I.
A. A, 1975
geborener Türke, reiste Ende Juni 2001 illegal in die Schweiz ein; durch Strafbefehl
vom 7. März 2003 ahndete das die Bezirksanwaltschaft X mit drei Wochen Gefängnis
bedingt.
Am 6. Mai 2002 hatte A die zehn Jahre ältere, in Y
wohnhafte und hier niedergelassene Liechtensteinerin C geheiratet. Er ersuchte
deshalb folgenden Tags darum, ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
Alsbald durfte er die Stelle als Pizzaiolo eines Restaurants in Z antreten.
Wegen Verdachts auf Scheinehe wurden Untersuchungen angestellt; im Verlauf
derselben erreichten Polizei sowie Direktion für Soziales und Sicherheit
(Migrationsamt) des Kantons Zürich A anno 2002 über die Adresse von dessen
Arbeitgeber und erhärteten Aussagen der Gattin anfangs 2003 vor Bezirksanwaltschaft
X den Verdacht.
Das Migrationsamt schrieb A mit der Absicht, ihm eine
Aufenthaltsbewilligung zu verweigern sowie zuvor rechtliches Gehör zu gewähren,
unterm 4. Juni 2003 an die L-Strasse in Y. Dort zusammen mit der Ehefrau zu
wohnen hatte A schon am 9. Januar 2003 bei der Bezirksanwaltschaft X erklärt.
Sein Antwortbrief vom 11. Juni 2003 an das Amt gab als Absender die durch
dieses gebrauchte Adresse an.
B. Die
Direktion für Soziales und Sicherheit wies mit Verfügung vom 10. September 2003
das Gesuch um Aufenthaltsbewilligung ab; zugleich setzte sie A Frist bis 30. November
2003, um die Erwerbstätigkeit zu beenden sowie sich aus dem Kanton zu entfernen.
Die Begründung lautete, sollte der Petent nicht schon geheiratet haben, um die
ausländerrechtlichen Bestimmungen zu umgehen, berufe er sich zumindest jetzt
rechtsmissbräuchlich auf eine Ehe ohne Lebens- und Wohngemeinschaft; ausserdem
habe er zu Klagen Anlass gegeben.
Eine erste Chargé-Sendung dieser Verfügung für A an die L-Strasse
in Y kam am 25. September 2003 mit dem postalischen Vermerk "[n]icht
abgeholt" an das Migrationsamt zurück. Ein zweiter, am 29. September 2003
in gleicher Weise begonnener Zustellungsversuch an nämlicher Adresse endete so,
dass das Amt den Umschlag am 6. Oktober 2003 wieder erhielt mit dem Post-Kleber
"Adresse und Briefkasten-/Postfach-Anschrift stimmen nicht überein".
Ende Oktober 2003 forderte A's Vertreter beim
Migrationsamt die Akten an, welche ihm dieses unterm 3. November 2003 zustellte.
Das Amt trat am 8. Dezember 2003 auf das neue Gesuch von A vom 17. November
2003 für eine Aufenthaltsbewilligung nicht ein.
II.
A hatte am 5. Dezember 2003 gegen die Verfügung vom 10.
September 2003 rekurrieren lassen.
Mit Beschluss vom 28. Januar 2004 – dem Vertreter des
Rekurrenten am 4. des folgenden Monats ausgehändigt – trat der Regierungsrat
wegen Verspätung auf das Rechtsmittel nicht ein; er beauftragte die Direktion
für Soziales und Sicherheit gleichzeitig, dem Rekurrenten eine neue Frist zur
Aufgabe der Erwerbstätigkeit sowie zum Verlassen des Kantons zu setzen.
Unterm 3. Februar 2004 schrieb das Migrationsamt A's Vertreter,
dessen Mandant müsse sich bis Ende März 2004 aus dem Kanton entfernen; es
begründete diese Fristansetzung damit, die Verfügung vom 10. September 2003 sei
mit dem regierungsrätlichen Entscheid in Rechtskraft erwachsen.
III.
A liess beim Verwaltungsgericht am 5. März 2004 Beschwerde
führen mit dem Antrag, (1) den Regierungsrat in Aufhebung des Beschlusses vom
28. Januar 2004 anzuweisen, auf den Rekurs einzutreten, (2) der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung nicht zu entziehen sowie dem Beschwerdeführer zu
erlauben, während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens im Kanton zu bleiben
und zu arbeiten, unter Entschädigungsfolge.
Kurz darauf schrieb C dem Verwaltungsgericht, was sie
schon unterm 19. Dezember 2003 bzw. 9. Februar 2004 Migrationsamt und
Regierungsrat mitgeteilt hatte: "Die Aussage die ich damals bei der
Polizei, sowie bei der Staatsanwaltschaft Zürich hinterlegt habe betreffend
meinem Mann, widerrufe ich hiermit. Ich möchte, dass mein Mann schnellstmöglich
seine Aufenthaltsbewilligung, sowie die Arbeitsbewilligung wieder erlangt. Die
Umstände die mich zu dieser Aussage veranlasst haben, wurden zwischen mir und
meinem Mann bereits geklärt und wir wohnen ganz normal zusammen." Die
Staatskanzlei erhielt am 15. März 2003 eine Kopie dieses jüngsten Briefes
zur Kenntnis.
Mit Vernehmlassung vom 2. April 2004 schloss die
Staatskanzlei für den Regierungsrat auf Abweisung des Rechtsmittels. Die
Direktion für Soziales und Sicherheit verzichtete demgegenüber stillschweigend
darauf, die Beschwerde zu beantworten.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Der Regierungsrat hat als Vorinstanz gewaltet (oben II Abs. 2,
III Abs. 1). Schon darum gilt es die Beschwerde in Dreierbesetzung zu
erledigen (§ 38 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG,
LS 175.2]).
2.
2.1 § 43 Abs. 1
lit. h in Verbindung mit Abs. 2 VRG gestattet die Beschwerde beim Verwaltungsgericht
auf dem hier gegebenen Gebiet der Fremdenpolizei nur, soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
an das Bundesgericht offen steht. Das trifft zu für Entscheide über
Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen, welche ausländische Personen bundes- oder völkerrechtlich
beanspruchen dürfen (Art. 100
Abs. 1 lit. b Ziff. 3 des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16.
Dezember 1943 [SR 173.110], e contrario; BGE 128 II 145 E. 1.1.1).
Von einem solchen Anspruch geht wohl die Vorinstanz aus, nennt sie doch als
Rechtsmittel die Beschwerde.
2.1.1
Die Frau des Beschwerdeführers besitzt die Niederlassungsbewilligung (oben
I.A Abs. 2, auch zum Folgenden). Ihm verleiht das kraft Art. 17 Abs. 2
Satz 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und
Niederlassung der Ausländer (SR 142.20) Anspruch auf eine
Aufenthaltsbewilligung, wenn die Ehegatten zusammen wohnen. Diese Eintretensbedingung
erscheint gegenwärtig als strittig, kann aber unberücksichtigt bleiben (vorn
I.B Abs. 1 f., III Abs. 2). Denn wie sich alsbald zeigt, gilt es
das Rechtsmittel jedenfalls abzuweisen.
Nicht anders verhält es sich betreffend Achtung des
Privat- und Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (SR 0.101) sowie dem Gleiches bedeutenden Art. 13
Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101): Anwesenheitsansprüche
aus dem Schutz des Familienlebens setzen eine gelebte Beziehung – hier in der
Ehe des Beschwerdeführers – voraus (BGE 127 II 60 E. 1d/aa, 126 II
377 E. 7). Auch das wirkt vorliegend unklar (vgl. die Verweisungen im
vorigen Absatz). Und Erfolg verheissende Ansatzpunkte für einen Anspruch aus
der Garantie des Privatlebens lassen sich überhaupt nicht erkennen (dazu BGE 126
II 377 E. 2c; oben I.A Abs. 1 f.).
Weitere Anspruchsgrundlagen ausser einer sogleich zu
behandelnden dürften nicht in Frage kommen.
2.1.2
Die Gemahlin des Beschwerdeführers ist hier geboren worden sowie aufgewachsen,
hörte als Mündige irgendwann zu arbeiten auf und lebt heute von der
öffentlichen Fürsorge. Da sie Liechtensteinerin ist – immerhin mit
einheimischer Mutter –, fragt sich, ob ihr Mann einen Nachzugsanspruch ableiten
könne aus Art. 3 Abs. 1 sowie Abs. 2 lit. a Anhang I des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren
Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (SR 0.142.112.681) bzw. dem
Gleiches enthaltenden Anhang K Anlage 1 des EFTA-Übereinkommens vom 4. Januar
1960 in der Fassung vom 21. Juni 2001 (SR 0.632.31).
Insofern müssen die Eheleute zwar vorab nicht zusammen wohnen
(VGr, 24. März 2004, VB.2004.00017, E. 2.1, www.vgrzh.ch, mit Hinweisen).
Dahin stehen mag zudem, ob die erwähnten völkerrechtlichen Bestimmungen
grundsätzlich auf die Frau des Beschwerdeführers Anwendung fänden. Für ihn
lässt sich jedenfalls nicht hierauf berufen, weil er als Drittstaatsangehöriger
nicht bereits rechtmässig in einem Vertragsstaat weilt (oben I.A Abs. 1 f.;
BGE 130 II 1 E. 3.6).
Es bleibt also beim schon vorher Festgehaltenen (oben
2.1.1).
2.2 Die
übrigen Voraussetzungen, um die Beschwerde an die Hand nehmen zu können, wären
ohne weiteres erfüllt.
3.
Der angefochtene Entscheid hatte eine vorbehaltlose
Rechtsmittelbelehrung erteilt. Der laufenden Frist für die Beschwerde sowie
deren Einreichung kam deshalb laut § 55 Abs. 1 VRG unbekümmert um die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts umfassend aufschiebende Wirkung zu
(Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 55 N. 2). Das galt demnach
auch insofern, als die Vorinstanz die Beschwerdegegnerin beauftragt hatte, dem
Beschwerdeführer eine neue Frist zum Einstellen der Erwerbstätigkeit und
Verlassen des Kantons Zürich anzusetzen, obwohl es etwa betreffend Wegweisung
kein Rechtsmittel beim Verwaltungsgericht gibt (VGr, 30. April 2003,
VB.2003.00124, E. 2 Ingress, www.vgrzh.ch, mit Hinweis).
Darum und weil die Beschwerde verschwieg, dass die
Beschwerdegegnerin bereits Frist zum Verlassen des Kantons gesetzt hatte, wurde
zu Rechtsmittelantrag 2 nichts vorgekehrt (oben II Abs. 3, III Abs. 1).
Der Beschwerdeführer hat sich beim Gericht auch nicht mehr gemeldet.
Durch den heutigen Entscheid in der Sache verliert der
hier interessierende Verfahrenspunkt seinen Gegenstand (vgl. VGr, 7. April
2004, PB.2004.00003, E. 5.1 Abs. 1, www.vgrzh.ch, mit Zitaten).
Trotzdem drängt sich eine Bemerkung an die Adresse der Beschwerdegegnerin auf:
Sie darf Wegweisungsaufträgen, wie der angefochtene Beschluss einen enthält,
bis zum instanzabschliessenden Entscheid des Verwaltungsgerichts ohne dessen
anderweitige Anordnung nicht entsprechen, wenn die Vorinstanz Rechtsmittelbelehrungen
auf vorliegende Art erteilt, das heisst vorbehaltlos und ohne einschlägigen Entzug
aufschiebender Wirkung.
4.
4.1 Analog § 187
Abs. 1 in Verbindung mit § 177 Abs. 1 des
Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976 (GVG, LS 211.1) teilen auch
Zürcher Verwaltungsbehörden ihre schriftlichen Anordnungen meist postalisch mit
(VGr, 29. Mai 2002, ZR 101/2002 Nr. 86 E. 3b S. 264). Anwendung
finden alsdann ebenso § 179 GVG, wonach gescheiterte Zustellungen
wiederholt werden (Abs. 1) bzw. bei ihrer schuldhaften Verhinderung als
erfolgt gelten (Abs. 2), und § 181 GVG, welche Bestimmung einer
Partei Änderungen des gewöhnlichen Aufenthaltsortes während des Verfahrens
unverzüglich anzuzeigen auferlegt, ansonsten Zustellungen an die letztbekannte
Adresse rechtswirksam sind (RB 1999 Nr. 8, 1998 Nr. 2 E. 1 = ZR
98/1999 Nr. 26 E. a).
Schuldhafte Verhinderung liegt vor, wenn der Adressat das
Erforderliche für den Empfang von Post nicht vorkehrt, obwohl er auf Grund
eines bestehenden Prozessrechtsverhältnisses die Sendung eines behördlichen
Akts konkret mit gewisser Wahrscheinlichkeit erwarten muss. Selbst im Fall
einer zweiten Zustellung gilt die erste als geschehen, sofern sich ihre
schuldhafte Verhinderung nachweisen lässt. Hierzu genügt zu erhärten, dass etwa
eine Abholungseinladung in den Machtbereich des Adressaten gelangte, zum
Beispiel in dessen Brief- oder Postfach. Ist die erste Zustellung dargetan, hat
eine zweite für den Fristenlauf prinzipiell – unter Vorbehalt einzig des
Vertrauensschutzes – keine Bedeutung mehr. Nach zwei erfolglosen
Chargé-Zustellungsversuchen darf man gestützt auf die allgemeine Erfahrung
vermuten, zumindest eine Abholungseinladung sei richtig deponiert worden, wobei
dann freilich zu Gunsten des Adressaten erst der zweite Versuch den Fristenlauf
auslöst (zum Ganzen RB 2002 Nr. 114 E. 2b, mit Hinweisen insbesondere
auf OGr, 18. September 1998, ZR 98/1999 Nr. 18 E. II.3e+f, und 1.
Juli 1999, ZR 98/1999 Nr. 43, sowie BGr, 23. Juli 2002 1P.209/2002, E. 2.2.1,
www.bger.ch).
Nicht nur wissentliche Weigerung, sondern ebenso passive
Nichtannahme von Post bedeutet schuldhafte Verhinderung. Bloss bei
wissentlicher Annahmeverweigerung lässt sich auf einen zweiten
Zustellungsversuch verzichten. Bei passiver Nichtannahme darf die Behörde erst nach
zweimaligem vergeblichem Versuch – widerlegbar – vermuten, eine Abholungseinladung
sei korrekt hinterlegt worden und der Adressat hätte die Sendung rechtzeitig
abholen können. Im Fall schuldhafter Vereitelung gilt der letzte Tag der
siebentägigen Abholungsfrist als Zustellungsdatum. Die Empfangspflicht dauert
selbst dann fort, wenn über mehrere Monate keine Verfahrenshandlungen erfolgen,
allerdings lediglich noch in abgeschwächter Form, sofern seit dem letzten
verfahrensbezogenen Kontakt sehr lange Zeit verstrichen ist (zum Ganzen VGr,
19. Mai 2000, VB.2000.00127, E. 2a, www.vgrzh.ch, mit Hinweisen).
4.1.1
Mit Fug nimmt der angefochtene Entscheid für die beschwerdegegnerische Verfügung
vom 10. September 2003 eine Empfangspflicht des Beschwerdeführers an und bestreitet
Letzterer eine solche nicht. Diese Pflicht bestand um die Monatswende September/Oktober
2003 unabgeschwächt, nachdem die Parteien noch im Juni jenes Jahres wegen der
kontroversen Aufenthaltsbewilligung miteinander korrespondiert hatten (oben I.A
Abs. 3, B Abs. 1 f.; 4.1 Abs. 2 f.).
Die Vorinstanz geht davon aus, der Beschwerdeführer habe
beim ersten Versuch, ihm die Verfügung vom 10. September 2003 auszuhändigen,
eine Abholungseinladung erhalten; deshalb habe er schon seinerzeit die
Zustellung schuldhaft verhindert und müsse diese als erfolgt gelten. Der
Beschwerdeführer wiederholt vor Verwaltungsgericht, was der angefochtene
Entscheid als Schutzbehauptung apostrophiert, nämlich keine Abholungseinladung
bekommen zu haben.
Offen bleiben darf, ob sich die vorinstanzliche Auffassung
mit der aufgezeigten Praxis vereinbaren lasse (oben 4.1). Denn es erweist sich
sogleich, dass jedenfalls der zweite Versuch einer Zustellung zwischen dem 29.
September sowie dem 6. Oktober 2003 als geglückt zu fingieren ist (vorn I.B Abs. 2).
Mithin begann die 30-tägige Rekursfrist spätestens am 7. Oktober 2003 zu
laufen und hatte sich längst erschöpft, als der Beschwerdeführer sein
Rechtsmittel beim Regierungsrat einlegte (§§ 11, 22 Abs. 1 VRG; oben
II Abs. 1). Dieser ist darauf im Ergebnis zu Recht nicht eingetreten. Wie
es um die Ehe des Beschwerdeführers insbesondere angesichts neuerer Beteuerungen
der Gattin steht (vgl. vorn I.B Abs. 1 gegen III Abs. 2), spielt hier
darum keine Rolle.
4.1.2
Als die Post die Verfügung vom 10. September 2003 erneut zuzustellen
versuchte, fehlte an der L-Strasse in Y im Gegensatz zum ersten Mal unstreitig
eine Briefkastenbeschriftung mit dem Namen A. Der Beschwerdeführer behauptet
nirgends, diese Veränderung nicht gekannt zu haben. In einer solchen liegt ohne
weiteres eine schuldhafte Verhinderung der Zustellung, welche daher als erfolgt
gilt (oben 4.1). Eines dritten Anlaufs der Beschwerdegegnerin bedurfte es
alsdann nicht (Kölz/Bosshart/Röhl, § 10 N. 27 f.). Ebenso wenig
muss sich die Post vorwerfen lassen, sie hätte von vorher wissen sollen, dass
der Beschwerdeführer – angeblich – an der von der Beschwerdegegnerin benützten
Adresse wohne.
Auf der beschwerdeführerischen Antwort zum Brief des Migrationsamts
vom 4. Juni 2003, welchen es an die L-Strasse in Y gesandt hatte, prangte als
Geschlechtsname nur "A" sowie dieselbe Adresse (oben I.A Abs. 3).
Die Beschwerdegegnerin durfte folglich die Verfügung vom 10. September 2003 im
Sinn von § 181 GVG dorthin schicken und musste nicht den Allianznamen A-C
verwenden. Eine schuldhafte Vereitelung spätestens der zweiten Zustellung lässt
sich annehmen, sodass eine solche nachträglich am Arbeitsort des
Beschwerdeführers nicht noch ein drittes Mal versucht zu werden brauchte (siehe
Kölz/Bosshart/Röhl, § 10 N. 29; vorn I.A Abs. 2).
Allerdings rügt der Beschwerdeführer, die Beschwerdegegnerin
habe seine Anmeldung in Y hintertrieben, die Verfügung vom 10. September 2003
jedoch trotzdem dorthin gesandt, wo er nach ihrer Auffassung zudem gar nicht
wohne. Wie es sich damit verhalte, darf indes dahin stehen. Denn der kommunale
Meldestatus einer Person hat nichts damit zu schaffen, welche Adresse jene in
einem anderen Verfahren – für Zustellungen bindend – nennt.
4.2 Der
Beschwerdeführer behauptet, die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
10. September 2003 habe beim zweiten Zustellungsversuch einer Rechtsmittelbelehrung
ermangelt. Deshalb habe die Beschwerdefrist weder damals noch bei
Akteneinsichtnahme durch seinen Vertreter am 5. November 2003 zu laufen
begonnen (oben I.B). Die Vorinstanz sei auf die gleiche Argumentation in der
Rekursschrift nicht eingegangen. Wegen so missachteter Garantie des Anspruchs
auf rechtliches Gehör nach Art. 9 (richtig: 29) Abs. 2 BV müsse der
angefochtene Entscheid aufgehoben werden.
4.2.1
Offensichtlich hat der Beschwerdeführer nur Blatt 1 jener Verfügung zur
Kenntnis genommen und kopiert. Es gab bei beiden Zustellungsversuchen indes
auch ein Blatt 2 mit Rechtsmittelbelehrung. Dass der angefochtene Entscheid dieses
Thema nicht behandelt, lässt sich vor Verwaltungsgericht ohne weiteres wettmachen
(vgl. VGr, 28. April 2004, PB.2003.00041, E. 2.4, www.vgrzh.ch, mit
Hinweisen).
4.2.2
Ansonsten würde das Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung nicht bedeuten, es
hätte sich noch irgendwann rekurrieren lassen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 10 N. 51,
auch zum Weiteren). Die Anfechtbarkeit von Anordnungen wird nämlich als
allgemein bekannt vorausgesetzt. Deshalb erwartet man von den Rechtssuchenden,
das statthafte Rechtsmittel zu erfragen sowie es binnen gebührender Frist zu ergreifen,
welche die Rechtsmittelfrist durchaus an Länge übertreffen kann. Die Messlatte
ist dabei für Rechtskundige höher zu legen. Überhaupt aber verfolgt das
Verwaltungsgericht insofern eine relativ strenge Praxis: Es trat zum Beispiel
auf die Beschwerde eines Privaten nicht ein, der erst einen Monat nach
Zustellung des vorinstanzlichen Entscheids einen Anwalt konsultiert hatte,
welcher hinwiederum kurz hierauf das Rechtsmittel einreichte; und einer anderen
beschwerdeführenden Partei hielt es entgegen, deren Vertreter habe das Rechtsmittel
etwas mehr als einen Monat nach seinem Beizug erhoben (zum Ganzen VGr, 23. März
2000, VB.1999.00394, E. 3b Abs. 3, www.vgrzh.ch).
Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 10. September
2003 gilt als spätestens am 6. Oktober 2003 dem Beschwerdeführer
zugestellt (oben I.B Abs. 2, 4.1.1 Abs. 3). Dieser suchte am 23.
letzteren Monats seinen Vertreter auf, der nach eigener Angabe von jener
Verfügung am 5. November 2003 Kenntnis erhalten hat. Der Rekurs datiert
vom 5. Dezember 2003 (vorn II Abs. 1).
Angesichts des im vorvorherigen Absatz Gesagten wäre
dieses Rechtsmittel selbst ohne einschlägige Belehrung verspätet gewesen und
das Nichteintreten des angefochtenen Entscheids folglich auch insofern zu
schützen.
4.3 Nach
alledem ist die Beschwerde abzuweisen, soweit sie sich überhaupt an die Hand
nehmen lässt.
5.
Wie schon bei der Vorinstanz
wird der Beschwerdeführer ausgangsgemäss kostenpflichtig und vermag keine Parteientschädigung
zu erhalten (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1
sowie § 17 Abs. 2 VRG).
6.
Der Beschwerdeführer kann nur dann
Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erheben, wenn er für sich
einen Anwesenheitsanspruch und weiter geltend macht, dessen Prüfung sei durch
bundesverfassungs- oder bundesrechtswidrige Handhabung kantonalen Verfahrensrechts
vereitelt worden (vgl. oben 2.1-2.1.2; BGE 127 II 161 E. 1b, 264 E. 1a;
siehe ferner BGE 127 II 161 E. 3b hinsichtlich der Rüge, der vorangegangene
kantonale Sachentscheid habe Verfahrensgarantien missachtet).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Im
Sinn der Erwägungen kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen, von der Zustellung
an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.
6. …