterium ist indessen die Komplexität des Falles zu berücksichtigen. Hier
fällt auf, dass der Regierungsrat nicht nur in Bezug auf den Sachverhalt,
sondern auch in Bezug auf die rechtliche Würdigung auf das Urteil des
Obergerichts abzustellen hatte (BGE 119 Ib 158 E. 3c). Hinsichtlich des
Tatbestandes der Vereitelung der Blutprobe konnte der Regierungsrat ohne
weiteres von der strafrechtlichen (Art. 91 Abs. 3 SVG) auf die
verwaltungsrechtliche Qualifikation (Art. 16 Abs. 3 lit. g SVG) schliessen
(vgl. E. 2d des angefochtenen Entscheids). Der Regierungsrat hätte sich somit
nur noch mit den Rügen der rechtsungleichen Behandlung und der
Unverhältnismässigkeit der angeordneten Massnahme auseinander setzen müssen
(was er dann allerdings unterliess; vgl. vorn E. 1.2 und 2). Der Fall erwies
sich damit nach Abschluss des Strafverfahrens weder in Bezug auf Sachverhalt
noch rechtliche Beurteilung als sonderlich komplex. Die Verfahrensdauer steht
daher in einem Missverhältnis zur Komplexität des Falles. Weiter hatte der
Beschwerdeführer, wie bereits erwähnt (E. 3.1), an der Verfahrensdauer keinerlei
Verschulden. Als Letztes ist schliesslich die Behandlung des Falles durch die
Rekursinstanz zu berücksichtigen. Hier fällt in Betracht, dass für die Zeit
zwischen Abschluss des Schriftenwechsels und Entscheid der Vorinstanz aus den
Akten keinerlei Verfahrenshandlungen hervorgehen. Unter Berücksichtigung der
genannten Kriterien erweist sich die Dauer des Rekursverfahrens als zu lang.
3.4
Betrachtet man das Verfahren in seiner Gesamtheit,
ist eine Verletzung des Beschleunigungsgebots festzustellen. Die Sistierung des
Administrativverfahrens bis zum Abschluss des Strafverfahrens dient der
sorgfältigen – und in aller Regel für die Entzugsbehörde verbindlichen –
Abklärung des Sachverhalts durch die Strafbehörden. Steht das Resultat jedoch
erst einmal fest, haben Verwaltungsbehörde und Rechtsmittelinstanzen das
Administrativverfahren mit der notwendigen Beförderlichkeit zu erledigen (vgl.
BGE 127 II 297, 301 E. 3d; vgl. auch BGE 120 Ib 504 E. 5: Dauer von insgesamt
fünfeinhalb Jahren; zwei Entscheide des kantonalen Rekursgerichts wurden
jeweils vom Bundesgericht aufgehoben). Anderenfalls führt der Dualismus von
Straf- und Entzugsverfahren zu einer überlangen Verfahrensdauer (vgl. Andreas
Kley, Die Anwendung der Garantien des Art. 6 EMRK auf Verfahren betreffend den
Führerausweisentzug, in: René Schaffhauser [Hrsg.], Aktuelle Fragen des Straf-
und Administrativmassnahmenrechts im Strassenverkehr, St. Gallen 1995, S. 99,
122). Die Pflicht zur Verfahrensbeschleunigung wurde im vorliegenden Fall durch
die Vorinstanz verletzt. Damit sind alle von der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung aufgestellten Voraussetzungen (E. 3.1) für eine Unterschreitung
der Mindestdauer oder gar einen gänzlichen Verzicht auf den Ausweisentzug
erfüllt. Damit ist im Folgenden zu prüfen, welche der beiden Möglichkeiten zu
wählen ist.
3.5
Ob ein Ausweisentzug von nur ein bis drei Wochen
überhaupt zulässig ist, kann offen gelassen werden. Entscheidend ist
vorliegend, dass seit dem Selbstunfall über 5 Jahre verstrichen sind. Der
Warnungsentzug könnte hier seinen Zweck nicht mehr erreichen: Der
Beschwerdeführer würde den Ausweisentzug unabhängig von dessen Dauer kaum mehr
mit der Vereitelung der Blutprobe in Verbindung bringen. Von einem Ausweisentzug
ist deshalb gänzlich abzusehen. Aus denselben Gründen ist auch auf die Rückweisung
der Sache an die Beschwerdegegnerin zu verzichten, damit diese eine Verwarnung
gemäss Art. 16 Abs. 2 Satz 2 SVG ausspricht. Eine solche Rückweisung würde sich
etwa dann aufdrängen, wenn von einem Entzug aus besonderen Gründen (z.B. analog
Anwendung von Art. 66bis Abs. 1 StGB, besondere
Massnahmeempfindlichkeit) abzusehen wäre. Hier würde jedoch auch eine
Verwarnung angesichts der überlangen Verfahrensdauer nicht mehr mit dem
Unfallereignis in Verbindung gebracht und folglich nicht mehr zur erwünschten
Besserung des Beschwerdeführers beitragen.
4.
Gutheissung der Beschwerde
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde
gutzuheissen und der angefochtene Entscheid sowie derjenige der Beschwerdegegnerin
aufzuheben. Damit sind die Kosten des Rekursverfahrens neu zu verlegen.
Aufgrund des Unterliegerprinzips (§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) wären diese an
sich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Vorliegend fällt jedoch in Betracht,
dass die überlange Verfahrensdauer allein durch den Regierungsrat verursacht
wurde. Damit sind die Kosten des Rekursverfahrens gestützt auf das Verursacherprinzip
(§ 13 Abs. 2 Satz 2 VRG) auf die Staatskasse zu nehmen. Bei der Verlegung
der Gerichtskosten ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdegegnerin bei der
Festsetzung der Entzugsdauer der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht
genügend Rechnung trug. Damit ist bei der Verlegung der Gerichtskosten von der
Regel in § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG keine Ausnahme zu machen. Weiter ist die
Beschwerdegegnerin zur Leistung einer Parteientschädigung für Rekurs- und
Beschwerdeverfahren zu verpflichten (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Als
angemessen erweist sich eine Entschädigung in der Höhe von
Fr. 2'000.-.
Demgemäss
entscheidet die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Regierungsrates vom 21. Januar
2004 sowie die Verfügung des Strassenverkehrsamtes vom 24. Oktober 2001 werden
aufgehoben.
2. Die
Kosten des Rekursverfahrens sind auf die Staatskasse zu nehmen.
3. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
4. Die Gerichtskosten werden der
Beschwerdegegnerin auferlegt.
5. Die
Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für Rekurs- und
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'000.- zu
entrichten (Mehrwertsteuer inbegriffen), zahlbar innerhalb von 30 Tagen ab
Rechtskraft des vorliegenden Entscheids.
6. Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen, von dessen Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.
7. …