{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2004-09-29", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2004-00109_2004-09-29.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=204492&W10_KEY=13823295&nTrefferzeile=99&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "98c52f0bc9d8b9e57700da11cd572fad"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2004.00109"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 29.09.2004  VB.2004.00109"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 29.09.2004  VB.2004.00109"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 29.09.2004  VB.2004.00109"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung | Mobilfunk-Basisstation GSM/UMTS auf einem Bahnhofareal: Ausnahmebewilligung f\u00fcr \u00dcberstellung der Baulinie; Orte mit empfindlicher Nutzung. Die streitbetroffene Antennenanlage kommt in einen Baulinienbereich zu liegen, weshalb die kommunale Baubeh\u00f6rde gest\u00fctzt auf \u00a7 100 Abs. 3 PBG eine Ausnahmebewilligung erteilte und diese von einem Beseitigungs- bzw. Anpassungsrevers abh\u00e4ngig machte. In der Situation des konkreten baulichen Umfelds der Antennenanlage liegen besondere Umst\u00e4nde vor, weshalb weder der kommunalen Bewilligungsbeh\u00f6rde noch der Baurekurskommission der Vorwurf gemacht werden kann, sie h\u00e4tten das ihnen bei der Anwendung von \u00a7 100 Abs. 3 PBG zustehende Ermessen rechtsverletzend gehandhabt (E. 2). Auf dem Baugrundst\u00fcck steht zum einen ein Bahnhofsgeb\u00e4ude, zum andern wird der n\u00f6rdliche Teil des Grundst\u00fccks von einer Parkierungsanlage (P+R) belegt. Diese nicht mit Hochbauten \u00fcberstellte Teilfl\u00e4che ist nicht wie ein separates un\u00fcberbautes Grundst\u00fcck und damit im Sinn der Rechtsprechung zu Art. 3 Abs. 3 lit. c NISV als Ausnahmefall zu behandeln. Parkpl\u00e4tze sind zwar keine Geb\u00e4ude; es handelt sich jedoch bei dem mit einem festen Belag und allen f\u00fcr den Betrieb einer P+R-Anlage erforderlichen Einrichtungen versehenen Platz um eine Anlage und somit um eine planungs- und baurechtlich relevante Nutzung des Grundst\u00fccks. Dieser Teil der Parzelle ist in baurechtlichem Sinn ebenfalls als \u00fcberbaut zu betrachten (E. 3). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 00:02:35", "Checksum": "9fa6b46385285209f555b24a89506be3"}