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I. Der Zweckverband C im Bezirk X eröffnete mit Ausschreibung vom 28. November 2003 ein Vergabeverfahren für die Entsorgung von Rauchgasreinigungs-Rückständen (RGRR) der Kehrichtverbrennungsanlage X. Innert Frist gingen fünf Offerten mit Preisen von Fr. 1'065'000.- bis Fr. 1'330'800.- ein. Am 26. Februar 2004 beschloss die Betriebskommission des Zweckverbands, den Auftrag an die E AG zu vergeben. Der Entscheid wurde den nicht berücksichtigten Anbieterinnen mit Brief vom 27. Februar 2004 eröffnet. II. Mit Eingabe vom 10. März 2004 liess die A AG, deren Angebot nicht berücksichtigt wurde, beim Verwaltungsgericht Beschwerde gegen den Vergabeentscheid erheben und beantragen, dieser sei aufzuheben und der Beschwerdegegner anzuweisen, den Zuschlag ihr (der Beschwerdeführerin) zu erteilen; eventuell sei die Sache zum Neuentscheid an den Beschwerdegegner zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners. Gleichzeitig liess sie das Begehren stellen, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Der Beschwerdegegner liess in seiner Beschwerdeantwort vom 5. April 2004 Antrag auf Abweisung der Beschwerde stellen, soweit auf diese einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin. Ferner liess er beantragen, die aufschiebende Wirkung nicht zu bewilligen, soweit die Entsorgung der Filterasche ab dem 1. Mai 2004 sichergestellt sein müsse. Mit Replik vom 7. und Duplik vom 29. Juni 2004 hielten die Parteien an ihren Standpunkten fest. Die Mitbeteiligte nahm nicht zur Beschwerde Stellung. Der Beschwerde wurde mit Präsidialverfügungen vom 13. April und 8. Juli 2004 zunächst vorläufig und anschliessend für das restliche Beschwerdeverfahren aufschiebende Wirkung erteilt.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1. Vergabeentscheide kantonaler und kommunaler Auftraggeber können unmittelbar mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (RB 1999 Nr. 27 = BEZ 1999 Nr. 13 = ZBl 100/1999, S. 372; vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 41 N. 22). Auf das Beschwerdeverfahren gelangen die Art. 15 ff. der revidierten Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. März 2001 sowie § 2 des Gesetzes vom 15. September 2003 über den Beitritt zur revidierten Interkantonalen Vereinbarung zur Anwendung. 2. Die Beschwerdeführerin beanstandet, dass die Vergabe durch einen Entscheid der Betriebskommission des Beschwerdegegners erfolgt sei. Aus ihrer Darlegung wird jedoch nicht deutlich, ob sie die Zuständigkeit der Betriebskommission in Frage stellt und worauf ihre allfälligen Zweifel beruhen. Es ist denn auch nicht ersichtlich, inwiefern das Vorgehen des Beschwerdegegners in diesem Punkt unzulässig sein sollte. 3. Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Beschwerdegegner habe den angefochtenen Vergabeentscheid nicht ausreichend begründet. Sie anerkennt jedoch zu Recht, dass die Begründung mit der Beschwerdeantwort ergänzt und eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs damit geheilt wurde. Die Frage ist damit für den Ausgang des Verfahrens nicht mehr von Bedeutung. 4. Der Beschwerdegegner geht davon aus, dass drei der fünf Anbieterinnen die Preise aufeinander abgestimmt hätten: die Beschwerdeführerin und die Mitbeteiligte, die für die voraussichtlichen Tonnagen genau denselben Gesamtpreis offerierten, sowie das Unternehmen F, deren Preis nur 0,06 % darüber liegt. Nach seiner Meinung wäre er daher gestützt auf § 10 Abs. 1 lit. b der Submissionsverordnung vom 23. Juli 2003 berechtigt gewesen, den Auftrag freihändig zu vergeben. Diese Möglichkeit stehe ihm auch dann wieder zur Verfügung, wenn das Verwaltungsgericht die Sache zum Neuentscheid an ihn zurückweise. Wie es sich damit verhält, kann offen bleiben, da die Beschwerde aus anderen Gründen abzuweisen ist. 5. 5.1 Der Beschwerdegegner nannte in den Ausschreibungsunterlagen zwei Zuschlagskriterien: Den Preis mit einem Gewicht von 95 % und die Verwertung mit einem Gewicht von 5 %. Das Kriterium Verwertung wurde dahingehend erläutert, dass eine vom BUWAL (Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft) als solche anerkannte und mit Massenbilanzen belegte Verwertung 5 Punkte erhalte. Eine Verwertung im Sinn dieser Umschreibung wurde einzig von der Anbieterin G AG offeriert, deren Angebot jedoch wegen des hohen Preises nicht in Betracht fällt. Alle andern Anbieterinnen offerierten lediglich eine Endlagerung und erhielten daher bei diesem Kriterium 0 Punkte. Da die Beschwerdeführerin und die Mitbeteiligte beim Zuschlagskriterium Verwertung keine Punkte erhalten und zudem beide den genau gleichen Gesamtpreis offerierten, liegen ihre Angebote in der Bewertung anhand der Zuschlagskriterien gleichauf. Zwischen zwei gleichwertigen Angeboten kann die Vergabestelle gemäss der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts nach ihrem Ermessen wählen (VGr, 23. Januar 2003, VB.2002.00195, E. 4b, www.vgrzh.ch; VGr, 22. März 2001, VB.2000.00240, E. 2c). Dieses Ermessen hat sie – wie bei jeder Ermessensbetätigung – pflichtgemäss auszuüben. 5.2 Um die Wahl zwischen den zwei erstplatzierten Angeboten zu treffen, stellte der Beschwerdegegner die vorgesehenen Entsorgungsverfahren einander gegenüber. Beim Angebot der Beschwerdeführerin werden die RGRR in einem Zement-Wasser-Gemisch gebunden und anschliessend in der Deponie H eingebaut und endgelagert. Die Mitbeteiligte sieht demgegenüber vor, die RGRR in grosse Pakete (Big Bags) abzufüllen und danach der Endlagerung in der Untertagdeponie I (Teil eines Kali-Salz-Bergwerks in Deutschland) zuzuführen. Der Beschwerdegegner beurteilt die Endlagerung in einem Kali-Salz-Bergwerk als sicherste Methode, die Abfälle der Biosphäre zu entziehen. Demgegenüber stelle die von der Beschwerdeführerin praktizierte Verfestigung nur eine Notlösung bis zur Einführung umweltverträglicher Verwertungsverfahren dar. Zudem würden bei der von der Beschwerdeführerin verwendeten Rezeptur zur Verfestigung der RGRR gemäss der ihr vom Amt für Umwelt des Kantons Y erteilten Bewilligung die Grenzwerte nur "in der Regel" eingehalten. Was sodann den Mehrtransport zur Untertagdeponie in Deutschland betreffe, so sei der dadurch bewirkten Umweltbelastung der Energieverbrauch und die CO2-Freisetzung bei der Herstellung des von der Beschwerdeführerin verwendeten Zements gegenüberzustellen. Die Beschwerdeführerin hält diese Erwägungen nicht für zutreffend und ist der Meinung, der Beschwerdegegner habe sein Ermessen nicht pflichtgemäss gehandhabt. Sie beanstandet einerseits die Beurteilung der Umweltauswirkungen als unzutreffend und macht andererseits geltend, die Endlagerung der Rückstände in Deutschland laufe dem Grundsatz der Inlandentsorgung von Abfällen gemäss Art. 30 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz in der Fassung gemäss Bundesgesetz vom 21. Dezember 1995 (USG) zuwider. 6. Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, die von ihr angebotene Endlagerung sei ebenso sicher und umweltgerecht wie diejenige der Mitbeteiligten. Die in der Bewertung des Beschwerdegegners zum Ausdruck gelangende Bevorzugung der Endlagerung in einem Kali-Salz-Bergwerk sei nicht gerechtfertigt. Dieser Frage ist jedoch nicht weiter nachzugehen, da der angefochtene Vergabeentscheid auch dann haltbar ist, wenn die beiden Entsorgungskonzepte in dieser Hinsicht als gleichwertig betrachtet werden. Mit Bezug auf die Umweltauswirkungen des von der Mitbeteiligten vorgesehenen Transports nach Deutschland hat der Beschwerdegegner in der Beschwerdeantwort detaillierte Berechnungen angestellt. Danach werden für den Transport von 20 Tonnen Reststoffen mit dem Silowagen zur 570 km entfernten Untertagdeponie 240 l Dieselöl verbraucht, womit pro Tonne Reststoff eine CO2-Menge von 32 kg freigesetzt werde. Beim Verfestigungsverfahren der Beschwerdeführerin werde den Reststoffen zwischen 20 und 30 % Zement beigemischt. Da bei der Herstellung einer Tonne Zement 693 kg CO2 freigesetzt würden, entspreche bereits eine Beimischung von 20 % Zement einer CO2-Menge von 139 kg pro Tonne Reststoff. Die CO2-Bilanz sei daher beim Verfahren der Beschwerdeführerin rund vier Mal schlechter (Beschwerdeantwort, S. 10 f.). Die Beschwerdeführerin begegnet dieser Berechnung mit dem Hinweis in der Replik, dass die Silofahrzeuge der Mitbeteiligten die Rückfahrt in die Schweiz leer durchführten und daher die doppelte Wegdistanz berücksichtigt werden müsse. Der Beschwerdegegner bestreitet dies in der Duplik und macht geltend, die Fahrzeuge würden für die Rückfahrt gereinigt und für andere Transporte eingesetzt. Darauf kommt es indessen nicht an. Nach der Berechnung des Beschwerdegegners, die von der Beschwerdeführerin im Einzelnen nicht beanstandet wird, verursacht der von der Mitbeteiligten vorgesehene Transport selbst bei Anrechnung der doppelten Wegdistanz nur eine halb so grosse CO2-Freisetzung wie das Verfahren der Mitbeteiligten. Die Beschwerdegegnerin durfte somit zu Recht davon ausgehen, dass das Vorgehen der Mitbeteiligten in dieser Hinsicht umweltschonender sei. 7. 7.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, mit der Vergabe an die Mitbeteiligte, welche eine Endlagerung der RGRR in einer Deponie in Deutschland vorsieht, werde der Grundsatz der Inlandentsorgung gemäss Art. 30 Abs. 3 USG missachtet. Schon aus diesem Grund müsse ihr eigenes Angebot, welches auf einer Endlagerung im Kanton Y beruht, den Vorzug erhalten. Falls der Beschwerdegegner bei seinem Entscheid gegen die genannte Vorschrift verstossen hat, war die Ausübung seines Ermessens fehlerhaft. Überdies stellt sich in diesem Fall die Frage, ob der Beschwerdegegner dem Grundsatz der Inlandentsorgung nicht bereits bei der Festlegung der Vergabekriterien hätte Rechnung tragen müssen. Der Einwand bedarf daher einer näheren Prüfung. 7.2
Nach Art. 30 Abs. 3 USG müssen Abfälle
"umweltverträglich und, soweit es möglich und sinnvoll ist, im Inland
entsorgt werden". Das Gebot der Inlandentsorgung entspringt verschiedenen
Beweggründen: Nebst grundsätzlichen Überlegungen, wonach die mit der
wirtschaftlichen Nutzung verbundenen Nachteile von jedem Staat selber getragen
werden sollen und eine Umweltgefährdung von Nachbarstaaten zu vermeiden ist,
geht es um praktische Anliegen wie die Vermeidung unnötiger Transporte, die
Durchsetzung der im eigenen Land geltenden Anforderungen an eine
umweltverträgliche Entsorgung und die Das Gebot der Inlandentsorgung gilt
jedoch nicht uneingeschränkt. Wie schon aus dem Wortlaut hervorgeht, besitzt
das Prinzip der umweltverträglichen Entsorgung den Vorrang vor dem Grundsatz
der Inlandversorgung (Brunner, Art. 30 N. 55). Ferner ist nur im
Inland zu entsorgen, soweit dies möglich und sinnvoll ist. Die Inlandentsorgung
ist im vorliegenden Fall ohne weiteres möglich; ob sie auch sinnvoll ist, bedarf
einer näheren Prüfung. Die dabei massgeblichen Grundsätze ergeben sich aus
Art. 30f Abs. 1 USG; diese 7.3 Der Grundsatz der Inlandversorgung wird ergänzt durch die Vorschriften über die Abfallplanung und die Entsorgungspflicht (Art. 31 ff. USG). Nach Art. 31b USG besitzen die Kantone für die Entsorgung der Siedlungsabfälle ein Monopol (Abs. 1); sie legen für diese Abfälle Einzugsgebiete fest und sorgen für einen wirtschaftlichen Betrieb der Abfallanlagen (Abs. 2). Für die übrigen Abfälle ist die Festlegung von Einzugsgebieten fakultativ (Art. 31c Abs. 2 USG). Entsprechend der unterschiedlichen Aufgabenstellung ist auch die Planungspflicht differenziert zu handhaben: Für Siedlungsabfälle besteht eine umfassende Planungspflicht, die auch der Vermeidung von Überkapazitäten und der Gewährleistung eines wirtschaftlichen Betriebs dient, weshalb Abfallanlagen in diesem Bereich nur bei nachgewiesenem Bedarf errichtet werden. Dagegen besteht im Bereich der übrigen Abfälle kein umfassender Planungsauftrag; der Bau und Betrieb der Anlagen liegen in erster Linie in der Verantwortung der Abfallinhaber und setzen keinen Bedarfsnachweis voraus (BGE 126 II 26 E. 3). Das Bundesgericht hat in einem Entscheid, auf welchen sich die Beschwerdeführerin beruft (BGE 126 II 26 E. 3), festgestellt, dass Rückstände aus der Rauchgasreinigung von Kehrichtverbrennungsanlagen, soweit sie aus der Verbrennung von Siedlungsabfällen stammen, der obligatorischen Abfallplanung der Kantone gemäss Art. 31b Abs. 2 USG, nicht der fakultativen nach Art. 31c Abs. 2 USG unterstehen. Die Rückstände gelten insofern als Siedlungsabfälle. Für eine Anlage zu deren Entsorgung ist ein Bedarfsnachweis erforderlich (BGE 126 II 26 E. 3d). Heute würden offenbar Rückstände aus der Rauchgasreinigung grösstenteils in deutsche Untertagdeponien verbracht. Das widerspreche dem Ziel der Entsorgung im Inland (Art. 30 Abs. 3 USG), weshalb der Bedarf für eine Anlage zur Behandlung dieser Stoffe im Inland zu bejahen sei (vgl. BGE 126 II 26 E. 3e). Die Feststellung des Bundesgerichts,
dass der Export von RGRR dem Grundsatz der Entsorgung im Inland widerspreche,
bedeutet indessen nicht, dass die Ausfuhr derartiger Rückstände in jedem Fall
unzulässig ist. Die im Hinblick auf den Bedarfsnachweis für eine Abfallanlage
getroffene Erwägung ermöglicht den Kantonen vielmehr, für die Rück- 7.4 Der Bundesrat hat den Verkehr mit Sonderabfällen, insbesondere auch deren Ausfuhr, in der Verordnung vom 12. November 1986 über den Verkehr mit Sonderabfällen (VVS) geregelt. Diese Verordnung beruht noch auf der alten, vor der Revision von 1995 geltenden Fassung des USG und wurde nur geringfügig an das neue Recht angepasst. Eine neue Verordnung über den Verkehr mit Abfällen, welche nebst den neuen Art. 30f und 30g USG auch das massgebliche Völkerrecht umzusetzen hat und die VVS ersetzen soll (vgl. Brunner, Art. 30f N. 8), liegt erst im Entwurf vor (VeVA-VE) und soll voraussichtlich am 1. Januar 2006 in Kraft treten (Mitteilung des BUWAL vom 14. Juni 2004; www.umwelt-schweiz.ch/buwal, Fachgebiet Abfall). Im heutigen Zeitpunkt ist daher weiterhin die VVS anzuwenden, wobei zusätzlich die sich aus den Staatsverträgen ergebenden Verpflichtungen zu berücksichtigen sind (Brunner, Art. 30f N. 8 und 11). Rückstände aus der Rauchgasreinigung von Kehrichtverbrennungsanlagen sind Sonderabfälle (Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 2 Ziff. 21 Codes 2021–2024 VVS; vgl. Art. 3 Abs. 2 der Technischen Verordnung über Abfälle vom 10. Dezember 1990 [TVA, SR 814.600]). Dasselbe gilt nach dem Entwurf einer Verordnung des UVEK über Listen zum Verkehr mit Abfällen (LVA-VE), welche gestützt auf Art. 2 VeVA-VE erlassen werden soll und den Abfallkatalog an internationales Recht anpassen wird (Anhang 1 zur LVA-VE, Ziff. 1.1 und Ziff. 3 Codes 19 01 05 – 19 01 07). Daran ändert auch die Bezeichnung solcher Rückstände als Siedlungsabfälle (vgl. E. 7.3) nichts. Diese dient nur der sachgerechten Zuordnung der Entsorgungspflicht und ändert nichts daran, dass die Rückstände im Hinblick auf die von ihnen ausgehende Umweltgefährdung Sonderabfälle darstellen (BGE 125 II 508 E. 6b; Pierre Tschannen, Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 2. A., Art. 31b N. 9). 7.5 Wer Sonderabfälle aus der Schweiz ausführen will, muss dies dem BUWAL im Voraus melden (Art. 9 VVS). Die Ausfuhr darf stattfinden, sofern das BUWAL nicht innert 20 Tagen nach der Anmeldung ein Ausfuhrverbot verfügt (Art. 10 Abs. 1 VVS). Ein entsprechendes Verfahren sehen auch die Art. 17 ff. VeVA-VE vor, wobei nach diesem Entwurf eine eigentliche Exportbewilligung erteilt werden soll. Die Grundsätze, die das BUWAL bei der Prüfung der Ausfuhr berücksichtigt, ergeben sich einerseits aus den Unterlagen, die der Anmeldung gemäss der Verordnung beizulegen sind, anderseits aus weiteren Normen des Umweltrechts und aus internationalen Übereinkommen. So ist u.a. nachzuweisen, dass der vorgesehene ausländische Empfänger des Abfalls über Anlagen zur umweltgerechten Entsorgung verfügt und nach dem Recht seines Staates zur Entgegennahme des Abfalls berechtigt ist (Art. 9 Abs. 2 lit. e und f VVS). Aufgrund völkerrechtlicher Verpflichtungen ist die Ausfuhr von Sonderabfällen, die wie vorliegend nicht zur Verwertung, sondern zur Endlagerung gelangen sollen, nur zulässig in Staaten, die Mitglieder der OECD und gleichzeitig Parteien des Basler Übereinkommens vom 22. März 1989 über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung sind (vgl. Art. 14 Abs. 1 VeVA-VE). Deutschland ist Mitglied der OECD und Vertragsstaat des Basler Übereinkommens (AS 2004 1185), weshalb diese Voraussetzung hier erfüllt ist. Mit Blick auf den Grundsatz der
Inlandentsorgung gemäss Art. 30 Abs. 3 USG hat der Bundesrat,
nachdem in der Schweiz ausreichende Kapazitäten für die Verbrennung von Sonderabfällen
zur Verfügung standen, die VVS dahin gehend ergänzt, dass der Export von
Sonderabfällen zur Verbrennung grundsätzlich nicht mehr zulässig ist
(Art. 9 Abs. 2 lit. g VVS, eingefügt durch Verordnung vom
14. Februar 1996). Für die Ausfuhr von Rückständen aus
Rauchgasreinigungen – die keine brennbaren Sonderabfälle darstellen – enthält
die VVS keine ausdrückliche Regelung. Gemäss einem Merkblatt des Der Entwurf der neuen Verordnung über den Verkehr mit Abfällen nimmt auf den Grundsatz der Inlandversorgung ausdrücklich Bezug, indem er für die Ausfuhr von Siedlungsabfällen sowie von weiteren Abfällen, für die ein Einzugsgebiet festgelegt ist, einen Nachweis verlangt, wonach der Export einer Vereinbarung der regionalen grenzüberschreitenden Zusammenarbeit entspricht oder eine umweltverträgliche Entsorgung in der Schweiz nicht zumutbar oder wegen fehlender Kapazitäten nicht möglich ist (Art. 18 Abs. 1 lit. a Ziff. 4 VeVA-VE). Dementsprechend soll das BUWAL bei Abfällen, für die ein oder mehrere Kantone ein Einzugsgebiet festgelegt haben, vor dem Entscheid über die Exportbewilligung die Stellungnahme der betroffenen Kantone einholen (Art. 19 Abs. 2 VeVA-VE). 7.6 Die Grundsätze des Art. 30 USG richten sich in erster Linie an den Verordnungsgeber (Brunner, Art. 30 USG N. 3). Dieser hat die gesetzlichen Vorschriften in den Verordnungen (TVA, VVS) konkretisiert. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass das Verordnungsrecht gesetzeskonform ist. Das Gericht ist zwar befugt, Verordnungen bei der Anwendung akzessorisch auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen. Dabei ist jedoch ein weiter Gestaltungsspielraum des Verordnungsgebers zu beachten (Brunner, Art. 30 USG N. 3; vgl. die Rechtsprechung des Bundesgerichts im Bereich des Immissionsschutzes, URP 2003, S. 823 ff., E. 4.3; URP 2004, S. 228 ff., E. 3.2). Die Beschwerdeführerin hat denn auch nichts vorgebracht, was die Gesetzeskonformität der Verordnungen in Frage stellen würde. Die VVS macht die Ausfuhr von Sonderabfällen, wie gezeigt, von bestimmten Voraussetzungen abhängig. Dabei werden Ausfuhrvorhaben namentlich auch unter dem Gesichtspunkt des Vorrangs der Inlandentsorgung geprüft. Das BUWAL gestattet den Export nur, wenn dieser den Anforderungen entspricht. Wenn die Verordnung somit die Ausfuhr von Sondermüll unter bestimmten Voraussetzungen zulässt, ist davon auszugehen, dass damit den Anforderungen des Gesetzes Genüge getan wird. Mit der Zulassung der Ausfuhr durch die dafür zuständige Stelle des Bundes ist auch die Frage einer allfälligen Priorität der Inlandentsorgung beurteilt. Im Rahmen eines Beschaffungsverfahrens ist es daher nicht Sache der Vergabebehörde, diese Frage zusätzlich zu prüfen; ein solches Vorgehen wäre weder zulässig noch praktikabel. Der Vergabebehörde muss es vielmehr genügen, dass die Anbieterin, deren Offerte einen Export des Sondermülls vorsieht, über die notwendige Berechtigung zur Ausfuhr verfügt bzw. mit einer solchen rechnen kann. Soweit die Zulassung der Ausfuhr nicht vorgängig zugesichert wurde, ist der Auftrag mit einem geeigneten Vorbehalt zu versehen ; diese Frage ist jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. 7.7 Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von der Beschwerdeführerin angerufenen Entscheid des Bundesgerichts (BGE 126 II 26), nach welchem Rückstände der Rauchgasreinigung, soweit sie aus der Verbrennung von Siedlungsabfällen stammen, ebenfalls den Siedlungsabfällen zugerechnet werden. Diese Rechtsprechung hat, wie gezeigt, nicht zur Folge, dass die fraglichen Rückstände in keinem Fall ausgeführt werden dürfen (vgl. E. 7.3), und sie stellt auch die Zuständigkeit des BUWAL zum Entscheid über Exportvorhaben (E. 7.6) nicht in Frage. Für eine zusätzliche Beurteilung des Vorrangs der Inlandentsorgung anlässlich der Vergabe eines öffentlichen Auftrags findet sich darin keine Stütze. Was schliesslich den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Entscheid des BUWAL anbelangt, mit welchem ihr der Export bestimmter Abfälle untersagt wurde, so ist dieser mit der vorliegend strittigen Sache nicht vergleichbar. Das Exportvorhaben der Beschwerdeführerin betraf gewöhnliche Siedlungsabfälle (keine RGRR), für welche die Kantone Einzugsgebiete festgelegt haben; die zuständigen kantonalen Behörden lehnten die Ausfuhr daher ab. Die vorgelegten Unterlagen zeigen überdies deutlich, dass der Frage der Inlandentsorgung bei der Beurteilung eines Exportvorhabens durch das BUWAL die nötige Beachtung geschenkt wird. Nicht zu beurteilen ist hier, ob eine Vergabebehörde, wenn sowohl im Inland wie im Ausland gesetzeskonforme Entsorgungsmöglichkeiten bestehen, dem Vorrang der Inlandentsorgung zusätzliches Gewicht verschaffen kann, indem sie eine entsprechende Anforderung als Zuschlagskriterium festlegt (vgl. zur Festlegung ökologischer Vergabekriterien, die über das von Gesetz und Verordnung Verlangte hinausgehen, VGr, 24. November 1999, VB.1998.00319, BEZ 2000 Nr. 9, E. 8). Einer näheren Prüfung bedürfte vor allem die Vereinbarkeit eines solchen Vorgehens mit dem Staatsvertragsrecht (vgl. E. 7.2). Vorliegend wurde kein derartiges Kriterium festgelegt. 7.8 Die Beschwerdegegnerin hat somit zu Recht davon abgesehen, die Frage der prioritären Inlandentsorgung im Rahmen des Vergabeverfahrens zu prüfen. Ihr Ermessensentscheid ist auch unter diesem Gesichtspunkt nicht zu beanstanden. 8. Der angefochtene Vergabeentscheid erweist sich damit als rechtmässig. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Dem Ausgang des Verfahrens gemäss wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Sie hat überdies dem Beschwerdegegner eine angemessene Entschädigung für die Umtriebe des Verfahrens zu leisten (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). 9. Beschwerdeentscheide des Verwaltungsgerichts betreffend die Vergabe eines öffentlichen Auftrags können grundsätzlich nur mit der staatsrechtlichen Beschwerde an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 9 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über den Binnenmarkt, Binnenmarktgesetz). Vorliegend wurde jedoch von Seiten der Beschwerdeführerin geltend gemacht, die Vergabebehörde habe es versäumt, Umweltschutzrecht des Bundes zutreffend anzuwenden. Damit stellt sich die Frage, ob gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts, soweit die Beschwerdeführerin beanstanden will, mit dem Entscheid werde Umweltschutzrecht des Bundes unrichtig angewandt bzw. dessen Anwendung vereitelt, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht zur Verfügung steht. Da die Frage nicht geklärt ist, ist in der Rechtsmittelbelehrung des Dispositivs auf die Möglichkeit einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde hinzuweisen.
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids. 5. Soweit eine Verletzung von Bundesumweltschutzrecht geltend gemacht wird, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden (vgl. Erwägung 9). 6. …
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