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Geschäftsnummer: VB.2004.00089  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 24.03.2004
Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Administrativmassnahmen im Strassenverkehr
Betreff:

Führerausweisentzug


Aufhebung eines Warnungsentzugs wegen stark verminderter Zurechnungsfähigkeit und überlanger Verfahrensdauer

Warnungsentzug wegen Vereitelung einer Blutprobe nach Parkunfall bei stark verminderter Zurechnungsfähigkeit (E. 1.1): keine rechtsungleiche Behandlung gegenüber dem vollständig Unzurechnungsfähigen, sofern jener ursprünglich nicht beabsichtigte, ein Fahrzeug zu lenken (E. 1.2).
Freie Überprüfungsbefugnis der Dauer eines Warnungsentzugs (E. 2.1). War die Zurechnungsfähigkeit des Fahrzeuglenkers stark vermindert, muss die Mindestentzugsdauer von Art. 17 Abs. 1 SVG unterschritten werden (E. 2.2). Offen gelassen, ob auch die Mindestentzugsdauer von einem Monat unterschritten werden muss (E. 2.3).
Die Dauer des Warnungsentzugs ist zu reduzieren (oder auf einen Entzug sogar ganz zu verzichten), wenn zwischen dem massnahmeauslösenden Ereignis und dem Entscheid der Vorinstanz relativ viel Zeit verstrichen ist, den Fahrzeuglenker an der langen Verfahrensdauer keine Schuld trifft und er sich in der Zwischenzeit wohl verhalten hat (E. 3.1). Die Angemessenheit der Verfahrensdauer ist aufgrund folgender Kriterien zu ermitteln: Bedeutung der Sache für den Beschwerdeführer, Komplexität des Falles, Verhalten des Beschwerdeführers, Behandlung des Falles durch die Behörden (E. 3.2). Darf im Administrativverfahren auf die Sachverhaltsermittlungen des Strafverfahrens abgestellt werden, ist ein Rekursverfahren von über 2 Jahren übermässig lang (E. 3.3). Steht das Resultat des Strafverfahrens erst einmal fest, ist das Administrativverfahren beförderlich zu erledigen (E. 3.4). Wenn der Fahrzeuglenker den Führerausweisentzug (mit angemessen verkürzter Dauer) bzw. eine Verwarnung nicht mehr mit dem massnahmeauslösenden Ereignis in Verbindung bringt, ist auf eine Massnahme ganz zu verzichten (E. 3.5).
Gutheissung
 
Stichworte:
BEHANDLUNGSFRIST
BLUTPROBE
ENTZUGSDAUER
MINDESTENTZUGSDAUER
PRÜFUNGSBEFUGNIS
RECHTSGLEICHHEIT
RECHTSVERZÖGERUNG
STRASSENVERKEHRSRECHT
UNZURECHNUNGSFÄHIGKEIT
VERFAHRENSDAUER
VERWARNUNG
WARNUNGSENTZUG
ZURECHNUNGSFÄHIGKEIT, VERMINDERTE
Rechtsnormen:
Art. 8 Abs. 1 BV
Art. 29 Abs. 1 BV
Art. 6 Abs. 1 EMRK
Art. 12 StGB
Art. 263 StGB
Art. 16 Abs. 3 lit. g SVG
Art. 17 Abs. 1 SVG
Art. 17 Abs. 1 lit. a SVG
§ 4a VRG
§ 27a Abs. 1 VRG
Art. 30 Abs. 2 VZV
Art. 33 Abs. 2 VZV
Publikationen:
RB 2004 Nr. 46
RB 2004 Nr. 47
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

I.  

Am 24. Oktober 2001 entzog das Strassenverkehrsamt (Direktion für Soziales und Sicherheit) A den Führerausweis für die Dauer von einem Monat. Das Obergericht hatte ihn zuvor rechtskräftig wegen Vereitelung einer Blutprobe verurteilt.

II.  

Mit Rekurs vom 28. November 2001 beantragte A die Aufhebung der Entzugsverfügung. Am 21. Januar 2004 wies der Regierungsrat den Rekurs ab.

III.  

Mit Beschwerde vom 20. Februar 2004 beantragte A die Aufhebung des Rekursentscheids. Von der Anordnung einer Administrativmassnahme sei abzusehen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse. Das Strassenverkehrsamt und der Regierungsrat beantragten die Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1. Keine rechtsungleiche Behandlung

Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, dass er im Vergleich zu einem gänzlich unzurechnungsfähigen Fahrzeuglenker rechtsungleich behandelt wurde.

1.1 Die Behörde verletzt das Gleichbehandlungsgebot, wenn sie zwei tatsächlich gleiche Situationen rechtlich unterschiedlich beurteilt (Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999, BV). Beim Vergleich mit der rechtlichen Behandlung eines gänzlich Unzurechnungsfähigen ist von der nachfolgenden Sachverhaltsdarstellung im rechtskräftigen Urteil des Obergerichts auszugehen, da Indizien für eine falsche Tatsachenfeststellung im Strafverfahren weder ersichtlich sind noch behauptet werden (vgl. BGE 119 Ib 158, 164 E. 3c/aa):

Der Beschwerdeführer besuchte am 28. November 1998 ein Geburtstagsfest in X. Dabei kam es zu einer heftigen verbalen Auseinandersetzung mit einem anderen Gast. Im Verlauf dieser Auseinandersetzung versetzte dieser dem Beschwerdeführer einen schweren Schlag ins Gesicht. Dabei erlitt der Beschwerdeführer eine Hirnerschütterung (Urteil des Obergerichts, E. III/2b). Die Hirnerschütterung hatte eine erhebliche Verminderung der Zurechnungsfähigkeit, nicht jedoch eine völlige Unzurechnungsfähigkeit zur Folge (E. III/3h des obergerichtlichen Urteils). Der Beschwerdeführer verliess in der Folge das Fest, setzte sich in sein Auto und rammte beim Losfahren einen massiv gemauerten Torpfosten. Der Beschwerdeführer musste den heftigen Aufprall bemerkt haben und deshalb davon ausgehen, dass er fremdes Eigentum erheblich beschädigt hatte und eine Blutprobe angeordnet würde (Urteil des Obergerichts, E. IV/2). Dennoch entfernte er sich vom Unfallort.

Wenn ein Fahrzeugführer mit der Anordnung einer Blutprobe rechnen musste und sich dieser vorsätzlich entzieht, muss ihm der Führerausweis entzogen werden (Art. 16 Abs. 3 lit. g des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958, SVG). Die Beschwerdegeg­nerin verfügte deshalb einen Warnungsentzug von einem Monat.

1.2 Der Beschwerdeführer stützt den Vorwurf der rechtsungleichen Behandlung auf eine in der Literatur vertretene Auffassung. Danach ist der Führerausweis nicht zu entziehen, wenn der Betreffende von vornherein nicht beabsichtigte, nach erheblichem Konsum von Alkohol noch ein Fahrzeug zu lenken (René Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band III, Bern 1995, Rz. 2394). Dieser Fall ist etwa dann gegeben, wenn ein Hochzeitsgast ein Hotelzimmer bucht, um unmittelbar nach dem Fest dort zu übernachten; an der Hochzeit betrinkt er sich bis zur Unzurechnungsfähigkeit und fasst in diesem Zustand den Entschluss, sich ans Steuer zu setzen. Aufgrund von Art. 10 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB) darf der Lenker nicht wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand (Art. 91 Abs. 1 SVG) verurteilt werden. Art. 12 StGB sieht von der Regel in Art. 10 StGB zwar eine Ausnahme vor (so genannte actio libera in causa); diese Ausnahme greift jedoch nicht, da der Gast bei Trinkbeginn gerade nicht vor hatte, Auto zu fahren. Der Täter wird in so einem Fall einzig wegen selbst verschuldeter Unzurechnungsfähigkeit (Art. 263 Abs. 1 StGB) verurteilt.

Der Fall des Hochzeitsgastes ist mit dem vorliegend zu beurteilenden Fall nicht vergleichbar: Dort wird der Täter aufgrund eines Auffangtatbestandes (Art. 263 StGB) bestraft; jener will eine Lücke schliessen, weil die Voraussetzungen der actio libera in causa (Art. 12 StGB) nicht erfüllt sind und eine Bestrafung wegen des "Hauptdeliktes" (z.B. Fahren in angetrunkenem Zustand, Körperverletzung, Mord usw.) somit unzulässig ist (vgl. Felix Bommer in: Basler Kommentar zum StGB, Band II, Basel etc. 2003, Art. 263 Rz. 1). In jenem Fall der selbst verschuldeten Unzurechnungsfähigkeit wäre es tatsächlich fraglich, ob anschliessend noch ein Warnungsentzug verfügt werden dürfte, da kein strafrechtlich und wohl auch kein verwaltungsrechtlich relevanter Verstoss gegen das Rechtsgut der Verkehrssicherheit vorliegt. Hier wurde der Lenker jedoch wegen eines Strassenverkehrsdeliktes (Art. 91 Abs. 3 SVG) verurteilt, und zwar deshalb, weil er sich – wenn auch vermindert zurechnungsfähig – vom Unfallort entfernte, obwohl er wusste, dass eine Blutprobe angeordnet würde. Die beiden Fälle unterscheiden sich damit in rechtserheblicher Weise und müssen folglich unterschiedlich behandelt werden. Daher liegt kein Verstoss gegen das Gleichbehandlungsgebot vor. – Anzumerken bleibt, dass sich der Regierungsrat mit dieser Rüge nicht auseinander setzte, obwohl sie vom Beschwerdeführer bereits im Rekursverfahren erhoben wurde.

2. Fehlende Berücksichtigung der verminderten Zurechnungsfähigkeit

Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Dauer des Führerausweisentzuges sei unverhältnismässig, da er sich der Blutprobe in stark verminderter Zurechnungsfähigkeit entzogen habe. Hinzu komme, dass diese Verminderung der Zurechnungsfähigkeit unverschuldet sei.

2.1 Die Behörde muss demjenigen, der sich vorsätzlich einer Blutprobe entzieht, den Führerausweis für mindestens einen Monat entziehen (Art. 16 Abs. 3 lit. g SVG i.V.m. Art. 17 Abs. 1 lit. a SVG; BGE 121 II 134 E. 3c). Die Beschwerdegegnerin legte die Dauer des Entzugs auf diese gesetzliche Mindestdauer fest. Der Regierungsrat hielt im angefochtenen Entscheid (E. 3) dafür, dass die Beschwerdegegnerin dadurch dem "unbelasteten automobilistischen Leumund" des Beschwerdeführers genügend Rechnung getragen habe. Die Rüge der fehlenden Berücksichtigung der stark verminderten Zurechnungsfähigkeit behandelte die Vorinstanz mit keinem Wort. Diese Beurteilung ist hier nachzuholen. – Aufgrund von Art. 33 Abs. 2 der Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV) verfügt die Behörde bei der Bemessung der Dauer des Ausweisentzugs über Ermessen. Aufgrund von § 50 Abs. 2 lit. c des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) dürfte das Verwaltungsgericht diesen Ermessenspielraum an sich nicht frei überprüfen und nur bei Ermessensmissbrauch, -über­schrei­tung oder -unter­schreitung einschreiten. Bei einem Warnentzug handelt es sich jedoch um eine strafrechtliche Anklage im Sinne von Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; BGE 121 II 22 E. 3b). Art. 6 Abs. 1 EMRK verlangt, dass das Strafmass entweder erstinstanzlich von einem Gericht festgelegt wird oder aber – wenn das Strafmass zunächst von einer Administrativ- oder Disziplinarbehörde festgelegt wurde – von einem Gericht frei überprüft werden kann (BGE 115 Ia 406 E. 3b; vgl. § 50 Abs. 3 VRG). Die Festsetzung der Dauer des Ausweisentzugs ist hinsichtlich des Ermessensspielraums und der dabei anzuwendenden Kriterien (Art. 33 Abs. 2 VZV) und mit der Festsetzung des Strafmasses (Art. 63 ff. StGB) vergleichbar. Deshalb hat das Verwaltungsgericht als erste richterliche Instanz die Angemessenheit der Dauer von Warnungsentzügen frei zu überprüfen (BGE 121 II 219 E. 2b; RB 1997 Nr. 124).

2.2 Die Dauer des Warnungsentzuges richtet sich unter anderem nach der Schwere des Verschuldens und dem automobilistischen Leumund (Art. 33 Abs. 2 VZV). Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass das Verschulden des Beschwerdeführers äusserst gering wog. Zwar entfernte er sich vom Unfallort, obwohl er sich bewusst sein musste, dass er fremdes Eigentum beschädigt hatte. Andererseits war seine Zurechnungsfähigkeit in diesem Zeitpunkt durch die Hirnerschütterung stark vermindert. Hinzu kommt, dass er die Hirnerschütterung in keiner Weise selbst verschuldete (etwa indem er die Treppe hinunter gefallen wäre). – Ist die Zurechnungsfähigkeit, wie hier, derart stark vermindert, bildet die Unterschreitung der gesetzlichen Mindestentzugsdauer die Regel (BGr, 9. März 2000, 6A.56/1999, E. 3b, www.bger.ch). Ausnahmen von dieser Regel können in besonderen Fällen gerechtfertigt sein (so etwa wegen eines stark beeinträchtigten auto­mobilistischen Leumundes). Ist die Verminderung der Zurechnungsfähigkeit jedoch unver­schuldet, bleibt für ein Abweichen von dieser Regel kein Raum. Weshalb die Beschwerdegegnerin dennoch am gesetzlichen Minimum festhielt, geht aus der angefochtenen Verfügung nicht hervor. In ihrer Rekursantwort deutete sie an, dass eine Unterschreitung der gesetzlichen Mindestentzugsdauer nur bei vollständiger Unzurechnungsfähigkeit in Betracht zu ziehen sei. Eine solche Praxis erweist sich jedoch aufgrund des soeben zitierten Urteils des Bundesgerichts als unangemessen. Als angemessen erscheint im vorliegenden Fall die Unterschreitung der gesetzlichen Mindestdauer um mindestens zwei Wochen. Damit fragt sich, ob die erstinstanzliche Verfügung entsprechend zu berichtigen ist.

2.3 Besonderen Umständen wie stark verminderter Zurechnungsfähigkeit kann in der Regel ohne weiteres durch ein Unterschreiten der gesetzlichen Mindestentzugsdauer Rechnung getragen werden (BGr, 9. März 2000, 6A.56/1999, E. 3b, www.bger.ch). Beträgt die Mindestentzugsdauer beispielsweise sechs Monate (Art. 17 Abs. 1 lit. c SVG), kann ein Warnungsentzug von nur vier Monaten verfügt werden usw. Im vorliegenden Fall beträgt die Mindestentzugsdauer indessen lediglich einen Monat (Art. 17 Abs. 1 lit. a SVG). Dabei handelt es sich um die tiefste der in Art. 17 Abs. 1 SVG vorgesehenen Grenzen. Damit fragt sich, ob eine Entzugsdauer von weniger als einem Monat anzuordnen oder ob von einem Führerausweisentzug gänzlich abzusehen ist. Das Bundesgericht hat die Frage offen gelassen (BGE 123 II 225, 231). In der kantonalen Rechtsprechung wurde die Zulässigkeit eines Führerausweisentzugs von nur zwei oder drei Wochen verneint (Obergerichtskommission des Kantons Obwalden, 9. April 1999, SJZ 97/2001, S. 524 f.). Auch in der Literatur wird ein Führerausweisentzug von weniger als einem Monat mehrheitlich abgelehnt (Schaffhauser, Band III, Rz. 2419; Hans Giger, SVG, 6. A., Zürich 2002, Kommentar zu Art. 17 Abs. 1; a.M. dagegen Philippe Weissenberger, Die Zumessung des Warnungsentzugs von Führerausweisen nach der neueren Praxis des Bundesgerichts, SJZ 95/1999, S. 457, 513, 514). – Ein Warnungsentzug von weniger als einem Monat dürfte wohl nur in seltenen Fällen die von Art. 30 Abs. 2 VZV bezweckte Besserung des Fahrzeugführers bewirken. Einem einwöchigen Entzug könnte der Betroffene beispielsweise ohne weiteres mit einem kurzen Ferienaufenthalt "ausweichen". Auch ein Entzug von nur zwei Wochen dürfte von den meisten Automobilisten kaum als einschneidend empfunden werden. Ein Entzug wird in den meisten Fällen nur dann das notwendige Gewicht aufweisen, wenn er für einen Monat festgelegt wird. Ob im vorliegenden Fall dennoch eine kürzere Dauer (von nur einer oder zwei Wochen) anzuordnen ist, kann indessen offen gelassen werden, da der angefochtene Entscheid und die Entzugsverfügung bereits aus einem anderen Grund aufzuheben sind:

3. Unangemessenheit der Verfahrensdauer

Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des Beschleunigungsgebots geltend. Weil seit dem Selbstunfall viel Zeit vergangen sei, müsse von einem Führerausweisentzug abgesehen werden.

3.1 Die Parteien haben im Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV; § 4a VRG). Bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer ist zunächst zu berücksichtigen, dass mit dem Warnungsentzug eine Besserung des Fahrzeugführers bzw. eine Bekämpfung der Rückfallgefahr erreicht werden soll (Art. 30 Abs. 2 VZV). Aufgrund seines präventiven und erzieherischen Charakters muss der Warnungsentzug gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung mit der Verkehrsregelverletzung in einem angemessenen zeitlichen Zusammenhang stehen (BGE 120 Ib 504 E. 4b). Ist dieser Zusammenhang nicht mehr gegeben, muss die gesetzliche Mindestentzugsdauer unterschritten (BGE 127 II 297 E. 3b; BGE 120 Ib 504, 510 E. 4e) oder sogar gänzlich von einer Massnahme abgesehen werden (vgl. den Sachverhalt in BGE 115 Ia 159, 162). Für eine Reduktion der Entzugsdauer bzw. einen gänzlichen Verzicht müssen aufgrund der zitierten Rechtsprechung folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

–        Zwischen dem massnahmeauslösenden Ereignis und dem Entscheid der letzten Instanz ist relativ viel Zeit verstrichen;


–        den Beschwerdeführer trifft an dieser langen Verfahrensdauer keine Schuld (oder positiv ausgedrückt: das Prozessverhalten des Beschwerdeführers muss nachvollziehbar sein; vgl. EGMR, 26. Oktober 1988, Martins Moreira, 11371/85, § 49, http://hudoc.echr.coe.int: "natural and understandable");

–        der Beschwerdeführer hat sich in der Zwischenzeit wohl verhalten.

Die Beschwerdegegnerin hat in ihrer Beschwerdeantwort nicht geltend gemacht, dass es an der letztgenannten Voraussetzung fehlt. Die zweite Voraussetzung ist ebenfalls erfüllt. Zwar wurde die Länge des Strafverfahrens vom Beschwerdeführer teilweise "mitverursacht" (BGE 127 II 297, 301 E. 3d), indem er den Entscheid des Einzelrichters ans Obergericht weiterzog. Dies darf jedoch grundsätzlich nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers berücksichtigt werden (EGMR, 23. April 1987, Poiss, 9816/82, § 57, http://hu­doc.echr.coe.int). Hinzu kommt, dass sein Rechtsmittel vorliegend begründet war (vgl. den analogen Fall in BGE 120 Ib 504, 506 E. 3): Der Einzelrichter verurteilte ihn noch wegen einer ganzen Reihe von Strassenverkehrsdelikten (insbesondere Fahren in angetrunkenem Zustand) zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 10 Tagen. Das Obergericht sprach ihn demgegenüber von Fahren in angetrunkenem Zustand frei und verurteilte ihn nur noch wegen einer Vereitelung einer Blutprobe zu einer Busse von Fr. 2'000.- (die übrigen Übertretungstatbestände waren inzwischen verjährt). Gegen dieses Urteil wurde nach Eröffnung des Dispositivs kantonale Nichtigkeitsbeschwerde angemeldet. Nach Vorliegen des begründeten Entscheids zog sie der Beschwerdeführer jedoch zurück. Das Verhalten des Beschwerdeführers im Strafverfahren ist damit ohne weiteres nachvollziehbar. Er ist auch für die Dauer des übrigen Verfahrens nicht verantwortlich. So war der Beschwerdeführer insbesondere nicht gehalten, das Administrativverfahren durch eigene Handlungen – gleichsam "gegen sich selbst" (BGE 127 II 297, 301 E. 3d) – voran­zutreiben. Damit ist im Folgenden zu prüfen, ob die Voraussetzung der überlangen Verfahrensdauer erfüllt ist.

3.2 Zwischen dem massnahmeauslösenden Ereignis (29. November 1998) und dem angefochtenen Entscheid (21. Januar 2004) liegen knapp 5 Jahre und 2 Monate. Ob diese Verfahrensdauer als überlang zu gelten hat, bemisst sich zunächst aufgrund der anwendbaren Verfahrensordnung. Enthält diese eine Behandlungsfrist, ist in erster Linie darauf abzustellen (vgl. etwa BGE 108 Ia 165 E. 2b). Bestehen keine gesetzlichen Behandlungsfristen, sind die konkreten Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen (vgl. BGE 127 II 297, 300 E. 3d). Da der Warnungsentzug eine strafrechtliche Anklage im Sinne von Art. 6 Abs. 1 EMRK darstellt (BGE 121 II 22 E. 3b), sind für die Bestimmung der Angemessenheit der Verfahrensdauer die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) entwickelten Kriterien zu berücksichtigen: Bedeutung der Sache für den Beschwerdeführer, Komplexität des Falles, Verhalten des Beschwerdeführers sowie Behandlung des Falles durch die Behörden (EGMR, 28. Juni 1978, König, 6232/73, § 99, http://hudoc.echr.coe.int; Übersicht bei Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. A., Zürich 1999, Rz. 459 ff.). Dabei ist zunächst (E. 3.3) die Dauer der einzelnen Verfahrensabschnitte und anschliessend (E. 3.4) die Dauer des Verfahrens als Ganzes zu beurteilen:

3.3 Vom Selbstunfall bis zur Anklageerhebung vergingen etwas mehr als 11 Monate; zwischen Anklagerhebung und Fällung des Urteils durch das Obergericht verstrichen 1 Jahr und 5 Monate. Im Strafverfahren mussten zahlreiche Festteilnehmer als Zeugen einvernommen und ein neurologisches Gutachten eingeholt werden. Das Strafverfahren wurde von den Ermittlungs- und den gerichtlichen Behörden mit der notwendigen Beförderlichkeit vorangetrieben. Es erweist sich damit nicht als übermässig lang. Dass das Administrativverfahren so lange sistiert bleiben musste, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts in Kauf zu nehmen, da das Strafverfahren dank der umfassenden Verteidigungsrechte und den spezialisierten Ermittlungsorganen zu zuverlässigen Ergebnissen führt (BGE 119 Ib 158,162 E. 2c/cc).

Das Strassenverkehrsamt erhielt am 30. Juli 2001 vom Rückzug der Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts Kenntnis. Bis zur Zustellung der Entzugsverfügung vergingen drei Monate. Auch diese Dauer erweist sich als nicht übermässig lang, da dem Beschwerdeführer nach Abschluss des Strafverfahrens zunächst das rechtliche Gehör eingeräumt werden musste.

Vom Abschluss des Schriftenwechsels (Rekursvernehmlassung vom 7. Dezember 2001) bis zum Entscheid des Regierungsrates vergingen etwas mehr als 2 Jahre und 1 Monat. Diese Dauer ist zunächst an der Behandlungsfrist in der anwendbaren Verfahrensordnung (§ 27a Abs. 1 VRG) zu messen. Danach entscheiden Rekursinstanzen innert 60 Tagen seit Abschluss der Sachverhaltsermittlungen. Im vorliegenden Fall hatte der Regierungsrat vollumfänglich auf die eingehende Ermittlung des Sachverhalts durch Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte abzustellen. Eigene Sachverhaltsermittlungen waren aufgrund der Rechtsprechung (BGE 119 Ib 158 E. 3c/aa) klarerweise nicht mehr erforderlich. Bei der Frist in § 27a Abs. 1 VRG handelt es sich zwar um eine Ordnungs- und nicht um eine Verwirkungsfrist (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz, 2. A., Zürich 1999, § 27a Rz. 10). Gerade in komplizierteren Verfahren wird sich die Frist in aller Regel als zu kurz erweisen, weshalb der Rekursbehörde denn auch die Möglichkeit eingeräumt wird, den Parteien die Nichteinhaltung der Frist anzuzeigen (§ 27a Abs. 2 VRG). Die Frist ist jedoch als eines der hauptsächlichen Kriterien zu berücksichtigen, wenn es um die Bestimmung der angemessenen Verfahrensdauer im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Abs. 1 EMRK geht. Deshalb ist zunächst festzuhalten, dass die Behandlungsfrist vorliegend um mehr als das zwölf­fache überschritten wurde.

Für die Beurteilung der Verfahrensdauer ist weiter die Bedeutung der Sache für den Beschwerdeführer zu berücksichtigen. Der Führerausweisentzug wurde für eine vergleichsweise kurze Dauer angeordnet. Diese Massnahme tangiert zwar die persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV), bedeutet jedoch etwa im Vergleich zu einer Haftstrafe oder einem Berufsverbot einen eher leichten Eingriff. Allein aufgrund dieses Kriteriums wäre eine zweijährige Verfahrensdauer an sich noch nicht zu beanstanden. Als weiteres Kriterium ist indessen die Komplexität des Falles zu berücksichtigen. Hier fällt auf, dass der Regierungsrat nicht nur in Bezug auf den Sachverhalt, sondern auch in Bezug auf die rechtliche Würdigung auf das Urteil des Obergerichts abzustellen hatte (BGE 119 Ib 158 E. 3c). Hinsichtlich des Tatbestandes der Vereitelung der Blutprobe konnte der Regierungsrat ohne weiteres von der strafrechtlichen (Art. 91 Abs. 3 SVG) auf die verwaltungsrechtliche Qualifikation (Art. 16 Abs. 3 lit. g SVG) schliessen (vgl. E. 2d des angefochtenen Entscheids). Der Regierungsrat hätte sich somit nur noch mit den Rügen der rechtsungleichen Behandlung und der Unverhältnismässigkeit der angeordneten Massnahme auseinander setzen müssen (was er dann allerdings unterliess; vgl. vorn E. 1.2 und 2). Der Fall erwies sich damit nach Abschluss des Strafverfahrens weder in Bezug auf Sachverhalt noch rechtliche Beurteilung als sonderlich komplex. Die Verfahrensdauer steht daher in einem Missverhältnis zur Komplexität des Falles. Weiter hatte der Beschwerdeführer, wie bereits erwähnt (E. 3.1), an der Verfahrensdauer keinerlei Verschulden. Als Letztes ist schliesslich die Behandlung des Falles durch die Rekursinstanz zu berücksichtigen. Hier fällt in Betracht, dass für die Zeit zwischen Abschluss des Schriftenwechsels und Entscheid der Vorinstanz aus den Akten keinerlei Verfahrenshandlungen hervorgehen. Unter Berücksichtigung der genannten Kriterien erweist sich die Dauer des Rekursverfahrens als zu lang.

3.4 Betrachtet man das Verfahren in seiner Gesamtheit, ist eine Verletzung des Beschleunigungsgebots festzustellen. Die Sistierung des Administrativverfahrens bis zum Abschluss des Strafverfahrens dient der sorgfältigen – und in aller Regel für die Entzugsbe­hörde verbindlichen – Abklärung des Sachverhalts durch die Strafbehörden. Steht das Resultat jedoch erst einmal fest, haben Verwaltungsbehörde und Rechtsmittelinstanzen das Administrativverfahren mit der notwendigen Beförderlichkeit zu erledigen (vgl. BGE 127 II 297, 301 E. 3d; vgl. auch BGE 120 Ib 504 E. 5: Dauer von insgesamt fünfeinhalb Jahren; zwei Entscheide des kantonalen Rekursgerichts wurden jeweils vom Bun­desgericht aufgehoben). Anderenfalls führt der Dualismus von Straf- und Entzugsver­fahren zu einer überlangen Verfahrensdauer (vgl. Andreas Kley, Die Anwendung der Garantien des Art. 6 EMRK auf Verfahren betreffend den Führerausweisentzug, in: René Schaff­hauser [Hrsg.], Aktuelle Fragen des Straf- und Administrativmassnahmenrechts im Strassenverkehr, St. Gallen 1995, S. 99, 122). Die Pflicht zur Verfahrensbeschleunigung wurde im vorliegenden Fall durch die Vorinstanz verletzt. Damit sind alle von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aufgestellten Voraussetzungen (E. 3.1) für eine Unterschreitung der Mindestdauer oder gar einen gänzlichen Verzicht auf den Ausweisentzug erfüllt. Damit ist im Folgenden zu prüfen, welche der beiden Möglichkeiten zu wählen ist.

3.5 Ob ein Ausweisentzug von nur ein bis drei Wochen überhaupt zulässig ist, kann offen gelassen werden. Entscheidend ist vorliegend, dass seit dem Selbstunfall über 5 Jahre verstrichen sind. Der Warnungsentzug könnte hier seinen Zweck nicht mehr erreichen: Der Beschwerdeführer würde den Ausweisentzug unabhängig von dessen Dauer kaum mehr mit der Vereitelung der Blutprobe in Verbindung bringen. Von einem Ausweisentzug ist deshalb gänzlich abzusehen. Aus denselben Gründen ist auch auf die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zu verzichten, damit diese eine Verwarnung gemäss Art. 16 Abs. 2 Satz 2 SVG ausspricht. Eine solche Rückweisung würde sich etwa dann aufdrängen, wenn von einem Entzug aus besonderen Gründen (z.B. analog Anwendung von Art. 66bis Abs. 1 StGB, besondere Massnahmeempfindlichkeit) abzusehen wäre. Hier würde jedoch auch eine Verwarnung angesichts der überlangen Verfahrensdauer nicht mehr mit dem Unfallereignis in Verbindung gebracht und folglich nicht mehr zur erwünschten Besserung des Beschwerdeführers beitragen.

4. Gutheissung der Beschwerde

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Entscheid sowie derjenige der Beschwerdegegnerin aufzuheben. Damit sind die Kosten des Rekursverfahrens neu zu verlegen. Aufgrund des Unterliegerprinzips (§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) wären diese an sich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Vorliegend fällt jedoch in Betracht, dass die überlange Verfahrensdauer allein durch den Regierungsrat verursacht wurde. Damit sind die Kosten des Rekursverfahrens gestützt auf das Verursacherprinzip (§ 13 Abs. 2 Satz 2 VRG) auf die Staatskasse zu nehmen. Bei der Verlegung der Gerichtskosten ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdegegnerin bei der Festsetzung der Entzugsdauer der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht genügend Rechnung trug. Damit ist bei der Verlegung der Gerichtskosten von der Regel in § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG keine Ausnahme zu machen. Weiter ist die Beschwerdegegnerin zur Leistung einer Parteientschädigung für Rekurs- und Beschwerdeverfahren zu verpflichten (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Als angemessen erweist sich eine Entschädigung in der Höhe von
Fr. 2'000.-.

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Regierungsrates vom 21. Ja­nuar 2004 sowie die Verfügung des Strassenverkehrsamtes vom 24. Oktober 2001 werden aufgehoben.

2.    Die Kosten des Rekursverfahrens sind auf die Staatskasse zu nehmen.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

5.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für Rekurs- und Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'000.- zu entrichten (Mehrwertsteuer inbegriffen), zahlbar innerhalb von 30 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Entscheids.

6.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von dessen Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.

7.    …