{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "24.03.2004", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2004-00089_24-03-2004.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=204112&W10_KEY=4467141&nTrefferzeile=92&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "d73fbaea9d010a880ca78daef77fea33"}, "Num": [" VB.2004.00089"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 04..2.24.0  VB.2004.00089"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 04..2.24.0  VB.2004.00089"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 04..2.24.0  VB.2004.00089"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "F\u00fchrerausweisentzug | Aufhebung eines Warnungsentzugs wegen stark verminderter Zurechnungsf\u00e4higkeit und \u00fcberlanger Verfahrensdauer Warnungsentzug wegen Vereitelung einer Blutprobe nach Parkunfall bei stark verminderter Zurechnungsf\u00e4higkeit (E. 1.1): keine rechtsungleiche Behandlung gegen\u00fcber dem vollst\u00e4ndig Unzurechnungsf\u00e4higen, sofern jener urspr\u00fcnglich nicht beabsichtigte, ein Fahrzeug zu lenken (E. 1.2). Freie \u00dcberpr\u00fcfungsbefugnis der Dauer eines Warnungsentzugs (E. 2.1). War die Zurechnungsf\u00e4higkeit des Fahrzeuglenkers stark vermindert, muss die Mindestentzugsdauer von Art. 17 Abs. 1 SVG unterschritten werden (E. 2.2). Offen gelassen, ob auch die Mindestentzugsdauer von einem Monat unterschritten werden muss (E. 2.3). Die Dauer des Warnungsentzugs ist zu reduzieren (oder auf einen Entzug sogar ganz zu verzichten), wenn zwischen dem massnahmeausl\u00f6senden Ereignis und dem Entscheid der Vorinstanz relativ viel Zeit verstrichen ist, den Fahrzeuglenker an der langen Verfahrensdauer keine Schuld trifft und er sich in der Zwischenzeit wohl verhalten hat (E. 3.1). Die Angemessenheit der Verfahrensdauer ist aufgrund folgender Kriterien zu ermitteln: Bedeutung der Sache f\u00fcr den Beschwerdef\u00fchrer, Komplexit\u00e4t des Falles, Verhalten des Beschwerdef\u00fchrers, Behandlung des Falles durch die Beh\u00f6rden (E. 3.2). Darf im Administrativverfahren auf die Sachverhaltsermittlungen des Strafverfahrens abgestellt werden, ist ein Rekursverfahren von \u00fcber 2 Jahren \u00fcberm\u00e4ssig lang (E. 3.3). Steht das Resultat des Strafverfahrens erst einmal fest, ist das Administrativverfahren bef\u00f6rderlich zu erledigen (E. 3.4). Wenn der Fahrzeuglenker den F\u00fchrerausweisentzug (mit angemessen verk\u00fcrzter Dauer) bzw. eine Verwarnung nicht mehr mit dem massnahmeausl\u00f6senden Ereignis in Verbindung bringt, ist auf eine Massnahme ganz zu verzichten (E. 3.5). Gutheissung"}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:15:38", "Checksum": "4508543d5621e37d7a9992b01bc742cc"}