{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2004-06-02", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2004-00099_2004-06-02.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=204267&W10_KEY=13823296&nTrefferzeile=90&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "6e4307be587041ca81f82730a619a472"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2004.00099"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 02.06.2004  VB.2004.00099"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 02.06.2004  VB.2004.00099"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 02.06.2004  VB.2004.00099"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung | Baubewilligung mit Parkplatz-Abbauverpflichtung Zust\u00e4ndige Rekursinstanz: Die Zust\u00e4ndigkeit des Regierungsrats erstreckt sich nicht nur auf F\u00e4lle, in denen eine Umweltvertr\u00e4glichkeitspr\u00fcfung positiv angeordnet wurde, sondern ebenso auf F\u00e4lle, in denen geltend gemacht wird, eine solche sei zu Unrecht unterblieben (E.3.1). Die Frage, ob vor der Baubewilligung eine Umweltvertr\u00e4glichkeitspr\u00fcfung h\u00e4tte durchgef\u00fchrt werden m\u00fcssen, war im Rekursverfahren nicht strittig. Gleichwohl ist der Streitgegenstand des Rekursverfahrens sehr eng mit der Frage der UVP verkn\u00fcpft. (...) Bei einer so engen Verkn\u00fcpfung einer strittigen Parkplatz-Abbauverpflichtung mit der Frage der Umweltvertr\u00e4glichkeitspr\u00fcfung hat die Regel von \u00a7 329 Abs. 2 lit. c PBG einzugreifen. In Anlehnung an den erw\u00e4hnten Entscheid ist daher der Regierungsrat zust\u00e4ndige Rekursinstanz, wenn die Frage der UVP zwingend beantwortet werden muss. Im \u00dcbrigen entspricht dies dem Zweck der zitierten Bestimmung. Wenn eine \u00c4nderung einer UVP-Pflichtigen Anlage in Frage steht und diese \u00c4nderung umweltrelevante Auswirkungen zeitigt, muss sinnvollerweise auch diejenige Beh\u00f6rde entscheiden, die f\u00fcr die UVP-pflichtige Anlage generell zust\u00e4ndig ist. Ob sich dabei auch die Frage einer neuen UVP stellt, ist nicht ausschlaggebend (E.3.3). Abweisung der Beschwerde"}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 00:03:27", "Checksum": "ffd0d0ebeae5995f8186b3b1bbcab2c9"}