I.
A. B, geboren 1968, reiste 1986 im
Rahmen des Familiennachzugs aus dem damaligen Jugoslawien in die Schweiz ein
und erhielt hier die Niederlassungsbewilligung. Am 21. April 1987
heiratete sie A, geboren 1965, der am 23. November 1987 zum Verbleib bei
seiner Ehefrau in die Schweiz einreiste und eine Aufenthaltsbewilligung erhielt.
Der Ehe entstammen der Sohn D, geboren 1988, und die Tochter E, geboren 1991.
Beide Ehegatten waren berufstätig.
B. Am 17. Dezember 1992 wurde A
wegen Verdachts auf Drogenhandel verhaftet. Die Anklage warf ihm vor,
einerseits 1,98 kg Heroin gekauft und verkauft zu haben, ferner Anstalten
zur Übernahme von weiteren 1,5 kg Heroin getroffen zu haben. Das Kantonsgericht
S sprach ihn in seinen Sitzungen vom 20. und 25. April 1994 schuldig der
mehrfachen Zuwiderhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4, 5 und 6
des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 1951 (BetmG) in Verbindung mit
Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG und bestrafte ihn mit vier Jahren
Zuchthaus und einer Busse von Fr. 2'000.-. Ausserdem verwies ihn das
Gericht für die Dauer von zehn Jahren unbedingt des Landes. Das Strafverfahren
gegen B wegen Hehlerei endete dagegen mit einem Freispruch. Gegen dieses Urteil
legte A beim Obergericht des Kantons S Appellation ein, wobei er diese schliesslich
darauf beschränkte, dass bloss eine bedingte Landesverweisung für die Dauer von
drei Jahren zu verfügen sei. An seinen Sitzungen vom 23. und 26. Oktober
1995 hiess das Obergericht des Kantons S die Appellation A's insofern gut,
als es die Landesverweisung von 10 Jahren bloss bedingt, mit einer Probezeit
von fünf Jahren, aussprach. Massgebend dafür war, dass er seit der Entlassung
aus der Strafanstalt wieder bei seiner Familie (damals in T) lebte, die Eheprobleme,
die noch im vorinstanzlichen Verfahren bestanden hatten, bewältigt werden konnten,
die Ehefrau einer regelmässigen Arbeit nachging und die Kinder in T Kindergarten
und Schule besuchten. Ehefrau und Kinder wurden als in der Schweiz integriert
erachtet. Diese Umstände erschienen dem Gericht im Hinblick auf die
Resozialisierung von A weit vorteilhafter als die Verhältnisse in dessen Heimatland.
C. Mit Verfügung vom 16. Mai 1995 lehnte
die Fremdenpolizei des Kantons S eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
von A über das Datum der Entlassung aus dem Strafvollzug hinaus ab und ordnete
an, dass dieser das Kantonsgebiet dannzumal zu verlassen habe. Am 16. August
1995 wurde A bedingt entlassen, bei einer Probezeit von zwei Jahren. Einen
gegen die Verfügung vom 16. Mai 1995 erhobenen Rekurs wies der Regierungsrat
des Kantons S am 4. März 1996 ab. Die kantonale Fremdenpolizei setzte
A anschliessend eine Frist zur Ausreise bis 31. Mai 1996 an. Am 21. März
1996 erliess das damalige Bundesamt für Ausländerfragen (BFA; heute Bundesamt
für Zuwanderung, Integration und Auswanderung [IMES]) über A eine
Einreisesperre auf unbestimmte Zeit, gültig ab 1. Juni 1996, und es dehnte
die kantonale Wegweisung auf das ganze Gebiet der Schweiz aus. Am 14. Mai
1996 bestätigte das Verwaltungsgericht des Kantons S den Entscheid des
Regierungsrates vom 4. März 1996. Eine dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde
wies das Bundesgericht am 30. September 1996 ab. Eine Beschwerde gegen die
Einreisesperre und die Ausdehnungsverfügung wies das Eidgenössische Justiz- und
Polizeidepartement (EJPD) am 21. August 1997 ab. Am 29. November 1996
soll A die Schweiz verlassen haben.
D. In der Folge versuchte A mehrfach und
erfolglos, eine Suspendierung der Einreisesperre zu erreichen, was angesichts
seiner schweren Verfehlungen in der Schweiz abgelehnt wurde. Am 19. Juni
2001 trat das BFA auf ein weiteres solches Gesuch nicht ein. Es ging dabei von
einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch A aus, der zu schweren Klagen
in der Schweiz Anlass gegeben habe. Die Trennung von seiner Familie habe er
sich deswegen selber zuzuschreiben. Blosser Zeitablauf und die Beziehung zur
Familie seien weder neu noch entscheidwesentlich.
E. Am 16. März 2002 zog B mit den
Kindern in den Kanton Zürich, wo sie am 18. März 2002 die
Niederlassungsbewilligung erhielten. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2002
liess B beim Migrationsamt des Kantons Zürich beantragen, es sei ihrem Ehemann
wiedererwägungsweise eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs
zu erteilen, und es solle von Amtes wegen um Aufhebung der Einreisesperre nachgesucht
werden. Das Migrationsamt ordnete die Anhörung von B im Hinblick auf die
vorgesehene Abweisung ihres Gesuchs an. Die Anhörung erfolgte durch die
Kantonspolizei, Station U, am 12. Juni 2003. Mit Verfügung vom 24. Juni
2003 wies das Migrationsamt das Gesuch von B ab.
II.
Am 14. Juli 2003 liess A dagegen
Rekurs erheben und verlangen, es sei die Verfügung vom 24. Juni 2003
aufzuheben, ihm die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und die
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Der Regierungsrat behandelte die Eheleute A
und B als Rekurrierende und wies den Rekurs mit Beschluss vom 4. Februar
2004 ab.
III.
Dagegen liessen die Eheleute A und B am
9./10. März 2004 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und
beantragen, es seien die Entscheide vom 4. Februar 2004 und vom 24. Juni
2003 aufzuheben und es sei A die Einreise- und Aufenthaltsbewilligung zwecks
Verbleibs bei seiner Ehefrau und seinen beiden Kindern zu erteilen. Eventualiter
sei A im Sinn einer Bewährungsprobe vorerst eine (verlängerbare)
Kurzaufenthalterbewilligung zum Verbleib bei seiner Familie zu erteilen.
Ausserdem verlangten die Beschwerdeführenden eine angemessene Entschädigung für
die Verfahren vor "sämtliche[n] bisherigen Rechtsmittelinstanzen"
sowie für das Beschwerdeverfahren.
Namens des Regierungsrates beantragte die
Staatskanzlei die Abweisung der Beschwerde. Die Direktion für Soziales und
Sicherheit verzichtete stillschweigend auf eine Beschwerdeantwort.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist auf
dem Gebiet der Fremdenpolizei zulässig, soweit die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offen steht (§ 43 Abs. 1
lit. h und Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959 [VRG]). Dies ist der Fall bei Entscheiden betreffend Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen,
auf deren Erteilung die ausländische Person einen bundes- oder völkerrechtlichen
Anspruch hat (Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 des
Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943 [OG]).
1.2
Vorerst fragt sich, ob die Beschwerdeführerin 2
zur Beschwerde berechtigt ist. Das ursprüngliche Gesuch um Einreisebewilligung
wurde im Namen der Beschwerdeführerin 2 gestellt. Es liegt auch nur eine
von ihr unterzeichnete Vollmacht vor. Der Rekurs wurde dagegen im Namen des Beschwerdeführers 1
erhoben, wobei wiederum nur eine Vollmacht der Beschwerdeführerin 2 vorlag
mit dem Betreff "Einreise/Aufenthalt Ehemann". Diese Formulierung
lässt darauf schliessen, dass die Beschwerdeführerin 2 die Vollmacht nicht
für den Beschwerdeführer 1, sondern für sich unterzeichnete. Sodann
leistete sie am 4. August 2003 den Barvorschuss von Fr. 1'500.-, der
dem Rekurrenten auferlegt worden war. Der Rekursentscheid hält zutreffend fest,
dass die Rekursschrift einzig den Beschwerdeführer 1 als Rekurrenten
bezeichne (dessen Vollmachtserteilung fehlte), ging aber zu Recht davon aus,
dass die Beschwerdeführerin 2 ihren Rekurswillen konkludent bekundet habe:
Dies ergibt sich aus der Leistung des Kostenvorschusses und der unterzeichneten
Vollmacht der Beschwerdeführerin 2. Im vorliegenden Verfahren liegen nun die
Vollmachten beider Beschwerdeführenden vor. Es erscheinen daher beide
Beschwerdeführenden zur Beschwerde berechtigt.
1.3
Weiter fragt sich, ob die Beschwerdeführenden nicht
zunächst für die Beseitigung der Einreisesperre hätten sorgen müssen, bevor ein
allfälliger Anspruch auf Aufenthaltsbewilligung geprüft wird. Nach Art. 13
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und
Niederlassung der Ausländer (ANAG) kann die eidgenössische Behörde über
unerwünschte Ausländer die Einreisesperre verhängen, was das BFA gegenüber dem Beschwerdeführer 1
getan hat. Unerwünscht ist ein Ausländer dann, wenn er von einer richterlichen
Behörde wegen eines Vergehens oder Verbrechens verurteilt worden ist, wenn er
sich nicht an die geltende Ordnung halten kann oder die Regeln der Gastfreundschaft
verletzt. Unerwünscht ist ferner der Ausländer, dessen Handlungen darauf
schliessen lassen, dass er sich inskünftig nicht so verhalten wird, wie dies im
Allgemeinen von Personen erwartet werden kann, die sich dauernd oder vorübergehend
in der Schweiz aufhalten (IMES, Weisungen und Erläuterungen über Einreise,
Aufenthalt und Arbeitsmarkt [ANAG-Weisungen], 2. A., Bern 2004, Ziff. 841 f.;
EJPD, 9. Juli 1992, VPB 57/1993 Nr. 14 E. 3; Andreas Zünd in:
Peter Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel etc. 2002, Rz. 6.81).
Die Einreisesperre ist somit eine reine Fernhaltemassnahme und kann eine
Entfernungsmassnahme nicht ersetzen. Denn die Einreisesperre verpflichtet nicht
zur Ausreise, sie verbietet nur die Wiedereinreise und macht
Entfernungsmassnahmen daher nicht überflüssig (Zünd, Rz. 6.82). Sie hat
ordnungsrechtlichen Charakter und soll künftigen Störungen der öffentlichen
Sicherheit vorbeugen, nicht aber ein bestimmtes Verhalten im strafrechtlichen
Sinn ahnden. Es handelt sich um eine auf Gefahrenabwehr gerichtete polizeiliche
Präventivmassnahme. Bei der Anordnung sind objektive Gesichtspunkte ausschlaggebend.
Die Einreisesperre über den Beschwerdeführer 1 wurde vorliegend infolge
seiner strafrechtlichen Verurteilung wegen Drogenhandels erlassen.
Es braucht nicht vorausgesetzt zu werden,
dass das IMES in einem Fall wie dem vorliegenden zunächst über die härtere
Sanktion entscheidet und die Einreisesperre aufhebt. Das aargauische Rekursgericht
im Ausländerrecht erwog zu dieser Frage, dass das IMES im Verfahren um
Wiedererwägung der Einreisesperre in die Kompetenz der kantonalen Behörden
eingreifen müsste, weshalb es jenes Verfahren bis zum Entscheid des Familiennachzugsgesuchs
zu sistieren hätte (5. März 1999, AGVE 1999 Nr. 101, S. 463 ff.,
E. II/1b/aa). Jedenfalls ist das Verwaltungsgericht zum Entscheid über die
bei ihm eingereichte Beschwerde berufen, unabhängig davon, dass sich teils
dieselben Fragen beim Entscheid über die Aufhebung der Einreisesperre stellten,
zu dem eine andere Behörde zuständig ist (vgl. auch BGr, 11. November
2003, 2A.330/2003, E. 1.4, www.bger.ch, und allgemein zu gegenseitiger
Unabhängigkeit und Anerkennung von Verwaltungs- und Justizentscheiden Ulrich
Häfelin/Georg Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. A., Zürich etc.
2002, Rz. 50 ff.). Vom vorliegenden Verfahren bleibt das IMES übrigens
nicht ausgeschlossen: Nach Art. 103 lit. b OG in Verbindung mit Art. 14
Abs. 2 und Art. 24 Abs. 2 der Organisationsverordnung vom
17. November 1999 für das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement ist
ihm der Entscheid darüber sofort mitzuteilen und steht ihm ein Beschwerderecht
gegen diesen zu. Zudem bewirkte eine allfällige Gutheissung des Gesuchs um
Erteilung der Aufenthaltsbewilligung nicht zwingend die Aufhebung der
Einreisesperre, wofür das IMES zuständig bleibt. Dies führt vorliegend dazu,
dass zwar über den Anspruch auf Aufenthaltsbewilligung entschieden werden kann,
nicht aber über die Aufhebung der Einreisesperre, wofür die kantonalen
Instanzen nicht zuständig sind.
1.4
Die Beschwerdeführenden stützen das Begehren um
eine Aufenthaltsbewilligung auf Art. 17 Abs. 2 ANAG sowie auf Art. 8
Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). Nach Art. 17
Abs. 2 ANAG hat der Ehegatte des Ausländers, der über eine
Niederlassungsbewilligung verfügt, Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung, solange die Ehegatten zusammenwohnen. Gemäss
einem Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 22. März 2000 wird es dem von
einer Einreisesperre Betroffenen jedoch gerade verboten, mit seiner Ehefrau (in
der Schweiz) zusammenzuleben. Deshalb soll die Anspruchsgrundlage von Art. 17
Abs. 2 ANAG entfallen (VB.1999.00361, E. 1a). Aufgrund der
Unabhängigkeit der beiden Verfahren voneinander kann eine Einreisesperre jedoch
nicht die Anspruchsgrundlage der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 17 Abs. 2
ANAG beseitigen: Damit würde die Prüfung, ob die Gründe für die Aufrechterhaltung
der einen fremdenpolizeilichen Massnahme noch gegeben sind, vom Bestehen der
andern fremdenpolizeilichen Massnahme abhängig gemacht, die aus denselben
Gründen erlassen wurde. Dies käme einem Zirkelschluss gleich. Vielmehr muss für
die im Rahmen des Eintretens zu prüfende Frage, ob ein Anspruch nach Art. 17
Abs. 2 ANAG geltend gemacht werden kann (vorn 1.1), genügen, dass getrennt
lebende Ehegatten die Absicht haben, das eheliche Zusammenleben aufzunehmen
(vgl. dazu auch Art. 6 Abs. 2 der Vollziehungsverordnung vom
1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der
Ausländer). Im Übrigen erscheint die Frage, ob sich die Beschwerdeführenden auf
Art. 17 Abs. 2 ANAG berufen dürfen, insofern von untergeordneter
Bedeutung, als sie sich zusätzlich auf Art. 8 Abs. 1 EMRK stützen
können (dazu sogleich 1.5 f.), wobei der Anspruch nach Art. 17 Abs. 2
ANAG jedenfalls nicht weiter ginge als derjenige aus Art. 8 Abs. 1
EMRK.
1.5
Die Beschwerdeführenden können sich auf einen
Anwesenheitsanspruch aus Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. aus Art. 13 Abs. 1
der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) berufen, sofern die
familiären Beziehungen (zwischen den Ehepartnern selber und ihren Kindern)
gelebt werden und intakt sind und die Familienangehörigen über ein gefestigtes
Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügen (BGE 120 Ib 1 E. 1d).
Die Beschwerdeführerin 2 und die beiden Kinder verfügen über die
Niederlassungsbewilligung (vorn I.E). Das den Beschwerdeführenden durch die
Einreisesperre gegenüber dem Beschwerdeführer 1 auferlegte faktische
Getrenntleben hindert nicht, von einer tatsächlich gelebten und intakten
familiären Beziehung auszugehen. Gegen das Vorliegen einer solchen spricht
aber, wenn eine Ehe in erster Linie deswegen eingegangen wurde, um einem
Ehepartner die Einreise- und Aufenthaltsbewilligung zu verschaffen. Ein Staat
darf daher, wenn die Erteilung einer Einreise- oder Aufenthaltsbewilligung in
Frage steht, die Effektivität einer Ehe überprüfen (Luzius Wildhaber in:
Internationaler Kommentar zur Europäischen Menschenrechtskonvention, 1992, Art. 8
N. 349+429 f.; dazu auch Arthur Haefliger/Frank Schürmann, Die Europäische
Menschenrechtskonvention und die Schweiz, 2. A., Bern 1999, S. 264;
Jochen Frowein/Wolfgang Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention,
EMRK-Kommentar, 2. A., Kehl am Rhein etc. 1996, Art. 8 N. 15).
1.6
Es kann vorliegend von einer gelebten und intakten
ehelichen Beziehung ausgegangen werden. Wie bereits festgehalten wurde, ging
das Obergericht des Kantons S im Urteil vom 23./26. Oktober 1995
davon aus, dass die Beschwerdeführenden die im Zeitpunkt des damaligen
erstinstanzlichen Verfahrens bestehenden Eheprobleme bewältigt hätten (vorn I.B).
Aus der Befragung der Beschwerdeführerin 2 durch die Kantonspolizei vom
12. Juni 2003 geht sodann hervor, dass die Beschwerdeführenden jeden Tag
miteinander telefonieren, die Kinder etwa dreimal pro Woche mit ihrem Vater
telefonieren und die Beziehungen zwischen den Kindern und ihrem Vater sehr gut
seien. Im Gefängnis hätten sie ihn regelmässig besucht. Die Beschwerdeführerin 2
will etwa dreimal jährlich in ihr Heimatland gereist sein und den Beschwerdeführer 1
für jeweils etwa zwei Wochen besucht haben. Eine Scheidung schloss sie aus und
erwähnte, die Ehe auch weiterführen zu wollen, falls der Beschwerdeführer 1
nicht in die Schweiz einreisen dürfte. Anhaltspunkte dafür, dass sich die
tatsächlichen Verhältnisse anders als von der Beschwerdeführerin 2
geschildert darstellten, sind den Akten nicht zu entnehmen. Es ist daher von
einer gelebten und intakten ehelichen und familiären Beziehung zwischen den
Beschwerdeführenden selber und zwischen ihnen und den Kindern auszugehen,
weshalb sie sich auf Art. 8 Abs. 1 EMRK berufen können. Auf die
Beschwerde ist daher einzutreten, soweit nicht die Aufhebung der Einreisesperre
verlangt wird.
2.
2.1
Ein Eingriff in das Rechtsgut des Familienlebens ist
nur statthaft, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Massnahme
darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale
Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des
Landes, die Verteidigung der Ordnung oder zur Verhinderung von strafbaren
Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und Moral sowie der Rechte und Freiheiten
anderer notwendig ist. Verlangt wird somit eine umfassende Abwägung der sich
gegenüberstehenden Interessen: der privaten Interessen an der Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung und der öffentlichen Interessen an deren Verweigerung (vgl.
Art. 8 Abs. 2 EMRK; dazu BGE 120 Ib 1 E. 3b+c,
120 Ib 22 E. 4a, 122 II 1 E. 2). Nach der Praxis
des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sind insbesondere beachtlich:
die Art und Schwere der begangenen Tat(en), die Dauer des Aufenthalts im
Gaststaat, die seit der Tat verstrichene Zeit und das Verhalten der straffällig
gewordenen Person in diesem Zeitraum, die Nationalität aller betroffenen
Personen, die familiäre Situation der straffällig gewordenen Person,
insbesondere die Dauer der Ehe, die Intensität der Beziehung, das Vorhandensein
von Kindern und deren Alter. Wesentlich ist ferner, ob die Ehepartnerin oder
der Ehepartner im Zeitpunkt der Begründung des Familienlebens um die zu
Fernhaltemassnahmen Anlass gebende Tat wusste. Zu berücksichtigen sind
schliesslich die Schwierigkeiten, welchen die Ehepartnerin bzw. der Ehepartner
im Heimatland der straffällig gewordenen Person ausgesetzt wäre, wobei solche
Schwierigkeiten eine Fernhaltung nicht ausschliessen (EGMR, 2. August 2001,
Boultif, 54273/00, § 48, hudoc.echr.coe.int; Entscheidbesprechung durch Philip
Grant, AJP 2002, S. 220 f.; vgl. zu Letzterem auch BGE 120 Ib 6
E. 4c, 129 II 193 E. 5.3.4).
2.2
Nach §§ 50 und 51 VRG kann mit
Verwaltungsgerichtsbeschwerde jede Rechtsverletzung und jede für den Entscheid
erhebliche unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts
angefochten werden. Laut § 50 Abs. 3 VRG kommt dem Verwaltungsgericht
in der Regel keine freie Nachprüfung des Ermessens der Verwaltungsbehörde zu.
Hingegen können Ermessensüber- und ‑unterschreitung sowie
Ermessensmissbrauch vor Verwaltungsgericht geltend gemacht werden. Es ist dem
Verwaltungsgericht daher verwehrt, sein eigenes Ermessen an die Stelle
desjenigen der zuständigen kantonalen Behörde zu setzen, sofern kein
rechtsverletzender Ermessensfehler vorliegt. Auch aus dem Bundesrecht (namentlich
aus Art. 98a Abs. 3 OG) ergibt sich keine umfassendere Kognition
(vgl. BGE 125 II 521 E. 2a). Die Ermessensbetätigung muss
aber jedenfalls pflichtgemäss sein. Unter pflichtgemässem Ermessen ist vorab
die Bindung der Verwaltung an das Verhältnismässigkeitsprinzip zu verstehen
(Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 50 N. 71+81+98). Im
vorliegenden Zusammenhang ist zu beachten, dass die Verlängerung oder
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung ebenso wie die erstmalige
Erteilung im freien Ermessen der Behörde liegt (Art. 4 ANAG), soweit nicht
ein gesetzlicher Bewilligungsanspruch besteht (Zünd, Rz. 6.54). Dabei ist
vorliegend davon auszugehen, dass eine erstmalige Erteilung der
Aufenthaltsbewilligung in Frage steht, nachdem der Anspruch auf Aufenthalt
wegen der strafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers 1 erloschen
ist (Art. 17 Abs. 2 letzter Satz ANAG).
3.
3.1
Die Vorinstanz stützte sich darauf, dass der Beschwerdeführer 1
mit seinem Verhalten (schwerer Fall von Drogenhandel mit Mengen im Kilogramm-Bereich)
zu schweren Klagen Anlass gegeben habe. Er habe nicht nur gegen die öffentliche
Ordnung verstossen, sondern auch einen Ausweisungsgrund gesetzt. Damit habe er
den Grund für einen Eingriff in das Rechtsgut des Familienlebens sowohl nach Art. 10
Abs. 1 lit. a als auch nach Art. 17 Abs. 2 letzter Satz
ANAG gesetzt. Ausserdem berücksichtigte die Vorinstanz das vom Strafgericht als
sehr schwer beurteilte Verschulden des Beschwerdeführers 1. Dieser Beurteilung
lag zugrunde, dass im Zeitpunkt der Deliktsbegehung beide Ehegatten
erwerbstätig waren, es der Familie an finanziellen Mitteln für den Unterhalt
nicht fehlte, der Beschwerdeführer 1 nicht drogenabhängig war und einzig
aus dem besonders verwerflichen Motiv der persönlichen Bereicherung gehandelt
habe. Er habe mit einer grossen Menge an Drogen, welche eine Vielzahl von
Menschen in Gefahr bringen konnte, gehandelt. Damit habe er eine skrupellose,
menschenverachtende und von hoher krimineller Energie geprägte Haltung gezeigt.
Es bestehe daher nach wie vor ein gewichtiges öffentliches Interesse an der
Fernhaltung des Beschwerdeführers 1 von der Schweiz. Von dessen (damaliger)
Integration in die hiesigen Verhältnisse könne sodann keine Rede sein. Er habe
das Gastrecht in der Schweiz in schwerster Weise missbraucht. Mit dem Kanton
Zürich verbinde ihn nichts, ausser dass seine Familie seit kurzem hier lebe.
Angesichts des Umstands, dass das damalige, soweit erkennbar gänzlich intakt
gewesene soziale Umfeld den Beschwerdeführer 1 nicht davon abgehalten
habe, in der Schweiz in die Kriminalität abzugleiten, seien grösste Bedenken
hinsichtlich eines künftigen Wohlverhaltens angebracht. Die angespannte
Situation auf dem Arbeitsmarkt dürfte weiter eine Integration des nicht über
eine qualifizierte Berufsausbildung verfügenden Beschwerdeführers 1 erschweren.
3.2
Was die Beschwerdeführenden in tatsächlicher
Hinsicht hiergegen vorbringen, gibt keinen Anlass, vom angefochtenen Entscheid
abzuweichen.
3.2.1 Neu bringt die Beschwerde vor, der
Beschwerdeführer 1 sei im November 1997 nach Deutschland geflohen und habe
am 4. Dezember 1997 um Asyl ersucht; der Vorwurf, dass die Rekursinstanz
dies nicht berücksichtigt habe, geht fehl, denn erst in der Beschwerdeschrift
wurde die Flucht nach Deutschland erstmals erwähnt. Diese habe der Beschwerdeführerin 2
und den Kindern ermöglicht, den Beschwerdeführer 1 im grenznahen Ausland
zu besuchen. Offenbar im ersten Halbjahr 1999 reiste der Beschwerdeführer 1
dann freiwillig in den Kosovo zurück, wo er am 1. Juli 1999 eine
Arbeitsstelle im Betrieb seines Onkels angetreten habe und monatlich € 1'500.-
verdiene. Während des Aufenthalts in Deutschland soll der Beschwerdeführer 1
seine deutschen Sprachkenntnisse verbessert haben.
Da sich das Verwaltungsgericht als erste
gerichtliche Instanz mit den Begehren der Beschwerdeführenden befasst, ist die
neue Tatsache des Aufenthalts des Beschwerdeführers 1 in Deutschland zu
berücksichtigen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 52 N. 11). Indessen lässt sich
daraus im Hinblick auf künftiges Verhalten des Beschwerdeführers 1 wenig
ableiten. Nachdem er in Deutschland um Asyl ersucht hatte, liegt es auf der
Hand, dass er sich an die dortige Rechtsordnung hielt, um den Erfolg des
Asylgesuchs durch sein Verhalten nicht zu gefährden. Ein gleichwertiger Druck,
sich an die Rechtsordnung zu halten, fehlte bei einem Aufenthalt in der
Schweiz, ist doch mittlerweile sowohl die Probezeit nach der bedingten
Entlassung (zwei Jahre) als auch diejenige für die bedingt aufgeschobene Landesverweisung
(fünf Jahre) abgelaufen.
3.2.2 Soweit die Beschwerdeführenden
beanstanden, dass sich die Vorinstanz nicht auf eine gesetzliche Grundlage für
einen Eingriff nach Art. 8 Abs. 2 EMRK stützen könne, ist ihnen
ebenfalls nicht zu folgen und auf die zutreffenden Ausführungen im
angefochtenen Entscheid zu verweisen (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1
Satz 2 VRG). Die Vorinstanz führte unter anderem Art. 10 Abs. 1 lit. a
ANAG als gesetzliche Grundlage für einen Eingriff in das Grundrecht auf
Familienleben an. Nach dieser Bestimmung kann der Ausländer, der wegen eines
Verbrechens gerichtlich bestraft wurde, aus der Schweiz ausgewiesen werden. Dem
hält die Beschwerde entgegen, dass der Beschwerdeführer 1 die Schweiz
längst verlassen habe, weshalb Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG nicht
als gesetzliche Grundlage herhalten könne. Dies greift indessen zu kurz. Wenn
der Beschwerdeführer 1 einen Ausweisungsgrund gesetzt hat, spricht dies
grundsätzlich gegen die (Wieder-)Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, selbst
wenn es derzeit nicht möglich wäre, den Beschwerdeführer 1 aus der Schweiz
auszuweisen.
3.2.3 Die Beschwerde bestreitet sodann
ausführlich ein öffentliches Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers 1
wegen der begangenen Drogendelikte. Auch hier ist indessen den Ausführungen der
Rekursinstanz zu folgen. Der Beschwerdeführer 1 handelte mit Drogenmengen
im Kilogramm-Bereich, was die Gesundheit einer Vielzahl von Personen gefährdete
und entsprechend einen schweren Fall darstellte (Art. 19 Ziff. 2 lit. a
BetmG). Anlässlich eines Aufenthalts in der Türkei im Dezember 1991 wurde der Beschwerdeführer 1
von F und G überredet, ihnen in der Schweiz 1,5 kg Heroin abzukaufen. Er
organisierte in der Folge zuhause über seinen Onkel Fr. 25'000.- und
überliess diesen Betrag G als Bezahlung für die Drogenlieferung. Am 4. Februar
1992 wurde aber in V der Transporteur der Drogen, die dem Beschwerdeführer 1
hätten übergeben werden sollen, verhaftet. Im November 1992 traf sich der Beschwerdeführer 1
mit H und I und stellte ihnen die Lieferung von 1 kg Heroin in Aussicht.
Die Ware übernahm er am 28. November 1992 von J und lieferte sie H und I
aus. Da es sich um schlechte Ware handelte, musste er sie zurücknehmen und an J
zurückgeben. Am 6. Dezember 1992 erhielt er von J weitere 980 g Heroin,
die er an H und I weitergab; vom Erlös behielt er Fr. 2'000.- für sich.
Die Umstände seines strafbaren Verhaltens
sind in folgender Hinsicht von Gewicht: Vorerst ist auf die bereits
geschilderten Beweggründe zu verweisen, die sein Verhalten als unentschuldbar
erscheinen lassen (vorn 3.1). Bemerkenswert ist sodann, dass der Beschwerdeführer 1
delinquierte, obwohl wenige Monate zuvor sein zweites Kind geboren worden war
und er in einer intakten Ehe und Familie lebte. Dass der Onkel – unter welchen
Umständen auch immer – mit dem zur Verfügung gestellten Betrag von Fr. 25'000.-
den Drogenhandel ermöglichte, ist ebenfalls wenig geeignet, im Hinblick auf
künftiges Wohlverhalten Vertrauen in die familiären Beziehungen des Beschwerdeführers 1
zu erwecken. Nach Angaben der Beschwerdeführerin 2 soll der Beschwerdeführer 1
durch seinen Bruder K ins Gefängnis gekommen sein. Inwieweit der Beschwerdeführer 1
"bewiesen" habe, dass die Umstände der Taten sowie die Taten selber
einzigartig waren, wie in der Beschwerdeschrift ausgeführt wird, ist nicht zu
erkennen. Der Beschwerdeführer 1 wurde im Dezember 1992 verhaftet und daraufhin
in Haft gehalten, was weitere Delinquenz verunmöglichte. Im Übrigen trifft es
entgegen der Beschwerde nicht zu, dass sich der Beschwerdeführer 1 in der
Schweiz damals – nach immerhin mehr als fünf Jahre dauerndem Aufenthalt bis zur
Verhaftung – integriert hätte. Anlässlich der Befragung durch die Kantonspolizei
vom 12. Juni 2003 führte die Beschwerdeführerin 2 vielmehr aus:
"Mein Mann
hat in der Schweiz keine Freunde oder Bekannten mehr. Er hatte auch früher
keine. Er verkehrte lediglich innerhalb meiner Familie. In Jugoslawien verkehrt
mein Mann ebenfalls nur noch innerhalb der Familie. Er lebt sehr zurückgezogen
und arbeitet viel."
Daran vermögen die Bescheinigungen des
früheren Arbeitgebers und weiterer Personen nichts zu ändern. Inwieweit der Beschwerdeführer 1
nach der Wiedereinreise in die Schweiz auf diese Beziehungen zurückgreifen
könnte, ist angesichts der Angaben der Beschwerdeführerin 2 nicht
ersichtlich. Der Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin 2 eine
Eigentumswohnung in W für Fr. 220'000.- reservieren liess, ist ebenfalls
nicht geeignet, eine Verbundenheit des Beschwerdeführers 1 mit dem Kanton
Zürich zu bewirken.
3.2.4 Bestritten wird in der Beschwerde
sodann die Beziehung des Beschwerdeführers 1 mit seiner Heimat. Auch hierin
ist jedoch der Vorinstanz zu folgen. Die Beschwerdeführerin 2 hatte
anlässlich der polizeilichen Befragung ausgesagt, dass der Beschwerdeführer 1
bei seinen Eltern lebe und bei seinem Onkel als Vertreter in dessen
Plastikfabrik arbeite. Er habe zwei Brüder und zwei Schwestern; der Bruder L
lebe in X, mit dem Bruder K habe er keinen Kontakt mehr, da er seinetwegen ins
Gefängnis gekommen sei. Die zwei Schwestern lebten ebenfalls in der Union
Serbien und Montenegro. Mit den Familienmitgliedern (ausser K) habe der Beschwerdeführer 1
ein gutes Verhältnis. Ausserdem verfüge er über zwei Grundstücke in Y in seinem
Heimatland, die er von seinem Vater erhalten habe. Der Beschwerdeführer 1
verbringe sodann seine Freizeit innerhalb seiner Familie. Dies alles lässt auf
eine enge Verbundenheit des Beschwerdeführers 1 mit seiner Heimat schliessen.
3.2.5 Die Beschwerdeführerin 2
erwähnte sodann das Einkommen des Beschwerdeführers 1 von monatlich € 2000.-,
das in der Beschwerdeschrift noch mit € 1500.- angegeben wird und gemäss Arbeitsvertrag
€ 1300.- beträgt. Damit wäre aber die Finanzierung der Privatschule M in Z
in der Schweiz, woran der Beschwerdeführer 1 Fr. 25'000.- leisten
soll, und des N-Instituts, woran er Fr. 6'000.- bezahle, nicht möglich: Diese
Beträge entsprechen dem gesamten Jahreseinkommen des Beschwerdeführers 1.
Er soll allerdings von seiner Familie und dem Onkel unterstützt werden. Von
untergeordneter Bedeutung ist ferner, dass sich der ehemalige Arbeitgeber und
die Beschwerdeführerin 2 bereit erklärt haben, dem Beschwerdeführer 1
eine Anstellung in der Schweiz zu verschaffen, nachdem er trotz bestehenden
Arbeitsverhältnisses und ohne finanzielle Notlage delinquiert hatte.
Insgesamt ist ein öffentliches Interesse
an der Fernhaltung des Beschwerdeführers 1 daher durchaus zu bestätigen.
4.
4.1
Eingriffe in die persönlichen Rechte müssen sich
auf eine gesetzliche Grundlage stützen, im öffentlichen Interesse liegen und
verhältnismässig sein. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit erfordert, dass
die Verwaltungsmassnahmen zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse
liegenden Ziels geeignet und notwendig sind. Ausserdem muss der angestrebte
Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Freiheitsbeschränkungen stehen,
die den Privaten auferlegt werden. Die Frage nach der Verhältnismässigkeit
einer Massnahme stellt sich nur, wenn an ihr überhaupt – wie vorliegend – ein
zulässiges öffentliches Interesse besteht (Häfelin/Müller, Rz. 581 f.).
Wie dargelegt, muss auch die Ermessensausübung verhältnismässig sein, um nicht
als Rechtsverletzung zu gelten.
4.2
Die Beschwerde hält den angefochtenen Entscheid
nicht für verhältnismässig. Sie führt die bereits erwähnten Umstände an, wonach
das strafbare Verhalten des Beschwerdeführers 1 eine einmalige Entgleisung
gewesen und dieser während seines Aufenthalts in der Schweiz gut integriert
gewesen sei. Ausserdem sei der Beschwerdeführer 1 mit seiner Heimat nicht eng
verbunden. Ein eigentlicher Ermessensfehler der Vorinstanz ist jedoch deswegen
nicht anzunehmen.
4.3
Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit umfasst die
drei Elemente der Eignung und der Erforderlichkeit der Massnahme sowie der
Verhältnismässigkeit zwischen Eingriffszweck und Eingriffswirkung.
4.3.1 Die Fernhaltung des Beschwerdeführers 1
ist sicherlich geeignet, das im öffentlichen Interesse angestrebte Ziel
(Verhinderung des Drogenhandels) zu erreichen.
4.3.2 Doch stellt sich die Frage, ob die
Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer 1 auch
erforderlich ist. Die Verwaltungsmassnahme muss im Hinblick auf das im
öffentlichen Interesse angestrebte Ziel erforderlich sein. Sie hat zu unterbleiben,
wenn eine ebenso geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg
ausreichen würde (Häfelin/Müller, Rz. 591). Eine Verwaltungsmassnahme ist
sodann nur gerechtfertigt, wenn sie ein vernünftiges Verhältnis zwischen dem
angestrebten Ziel und dem Eingriff, den sie für den betroffenen Privaten
bewirkt, wahrt. Es ist deshalb eine wertende Abwägung vorzunehmen, welche im
konkreten Fall das öffentliche Interesse an der Massnahme und die durch den
Eingriff beeinträchtigten privaten Interessen der Betroffenen miteinander
vergleicht. In diesem Zusammenhang ist auch Art. 8 Abs. 2 EMRK beachtlich
(vorn 2.1).
Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer 1
im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheides etwa siebeneinhalb Jahre von seiner
Familie getrennt lebte. Geht man von einer auch heute noch intakten ehelichen
und familiären Beziehung aus (vorn 1.6), ist anzunehmen, dass dieses
aufgezwungene Getrenntleben dem Beschwerdeführer 1 eine Lehre war und
Ansporn ist, sich künftig an die schweizerische Rechtsordnung zu halten. Eine
allfällige Gewährung der Aufenthaltsbewilligung erlaubte ihm, noch die letzten
Entwicklungsschritte seiner Kinder vor dem Eintritt ins Erwachsenenalter
mitzuerleben; insofern besteht ein gewisser, wenn auch bloss moralischer Zwang,
sich rechtskonform zu verhalten, müsste der Beschwerdeführer 1 bei
erneuter Delinquenz doch wieder mit einer Ausweisung und mit der Trennung von
seiner Familie rechnen. Nach dem Aufenthalt als Asylbewerber in Deutschland,
über den mangels Akten wenig bekannt ist, scheint sich der Beschwerdeführer 1
ab Mitte 1999 wieder in den Arbeitsprozess integriert zu haben und sein
Einkommen zum grossen Teil für die Unterstützung des Sohnes zu verwenden (vorn
3.2.5). Zu bedenken ist weiter, dass seit den strafrechtlich relevanten Taten
mittlerweile über elf Jahre verstrichen sind; ebenso sind die Probezeiten der
bedingten Entlassung und der bedingt aufgeschobenen Landesverweisung längst
abgelaufen, ohne dass sich der Beschwerdeführer 1 in der Zwischenzeit
weitere Straftaten hätte zuschulden kommen lassen. Inwieweit er dazu in seiner
Heimat Gelegenheit gehabt hätte, lässt sich zwar nicht schlüssig beurteilen,
doch muss ihm die Tatsache straffreien Verhaltens positiv angerechnet werden.
Ausserdem stellte ihm der Arbeitgeber, soweit verständlich übersetzt, ein gutes
Zeugnis aus.
Auch wenn gewisse Vorbehalte dem Beschwerdeführer 1
gegenüber bestehen (vorn 3.2.3+4), bleibt zu prüfen, ob sich die Verweigerung
einer Aufenthaltsbewilligung unter Berücksichtigung dieser Umstände noch als
verhältnismässig erweist. Insbesondere stellt sich angesichts einer auf
unbestimmte Zeit ausgesprochenen Einreisesperre letztlich die Frage, wie lange
einem ausländischen Staatsangehörigen sein strafbares Verhalten vorgehalten
werden kann, um ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu verweigern. Diese Frage ist
nur einzelfallspezifisch zu beantworten. Die beschriebenen Verhältnisse lassen
vorliegend darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer 1 aus der ihm
aufgezwungenen Trennung von seiner Familie gelernt hat. Die Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung würde ihn sodann nicht der Einhaltung der hier geltenden
Rechtsordnung entheben. Nach Art. 9 Abs. 2 lit. b ANAG kann die Aufenthaltsbewilligung
widerrufen werden, wenn das Verhalten des Ausländers zu schweren Klagen Anlass
gibt, und sie erlischt mit der Ausweisung oder Heimschaffung (Art. 9 Abs. 1
lit. d ANAG). Insofern besteht durchaus eine wirksame Kontrolle des
Verhaltens des Beschwerdeführers 1.
4.3.3 Wesentlich ist ferner, ob die
Ehepartnerin im Zeitpunkt der Begründung des Familienlebens um die zu
Fernhaltemassnahmen Anlass gebende Tat gewusst hat, was vorliegend zu verneinen
ist. Die Eheschliessung der Beschwerdeführenden erfolgte weit vor den strafbaren
Handlungen des Beschwerdeführers 1. Schliesslich ist zu berücksichtigen,
welchen Schwierigkeiten die Ehepartnerin im Heimatland der straffällig
gewordenen Person ausgesetzt wäre, wobei solche Schwierigkeiten eine
Fernhaltung nicht ausschliessen (vorn 2.1). Entgegen der Ansicht der
Vorinstanz erscheint die Ausreise der Kinder und der Beschwerdeführerin 2
in die Heimat des Beschwerdeführers 1 nicht mehr zumutbar, wie die Beschwerdeführenden
zu Recht erwähnen. Die Kinder leben seit ihrer Geburt in der Schweiz und
besuchen hier die Schulen. Es darf davon ausgegangen werden, dass sie hier
ebenso integriert sind wie ihre Mutter, die im Zeitpunkt des angefochtenen
Entscheides seit etwa 17½ Jahren in der Schweiz lebte, die hiesige Sprache
spricht und sich durch interne Schulungen in den jeweiligen Arbeitsstellen eine
Kaderposition erarbeitet hat, was ihr erlaubte, die Familie ohne finanzielle
Hilfe des Staates zu unterhalten. Die Beschwerdeführerin 2 erwähnte denn
auch, dass sie nicht gerne nach Serbien-Montenegro gehe und keine Beziehung
mehr zu diesem Land habe, selbst wenn sie dort (in Y) über eine Wohnung verfügt.
Insbesondere wäre ihr eine vergleichbare Tätigkeit wie in der Schweiz kaum
möglich.
4.3.4 Unter diesen Umständen erscheint
aber die Fernhaltung des Beschwerdeführers 1 zur Aufrechterhaltung der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht erforderlich. Es ist vielmehr davon
auszugehen, dass die Einbettung in seine hier lebende Familie, von der er während
der letzten Jahre getrennt war, ihn nunmehr dazu anhält, sich der hiesigen
Rechtsordnung zu unterwerfen. Ausserdem ist zu würdigen, dass er sich in seiner
Heimat befleissigt hat, einer geregelten Arbeit nachzugehen, um den Verdienst
seiner Familie zukommen zu lassen. Er hat sich zudem seit seiner Verurteilung,
die mittlerweile auch etwa achteinhalb Jahre zurückliegt, straflos verhalten.
Diese Umstände deuten darauf hin, dass sich der Beschwerdeführer 1 im
Ausland stabilisiert und anstandslos verhalten hat. Damit hat er doch ein
Verhalten gezeigt, das erlaubt, ihm nunmehr eine Chance einzuräumen, sich in
der Schweiz erneut zu bewähren.
4.4
Auch wenn ein öffentliches Interesse an der
Fernhaltung des Beschwerdeführers 1 besteht, scheint unter den
beschriebenen Umständen eine weitere Aufrechterhaltung der faktischen Trennung
des Beschwerdeführers 1 von seiner Familie nicht mehr notwendig, um weitere
strafbare Handlungen zu verhindern. Es ist davon auszugehen, dass die seit der
Verurteilung verstrichene Zeit mit der langjährigen Trennung von seiner Familie
im Beschwerdeführer 1 ein Umdenken bewirkt hat, das ihn in Zukunft die
hier herrschende Rechtsordnung einhalten lässt. Das Interesse an der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung kann durch die fremdenpolizeilichen Sanktionsmechanismen
für den Fall rechtswidrigen Verhaltens genügend gewahrt werden. Demgegenüber
ist das private Interesse der Beschwerdeführenden an der Pflege des ehelichen
und familiären Zusammenlebens als gewichtiger zu betrachten. Insofern verletzt
der angefochtene Entscheid das Verhältnismässigkeitsprinzip, was als
Rechtsverletzung gilt. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen.
5.
Für diesen Fall verlangt die Beschwerde
eine angemessene Entschädigung für die Verfahren vor allen "bisherigen
Rechtsmittelinstanzen" sowie für das Beschwerdeverfahren. Einzige
Rechtsmittelinstanz vor dem Verwaltungsgericht war der Regierungsrat. Darin wurden
den Beschwerdeführenden (dort Rekurrierenden) Kosten von insgesamt Fr. 1'780.-
auferlegt. Diese Kosten sind nunmehr der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Gleiches
gilt für die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht (§ 70 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Die Parteientschädigung
ist vom Gericht festzusetzen, wobei keine volle, sondern nur eine angemessene
Entschädigung zuzusprechen ist (§ 17 Abs. 2 VRG; Kölz/Bosshart/Röhl,
§ 17 N. 36). Die jetzige Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden
hat in einer detaillierten Rechnung ihre Kosten auf insgesamt Fr. 7'292.15
(inklusive Mehrwertsteuer) beziffert. Demgegenüber hat der damalige Vertreter für
das Rekursverfahren nur weit bescheidenere Bemühungen auf sich genommen. Insgesamt
erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.- (inklusive
Mehrwertsteuer) für beide Verfahren als angemessen.
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die Verfügung der
Direktion für Soziales und Sicherheit vom 24. Juni 2003 und der Beschluss
des Regierungsrats vom 4. Februar 2004 werden aufgehoben. Die
Beschwerdegegnerin wird eingeladen, A eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
Die Kosten des
Rekursverfahrens werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden der
Beschwerdegegnerin auferlegt.
4. Die
Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, die Beschwerdeführenden für das Rekurs-
und Beschwerdeverfahren mit Fr. 2'500.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu
entschädigen.
5. Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde
beim Bundesgericht erhoben werden.
6. …