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Geschäftsnummer: VB.2004.00113  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 09.06.2004
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Aufenthaltsbewilligung


Gutheissung des Begehrens um eine erneute Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Familie, nachdem die Straftaten des mittlerweile in seiner Heimat resozialisierten Beschwerdeführers über elf Jahre zurückliegen. Das Bestehen einer Einreisesperre schliesst den Entscheid über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nicht aus (E. 1.3). Das Vorliegen eines Anspruchs auf eine Aufenthaltsbewilligung nach Art. 17 Abs. 2 ANAG ist zu prüfen, obwohl den Ehegatten wegen der Einreisesperre das Zusammenwohnen faktisch verunmöglicht wird (E. 1.4). Bejahen eines Anspruchs nach Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV (E. 1.5 f.). Ein öffentliches Interesse an der Fernhaltung des wegen Drogenhandels im Kilogramm-Bereich verurteilten Beschwerdeführers besteht nach wie vor (E. 3). Prüfung der Verhältnismässigkeit einer Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung: Weil die Straftaten lange zurückliegen, der Beschwerdeführer sich in seiner Heimat resozialisiert hat und der Familie eine Übersiedlung zu ihm nicht zumutbar wäre, überwiegen die privaten Interessen gegenüber dem Interesse an der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Die ablehnenden Entscheide der Vorinstanzen sind unverhältnismässig (E. 4).
 
Stichworte:
ART. 8 EMRK
AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
BETÄUBUNGSMITTELDELIKT
BEWÄHRUNG
DROGENDELIKT
EINREISESPERRE
FAMILIENLEBEN
FAMILIENNACHZUG
FERNHALTEINTERESSE
RESOZIALISIERUNG
STRAFFÄLLIGKEIT
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
ZEITABLAUF
Rechtsnormen:
Art. 17 Abs. II ANAG
Art. 13 Abs. I BV
Art. 8 EMRK
Art. 100 Abs. I lit. b OG
§ 43 Abs. I Ziff. h VRG
§ 43 Abs. II VRG
§ 50 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

I.  

A. B, geboren 1968, reiste 1986 im Rahmen des Familiennachzugs aus dem damaligen Jugos­lawien in die Schweiz ein und erhielt hier die Niederlassungsbewilligung. Am 21. April 1987 heiratete sie A, geboren 1965, der am 23. November 1987 zum Verbleib bei seiner Ehefrau in die Schweiz einreiste und eine Aufenthaltsbewilligung erhielt. Der Ehe entstammen der Sohn D, geboren 1988, und die Tochter E, geboren 1991. Beide Ehegatten waren berufstätig.

B. Am 17. Dezember 1992 wurde A wegen Verdachts auf Drogenhandel verhaftet. Die Anklage warf ihm vor, einerseits 1,98 kg Heroin gekauft und verkauft zu haben, ferner Anstalten zur Übernahme von weiteren 1,5 kg Heroin getroffen zu haben. Das Kantonsgericht S sprach ihn in seinen Sitzungen vom 20. und 25. April 1994 schuldig der mehrfachen Zuwiderhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4, 5 und 6 des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 1951 (BetmG) in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG und bestrafte ihn mit vier Jahren Zuchthaus und einer Busse von Fr. 2'000.-. Ausserdem verwies ihn das Gericht für die Dauer von zehn Jahren unbedingt des Landes. Das Strafverfahren gegen B wegen Hehlerei endete dagegen mit einem Freispruch. Gegen dieses Urteil legte A beim Obergericht des Kantons S Appellation ein, wobei er diese schliesslich darauf beschränkte, dass bloss eine bedingte Landesverweisung für die Dauer von drei Jahren zu verfügen sei. An seinen Sitzungen vom 23. und 26. Oktober 1995 hiess das Obergericht des Kantons S die Appellation A's insofern gut, als es die Landesverweisung von 10 Jahren bloss bedingt, mit einer Probezeit von fünf Jahren, aussprach. Massgebend dafür war, dass er seit der Entlassung aus der Strafanstalt wieder bei seiner Familie (damals in T) lebte, die Eheprobleme, die noch im vorinstanzlichen Verfahren bestanden hatten, bewältigt werden konnten, die Ehefrau einer regelmässigen Arbeit nachging und die Kinder in T Kindergarten und Schule besuchten. Ehefrau und Kinder wurden als in der Schweiz integriert erachtet. Diese Umstände erschienen dem Gericht im Hinblick auf die Resozialisierung von A weit vorteilhafter als die Verhältnisse in dessen Heimatland.

C. Mit Verfügung vom 16. Mai 1995 lehnte die Fremdenpolizei des Kantons S eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A über das Datum der Entlassung aus dem Straf­vollzug hinaus ab und ordnete an, dass dieser das Kantonsgebiet dannzumal zu verlassen habe. Am 16. August 1995 wurde A bedingt entlassen, bei einer Probezeit von zwei Jahren. Einen gegen die Verfügung vom 16. Mai 1995 erhobenen Rekurs wies der Regierungsrat des Kantons S am 4. März 1996 ab. Die kantonale Fremdenpolizei setzte A anschliessend eine Frist zur Ausreise bis 31. Mai 1996 an. Am 21. März 1996 erliess das damalige Bundesamt für Ausländerfragen (BFA; heute Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung [IMES]) über A eine Einreisesperre auf unbestimmte Zeit, gültig ab 1. Juni 1996, und es dehnte die kantonale Wegweisung auf das ganze Gebiet der Schweiz aus. Am 14. Mai 1996 bestätigte das Verwaltungsgericht des Kantons S den Entscheid des Regierungsrates vom 4. März 1996. Eine dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wies das Bundesgericht am 30. September 1996 ab. Eine Beschwerde gegen die Einreisesperre und die Ausdehnungsverfügung wies das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) am 21. August 1997 ab. Am 29. November 1996 soll A die Schweiz verlassen haben.

D. In der Folge versuchte A mehrfach und erfolglos, eine Suspendierung der Einreisesperre zu erreichen, was angesichts seiner schweren Verfehlungen in der Schweiz abgelehnt wurde. Am 19. Juni 2001 trat das BFA auf ein weiteres solches Gesuch nicht ein. Es ging dabei von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch A aus, der zu schweren Klagen in der Schweiz Anlass gegeben habe. Die Trennung von seiner Familie habe er sich deswegen selber zuzuschreiben. Blosser Zeitablauf und die Beziehung zur Familie seien weder neu noch entscheidwesentlich.

E. Am 16. März 2002 zog B mit den Kindern in den Kanton Zürich, wo sie am 18. März 2002 die Niederlassungsbewilligung erhielten. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2002 liess B beim Migrationsamt des Kantons Zürich beantragen, es sei ihrem Ehemann wiedererwägungsweise eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs zu erteilen, und es solle von Amtes wegen um Aufhebung der Einreisesperre nachgesucht werden. Das Migrationsamt ordnete die Anhörung von B im Hinblick auf die vorgesehene Abweisung ihres Gesuchs an. Die Anhörung erfolgte durch die Kantonspolizei, Station U, am 12. Juni 2003. Mit Verfügung vom 24. Juni 2003 wies das Migrationsamt das Gesuch von B ab.

II.  

Am 14. Juli 2003 liess A dagegen Rekurs erheben und verlangen, es sei die Verfügung vom 24. Juni 2003 aufzuheben, ihm die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Der Regierungsrat behandelte die Eheleute A und B als Rekurrierende und wies den Rekurs mit Beschluss vom 4. Februar 2004 ab.

III.  

Dagegen liessen die Eheleute A und B am 9./10. März 2004 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und beantragen, es seien die Entscheide vom 4. Februar 2004 und vom 24. Juni 2003 aufzuheben und es sei A die Einreise- und Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleibs bei seiner Ehefrau und seinen beiden Kindern zu erteilen. Eventualiter sei A im Sinn einer Bewährungsprobe vorerst eine (verlängerbare) Kurzaufenthalterbewilligung zum Verbleib bei seiner Familie zu erteilen. Ausserdem verlangten die Beschwerdeführenden eine angemessene Entschädigung für die Verfahren vor "sämtliche[n] bisherigen Rechtsmittelinstanzen" sowie für das Beschwerdeverfahren.

Namens des Regierungsrates beantragte die Staatskanzlei die Abweisung der Beschwerde. Die Direktion für Soziales und Sicherheit verzichtete stillschweigend auf eine Beschwerdeantwort.

 

Die Kammer zieht in Erwägung:

 

1.  

1.1 Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist auf dem Gebiet der Fremdenpolizei zulässig, soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offen steht (§ 43 Abs. 1 lit. h und Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Dies ist der Fall bei Entscheiden betreffend Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen, auf deren Erteilung die ausländische Person einen bundes- oder völkerrechtlichen Anspruch hat (Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943 [OG]).

1.2 Vorerst fragt sich, ob die Beschwerdeführerin 2 zur Beschwerde berechtigt ist. Das ursprüngliche Gesuch um Einreisebewilligung wurde im Namen der Beschwerdeführerin 2 gestellt. Es liegt auch nur eine von ihr unterzeichnete Vollmacht vor. Der Rekurs wurde dagegen im Namen des Beschwerdeführers 1 erhoben, wobei wiederum nur eine Vollmacht der Beschwerdeführerin 2 vorlag mit dem Betreff "Einreise/Aufenthalt Ehemann". Diese Formulierung lässt darauf schliessen, dass die Beschwerdeführerin 2 die Vollmacht nicht für den Beschwerdeführer 1, sondern für sich unterzeichnete. Sodann leistete sie am 4. August 2003 den Barvorschuss von Fr. 1'500.-, der dem Rekurrenten auferlegt worden war. Der Rekursentscheid hält zutreffend fest, dass die Rekursschrift einzig den Beschwerdeführer 1 als Rekurrenten bezeichne (dessen Vollmachtserteilung fehlte), ging aber zu Recht davon aus, dass die Beschwerdeführerin 2 ihren Rekurswillen konkludent bekundet habe: Dies ergibt sich aus der Leistung des Kostenvorschusses und der unterzeichneten Vollmacht der Beschwerdeführerin 2. Im vorliegenden Verfahren liegen nun die Vollmachten beider Beschwerdeführenden vor. Es erscheinen daher beide Beschwerdeführenden zur Beschwerde berechtigt.

1.3 Weiter fragt sich, ob die Beschwerdeführenden nicht zunächst für die Beseitigung der Einreisesperre hätten sorgen müssen, bevor ein allfälliger Anspruch auf Aufenthaltsbewilligung geprüft wird. Nach Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) kann die eidgenössische Behörde über unerwünschte Ausländer die Einreisesperre verhängen, was das BFA gegenüber dem Beschwerdeführer 1 getan hat. Unerwünscht ist ein Ausländer dann, wenn er von einer richterlichen Behörde wegen eines Vergehens oder Verbrechens verurteilt worden ist, wenn er sich nicht an die geltende Ordnung halten kann oder die Regeln der Gastfreundschaft verletzt. Unerwünscht ist ferner der Ausländer, dessen Handlungen darauf schliessen lassen, dass er sich inskünftig nicht so verhalten wird, wie dies im Allgemeinen von Personen erwartet werden kann, die sich dauernd oder vorübergehend in der Schweiz aufhalten (IMES, Weisungen und Erläuterungen über Einreise, Aufenthalt und Arbeitsmarkt [ANAG-Weisungen], 2. A., Bern 2004, Ziff. 841 f.; EJPD, 9. Juli 1992, VPB 57/1993 Nr. 14 E. 3; Andreas Zünd in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel etc. 2002, Rz. 6.81). Die Einreisesperre ist somit eine reine Fernhaltemassnahme und kann eine Entfernungsmassnahme nicht ersetzen. Denn die Einreisesperre verpflichtet nicht zur Ausreise, sie verbietet nur die Wiedereinreise und macht Entfernungsmassnahmen daher nicht überflüssig (Zünd, Rz. 6.82). Sie hat ordnungsrechtlichen Charakter und soll künftigen Störungen der öffentlichen Sicherheit vorbeugen, nicht aber ein bestimmtes Verhalten im strafrechtlichen Sinn ahnden. Es handelt sich um eine auf Gefahrenabwehr gerichtete polizeiliche Präventivmassnahme. Bei der Anordnung sind objektive Gesichtspunkte ausschlaggebend. Die Einreisesperre über den Beschwerdeführer 1 wurde vorliegend infolge seiner strafrechtlichen Verurteilung wegen Drogenhandels erlassen.

Es braucht nicht vorausgesetzt zu werden, dass das IMES in einem Fall wie dem vorliegenden zunächst über die härtere Sanktion entscheidet und die Einreisesperre aufhebt. Das aargauische Rekursgericht im Ausländerrecht erwog zu dieser Frage, dass das IMES im Verfahren um Wiedererwägung der Einreisesperre in die Kompetenz der kantonalen Behörden eingreifen müsste, weshalb es jenes Verfahren bis zum Entscheid des Familiennachzugsgesuchs zu sistieren hätte (5. März 1999, AGVE 1999 Nr. 101, S. 463 ff., E. II/1b/aa). Jedenfalls ist das Verwaltungsgericht zum Entscheid über die bei ihm eingereichte Beschwerde berufen, unabhängig davon, dass sich teils dieselben Fragen beim Entscheid über die Aufhebung der Einreisesperre stellten, zu dem eine andere Behörde zuständig ist (vgl. auch BGr, 11. November 2003, 2A.330/2003, E. 1.4, www.bger.ch, und allgemein zu gegenseitiger Unabhängigkeit und Anerkennung von Verwaltungs- und Jus­tizentscheiden Ulrich Häfelin/Georg Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. A., Zürich etc. 2002, Rz. 50 ff.). Vom vorliegenden Verfahren bleibt das IMES übrigens nicht ausgeschlossen: Nach Art. 103 lit. b OG in Verbindung mit Art. 14 Abs. 2 und Art. 24 Abs. 2 der Organisationsverordnung vom 17. November 1999 für das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement ist ihm der Entscheid darüber sofort mitzuteilen und steht ihm ein Beschwerderecht gegen diesen zu. Zudem bewirkte eine allfällige Gutheissung des Gesuchs um Erteilung der Aufenthaltsbewilligung nicht zwingend die Aufhebung der Einreisesperre, wofür das IMES zuständig bleibt. Dies führt vorliegend dazu, dass zwar über den Anspruch auf Aufenthaltsbewilligung entschieden werden kann, nicht aber über die Aufhebung der Einreisesperre, wofür die kantonalen Instanzen nicht zuständig sind.

1.4 Die Beschwerdeführenden stützen das Begehren um eine Aufenthaltsbewilligung auf Art. 17 Abs. 2 ANAG sowie auf Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). Nach Art. 17 Abs. 2 ANAG hat der Ehegatte des Ausländers, der über eine Niederlassungsbewilligung verfügt, Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, solange die Ehegatten zusammenwohnen. Gemäss einem Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 22. März 2000 wird es dem von einer Einreisesperre Betroffenen jedoch gerade verboten, mit seiner Ehefrau (in der Schweiz) zusammenzuleben. Deshalb soll die Anspruchsgrundlage von Art. 17 Abs. 2 ANAG entfallen (VB.1999.00361, E. 1a). Aufgrund der Unabhängigkeit der beiden Verfahren voneinander kann eine Einreisesperre jedoch nicht die Anspruchsgrundlage der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 17 Abs. 2 ANAG beseitigen: Damit würde die Prüfung, ob die Gründe für die Aufrechterhaltung der einen fremdenpolizeilichen Massnahme noch gegeben sind, vom Bestehen der andern fremdenpolizeilichen Massnahme abhängig gemacht, die aus denselben Gründen erlassen wurde. Dies käme einem Zirkelschluss gleich. Vielmehr muss für die im Rahmen des Eintretens zu prüfende Frage, ob ein Anspruch nach Art. 17 Abs. 2 ANAG geltend gemacht werden kann (vorn 1.1), genügen, dass getrennt lebende Ehegatten die Absicht haben, das eheliche Zusammenleben aufzunehmen (vgl. dazu auch Art. 6 Abs. 2 der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer). Im Übrigen erscheint die Frage, ob sich die Beschwerdeführenden auf Art. 17 Abs. 2 ANAG berufen dürfen, insofern von untergeordneter Bedeutung, als sie sich zusätzlich auf Art. 8 Abs. 1 EMRK stützen können (dazu sogleich 1.5 f.), wobei der Anspruch nach Art. 17 Abs. 2 ANAG jedenfalls nicht weiter ginge als derjenige aus Art. 8 Abs. 1 EMRK.

1.5 Die Beschwerdeführenden können sich auf einen Anwesenheitsanspruch aus Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. aus Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) berufen, sofern die familiären Beziehungen (zwischen den Ehepartnern selber und ihren Kindern) gelebt werden und intakt sind und die Familienangehörigen über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügen (BGE 120 Ib 1 E. 1d). Die Beschwerdeführerin 2 und die beiden Kinder verfügen über die Niederlassungsbewilligung (vorn I.E). Das den Beschwerdeführenden durch die Einreisesperre gegenüber dem Beschwerdeführer 1 auferlegte faktische Getrenntleben hindert nicht, von einer tatsächlich gelebten und intakten familiären Beziehung auszugehen. Gegen das Vorliegen einer solchen spricht aber, wenn eine Ehe in erster Linie deswegen eingegangen wurde, um einem Ehepartner die Einreise- und Aufenthaltsbewilligung zu verschaffen. Ein Staat darf daher, wenn die Erteilung einer Einreise- oder Aufenthaltsbewilligung in Frage steht, die Effektivität einer Ehe überprüfen (Luzius Wildhaber in: Internationaler Kommentar zur Europäischen Menschenrechtskonvention, 1992, Art. 8 N. 349+429 f.; dazu auch Arthur Haefliger/Frank Schürmann, Die Europäische Menschenrechtskonvention und die Schweiz, 2. A., Bern 1999, S. 264; Jochen Frowein/Wolfgang Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. A., Kehl am Rhein etc. 1996, Art. 8 N. 15).

1.6 Es kann vorliegend von einer gelebten und intakten ehelichen Beziehung ausgegangen werden. Wie bereits festgehalten wurde, ging das Obergericht des Kantons S im Urteil vom 23./26. Oktober 1995 davon aus, dass die Beschwerdeführenden die im Zeitpunkt des damaligen erstinstanzlichen Verfahrens bestehenden Eheprobleme bewältigt hätten (vorn I.B). Aus der Befragung der Beschwerdeführerin 2 durch die Kantonspolizei vom 12. Juni 2003 geht sodann hervor, dass die Beschwerdeführenden jeden Tag miteinander telefonieren, die Kinder etwa dreimal pro Woche mit ihrem Vater telefonieren und die Beziehungen zwischen den Kindern und ihrem Vater sehr gut seien. Im Gefängnis hätten sie ihn regelmässig besucht. Die Beschwerdeführerin 2 will etwa dreimal jährlich in ihr Heimatland gereist sein und den Beschwerdeführer 1 für jeweils etwa zwei Wochen besucht haben. Eine Scheidung schloss sie aus und erwähnte, die Ehe auch weiterführen zu wollen, falls der Beschwerdeführer 1 nicht in die Schweiz einreisen dürfte. Anhaltspunkte dafür, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse anders als von der Beschwerdeführerin 2 geschildert darstellten, sind den Akten nicht zu entnehmen. Es ist daher von einer gelebten und intakten ehelichen und familiären Beziehung zwischen den Beschwerdeführenden selber und zwischen ihnen und den Kindern auszugehen, weshalb sie sich auf Art. 8 Abs. 1 EMRK berufen können. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten, soweit nicht die Aufhebung der Einreisesperre verlangt wird.

2.  

2.1 Ein Eingriff in das Rechtsgut des Familienlebens ist nur statthaft, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung oder zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Verlangt wird somit eine umfassende Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen: der privaten Interessen an der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung und der öffentlichen Interessen an deren Verweigerung (vgl. Art. 8 Abs. 2 EMRK; dazu BGE 120 Ib 1 E. 3b+c, 120 Ib 22 E. 4a, 122 II 1 E. 2). Nach der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sind insbesondere beachtlich: die Art und Schwere der begangenen Tat(en), die Dauer des Aufenthalts im Gaststaat, die seit der Tat verstrichene Zeit und das Verhalten der straffällig gewordenen Person in diesem Zeitraum, die Nationalität aller betroffenen Personen, die familiäre Situation der straffällig gewordenen Person, insbesondere die Dauer der Ehe, die Intensität der Beziehung, das Vorhandensein von Kindern und deren Alter. Wesentlich ist ferner, ob die Ehepartnerin oder der Ehepartner im Zeitpunkt der Begründung des Familienlebens um die zu Fernhaltemassnahmen Anlass gebende Tat wusste. Zu berücksichtigen sind schliesslich die Schwierigkeiten, welchen die Ehepartnerin bzw. der Ehepartner im Heimatland der straffällig gewordenen Person ausgesetzt wäre, wobei solche Schwierigkeiten eine Fernhaltung nicht ausschliessen (EGMR, 2. August 2001, Boultif, 54273/00, § 48, hudoc.echr.coe.int; Entscheidbesprechung durch Phi­lip Grant, AJP 2002, S. 220 f.; vgl. zu Letzterem auch BGE 120 Ib 6 E. 4c, 129 II 193 E. 5.3.4).

2.2 Nach §§ 50 und 51 VRG kann mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde jede Rechtsverletzung und jede für den Entscheid erhebliche unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts angefochten werden. Laut § 50 Abs. 3 VRG kommt dem Verwaltungsgericht in der Regel keine freie Nachprüfung des Ermessens der Verwaltungsbehörde zu. Hingegen können Ermessensüber- und ‑unterschreitung sowie Ermessensmissbrauch vor Verwaltungsgericht geltend gemacht werden. Es ist dem Verwaltungsgericht daher verwehrt, sein eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen der zuständigen kantonalen Behörde zu setzen, sofern kein rechtsverletzender Ermessensfehler vorliegt. Auch aus dem Bundesrecht (namentlich aus Art. 98a Abs. 3 OG) ergibt sich keine umfassendere Kognition (vgl. BGE 125 II 521 E. 2a). Die Ermessensbetätigung muss aber jedenfalls pflichtgemäss sein. Unter pflichtgemässem Ermessen ist vorab die Bindung der Verwaltung an das Verhältnismässigkeitsprinzip zu verstehen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 50 N. 71+81+98). Im vorliegenden Zusammenhang ist zu beachten, dass die Verlängerung oder Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung ebenso wie die erstmalige Erteilung im freien Ermessen der Behörde liegt (Art. 4 ANAG), soweit nicht ein gesetzlicher Bewilligungsanspruch besteht (Zünd, Rz. 6.54). Dabei ist vorliegend davon auszugehen, dass eine erstmalige Erteilung der Aufenthaltsbewilligung in Frage steht, nachdem der Anspruch auf Aufenthalt wegen der strafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers 1 erloschen ist (Art. 17 Abs. 2 letzter Satz ANAG).

3.  

3.1 Die Vorinstanz stützte sich darauf, dass der Beschwerdeführer 1 mit seinem Verhalten (schwerer Fall von Drogenhandel mit Mengen im Kilogramm-Bereich) zu schweren Klagen Anlass gegeben habe. Er habe nicht nur gegen die öffentliche Ordnung verstossen, sondern auch einen Ausweisungsgrund gesetzt. Damit habe er den Grund für einen Eingriff in das Rechtsgut des Familienlebens sowohl nach Art. 10 Abs. 1 lit. a als auch nach Art. 17 Abs. 2 letzter Satz ANAG gesetzt. Ausserdem berücksichtigte die Vorinstanz das vom Strafgericht als sehr schwer beurteilte Verschulden des Beschwerdeführers 1. Dieser Beurteilung lag zugrunde, dass im Zeitpunkt der Deliktsbegehung beide Ehegatten erwerbstätig waren, es der Familie an finanziellen Mitteln für den Unterhalt nicht fehlte, der Beschwerdeführer 1 nicht drogenabhängig war und einzig aus dem besonders verwerflichen Motiv der persönlichen Bereicherung gehandelt habe. Er habe mit einer grossen Menge an Drogen, welche eine Vielzahl von Menschen in Gefahr bringen konnte, gehandelt. Damit habe er eine skrupellose, menschenverachtende und von hoher krimineller Energie geprägte Haltung gezeigt. Es bestehe daher nach wie vor ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers 1 von der Schweiz. Von dessen (damaliger) Integration in die hiesigen Verhältnisse könne sodann keine Rede sein. Er habe das Gastrecht in der Schweiz in schwerster Weise missbraucht. Mit dem Kanton Zürich verbinde ihn nichts, ausser dass seine Familie seit kurzem hier lebe. Angesichts des Umstands, dass das damalige, soweit erkennbar gänzlich intakt gewesene soziale Umfeld den Beschwerdeführer 1 nicht davon abgehalten habe, in der Schweiz in die Kriminalität abzugleiten, seien grösste Bedenken hinsichtlich eines künftigen Wohlverhaltens angebracht. Die angespannte Situation auf dem Arbeitsmarkt dürfte weiter eine Integration des nicht über eine qualifizierte Berufsausbildung verfügenden Beschwerdeführers 1 erschweren.

3.2 Was die Beschwerdeführenden in tatsächlicher Hinsicht hiergegen vorbringen, gibt keinen Anlass, vom angefochtenen Entscheid abzuweichen.

3.2.1 Neu bringt die Beschwerde vor, der Beschwerdeführer 1 sei im November 1997 nach Deutschland geflohen und habe am 4. Dezember 1997 um Asyl ersucht; der Vorwurf, dass die Rekursinstanz dies nicht berücksichtigt habe, geht fehl, denn erst in der Beschwerdeschrift wurde die Flucht nach Deutschland erstmals erwähnt. Diese habe der Beschwerdeführerin 2 und den Kindern ermöglicht, den Beschwerdeführer 1 im grenznahen Ausland zu besuchen. Offenbar im ersten Halbjahr 1999 reiste der Beschwerdeführer 1 dann freiwillig in den Kosovo zurück, wo er am 1. Juli 1999 eine Arbeitsstelle im Betrieb seines Onkels angetreten habe und monatlich € 1'500.- verdiene. Während des Aufenthalts in Deutschland soll der Beschwerdeführer 1 seine deutschen Sprachkenntnisse verbessert haben.

Da sich das Verwaltungsgericht als erste gerichtliche Instanz mit den Begehren der Beschwerdeführenden befasst, ist die neue Tatsache des Aufenthalts des Beschwerdeführers 1 in Deutschland zu berücksichtigen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 52 N. 11). Indessen lässt sich daraus im Hinblick auf künftiges Verhalten des Beschwerdeführers 1 wenig ableiten. Nachdem er in Deutschland um Asyl ersucht hatte, liegt es auf der Hand, dass er sich an die dortige Rechtsordnung hielt, um den Erfolg des Asylgesuchs durch sein Verhalten nicht zu gefährden. Ein gleichwertiger Druck, sich an die Rechtsordnung zu halten, fehlte bei einem Aufenthalt in der Schweiz, ist doch mittlerweile sowohl die Probezeit nach der bedingten Entlassung (zwei Jahre) als auch diejenige für die bedingt aufgeschobene Landesverweisung (fünf Jahre) abgelaufen.

3.2.2 Soweit die Beschwerdeführenden beanstanden, dass sich die Vorinstanz nicht auf eine gesetzliche Grundlage für einen Eingriff nach Art. 8 Abs. 2 EMRK stützen könne, ist ihnen ebenfalls nicht zu folgen und auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid zu verweisen (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Die Vorinstanz führte unter anderem Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG als gesetzliche Grundlage für einen Eingriff in das Grundrecht auf Familienleben an. Nach dieser Bestimmung kann der Ausländer, der wegen eines Verbrechens gerichtlich bestraft wurde, aus der Schweiz ausgewiesen werden. Dem hält die Beschwerde entgegen, dass der Beschwerdeführer 1 die Schweiz längst verlassen habe, weshalb Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG nicht als gesetzliche Grundlage herhalten könne. Dies greift indessen zu kurz. Wenn der Beschwerdeführer 1 einen Ausweisungsgrund gesetzt hat, spricht dies grundsätzlich gegen die (Wieder-)Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, selbst wenn es derzeit nicht möglich wäre, den Beschwerdeführer 1 aus der Schweiz auszuweisen.

3.2.3 Die Beschwerde bestreitet sodann ausführlich ein öffentliches Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers 1 wegen der begangenen Drogendelikte. Auch hier ist indessen den Ausführungen der Rekursinstanz zu folgen. Der Beschwerdeführer 1 handelte mit Drogenmengen im Kilogramm-Bereich, was die Gesundheit einer Vielzahl von Personen gefährdete und entsprechend einen schweren Fall darstellte (Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG). Anlässlich eines Aufenthalts in der Türkei im Dezember 1991 wurde der Beschwerdeführer 1 von F und G überredet, ihnen in der Schweiz 1,5 kg Heroin abzukaufen. Er organisierte in der Folge zuhause über seinen Onkel Fr. 25'000.- und überliess diesen Betrag G als Bezahlung für die Drogenlieferung. Am 4. Fe­b­ru­ar 1992 wurde aber in V der Transporteur der Drogen, die dem Beschwerdeführer 1 hät­ten übergeben werden sollen, verhaftet. Im November 1992 traf sich der Beschwerdeführer 1 mit H und I und stellte ihnen die Lieferung von 1 kg Heroin in Aussicht. Die Ware übernahm er am 28. November 1992 von J und lieferte sie H und I aus. Da es sich um schlechte Ware handelte, musste er sie zurücknehmen und an J zurückgeben. Am 6. Dezember 1992 erhielt er von J weitere 980 g Heroin, die er an H und I weitergab; vom Erlös behielt er Fr. 2'000.- für sich.

Die Umstände seines strafbaren Verhaltens sind in folgender Hinsicht von Gewicht: Vorerst ist auf die bereits geschilderten Beweggründe zu verweisen, die sein Verhalten als unentschuldbar erscheinen lassen (vorn 3.1). Bemerkenswert ist sodann, dass der Beschwerdeführer 1 delinquierte, obwohl wenige Monate zuvor sein zweites Kind geboren worden war und er in einer intakten Ehe und Familie lebte. Dass der Onkel – unter welchen Umständen auch immer – mit dem zur Verfügung gestellten Betrag von Fr. 25'000.- den Drogenhandel ermöglichte, ist ebenfalls wenig geeignet, im Hinblick auf künftiges Wohlverhalten Vertrauen in die familiären Beziehungen des Beschwerdeführers 1 zu erwecken. Nach Angaben der Beschwerdeführerin 2 soll der Beschwerdeführer 1 durch seinen Bruder K ins Gefängnis gekommen sein. Inwieweit der Beschwerdeführer 1 "bewiesen" habe, dass die Umstände der Taten sowie die Taten selber einzigartig waren, wie in der Beschwerdeschrift ausgeführt wird, ist nicht zu erkennen. Der Beschwerdeführer 1 wurde im Dezember 1992 verhaftet und daraufhin in Haft gehalten, was weitere Delinquenz verunmöglichte. Im Übrigen trifft es entgegen der Beschwerde nicht zu, dass sich der Beschwerdeführer 1 in der Schweiz damals – nach immerhin mehr als fünf Jahre dauerndem Aufenthalt bis zur Verhaftung – integriert hätte. Anlässlich der Befragung durch die Kantonspolizei vom 12. Juni 2003 führte die Beschwerdeführerin 2 vielmehr aus:

"Mein Mann hat in der Schweiz keine Freunde oder Bekannten mehr. Er hatte auch früher keine. Er verkehrte lediglich innerhalb meiner Familie. In Jugoslawien verkehrt mein Mann ebenfalls nur noch innerhalb der Familie. Er lebt sehr zurückgezogen und arbeitet viel."

 

 

Daran vermögen die Bescheinigungen des früheren Arbeitgebers und weiterer Personen nichts zu ändern. Inwieweit der Beschwerdeführer 1 nach der Wiedereinreise in die Schweiz auf diese Beziehungen zurückgreifen könnte, ist angesichts der Angaben der Beschwerdeführerin 2 nicht ersichtlich. Der Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin 2 eine Eigentumswohnung in W für Fr. 220'000.- reservieren liess, ist ebenfalls nicht geeignet, eine Verbundenheit des Beschwerdeführers 1 mit dem Kanton Zürich zu bewirken.

3.2.4 Bestritten wird in der Beschwerde sodann die Beziehung des Beschwerdeführers 1 mit seiner Heimat. Auch hierin ist jedoch der Vorinstanz zu folgen. Die Beschwerdeführerin 2 hatte anlässlich der polizeilichen Befragung ausgesagt, dass der Beschwerdeführer 1 bei seinen Eltern lebe und bei seinem Onkel als Vertreter in dessen Plastikfabrik arbeite. Er habe zwei Brüder und zwei Schwestern; der Bruder L lebe in X, mit dem Bruder K habe er keinen Kontakt mehr, da er seinetwegen ins Gefängnis gekommen sei. Die zwei Schwestern lebten ebenfalls in der Union Serbien und Montenegro. Mit den Familienmitgliedern (ausser K) habe der Beschwerdeführer 1 ein gutes Verhältnis. Ausserdem verfüge er über zwei Grundstücke in Y in seinem Heimatland, die er von seinem Vater erhalten habe. Der Beschwerdeführer 1 verbringe sodann seine Freizeit innerhalb seiner Familie. Dies alles lässt auf eine enge Verbundenheit des Beschwerdeführers 1 mit seiner Heimat schliessen.

3.2.5 Die Beschwerdeführerin 2 erwähnte sodann das Einkommen des Beschwerdeführers 1 von monatlich € 2000.-, das in der Beschwerdeschrift noch mit € 1500.- angegeben wird und gemäss Arbeitsvertrag € 1300.- beträgt. Damit wäre aber die Finanzierung der Privatschule M in Z in der Schweiz, woran der Beschwerdeführer 1 Fr. 25'000.- leisten soll, und des N-Instituts, woran er Fr. 6'000.- bezahle, nicht möglich: Diese Beträge entsprechen dem gesamten Jahreseinkommen des Beschwerdeführers 1. Er soll allerdings von seiner Familie und dem Onkel unterstützt werden. Von untergeordneter Bedeutung ist ferner, dass sich der ehemalige Arbeitgeber und die Beschwerdeführerin 2 bereit erklärt haben, dem Beschwerdeführer 1 eine Anstellung in der Schweiz zu verschaffen, nachdem er trotz bestehenden Arbeitsverhältnisses und ohne finanzielle Notlage delinquiert hatte.

Insgesamt ist ein öffentliches Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers 1 daher durchaus zu bestätigen.

4.  

4.1 Eingriffe in die persönlichen Rechte müssen sich auf eine gesetzliche Grundlage stützen, im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit erfordert, dass die Verwaltungsmassnahmen zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und notwendig sind. Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Freiheitsbeschränkungen stehen, die den Privaten auferlegt werden. Die Frage nach der Verhältnismässigkeit einer Massnahme stellt sich nur, wenn an ihr überhaupt – wie vorliegend – ein zulässiges öffentliches Interesse besteht (Häfelin/Müller, Rz. 581 f.). Wie dargelegt, muss auch die Ermessensausübung verhältnismässig sein, um nicht als Rechtsverletzung zu gelten.

4.2 Die Beschwerde hält den angefochtenen Entscheid nicht für verhältnismässig. Sie führt die bereits erwähnten Umstände an, wonach das strafbare Verhalten des Beschwerdeführers 1 eine einmalige Entgleisung gewesen und dieser während seines Aufenthalts in der Schweiz gut integriert gewesen sei. Ausserdem sei der Beschwerdeführer 1 mit seiner Heimat nicht eng verbunden. Ein eigentlicher Ermessensfehler der Vorinstanz ist jedoch deswegen nicht anzunehmen.

4.3 Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit umfasst die drei Elemente der Eignung und der Erforderlichkeit der Massnahme sowie der Verhältnismässigkeit zwischen Eingriffszweck und Eingriffswirkung.

4.3.1 Die Fernhaltung des Beschwerdeführers 1 ist sicherlich geeignet, das im öffentlichen Interesse angestrebte Ziel (Verhinderung des Drogenhandels) zu erreichen.

4.3.2 Doch stellt sich die Frage, ob die Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer 1 auch erforderlich ist. Die Verwaltungsmassnahme muss im Hinblick auf das im öffentlichen Interesse angestrebte Ziel erforderlich sein. Sie hat zu unterbleiben, wenn eine ebenso geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde (Häfelin/Müller, Rz. 591). Eine Verwaltungsmassnahme ist sodann nur gerechtfertigt, wenn sie ein vernünftiges Verhältnis zwischen dem angestrebten Ziel und dem Eingriff, den sie für den betroffenen Privaten bewirkt, wahrt. Es ist deshalb eine wertende Abwägung vorzunehmen, welche im konkreten Fall das öffentliche Interesse an der Massnahme und die durch den Eingriff beeinträchtigten privaten Interessen der Betroffenen miteinander vergleicht. In diesem Zusammenhang ist auch Art. 8 Abs. 2 EMRK beachtlich (vorn 2.1).

Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer 1 im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheides etwa siebeneinhalb Jahre von seiner Familie getrennt lebte. Geht man von einer auch heute noch intakten ehelichen und familiären Beziehung aus (vorn 1.6), ist anzunehmen, dass dieses aufgezwungene Getrenntleben dem Beschwerdeführer 1 eine Lehre war und Ansporn ist, sich künftig an die schweizerische Rechtsordnung zu halten. Eine allfällige Gewährung der Aufenthaltsbewilligung erlaubte ihm, noch die letzten Entwicklungsschritte seiner Kinder vor dem Eintritt ins Erwachsenenalter mitzuerleben; insofern besteht ein gewisser, wenn auch bloss moralischer Zwang, sich rechtskonform zu verhalten, müsste der Beschwerdeführer 1 bei erneuter Delinquenz doch wieder mit einer Ausweisung und mit der Trennung von seiner Familie rechnen. Nach dem Aufenthalt als Asylbewerber in Deutschland, über den mangels Akten wenig bekannt ist, scheint sich der Beschwerdeführer 1 ab Mitte 1999 wieder in den Arbeitsprozess integriert zu haben und sein Einkommen zum grossen Teil für die Unterstützung des Sohnes zu verwenden (vorn 3.2.5). Zu bedenken ist weiter, dass seit den strafrechtlich relevanten Taten mittlerweile über elf Jahre verstrichen sind; ebenso sind die Probezeiten der bedingten Entlassung und der bedingt aufgeschobenen Landesverweisung längst abgelaufen, ohne dass sich der Beschwerdeführer 1 in der Zwischenzeit weitere Straftaten hätte zuschulden kommen lassen. Inwieweit er dazu in seiner Heimat Gelegenheit gehabt hätte, lässt sich zwar nicht schlüssig beurteilen, doch muss ihm die Tatsache straffreien Verhaltens positiv angerechnet werden. Ausserdem stellte ihm der Arbeitgeber, soweit verständlich übersetzt, ein gutes Zeugnis aus.

Auch wenn gewisse Vorbehalte dem Beschwerdeführer 1 gegenüber bestehen (vorn 3.2.3+4), bleibt zu prüfen, ob sich die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung unter Berücksichtigung dieser Umstände noch als verhältnismässig erweist. Insbesondere stellt sich angesichts einer auf unbestimmte Zeit ausgesprochenen Einreisesperre letztlich die Frage, wie lange einem ausländischen Staatsangehörigen sein strafbares Verhalten vorgehalten werden kann, um ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu verweigern. Diese Frage ist nur einzelfallspezifisch zu beantworten. Die beschriebenen Verhältnisse lassen vorliegend darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer 1 aus der ihm aufgezwungenen Trennung von seiner Familie gelernt hat. Die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung würde ihn sodann nicht der Einhaltung der hier geltenden Rechtsordnung entheben. Nach Art. 9 Abs. 2 lit. b ANAG kann die Aufenthaltsbewilligung widerrufen werden, wenn das Verhalten des Ausländers zu schweren Klagen Anlass gibt, und sie erlischt mit der Ausweisung oder Heimschaffung (Art. 9 Abs. 1 lit. d ANAG). Insofern besteht durchaus eine wirksame Kontrolle des Verhaltens des Beschwerdeführers 1.

4.3.3 Wesentlich ist ferner, ob die Ehepartnerin im Zeitpunkt der Begründung des Familienlebens um die zu Fernhaltemassnahmen Anlass gebende Tat gewusst hat, was vorliegend zu verneinen ist. Die Eheschliessung der Beschwerdeführenden erfolgte weit vor den strafbaren Handlungen des Beschwerdeführers 1. Schliesslich ist zu berücksichtigen, welchen Schwierigkeiten die Ehepartnerin im Heimatland der straffällig gewordenen Person ausgesetzt wäre, wobei solche Schwierigkeiten eine Fernhaltung nicht ausschliessen (vorn 2.1). Entgegen der Ansicht der Vorinstanz erscheint die Ausreise der Kinder und der Beschwerdeführerin 2 in die Heimat des Beschwerdeführers 1 nicht mehr zumutbar, wie die Beschwerdeführenden zu Recht erwähnen. Die Kinder leben seit ihrer Geburt in der Schweiz und besuchen hier die Schulen. Es darf davon ausgegangen werden, dass sie hier ebenso integriert sind wie ihre Mutter, die im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheides seit etwa 17½ Jahren in der Schweiz lebte, die hiesige Sprache spricht und sich durch interne Schulungen in den jeweiligen Arbeitsstellen eine Kaderposition erarbeitet hat, was ihr erlaubte, die Familie ohne finanzielle Hilfe des Staates zu unterhalten. Die Beschwerdeführerin 2 erwähnte denn auch, dass sie nicht gerne nach Serbien-Montenegro gehe und keine Beziehung mehr zu diesem Land habe, selbst wenn sie dort (in Y) über eine Wohnung verfügt. Insbesondere wäre ihr eine vergleichbare Tätigkeit wie in der Schweiz kaum möglich.

4.3.4 Unter diesen Umständen erscheint aber die Fernhaltung des Beschwerdeführers 1 zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht erforderlich. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die Einbettung in seine hier lebende Familie, von der er während der letzten Jahre getrennt war, ihn nunmehr dazu anhält, sich der hiesigen Rechtsordnung zu unterwerfen. Ausserdem ist zu würdigen, dass er sich in seiner Heimat befleissigt hat, einer geregelten Arbeit nachzugehen, um den Verdienst seiner Familie zukommen zu lassen. Er hat sich zudem seit seiner Verurteilung, die mittlerweile auch etwa achteinhalb Jahre zurückliegt, straflos verhalten. Diese Umstände deuten darauf hin, dass sich der Beschwerdeführer 1 im Ausland stabilisiert und anstandslos verhalten hat. Damit hat er doch ein Verhalten gezeigt, das erlaubt, ihm nunmehr eine Chance einzuräumen, sich in der Schweiz erneut zu bewähren.

4.4 Auch wenn ein öffentliches Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers 1 besteht, scheint unter den beschriebenen Umständen eine weitere Aufrechterhaltung der faktischen Trennung des Beschwerdeführers 1 von seiner Familie nicht mehr notwendig, um weitere strafbare Handlungen zu verhindern. Es ist davon auszugehen, dass die seit der Verurteilung verstrichene Zeit mit der langjährigen Trennung von seiner Familie im Beschwerdeführer 1 ein Umdenken bewirkt hat, das ihn in Zukunft die hier herrschende Rechtsordnung einhalten lässt. Das Interesse an der öffentlichen Sicherheit und Ordnung kann durch die fremdenpolizeilichen Sanktionsmechanismen für den Fall rechtswidrigen Verhaltens genügend gewahrt werden. Demgegenüber ist das private Interesse der Beschwerdeführenden an der Pflege des ehelichen und familiären Zusammenlebens als gewichtiger zu betrachten. Insofern verletzt der angefochtene Entscheid das Verhältnismässigkeitsprinzip, was als Rechtsverletzung gilt. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen.

5.  

Für diesen Fall verlangt die Beschwerde eine angemessene Entschädigung für die Verfahren vor allen "bisherigen Rechtsmittelinstanzen" sowie für das Beschwerde­verfahren. Einzige Rechtsmittelinstanz vor dem Verwaltungsgericht war der Regierungsrat. Darin wurden den Beschwerdeführenden (dort Rekurrierenden) Kosten von insgesamt Fr. 1'780.- auferlegt. Diese Kosten sind nunmehr der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Gleiches gilt für die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Die Parteientschädigung ist vom Gericht festzusetzen, wobei keine volle, sondern nur eine angemessene Entschädigung zuzusprechen ist (§ 17 Abs. 2 VRG; Kölz/Boss­hart/Röhl, § 17 N. 36). Die jetzige Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden hat in einer detaillierten Rechnung ihre Kosten auf insgesamt Fr. 7'292.15 (inklusive Mehrwertsteuer) beziffert. Demgegenüber hat der damalige Vertreter für das Rekurs­verfahren nur weit bescheidenere Bemühungen auf sich genommen. Insgesamt erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.- (inklusive Mehrwertsteuer) für beide Verfahren als angemessen.

Demgemäss entscheidet die Kammer:

 

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die Verfügung der Direktion für Soziales und Sicherheit vom 24. Juni 2003 und der Beschluss des Regierungsrats vom 4. Februar 2004 werden aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin wird eingeladen, A eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

       Die Kosten des Rekursverfahrens werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, die Beschwerdeführenden für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren mit Fr. 2'500.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu entschädigen.

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.

6.    …