I.
A. Mit Entscheid der 3. Kammer des
Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 11. Juli 2002 wurde die Bewilligung
des Kinderarztes A, geboren am 28. November 1936, zur Ausübung der selbstständigen
ärztlichen Berufstätigkeit dahin gehend eingeschränkt, dass er in seiner Praxis
ausschliesslich Patientinnen behandeln durfte. Die Behandlung von Patienten
männlichen Geschlechts ohne Altersbegrenzung und die Teilnahme am Notfalldienst
(…) wurde ihm verboten (VB.2002.00135). Das Bundesgericht wies eine von A
dagegen gerichtete staatsrechtliche Beschwerde mit Urteil vom 20. November 2002
ab, soweit es darauf eintrat. Im Herbst 2003 hat er seine Praxis in X verkauft.
B. Am 30. Januar 2004 ersuchte die
Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich die Gesundheitsdirektion darum, die
nötigen Schritte gegen A einzuleiten, nachdem dieser trotz des Verbots der
Behandlung von männlichen Patienten den 1925 geborenen "E.P." im
Rahmen seiner Tätigkeit für die Sterbehilfe-Organisation "B" untersucht,
einen Bericht über ihn verfasst und ihm ein Rezept über eine tödliche Dosis des
Betäubungsmittels NAP (Natrium-Pentobarbital) ausgestellt hatte. Der
Kantonsarzt wies A im Schreiben vom 3. Februar 2004 auf das bestehende Verbot
der Behandlung männlicher Patienten hin und darauf, dass er mit der Untersuchung
und Beurteilung von "E.P." gegen dieses Verbot verstossen habe. Da A
mit diesem Verhalten die Vertrauenswürdigkeit für die noch gültige Berufsausübungsbewilligung
infrage gestellt habe, werde deren Entzug geprüft, wozu ihm Frist zur Stellungnahme
eingeräumt wurde. Am 12. Februar 2004 erstattete A seine Stellungnahme, worin
er im Wesentlichen bestritt, dass es sich bei der Tätigkeit für "B"
um eine ärztliche Tätigkeit handle.
Mit Verfügung
vom 20. Februar 2004 verwarnte die Gesundheitsdirektion A, nachdem sie einen
Verstoss gegen das Verbot der Behandlung männlicher Patienten im Zusammenhang
mit dem Tod von "E.P." festgestellt hatte, und drohte ihm den Entzug
der Berufsausübungsbewilligung für den Fall eines erneuten Verstosses an. Gegen
die Verfügung vom 20. Februar 2004 erhob A am 25. Februar 2004 Beschwerde an
das Verwaltungsgericht (Verfahren VB.2004.00097). Mit Präsidialverfügung vom 5.
März 2004 wies das Verwaltungsgericht die mit der
Beschwerde gestellten Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
der Beschwerde und Anordnung einer vorsorglichen Massnahme ab.
C. Mit Schreiben vom 14. April 2004 warf
die Gesundheitsdirektion A vor, am 17. Februar 2004 einen weiteren männlichen
Patienten ("D.L.") untersucht, rezeptiert und ihm ein Zeugnis
ausgestellt zu haben, womit die notwendige Vertrauenswürdigkeit zur weiteren
Berufsausübung nicht mehr gegeben sei. A erhielt Gelegenheit, sich zum beabsichtigten
Entzug der Praxisbewilligung zu äussern, was er mit Eingabe vom 21. April
2004 tat und worin er wiederum bestritt, dass seine Tätigkeit für die
Organisation "B" eine ärztliche sei. Unter Hinweis auf diesen ihm
vorgeworfenen erneuten Verstoss gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom
11. Juli 2002 verlangte A am 22. April 2004, in Erwartung des Entscheids
über den Entzug der Praxisbewilligung, beim Verwaltungsgericht die Sistierung
des Beschwerdeverfahrens. Dieses wurde mit Verfügung vom 30. April 2004 bis auf
weiteres, vorläufig bis 30. Juni 2004, sistiert.
II.
Mit Verfügung vom 26. Mai 2004 entzog die
Gesundheitsdirektion A die Bewilligung zur selbstständigen ärztlichen Tätigkeit
vollständig und endgültig und lehnte die beantragte Erweiterung der
Praxisbewilligung auf die Behandlung männlicher Patienten, die in der Schweiz
den begleiteten Freitod durch die Organisation "B" wünschten, ab.
Einer allfälligen Beschwerde an das Verwaltungsgericht und dem Lauf der
Beschwerdefrist entzog sie die aufschiebende Wirkung.
III.
A. Am 14. Juni 2004 liess A vor
Verwaltungsgericht das Gesuch um Erlass einer superprovisorischen Verfügung
stellen und im Wesentlichen verlangen, es sei ihm provisorisch zu gestatten,
gewisse, auf je einer Liste aufgeführte weibliche Personen seiner Privatpraxis
sowie der Organisation "B" weiterzubehandeln. Mit Präsidialverfügung
vom 17. Juni 2004 wurde das Verfahren VB.2004.00264 mit dem Verfahren
VB.2004.00097 vereinigt, die mit Verfügung vom 30. April 2004 angeordnete Sistierung
des Verfahrens aufgehoben und das Gesuch um Erlass einer superprovisorischen
Anordnung zur Behandlung der aufgeführten Personen abgewiesen (. 15 Prot. S. 2
ff.; die Akten des Verfahrens VB.2004.00264 wurden in das Verfahren
VB.2004.00097 übernommen).
B. A hatte bereits im Zusammenhang mit
dem Gesuch um Erlass einer superprovisorischen Anordnung in Aussicht gestellt,
mit der Beschwerde gegen die Verfügung vom 26. Mai 2004 die Wiederherstellung
der aufschiebenden Wirkung zu verlangen. In der Beschwerdeschrift vom 2. Juli
2004 tat er dies wie angekündigt und stellte zudem die folgenden Anträge:
" 2. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben.
3. Es sei dem Beschwerdeführer in Abänderung von Ziff. 1
des Dispositivs des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 11. Juli 2002 die
Praxisbewilligung in der Weise zu erweitern, dass ihm gestattet ist, Personen,
die um einen begleiteten Suizid durch B ersuchen, zuhanden von B zu begutachten
und dazu, sofern er dafür die Voraussetzungen als erfüllt betrachtet, ein
Rezept über eine letale Dosis Natrium-Pentobarbital auszustellen."
Unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen."
Mit Verfügung
des Präsidenten der 3. Abteilung vom 12. Juli 2004 wurde das Begehren um
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen und der Beschwerde-gegnerin
eine Frist von 10 Tagen angesetzt, um die Beschwerdeantwort einzulegen. Die
Beschwerdeantwort der Gesundheitsdirektion ging am 30. August 2004 am Gericht
ein.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Zur Behandlung von Beschwerden in
Streitigkeiten betreffend ärztliche Praxisbewilligungen ist das
Verwaltungsgericht nach § 41 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 Ziff. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG) grundsätzlich sachlich und funktionell zuständig. Da
auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
2.1
Nach § 7 Abs. 1 lit. a des Gesundheitsgesetzes vom
4. November 1962 (GesundheitsG) ist eine Bewilligung der Direktion des
Gesundheitswesens erforderlich, um gegen Entgelt oder berufsmässig Krankheiten,
Verletzungen oder sonstige gesundheitliche Störungen festzustellen und zu
behandeln oder überhaupt medizinische Verrichtungen vorzunehmen. Nach § 1 lit.
a+d der Ärzteverordnung vom 6. Mai 1998 (ÄrzteV) bedürfen einer Bewilligung der
Gesundheitsdirektion zur selbständigen Tätigkeit die Ärztinnen und Ärzte mit
privater Praxis und alle anderen Ärztinnen und Ärzte, die Kranke untersuchen
oder behandeln, ohne dabei im Namen einer praxisberechtigten Person tätig zu
sein. Die Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung wird bis zum Ablauf des
70. Altersjahrs erteilt und kann für jeweils drei Jahre erneuert werden, sofern
die Voraussetzungen nach § 8 GesundheitsG fortbestehen.
2.2
Nach § 8 Abs. 1 und § 16 Abs. 1 GesundheitsG
erteilt die Direktion des Gesundheitswesens die Bewilligung, wenn der
Gesuchsteller das eidgenössische Arztdiplom besitzt, die durch dieses Gesetz
verlangten Anforderungen erfüllt, vertrauenswürdig ist und nicht an einem
geistigen oder körperlichen Gebrechen leidet, das ihn zur Berufsausübung offensichtlich
unfähig macht. Die in § 8 Abs. 1 GesundheitsG erwähnte Vertrauenswürdigkeit
besteht nicht nur im Verhältnis zwischen Arzt und Patient, sondern auch
zwischen Arzt und Behörde. Dieses Vertrauens erweist sich ein Arzt dann als
würdig, wenn von ihm aufgrund seiner bisherigen Berufstätigkeit und
Lebensführung erwartet werden darf, dass er bei der selbstständigen Ausübung
seines Berufs alle notwendige Sorgfalt anwenden wird (§ 12 Abs. 1
GesundheitsG). Dabei hat der Arzt grundsätzlich für jede Pflichtverletzung
einzustehen (BGE 120 II 248 E. 2c). Daneben muss die Behörde die Gewissheit
haben, dass sich der praktizierende Arzt an die Gesundheitsgesetzgebung und an
ihre Entscheide, insbesondere auch an diejenigen der Aufsichtsbehörde, hält (§
7 Abs. 3 GesundheitsG). Nach § 9 Abs. 1 GesundheitsG kann die
Gesundheitsdirektion die Bewilligung entziehen, wenn deren Voraussetzungen
nicht mehr vorhanden sind oder wenn den Behörden nachträglich Tatsachen zur
Kenntnis gelangen, auf Grund derer die Bewilligung hätte verweigert werden müssen.
3.
3.1
Bereits in der Stellungnahme vom 21. April 2004 zum
Schreiben des Kantonsarztes vom 14. April 2004 hatte der Beschwerdeführer
bestritten, dass seine Tätigkeit für die Organisation "B" eine
ärztliche Tätigkeit darstelle und unter die Vorschriften der Gesundheitsgesetzgebung
falle. Als Konsequenz daraus ergebe sich die fehlende Zuständigkeit der
kantonalen Aufsichtsbehörde über die Ärzte für seine Tätigkeit. In der
Verfügung vom 26. Mai 2004 hielt die Gesundheitsdirektion an ihrer Beurteilung
fest, dass die Tätigkeit des Beschwerdeführers als ärztliche zu betrachten sei.
Der Beschwerdeführer seinerseits hielt in seiner Beschwerdeschrift die Einrede
der Unzuständigkeit aufrecht.
3.2
Im Schreiben vom 21. April 2004 gestand der
Beschwerdeführer zu, den britischen Staatsangehörigen "D.L.", geboren
8. Februar 1943, in Anwesenheit von dessen Schwester und eines Freundes am 17.
Februar 2004 in der Wohnung von "B" gesehen und gesprochen zu haben.
"D.L." litt an einer amyotrophen Lateralsklerose, war vollständig pflegebedürftig
und hatte eine rasche Verschlechterung seines Gesundheitszustands festgestellt.
Der Beschwerdeführer stellte ihm anlässlich dieses Gesprächs das Rezept über
eine tödliche Dosis Natrium-Pentobarbital aus. Zuvor – seit Oktober 2003 –
hatte er die Krankengeschichte von "D.L." beigezogen und studiert,
ebenso einen Bericht der Klinik in England. Bezüglich "D.L." hielt er
fest, dass die Prognose des Leidens ungünstig (infaust) sei und der Leidensweg
mit optimaler Pflege nur noch verzögert würde. Zusätzlich war im Fall
"D.L." offenbar deswegen Eile geboten, weil ihm wegen seines sich verschlechternden
Zustandes die Vornahme eines Suizides körperlich nicht mehr hätte möglich sein
können, weshalb bei der amyotrophen Lateralsklerose der Tod durch Ersticken
gedroht hätte.
Bezüglich "E.P." liess der
Beschwerdeführer in der Eingabe vom 12. Februar 2004 ausführen, dass er auch
dessen Unterlagen eingehend studiert habe. Im Gespräch mit "E.P."
habe er sich überzeugt, dass die medizinischen Unterlagen, welche er zuvor
studiert habe, mit dem Bild, das ihm "E.P." geboten habe, und mit den
Ausführungen, die er während des Gesprächs gemacht habe, übereinstimmten.
Sodann habe er feststellen können, dass keinerlei Sinn machende Therapien mehr
zur Verfügung stehen würden. In der Folge habe er zuhanden von "B"
seine Feststellungen schriftlich niedergelegt. In diesem Bericht schloss der
Beschwerdeführer bezüglich "E.P." auf eine "desperate und
progrediente Situation", die sich aus dem vom konsultierten Neurologen
definierten und extrem seltenen Krankheitsbild ergebe und keinen Zweifel über
die Indikation einer Sterbebegleitung auf Wunsch des Patienten übrig lasse. Die
Berichte über "E.P." und "D.L." enthalten somit eine eingehende
medizinische Analyse über deren letztlich hoffnungslosen Zustand. Der Beschwerdeführer
umschrieb seine Tätigkeit für "B" allgemein so, dass sein heutiges
"Patientengut" schwerst kranke Personen umfasse, die an
verschiedensten Krebskrankheiten mit Metastasierungen, multipler Sklerose,
amyotropher Lateralsklerose und meist auch unter sehr schweren Behinderungen
litten.
3.3
Wie das Verwaltungsgericht bereits in der
Präsidialverfügung vom 5. März 2004 ausgeführt hatte, muss die Tätigkeit des
Beschwerdeführers für die Organisation "B" als ärztliche Tätigkeit im
Sinne der Gesundheitsgesetzgebung betrachtet werden. Die Tätigkeit des
Beschwerdeführers in Zusammenhang mit dem Tod von "E.P.", aber auch
von "D.L.", fällt klarerweise in seinen Wirkungsbereich als Arzt. Die
von ihm in jenen Fällen vorgenommene Medikation eines tödlich wirkenden
Betäubungsmittels (Natrium-Pentobarbital) setzt eine nach den Regeln der Kunst
vorgenommene Untersuchung und eine ebensolche Diagnose voraus. Dies entspricht
auch Art. 26 des Heilmittelgesetzes vom 15. Dezember 2000, wonach bei der
Verschreibung und Abgabe von Arzneimitteln die anerkannten Regeln der medizinischen
und pharmazeutischen Wissenschaften eingehalten werden müssen (Abs. 1) sowie
ein Arzneimittel nur verschrieben werden darf, wenn der Gesundheitszustand des
Konsumenten bzw. Patienten bekannt ist (Abs. 2); ebenso wie Art. 11 des
Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 1951, wonach Ärzte verpflichtet sind,
Betäubungsmittel nur in dem Umfange zu verordnen, wie dies nach den anerkannten
Regeln der medizinischen Wissenschaften notwendig ist (VGr, 15. Juli 1999,
VB.1999.00145, E. 6c).
3.4
Dass die Tätigkeit des Beschwerdeführers als
ärztliche Berufsausübung zu verstehen ist, ergibt sich sodann auch aus dem
kantonalen Recht. Wie erwähnt, ist eine Bewilligung der Direktion des
Gesundheitswesens erforderlich, um gegen Entgelt oder berufsmässig Krankheiten,
Verletzungen oder sonstige gesundheitliche Störungen festzustellen und zu
behandeln oder überhaupt medizinische Verrichtungen vorzunehmen. Daraus
erhellt, dass bereits die Untersuchung des Patienten und die Feststellung einer
Krankheit, Verletzung oder sonstigen gesundheitlichen Störung als ärztliche
Tätigkeiten aufzufassen sind. Nicht zwingend für die Ausübung der ärztlichen
Tätigkeit ist demnach, dass derselbe Arzt, der den Patienten untersucht und die
Krankheit, Verletzung oder gesundheitliche Störung feststellt, diese auch – im
engen Sinn von § 7 Abs. 1 lit. a GesundheitsG – behandeln muss. Feststellung
und Behandlung in § 7 Abs. 1 lit. a GesundheitsG sind nicht kumulativ zu
verstehen.
3.5
Aus dem eben Ausgeführten ergibt sich, dass sich
der Beschwerdeführer, um eine ärztliche Tätigkeit zu verneinen, nicht darauf
berufen kann, im Vorfeld nur medizinische Akten zu überprüfen und mit den
Sterbewilligen bloss ein Gespräch zu führen. Er selbst studiert die Akten des
Sterbewilligen, prüft im persönlichen Gespräch deren Erscheinungsbild auf
Übereinstimmung mit der Diagnose in den Akten und sucht allfällige Sinn machende
Therapien. Dieses Wirken ist mithin als medizinische Untersuchung einzustufen.
Es liegt keine "bloss formellen Prüfung" der Unterlagen vor. Die Tätigkeit
des Beschwerdeführers ist vielmehr vergleichbar mit derjenigen eines
Konsiliararztes, indem er die bestehende Diagnose überprüft und sich ein
eigenes Bild über den Zustand des sterbewilligen "B"-Mitglieds macht.
Ein Laie ohne ärztliche Ausbildung ist dazu nicht fähig. Zudem lässt der
Beschwerdeführer, wenn ihm die Unterlagen zuwenig aussagekräftig erscheinen, entweder
durch "B" zusätzliche ärztliche Dokumente einfordern oder er setzt
sich mit den behandelnden Ärzten oder auch mit dem Patienten in Verbindung (wie
im Fall "D.L."). Auch dies wäre ohne gründliche medizinische
Kenntnisse in sachdienlicher Weise nicht möglich. Zu Recht spricht der
Beschwerdeführer selbst von einer "gutachterlichen Äusserung" gegenüber
"B". Der Beschwerdeführer muss sodann zu einem eigenen Entscheid
finden, indem er dem "B"-Mitglied die Ausstellung eines Rezeptes grundsätzlich
zusagt und damit "B" das "provisorische grüne Licht"
erteilt. Das kann er aber seriöserweise erst tun, nachdem er die schwere
Krankheit, Verletzung oder sonstige Störung, für die es keine Sinn machende
Therapie mehr gibt, festgestellt hat. Darin liegt seine ärztliche Tätigkeit,
und so spricht auch der Beschwerdeführer von seinem "Patientengut"
und davon, dass er "diese ärztliche Tätigkeit" im Interesse
Schwerstkranker auch gegenüber Personen männlichen Geschlechts ausüben wolle.
Nach dem Gespräch mit dem "B"-Mitglied erteilt er dann die definitive
Zusage des Rezeptes mit tödlicher Dosis an Natrium-Pentobarbital bzw. stellt er
dieses Rezept aus, womit seine Tätigkeit für "B" im Einzelfall in der
Regel beendet ist. Das schliesst nicht aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund
der Überprüfung der Akten einmal zum Schluss gelangen könnte, es sei die
Indikation für die Sterbebegleitung nicht gegeben und eine Sinn machende Behandlung
wäre noch möglich (vgl. dazu das Beispiel von "W.K.", geboren 1944, wo
der Beschwerdeführer überdies seine Erfahrung im Bereich der
Knochenmark-Transplantation betonte). Es ist mithin nicht ausgeschlossen, dass
der Beschwerdeführer seine Kompetenzen auch zur Heilung und Linderung einsetzt.
Im Jahresbericht 2002 der "B" wird dazu ausgeführt, die mitwirkenden
Ärzte würden "immer zuerst Anstrengungen unternehmen, Hilfe suchenden
Menschen zum Leben hin zu helfen, auch wenn anfänglich die Lage
hoffnungslos" aussehe, was gerade der typischen ärztlichen Tätigkeit
entspricht. Dazu gehört auch, dass nur Ärzte mit Praxisbewilligung aufgrund
eines eidgenössischen (oder eidgenössisch anerkannten) Arztdiploms Rezepte für
Medikamente ausstellen dürfen. Die Bestreitung einer ärztlichen Tätigkeit für
"B" erscheint demzufolge auch unter diesen Gesichtspunkten als nicht
überzeugend.
3.6
Somit muss die Tätigkeit des Beschwerdeführers
klarerweise als ärztliche Tätigkeit im Sinne der Gesundheitsgesetzgebung
betrachtet werden, weshalb die Unzuständigkeits-einrede zu verwerfen ist. Dem
steht auch die Ansicht der Schweizerischen Akademie der Medizinischen
Wissenschaften (SAMW), die Beihilfe zum Suizid nicht als Teil der ärztlichen
Tätigkeit versteht, nicht entgegen. Zumal die Akademie in dieser Absolutheit
nicht länger an dieser Aussage festhält (vgl. Georg Bosshard/Walter Bär,
Sterbeassistenz und die Rolle des Arztes, AJP 2002, S. 413 mit Hinweis), was
sich entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers auch aus ihrer
medizinisch-ethischen Richtlinie zur Betreuung von Patienten am Lebensende
ergibt. Die dort umschriebene Beihilfe zum Suizid verlangt gewisse Mindestanforderungen,
deren Erfüllung nur ein Arzt überprüfen kann (vgl. Bosshard/Bär, S. 412). Es
braucht vorliegend aber nicht geprüft zu werden, ob die Tätigkeit des Beschwerdeführers
für die Organisation "B" als aktive oder passive Beihilfe zum Suizid zu
betrachten ist, solange feststeht, dass es sich – wie oben bereits dargelegt –
bei den vorliegend umstrittenen Handlungen des Beschwerdeführers in jedem Fall
um eine ärztliche Tätigkeit handelt. Im Übrigen verstrickt sich der
Beschwerdeführer in Widersprüche, wenn er sich einerseits auf die Formulierung
der Richtlinien der SAMW beruft und sich andererseits auf den Standpunkt
stellt, dass er bei seinem Wirken für "B" keine ärztliche Verrichtungen
unternommen habe.
4.
Die
Beschwerdegegnerin begründete den Entzug der Praxisbewilligung zusammengefasst
wegen mangelnder Vertrauenswürdigkeit. Sie beanstandete im angefochtenen Entscheid
insbesondere, dass der Beschwerdeführer dem Patienten "D.L." am 17.
Februar 2004 das Rezept über die tödliche Dosis Natrium-Pentobarbital
ausgestellt habe, obwohl ihm am 3. Februar 2004 von ihr klar gemacht
worden sei, dass er schon mit der Ausstellung des Rezeptes an "E.P."
die Grenzen des Erlaubten überschritten habe.
4.1
Mit der genannten ärztlichen Tätigkeit im Falle der
Verstorbenen "E.P." und "D.L." (wie auch mit der
Ausstellung gleichartiger Rezepte an andere Personen männlichen Geschlechts)
hat der Beschwerdeführer demnach gegen das Verbot der Behandlung männlicher
Patienten verstossen, wie es für ihn aufgrund des verwaltungs-gerichtlichen
Urteils vom 11. Juli 2002 gilt. Er hat damit den Rahmen der ihm bewilligten
ärztlichen Verrichtungen überschritten. Darin liegt nach erfolgtem Hinweis des
Kantonsarztes ein nicht mehr hinzunehmender Verstoss gegen die öffentlichen
Interessen des Patientenschutzes und der Rechtssicherheit, insbesondere
angesichts seiner früheren Verfehlungen, welche zum Urteil des
Verwaltungsgerichts vom 11. Juli 2002 geführt haben. Dabei lässt der verwaltungsgerichtliche
Entscheid entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers keinen Spielraum offen. Es
wurde ihm darin verboten, Patienten männlichen Geschlechts ohne Altersbegrenzung
zu behandeln, und das Verwaltungsgericht hat ausdrücklich auf eine differenzierende
Abgrenzung verzichtet. Das Bundesgericht führte im Urteil vom 20. November 2002
dazu aus, das vom Verwaltungs-gericht erlassene Verbot, Patienten männlichen Geschlechts
unabhängig von ihrem Alter behandeln zu dürfen, erweise sich als im überwiegenden
öffentlichen Interesse begründet und verhältnismässig (vgl. E. 4.3 des genannten
Bundesgerichtsentscheides). Daraus ergibt sich, dass weder für die Behandlung
männlicher Patienten noch für eine Erweiterung der Praxisbewilligung Raum
besteht, auch nicht in Form der bisherigen Tätigkeit für die Organisation
"B".
4.2
Der Beschwerdeführer bringt dagegen zunächst vor,
er habe bereits am 12. Februar 2004 auf das Schreiben des Kantonsarztes
reagiert, worin dieser seine Tätigkeit für "E.P." als Verstoss gegen
das Verbot, männliche Patienten zu behandeln, bezeichnet habe. In seiner
Stellungnahme habe er dargelegt, dass darin keine ärztliche Tätigkeit liege und
der Kantonsarzt nicht zuständig sei. Vom Kantonsarzt sei darauf keine
unmittelbare Stellungnahme erfolgt, sodass er (der Beschwerdeführer) am 17.
Februar 2004 das gutachterliche Gespräch mit "D.L." geführt und ihm
das Rezept ausgestellt habe.
4.2.1 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt,
dass weil der Kantonsarzt ihm gegenüber bis vor dem 17. Februar 2004 nicht
reagiert habe, könne ihm kein Vorwurf daraus gemacht werden, dass er als
Gutachter für "B" weiterhin auch zugunsten männlicher Patienten tätig
war, ist ihm nicht zu folgen. Zum einen war dem Beschwerdeführer gerichtlich
verboten, männliche Patienten zu behandeln und zum andern wusste der
Beschwerdeführer unbestrittenermassen schon vor dem 17. Februar 2004, dass
seine Tätigkeit für "B" aufgrund des Falles "E.P." als
ärztliche eingestuft werde. Unter diesen Umständen ging es nicht an, der
Behörde eine kurze Reaktionsfrist zur Aussprechung eines formellen Verbotes anzusetzen,
bei deren Nichteinhaltung der eigene Standpunkt als akzeptiert und rechtmässig vorausgesetzt
wird. Vielmehr hätte er die Reaktion der Behörde abwarten müssen, bevor er
seine Tätigkeit für "B" weiterführte. Der 12. Februar 2004 (Datum der
Stellungnahme des Beschwerdeführers) war überdies ein Donnerstag. Das heisst,
dass selbst wenn die Gesundheitsdirektion dieses Schreiben am 13. Februar 2004
erhalten hätte, wäre es wegen des dazwischen liegenden Wochenendes kaum mehr
möglich gewesen, eine Verfügung zu erlassen und diese vor dem 17. Februar 2004 dem
Beschwerdeführer zuzustellen. Die vom Beschwerdeführer ohnehin zu Unrecht
gesetzte Frist war mithin gar nicht einzuhalten. Entsprechend kann er sich in
keiner Weise darauf berufen.
4.2.2 Unbehelflich ist das Argument des
Beschwerdeführers, er habe bereits früher den Termin mit "D.L." auf den
17. Februar 2004 vereinbart und mangels einer Reaktion des Kantonsarztes das
Gespräch mit "D.L." auch durchgeführt und das Rezept ausgestellt.
Dies kann sein Verhalten nicht rechtfertigen. Der Vertrag zwischen Arzt und
Patient ist ein Auftrag (BGE 120 II 248 E. 2c), der nach Art. 404 Abs. 1 des
Obligationenrechts grundsätzlich jederzeit widerrufen werden kann. Entgegen der
Beschwerde ist die Niederlegung des Auftrags "zur Unzeit" nicht
unzulässig, sondern sie führt allenfalls lediglich zum Ersatz des daraus
entstandenen Schadens (Art. 404 Abs. 2 OR). Selbst wenn der Gesundheitszustand
von "D.L." keinen weiteren zeitlichen Aufschub, insbesondere im
Hinblick auf die Einnahme des tödlich wirkenden Medikamentes zugelassen hätte,
was so nicht geltend gemacht wird, hätte für den Beschwerdeführer die
Möglichkeit bestanden, einen anderen Arzt von "B" für das Gespräch
mit "D.L." und zur Ausstellung des Rezeptes beizuziehen. Es war daher
nicht zwingend notwendig, dass der Beschwerdeführer den Termin vom 17. Februar
2004 persönlich einhielt.
4.3
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers besteht
die in § 8 Abs. 1 GesundheitsG erwähnte Vertrauenswürdigkeit nicht nur im
Verhältnis zwischen Arzt und Patient, sondern auch zwischen Arzt und Behörde.
Dieses Vertrauens erweist sich ein Arzt dann als würdig, wenn von ihm aufgrund
seiner bisherigen Berufstätigkeit und Lebensführung erwartet werden darf, dass
er bei der selbstständigen Ausübung seines Berufs alle not-wendige Sorgfalt
anwenden wird (§ 12 Abs. 1 GesundheitsG). Wer, wie der Beschwerde-führer,
männliche Patienten für die Organisation "B" auf ihren
Gesundheitszustand hin begutachtet, insbesondere auch darauf hin, ob noch die
Möglichkeit einer Sinn machenden Therapie besteht, ihnen Rezepte ausstellt und
damit eine ärztliche Tätigkeit ausübt, obwohl er das nicht darf, täuscht über
seine Kompetenzen. Damit verletzt er das öffentliche Interesse daran, dass
Ärzte nur in dem Umfang tätig werden, in dem sie über eine Bewilligung verfügen.
Der – hier männliche – Patient hat Anspruch darauf, von einem Arzt begutachtet
zu werden, der anders als der Beschwerdeführer über eine entsprechende
Bewilligung verfügt, umso mehr, als es bei der Begutachtung um Fragen von
erheblicher Tragweite geht. Ob vom Beschwerdeführer gegenüber den älteren
Patienten im Hinblick auf seine strafrechtliche Verurteilung eine Gefahr
ausgehe oder nicht und ob das Verwaltungsgericht in seinem damaligen Entscheid
weit über das Notwendige hinausgegangen sei, ist nicht zuletzt angesichts des
Bundesgerichtsentscheids vom 20. November 2002 nicht Gegenstand des
vorliegenden Verfahrens. Weder dieser noch der Verwaltungsgerichtsentscheid vom
11. Juli 2002 lassen – wie erörtert - bezüglich des dem Beschwerdeführer
erlaubten Patientengutes einen Interpretationsspielraum offen. Daneben muss die
Behörde die Gewissheit haben, dass sich der praktizierende Arzt an die
Gesundheitsgesetzgebung und an ihre Entscheide, insbesondere auch an
diejenigen der Aufsichtsbehörde hält (§ 7 Abs. 3 GesundheitsG). Gegen beides
hat der Beschwerdeführer verstossen. Damit ist aber auch das Vertrauen der
Behörde in die ärztliche Tätigkeit des Beschwerdeführers nachhaltig gestört.
4.4
Soweit der Beschwerdeführer rügt, dass das
Verwaltungsgericht ihm nur die "Behandlung" von männlichen Patienten,
nicht aber die "Feststellung" von Krankheiten, Verletzungen oder
sonstigen gesundheitlichen Störungen untersagt habe, handelt es sich um Wortklauberei.
Aus dem Zusammenhang des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 11. Juli 2002
erhellt, dass sich das Wort "behandeln" nicht auf den engen Wortlaut
des § 7 Abs. 1 lit. a GesundheitsG in Abgrenzung zu "feststellen" beschränkt,
sondern damit gesagt wird, es sei dem Beschwerdeführer untersagt, sich im
Rahmen seiner ärztlichen Tätigkeit um Patienten männlichen Geschlechts
überhaupt zu kümmern, was das Bundesgericht ebenso verstand.
4.5
Wie die Vorinstanz zutreffend erwog und sich aus dem
Gesagten ergibt, besteht keine Gewähr dafür, dass der Beschwerdeführer das
Verbot, männliche Patienten zu begutachten oder zu behandeln, einhalten würde.
Dies umso weniger, als er seine Tätigkeit für "B" nach wie vor als
nicht ärztliche bezeichnet. Auch insofern fehlt es an der vom Gesetz vorausgesetzten
Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers, weshalb es gerechtfertigt ist, ihm
die Praxisbewilligung umfassend, mithin auch für die Behandlung weiblicher Patientinnen,
zu entziehen.
4.6
Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der Massnahme,
welche das Verwaltungsgericht ohne Einschränkung überprüfen darf (§ 50 Abs. 3
VRG). Im Urteil vom 20. November 2002 (E. 4.4 in fine) hatte das Bundesgericht
den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 11. Juli 2002 unter Hinweis auf die
Verfehlungen des Beschwerdeführers als "eher grosszügig" bezeichnet.
Der Beschwerdeführer war offenbar nicht in der Lage, das ihm eher wohlgesinnte,
auf das absolut Notwendige beschränkte Urteil des Verwaltungsgerichts vom 11.
Juli 2002 zu akzeptieren. Soweit er noch heute seine Tätigkeit für die
Organisation "B" als nicht ärztliche bezeichnet, wird er zu Recht als
uneinsichtig bezeichnet. Sein Verhalten lässt daher keine andere Möglichkeit
offen, als den vollständigen Praxisentzug auszusprechen, was das Ende seiner
ärztlichen Tätigkeit bewirken wird. Eine andere geeignete (mildere) Massnahme fällt
nach dem bisherigen Verhalten des Beschwerdeführers nicht in Betracht, um die
bestehenden öffentlichen Interessen sicherzustellen. Demgegenüber stehen die
privaten Interessen des Beschwerdeführers an einer weiteren ärztlichen Tätigkeit
zurück. Der Entzug der Praxisbewilligung erweist sich daher als verhältnismässig.
Es erübrigt sich damit, auf den Antrag des Beschwerdeführers einzugehen, wonach
seine Praxisbewilligung im Bereich seiner Tätigkeit für "B" auf
Patienten ungeachtet ihres Geschlechts auszudehnen sei.
5.
Nach alldem ist in Abweisung der Beschwerden VB.2004.00264
der am 26. Mai 2004 verfügte Entzug der Bewilligung zur selbständigen
ärztlichen Tätigkeit zu bestätigen. Bei dieser Sach- und Rechtslage kann das
Beschwerdeverfahren VB.2004.0097 betreffend der am 20. Februar 2004 erfolgten
Verwarnung und Androhung des Bewilligungsentzuges als gegenstandslos
abgeschrieben werden.
6.
Demnach ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen,
soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. Die teilweise
Gegenstandslosigkeit hat ebenfalls der Beschwerde-führer zu vertreten, der das
zweite Beschwerdeverfahren dadurch verursachte, dass er trotz dem am 3. Februar
2004 erfolgten Hinweis auf den Verstoss gegen das Verbot, männliche Patienten
zu behandeln, am 17. Februar 2004 "D.L." für "B"
begutachtete. Entsprechend hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens
zu tragen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG), wobei seine jeweils
abschlägig beschiedenen prozessualen Anträge zusätzlich kostenmässig zu
berücksichtigen sind. Eine Entschädigung steht dem Beschwerdeführer unter
diesen Umständen nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Unter Berücksichtigung, dass die
Beantwortung von Beschwerden in der vorliegenden Art zum Kerngehalt der
Tätigkeit der Beschwerdegegnerin gehört und sich der von ihr betriebene Aufwand
im vorliegenden Verfahren als gering erwies, ist ihr keine Entschädigung
zuzusprechen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 19).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1. Die Beschwerde wird
abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos abgeschrieben wird.
2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 4'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 140.-- Zustellungskosten,
Fr. 4'640.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden
dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Es werden keine
Parteientschädigung zugesprochen.
5. Mitteilungen an:
a) die Parteien;
b) den Regierungsrat.