|   | 

 

Druckansicht  
 
Geschäftsnummer: VB.2004.00105  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 09.06.2004
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diesen Entscheid am 31.08.2004 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Aufenthaltsbewilligung


Der Regierungsrat ist auf den Rekurs gegen die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung an den mit einer Niedergelassenen verheirateten Ausländer wegen Verspätung zu Recht nicht eingetreten, nachdem der Rekurrent den von ihm zu erwartenden Empfang der erstinstanzlichen Verfügung schuldhaft verhindert hat. Behandlung der Beschwerde durch die Kammer (E. 1). Ob sämtliche Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, ist zweifelhaft, braucht aber nicht abschliessend beurteilt zu werden, da das Rechtsmittel jedenfalls abzuweisen ist (E. 2). Der Beschwerde kommt wegen der vorbehaltlosen Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid umfassend aufschiebende Wirkung zu (E. 3). Schuldhafte Verhinderung der Verfügungszustellung - zwischen deren erstem und zweitem Versuch wurde der Name des Adressaten auf dem Briefkasten entfernt - hier angesichts der Empfangspflicht bejaht. Das angebliche Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung würde nichts an der Verspätung ändern (E. 4). Nebenfolgen (E. 5). Verwaltungsgerichtsbeschwerde an Bundesgericht nur möglich, wenn Anwesenheitsanspruch und Vereitelung von dessen Prüfung durch bundesrechtswidrige Handhabung kantonalen Verfahrensrechts geltend gemacht wird (E. 6).
 
Stichworte:
ABHOLUNGSEINLADUNG
ANNAHMEVERWEIGERUNG
AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
EMPFANGSPFLICHT
ERÖFFNUNG DER VERFÜGUNG
FRIST/-EN
RECHTSMITTELBELEHRUNG
SCHULDHAFTIGKEIT
VERHINDERUNG
ZUSTELLUNGSVEREITELUNG
Rechtsnormen:
Art. 17 Abs. 2 ANAG
Art. 13 Abs. 1 BV
Art. 8 Abs. 1 EMRK
§ 177 Abs. 1 GVG
§ 179 GVG
§ 181 GVG
§ 187 Abs. 1 GVG
Publikationen:
RB 2004 Nr. 7 S. 55
ZR 2005 Nr. 5 S. 12
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

I.  

A. A, 1975 geborener Türke, reiste Ende Juni 2001 illegal in die Schweiz ein; durch Strafbefehl vom 7. März 2003 ahndete das die Bezirksanwaltschaft X mit drei Wochen Gefängnis bedingt.

Am 6. Mai 2002 hatte A die zehn Jahre ältere, in Y wohnhafte und hier niedergelassene Liechtensteinerin C geheiratet. Er ersuchte deshalb folgenden Tags darum, ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Alsbald durfte er die Stelle als Pizzaiolo eines Restaurants in Z antreten. Wegen Verdachts auf Scheinehe wurden Untersuchungen angestellt; im Verlauf derselben erreichten Polizei sowie Direk­tion für Soziales und Sicherheit (Migrationsamt) des Kantons Zürich A anno 2002 über die Adresse von dessen Arbeitgeber und erhärteten Aussagen der Gattin anfangs 2003 vor Bezirksanwaltschaft X den Verdacht.

Das Migrationsamt schrieb A mit der Absicht, ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu verweigern sowie zuvor rechtliches Gehör zu gewähren, unterm 4. Juni 2003 an die L-Strasse in Y. Dort zusammen mit der Ehefrau zu wohnen hatte A schon am 9. Januar 2003 bei der Bezirksanwaltschaft X erklärt. Sein Antwortbrief vom 11. Juni 2003 an das Amt gab als Absender die durch dieses gebrauchte Adresse an.

B. Die Direktion für Soziales und Sicherheit wies mit Verfügung vom 10. September 2003 das Gesuch um Aufenthaltsbewilligung ab; zugleich setzte sie A Frist bis 30. November 2003, um die Erwerbstätigkeit zu beenden sowie sich aus dem Kanton zu entfernen. Die Begründung lautete, sollte der Petent nicht schon geheiratet haben, um die ausländerrechtlichen Bestimmungen zu umgehen, berufe er sich zumindest jetzt rechtsmissbräuchlich auf eine Ehe ohne Lebens- und Wohngemeinschaft; ausserdem habe er zu Klagen Anlass gegeben.

Eine erste Chargé-Sendung dieser Verfügung für A an die L-Strasse in Y kam am 25. September 2003 mit dem postalischen Vermerk "[n]icht abgeholt" an das Migrationsamt zurück. Ein zweiter, am 29. September 2003 in gleicher Weise begonnener Zustellungsversuch an nämlicher Adresse endete so, dass das Amt den Umschlag am 6. Oktober 2003 wieder erhielt mit dem Post-Kleber "Adresse und Briefkasten-/Postfach-Anschrift stimmen nicht überein".

Ende Oktober 2003 forderte A's Vertreter beim Migrationsamt die Akten an, welche ihm dieses unterm 3. November 2003 zustellte. Das Amt trat am 8. Dezember 2003 auf das neue Gesuch von A vom 17. November 2003 für eine Aufenthaltsbewilligung nicht ein.

II.  

A hatte am 5. Dezember 2003 gegen die Verfügung vom 10. September 2003 rekurrieren lassen.

Mit Beschluss vom 28. Januar 2004 – dem Vertreter des Rekurrenten am 4. des folgenden Monats ausgehändigt – trat der Regierungsrat wegen Verspätung auf das Rechtsmittel nicht ein; er beauftragte die Direktion für Soziales und Sicherheit gleichzeitig, dem Rekurrenten eine neue Frist zur Aufgabe der Erwerbstätigkeit sowie zum Verlassen des Kantons zu setzen.

Unterm 3. Februar 2004 schrieb das Migrationsamt A's Vertreter, dessen Mandant müsse sich bis Ende März 2004 aus dem Kanton entfernen; es begründete diese Fristansetzung damit, die Verfügung vom 10. September 2003 sei mit dem regierungsrätlichen Entscheid in Rechtskraft erwachsen.

III.  

A liess beim Verwaltungsgericht am 5. März 2004 Beschwerde führen mit dem Antrag, (1) den Regierungsrat in Aufhebung des Beschlusses vom 28. Januar 2004 anzuweisen, auf den Rekurs einzutreten, (2) der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zu entziehen sowie dem Beschwerdeführer zu erlauben, während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens im Kanton zu bleiben und zu arbeiten, unter Entschädigungsfolge.

Kurz darauf schrieb C dem Verwaltungsgericht, was sie schon unterm 19. Dezember 2003 bzw. 9. Februar 2004 Migrationsamt und Regierungsrat mitgeteilt hatte: "Die Aussage die ich damals bei der Polizei, sowie bei der Staatsanwaltschaft Zürich hinterlegt habe betreffend meinem Mann, widerrufe ich hiermit. Ich möchte, dass mein Mann schnellstmöglich seine Aufenthaltsbewilligung, sowie die Arbeits­bewilligung wieder erlangt. Die Umstände die mich zu dieser Aussage veranlasst haben, wurden zwischen mir und meinem Mann bereits geklärt und wir wohnen ganz normal zusammen." Die Staatskanzlei erhielt am 15. März 2003 eine Kopie dieses jüngsten Briefes zur Kenntnis.

Mit Vernehmlassung vom 2. April 2004 schloss die Staatskanzlei für den Regierungsrat auf Abweisung des Rechtsmittels. Die Direktion für Soziales und Sicherheit verzichtete demgegenüber stillschweigend darauf, die Beschwerde zu beantworten.

 

Die Kammer zieht in Erwägung:

 

1.  

Der Regierungsrat hat als Vorinstanz gewaltet (oben II Abs. 2, III Abs. 1). Schon darum gilt es die Beschwerde in Dreierbesetzung zu erledigen (§ 38 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).

2.  

2.1 § 43 Abs. 1 lit. h in Verbindung mit Abs. 2 VRG gestattet die Beschwerde beim Verwaltungsgericht auf dem hier gegebenen Gebiet der Fremdenpolizei nur, soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offen steht. Das trifft zu für Entscheide über Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen, welche ausländische Personen bundes- oder völkerrechtlich beanspruchen dürfen (Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943 [SR 173.110], e contrario; BGE 128 II 145 E. 1.1.1). Von einem solchen Anspruch geht wohl die Vorinstanz aus, nennt sie doch als Rechtsmittel die Beschwerde.

2.1.1 Die Frau des Beschwerdeführers besitzt die Niederlassungsbewilligung (oben I.A Abs. 2, auch zum Folgenden). Ihm verleiht das kraft Art. 17 Abs. 2 Satz 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (SR 142.20) Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung, wenn die Ehegatten zusammen wohnen. Diese Eintretensbedingung erscheint gegenwärtig als strittig, kann aber unberücksichtigt bleiben (vorn I.B Abs. 1 f., III Abs. 2). Denn wie sich alsbald zeigt, gilt es das Rechtsmittel jedenfalls abzuweisen.

Nicht anders verhält es sich betreffend Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (SR 0.101) sowie dem Gleiches bedeutenden Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101): Anwesenheitsansprüche aus dem Schutz des Familienlebens setzen eine gelebte Beziehung – hier in der Ehe des Beschwerdeführers – voraus (BGE 127 II 60 E. 1d/aa, 126 II 377 E. 7). Auch das wirkt vorliegend unklar (vgl. die Verweisungen im vorigen Absatz). Und Er­folg verheissende Ansatzpunkte für einen Anspruch aus der Garantie des Privatlebens lassen sich überhaupt nicht erkennen (dazu BGE 126 II 377 E. 2c; oben I.A Abs. 1 f.).

Weitere Anspruchsgrundlagen ausser einer sogleich zu behandelnden dürften nicht in Frage kommen.

2.1.2 Die Gemahlin des Beschwerdeführers ist hier geboren worden sowie aufgewachsen, hörte als Mündige irgendwann zu arbeiten auf und lebt heute von der öffentlichen Fürsorge. Da sie Liechtensteinerin ist – immerhin mit einheimischer Mutter –, fragt sich, ob ihr Mann einen Nachzugsanspruch ableiten könne aus Art. 3 Abs. 1 sowie Abs. 2 lit. a Anhang I des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (SR 0.142.112.681) bzw. dem Gleiches enthaltenden Anhang K Anlage 1 des EFTA-Übereinkommens vom 4. Januar 1960 in der Fassung vom 21. Juni 2001 (SR 0.632.31).

Insofern müssen die Eheleute zwar vorab nicht zusammen wohnen (VGr, 24. März 2004, VB.2004.00017, E. 2.1, www.vgrzh.ch, mit Hinweisen). Dahin stehen mag zudem, ob die erwähnten völkerrechtlichen Bestimmungen grundsätzlich auf die Frau des Beschwerdeführers Anwendung fänden. Für ihn lässt sich jedenfalls nicht hierauf berufen, weil er als Drittstaatsangehöriger nicht bereits rechtmässig in einem Vertragsstaat weilt (oben I.A Abs. 1 f.; BGE 130 II 1 E. 3.6).

Es bleibt also beim schon vorher Festgehaltenen (oben 2.1.1).

2.2 Die übrigen Voraussetzungen, um die Beschwerde an die Hand nehmen zu können, wären ohne weiteres erfüllt.

3.  

Der angefochtene Entscheid hatte eine vorbehaltlose Rechtsmittelbelehrung erteilt. Der laufenden Frist für die Beschwerde sowie deren Einreichung kam deshalb laut § 55 Abs. 1 VRG unbekümmert um die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts umfassend aufschiebende Wirkung zu (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 55 N. 2). Das galt demnach auch insofern, als die Vorinstanz die Beschwerdegegnerin beauftragt hatte, dem Beschwerdeführer eine neue Frist zum Einstellen der Erwerbs­tätigkeit und Verlassen des Kantons Zürich anzusetzen, obwohl es etwa betreffend Wegweisung kein Rechtsmittel beim Verwaltungsgericht gibt (VGr, 30. April 2003, VB.2003.00124, E. 2 Ingress, www.vgrzh.ch, mit Hinweis).

Darum und weil die Beschwerde verschwieg, dass die Beschwerdegegnerin bereits Frist zum Verlassen des Kantons gesetzt hatte, wurde zu Rechtsmittelantrag 2 nichts vorgekehrt (oben II Abs. 3, III Abs. 1). Der Beschwerdeführer hat sich beim Gericht auch nicht mehr gemeldet.

Durch den heutigen Entscheid in der Sache verliert der hier interessierende Verfahrenspunkt seinen Gegenstand (vgl. VGr, 7. April 2004, PB.2004.00003, E. 5.1 Abs. 1, www.vgrzh.ch, mit Zitaten). Trotzdem drängt sich eine Bemerkung an die Adresse der Beschwerdegegnerin auf: Sie darf Wegweisungsaufträgen, wie der angefochtene Beschluss einen enthält, bis zum instanzabschliessenden Entscheid des Verwaltungsgerichts ohne dessen anderweitige Anordnung nicht entsprechen, wenn die Vorinstanz Rechtsmittelbelehrungen auf vorliegende Art erteilt, das heisst vorbehaltlos und ohne einschlägigen Entzug aufschiebender Wirkung.

4.  

4.1 Analog § 187 Abs. 1 in Verbindung mit § 177 Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976 (GVG, LS 211.1) teilen auch Zürcher Verwaltungsbehörden ihre schriftlichen Anordnungen meist postalisch mit (VGr, 29. Mai 2002, ZR 101/2002 Nr. 86 E. 3b S. 264). Anwendung finden alsdann ebenso § 179 GVG, wonach gescheiterte Zustellungen wiederholt werden (Abs. 1) bzw. bei ihrer schuldhaften Verhinderung als erfolgt gelten (Abs. 2), und § 181 GVG, welche Bestimmung einer Partei Änderungen des gewöhn­lichen Aufenthaltsortes während des Verfahrens unverzüglich anzuzeigen auferlegt, ansonsten Zustellungen an die letztbekannte Adresse rechtswirksam sind (RB 1999 Nr. 8, 1998 Nr. 2 E. 1 = ZR 98/1999 Nr. 26 E. a).

Schuldhafte Verhinderung liegt vor, wenn der Adressat das Erforderliche für den Empfang von Post nicht vorkehrt, obwohl er auf Grund eines bestehenden Prozessrechtsverhältnisses die Sendung eines behördlichen Akts konkret mit gewisser Wahrscheinlichkeit erwarten muss. Selbst im Fall einer zweiten Zustellung gilt die erste als geschehen, sofern sich ihre schuldhafte Verhinderung nachweisen lässt. Hierzu genügt zu erhärten, dass etwa eine Abholungseinladung in den Machtbereich des Adressaten gelangte, zum Beispiel in dessen Brief- oder Postfach. Ist die erste Zustellung dargetan, hat eine zweite für den Fristenlauf prinzipiell – unter Vorbehalt einzig des Vertrauensschutzes – keine Bedeutung mehr. Nach zwei erfolglosen Chargé-Zustellungsversuchen darf man gestützt auf die allgemeine Erfahrung vermuten, zumindest eine Abholungseinladung sei richtig deponiert worden, wobei dann freilich zu Gunsten des Adressaten erst der zweite Versuch den Fristenlauf auslöst (zum Ganzen RB 2002 Nr. 114 E. 2b, mit Hinweisen insbesondere auf OGr, 18. September 1998, ZR 98/1999 Nr. 18 E. II.3e+f, und 1. Juli 1999, ZR 98/1999 Nr. 43, sowie BGr, 23. Juli 2002 1P.209/2002, E. 2.2.1, www.bger.ch).

Nicht nur wissentliche Weigerung, sondern ebenso passive Nichtannahme von Post bedeutet schuldhafte Verhinderung. Bloss bei wissentlicher Annahmeverweigerung lässt sich auf einen zweiten Zustellungsversuch verzichten. Bei passiver Nichtannahme darf die Behörde erst nach zweimaligem vergeblichem Versuch – widerlegbar – vermuten, eine Abholungseinladung sei korrekt hinterlegt worden und der Adressat hätte die Sendung rechtzeitig abholen können. Im Fall schuldhafter Vereitelung gilt der letzte Tag der siebentägigen Abholungsfrist als Zustellungsdatum. Die Empfangspflicht dauert selbst dann fort, wenn über mehrere Monate keine Verfahrenshandlungen erfolgen, allerdings lediglich noch in abgeschwächter Form, sofern seit dem letzten verfahrensbezogenen Kontakt sehr lange Zeit verstrichen ist (zum Ganzen VGr, 19. Mai 2000, VB.2000.00127, E. 2a, www.vgrzh.ch, mit Hinweisen).

4.1.1 Mit Fug nimmt der angefochtene Entscheid für die beschwerdegegnerische Verfügung vom 10. September 2003 eine Empfangspflicht des Beschwerdeführers an und be­strei­tet Letzterer eine solche nicht. Diese Pflicht bestand um die Monatswende September/Oktober 2003 unabgeschwächt, nachdem die Parteien noch im Juni jenes Jahres wegen der kontroversen Aufenthaltsbewilligung miteinander korrespondiert hatten (oben I.A Abs. 3, B Abs. 1 f.; 4.1 Abs. 2 f.).

Die Vorinstanz geht davon aus, der Beschwerdeführer habe beim ersten Versuch, ihm die Verfügung vom 10. September 2003 auszuhändigen, eine Abholungseinladung erhalten; deshalb habe er schon seinerzeit die Zustellung schuldhaft verhindert und müsse diese als erfolgt gelten. Der Beschwerdeführer wiederholt vor Verwaltungsgericht, was der angefochtene Entscheid als Schutzbehauptung apostrophiert, nämlich keine Abholungseinladung bekommen zu ha­ben.

Offen bleiben darf, ob sich die vorinstanzliche Auffassung mit der aufgezeigten Praxis vereinbaren lasse (oben 4.1). Denn es erweist sich sogleich, dass jedenfalls der zweite Versuch einer Zustellung zwischen dem 29. September sowie dem 6. Oktober 2003 als geglückt zu fingieren ist (vorn I.B Abs. 2). Mithin begann die 30-tägige Rekursfrist spätes­tens am 7. Oktober 2003 zu laufen und hatte sich längst erschöpft, als der Beschwerdeführer sein Rechtsmittel beim Regierungsrat einlegte (§§ 11, 22 Abs. 1 VRG; oben II Abs. 1). Dieser ist darauf im Ergebnis zu Recht nicht eingetreten. Wie es um die Ehe des Beschwerdeführers insbesondere angesichts neuerer Beteuerungen der Gattin steht (vgl. vorn I.B Abs. 1 gegen III Abs. 2), spielt hier darum keine Rolle.

4.1.2 Als die Post die Verfügung vom 10. September 2003 erneut zuzustellen versuchte, fehlte an der L-Strasse in Y im Gegensatz zum ersten Mal unstreitig eine Briefkastenbeschriftung mit dem Namen A. Der Beschwerdeführer behauptet nirgends, diese Veränderung nicht gekannt zu haben. In einer solchen liegt ohne weiteres eine schuldhafte Verhinderung der Zustellung, welche daher als erfolgt gilt (oben 4.1). Eines dritten Anlaufs der Beschwerdegegnerin bedurfte es alsdann nicht (Kölz/Bosshart/Röhl, § 10 N. 27 f.). Ebenso wenig muss sich die Post vorwerfen lassen, sie hätte von vorher wissen sollen, dass der Beschwerdeführer – angeblich – an der von der Beschwerdegegnerin benützten Adresse wohne.

Auf der beschwerdeführerischen Antwort zum Brief des Migrationsamts vom 4. Juni 2003, welchen es an die L-Strasse in Y gesandt hatte, prangte als Geschlechtsname nur "A" sowie dieselbe Adresse (oben I.A Abs. 3). Die Beschwerdegeg­nerin durfte folglich die Verfügung vom 10. September 2003 im Sinn von § 181 GVG dort­hin schicken und musste nicht den Allianznamen A-C verwenden. Eine schuldhafte Vereitelung spätestens der zweiten Zustellung lässt sich annehmen, sodass eine solche nachträglich am Arbeitsort des Beschwerdeführers nicht noch ein drittes Mal versucht zu werden brauchte (siehe Kölz/Bosshart/Röhl, § 10 N. 29; vorn I.A Abs. 2).

Allerdings rügt der Beschwerdeführer, die Beschwerdegegnerin habe seine Anmeldung in Y hintertrieben, die Verfügung vom 10. September 2003 jedoch trotzdem dorthin gesandt, wo er nach ihrer Auffassung zudem gar nicht wohne. Wie es sich damit verhalte, darf indes dahin stehen. Denn der kommunale Meldestatus einer Person hat nichts damit zu schaffen, welche Adresse jene in einem anderen Verfahren – für Zustellungen bindend – nennt.

4.2 Der Beschwerdeführer behauptet, die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 10. September 2003 habe beim zweiten Zustellungsversuch einer Rechtsmittelbelehrung ermangelt. Deshalb habe die Beschwerdefrist weder damals noch bei Akteneinsichtnahme durch seinen Vertreter am 5. November 2003 zu laufen begonnen (oben I.B). Die Vorinstanz sei auf die gleiche Argumentation in der Rekursschrift nicht eingegangen. Wegen so missachteter Garantie des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 9 (richtig: 29) Abs. 2 BV müsse der angefochtene Entscheid aufgehoben werden.

4.2.1 Offensichtlich hat der Beschwerdeführer nur Blatt 1 jener Verfügung zur Kenntnis genommen und kopiert. Es gab bei beiden Zustellungsversuchen indes auch ein Blatt 2 mit Rechtsmittelbelehrung. Dass der angefochtene Entscheid dieses Thema nicht behandelt, lässt sich vor Verwaltungsgericht ohne weiteres wettmachen (vgl. VGr, 28. April 2004, PB.2003.00041, E. 2.4, www.vgrzh.ch, mit Hinweisen).

4.2.2 Ansonsten würde das Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung nicht bedeuten, es hätte sich noch irgendwann rekurrieren lassen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 10 N. 51, auch zum Weiteren). Die Anfechtbarkeit von Anordnungen wird nämlich als allgemein bekannt vorausgesetzt. Deshalb erwartet man von den Rechtssuchenden, das statthafte Rechtsmittel zu erfragen sowie es binnen gebührender Frist zu ergreifen, welche die Rechtsmittelfrist durchaus an Länge übertreffen kann. Die Messlatte ist dabei für Rechtskundige höher zu legen. Überhaupt aber verfolgt das Verwaltungsgericht insofern eine relativ strenge Praxis: Es trat zum Beispiel auf die Beschwerde eines Privaten nicht ein, der erst einen Monat nach Zustellung des vorinstanzlichen Entscheids einen Anwalt konsultiert hatte, welcher hinwiederum kurz hierauf das Rechtsmittel einreichte; und einer anderen beschwerdeführenden Partei hielt es entgegen, deren Vertreter habe das Rechtsmittel etwas mehr als einen Monat nach seinem Beizug erhoben (zum Ganzen VGr, 23. März 2000, VB.1999.00394, E. 3b Abs. 3, www.vgrzh.ch).

Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 10. September 2003 gilt als spätestens am 6. Oktober 2003 dem Beschwerdeführer zugestellt (oben I.B Abs. 2, 4.1.1 Abs. 3). Dieser suchte am 23. letzteren Monats seinen Vertreter auf, der nach eigener Angabe von jener Verfügung am 5. November 2003 Kenntnis erhalten hat. Der Rekurs datiert vom 5. Dezember 2003 (vorn II Abs. 1).

Angesichts des im vorvorherigen Absatz Gesagten wäre dieses Rechtsmittel selbst ohne einschlägige Belehrung verspätet gewesen und das Nichteintreten des angefochtenen Entscheids folglich auch insofern zu schützen.

4.3 Nach alledem ist die Beschwerde abzuweisen, soweit sie sich überhaupt an die Hand nehmen lässt.

5.  

Wie schon bei der Vorinstanz wird der Beschwerdeführer ausgangsgemäss kostenpflichtig und vermag keine Parteientschädigung zu erhalten (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 17 Abs. 2 VRG).

6.  

Der Beschwerdeführer kann nur dann Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erheben, wenn er für sich einen Anwesenheitsanspruch und weiter geltend macht, dessen Prüfung sei durch bundesverfassungs- oder bundesrechtswidrige Handhabung kantonalen Verfahrensrechts vereitelt worden (vgl. oben 2.1-2.1.2; BGE 127 II 161 E. 1b, 264 E. 1a; siehe ferner BGE 127 II 161 E. 3b hinsichtlich der Rüge, der vorangegangene kantonale Sachentscheid habe Verfahrensgarantien missachtet).

 

 

Demgemäss entscheidet die Kammer:

 

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Im Sinn der Erwägungen kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.

6.    …