I.
A ersuchte die Stadtpolizei Zürich
(Abteilung Bewilligungen) am 23. August 2003 um Erneuerung seiner Ende Jahr ablaufenden
Taxibetriebsbewilligung für die Dauer von drei Jahren. Diese Amtsstelle lehnte
das Gesuch am 12. September 2003 ab, weil sich der Gesuchsteller gemäss
Strafregisterauszug vom 5. August 2003 noch in der Probezeit einer bedingt
ausgesprochenen Freiheitsstrafe von zwei Monaten Gefängnis befinde, weshalb die
Voraussetzungen für eine Erneuerung der Bewilligung gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. a
der Taxivorschriften der Stadt Zürich vom 20. September 2000 (TaxiV) in
Verbindung mit Ziff. 1.2 der diesbezüglichen Richtlinien der Vorsteherin
des Polizeidepartements vom 30. Januar 2002 nicht erfüllt seien. Die
dagegen erhobene Einsprache wies der Stadtrat von Zürich am 12. November 2003
ab.
II.
Hiergegen erhob A am 4. Dezember 2003
Rekurs an den Statthalter des Bezirks Zürich, welcher mit Zwischenverfügung vom
17. Dezember 2003 die Abteilung Bewilligungen der Stadtpolizei Zürich anwies,
dem Rekurrenten die Taxibetriebsbewilligung Nr. 01 provisorisch zu erneuern,
bis über das Erneuerungsgesuch rechtskräftig entschieden werde. Mit Verfügung
vom 19. Februar 2004 hiess der Statthalter den Rekurs gut, hob die vorinstanzlichen
Entscheide auf und wies die städtischen Behörden an, dem Rekurrenten die provisorisch
erneuerte Taxibetriebsbewilligung per 1. Januar 2004 definitiv zu erneuern. Die
Rekurskosten von Fr. 630.- wurden der Stadt Zürich auferlegt, die zudem zur Zahlung
einer Parteientschädigung von Fr. 1'000.- verpflichtet wurde.
III.
Mit Beschwerde vom 9. März 2004
beantragte die Stadt Zürich dem Verwaltungsgericht, den Rekursentscheid des
Statthalters aufzuheben sowie die Verfügung vom 12. September 2003 zu
bestätigen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners.
Dieser beantragte am 19. April 2004 Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin. Das Statthalteramt des
Bezirks Zürich verzichtete auf Vernehmlassung.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Das
Verwaltungsgericht ist nach § 19c Abs. 2 und § 41 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der
vorliegenden Beschwerde zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Wer in der Stadt Zürich einen Taxibetrieb
führen will, benötigt dafür eine Betriebsbewillligung der Verwaltungspolizei,
die persönlich und nicht übertragbar ist (Art. 2 TaxiV). Die
Betriebsbewilligung berechtigt den Inhaber, mit den zugelassenen Fahrzeugen von
öffentlichen und privaten Standplätzen aus Taxifahrten auszuführen (Art. 3
Abs. 1 TaxiV). Betriebsbewilligungen dürfen nach Art. 4 Abs. 1
TaxiV nur erteilt bzw. erneuert werden, wenn der Bewerber einen guten Leumund
hat (lit. a), für die Sicherheit des Betriebs und für eine
vorschriftsgemässe Geschäftsführung Gewähr bietet (lit. b), das schweizerische
Bürgerrecht oder die Niederlassung besitzt (lit. c), sich für die der
Gesuchstellung unmittelbar vorangegangenen drei Jahre über eine ununterbrochene
hauptberufliche Erwerbstätigkeit im stadtzürcherischen Taxigewerbe ausweisen
kann (lit. d) und ein Geschäftsdomizil in der Stadt Zürich hat (lit. e).
Die von der Vorsteherin des Polizeidepartements am 30. Januar 2002
erlassenen Richtlinien für die Erteilung, Erneuerung und den Entzug von
Taxibetriebsbewilligungen umschreiben in Ziffern 1.2 die Anforderungen an
den Leumund näher. Danach gilt der Leumund unter anderem als getrübt, wenn der
Gesuchsteller in den letzten fünf Jahren zu einer Freiheitsstrafe verurteilt
worden ist oder sich noch in der Probezeit einer bedingt aufgeschobenen
Freiheitsstrafe befindet (Ziff. 1.2.1) oder wenn er in den letzten fünf Jahren
wegen einer strafbaren Handlung verurteilt worden ist, welche die zur Ausübung
des Taxigewerbes erforderliche Vertrauenswürdigkeit beeinträchtigt (Ziff. 1.2.5).
Die Richtlinien selber sehen vor, dass "in begründeten Einzelfällen"
von ihnen abgewichen werden könne (Ziff. 4).
Bei dem in Art. 4 Abs. 1
lit. a TaxiV verwendeten Begriff des "guten Leumunds" handelt es
sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, bei dessen Anwendung der städtischen
Bewilligungsbehörde ein durch die Gemeindeautonomie geschützter erheblicher
Beurteilungsspielraum zukommt. Trotz der ihm grundsätzlich zustehenden
Ermessenskontrolle überprüft der Statthalter als Rekursinstanz dessen
Anwendung nur mit Zurückhaltung (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 20
N. 19). Die in Ziffer 1.2 der Richtlinien umschriebenen Anforderungen
konkretisieren die Regelung von Art. 4 Abs. 1 lit. a
TaxiV. Diesen Richtlinien kommt allerdings nach herrschender Auffassung kein
Rechtssatzcharakter zu; ihre Hauptfunktion besteht darin, eine einheitliche,
gleichmässige und sachrichtige Praxis der Bewilligungsbehörde sicherzustellen
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 58 f., mit Hinweisen). Als zulässige
Konkretisierung können sie daher nur insoweit gelten, als sie sich im Rahmen
des der Beschwerdeführerin bei der Auslegung und Anwendung der Taxivorschriften
zustehenden Beurteilungsspielraums halten.
3.
3.1
Die städtischen Behörden stützten ihren Entscheid,
die Erneuerung der Bewilligung zu verweigern, auf die unbestrittene Tatsache,
dass der Beschwerdeführer mit Strafbefehl der kantonalen Bezirksanwaltschaft vom
29. Oktober 2002 wegen mehrfacher Drohung, einfacher Körperverletzung und
fahrlässiger Körperverletzung schuldig befunden und zu einer zweimonatigen
bedingten Gefängnisstrafe unter Ansetzung einer zweijährigen Probezeit
verurteilt wurde.
3.2
Der Statthalter erwog, diese Tatsache lasse zwar
den Leumund des Rekurrenten zweifellos als getrübt erscheinen, dürfe aber für
sich allein nicht ausschlaggebend für die Verweigerung der
Bewilligungserneuerung sein. Unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit bedürfe
es zusätzlich einer Begründung, weshalb die begangene Straftat den
Gesuchsteller zur Betriebsführung als ungeeignet erscheinen lasse. Die Eignung
einer Person zur Taxibetriebsführung ergebe sich nicht allein aufgrund des
Leumunds; erforderlich sei eine Gesamtbeurteilung ihres gegenwärtigen und
früheren, beruflichen und ausserberuflichen Verhaltens. Weder aus den Akten
noch aus den Darlegungen des Stadtrats ergebe sich, dass der Rekurrent seinen
Beruf bisher nicht korrekt ausgeübt habe. Eine frühere Arbeitgeberin
bescheinige im Gegenteil, dass der Rekurrent schon in früheren Jahren als
unselbstständiger Taxifahrer klag- und tadellos gearbeitet habe. Bezüglich des
ausserberuflichen Verhaltens falle die erwähnte Vorstrafe negativ ins Gewicht.
Die damalige Verurteilung stehe indessen in Zusammenhang mit einer ehelichen
Auseinandersetzung; sie sei aufgrund einer Anzeige seiner getrennt lebenden
Ehefrau im Rahmen eines erbittert geführten Scheidungsprozesses erfolgt. Die
geahndete Verfehlung habe nichts mit der Ausübung des Berufs als Taxihalter zu
tun. Es lägen keine Hinweise dafür vor, dass der Rekurrent allgemein droh- oder
gewaltbereit sei bzw. im Lebensalltag bei schwierigen Situationen die Kontrolle
über sich verliere. Es müsse daher auch nicht damit gerechnet werden, dass er
bei der Berufsausübung ausser Stande sei, sich zu beherrschen. Die für die
Bewilligungserneuerung erforderliche Zutrauenswürdigkeit könne ihm nicht
abgesprochen werden.
Nach Auffassung des Statthalters erweist
sich die Verweigerung der Bewilligungserneuerung auch aus einem anderen Grund
als rechtswidrig: Weil um Erneuerung der jeweils für drei Jahre erteilten
Bewilligung mindestens drei Monate vor deren Ablauf ersucht werden müsse (Art.
7 TaxiV) und weil der Strafregistereintrag einer bedingt ausgesprochenen
Freiheitsstrafe nach Ablauf der Probezeit von Amtes wegen gelöscht werde, führe
die strikte Anwendung von Ziffer 1.2.1 Halbsatz 2 der Richtlinien (im Zeitpunkt
der Gesuchstellung noch laufende Probezeit einer bedingt aufgeschobenen
Freiheitsstrafe) zu einer rechtsungleichen Praxis bei Bewilligungserneuerungen
zwischen Taxihaltern, die während der dreijährigen Bewilligungsdauer zu einer
bedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden seien, je nachdem, ob die Probezeit
im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung für eine Bewilligungserneuerung schon
abgelaufen sei oder nicht. Die Bewilligungserneuerung dürfe nicht von diesem
zufälligen Umstand abhängig sein.
3.3
Die beschwerdeführende Stadt Zürich macht geltend,
bei der Anwendung und Auslegung ihrer Taxivorschriften komme ihr Autonomie zu,
in welche der Statthalter mit dem angefochtenen Entscheid zu Unrecht
eingegriffen habe. In der Stadt Zürich bestünden anders als in Landgemeinden
Verhältnisse, welche strenge Anforderungen an die Bewilligungsvoraussetzung des
"guten Leumundes" rechtfertigten (hohe Taxidichte und dadurch
bedingter starker Konkurrenzkampf unter den Taxihaltern, hohe Verkehrsaufkommen
mit negativen Begleiterscheinungen wie etwa Aggressivität und
Rücksichtslosigkeit im Strassenverkehr). Der Vorwurf des Statthalters, die
Bewilligungsbehörde habe sich im vorliegenden Fall mit der Anwendung von Ziff.
1.2.1 der Richtlinien in unzulässiger Weise auf eine bloss formelle Beurteilung
des Gesuchs beschränkt, treffe nicht zu. Dass die in Ziff. 1.2.1 erfolgte
Konkretisierung von Art. 4 Abs. 1 lit. a TaxiV gesetzmässig sei, ergebe sich
schon daraus, dass unter dem Begriff des "guten Leumundes" im
Allgemeinen das Fehlen nicht gelöschter Vorstrafen verstanden werde. Sei wie
hier bereits der strafrechtliche Leumund des Gesuchstellers getrübt,
dürfe die Verweigerung eines Erneuerungsgesuchs entgegen der Auffassung des
Statthalters nicht von einer umfassenden weiteren Prüfung abhängig gemacht
werden. Die hier infrage stehende Verfehlung des Beschwerdegegners dürfe zudem
nicht als Bagatelle abgetan werden, auch wenn sie nicht bei der Berufsausübung
erfolgt und im Rahmen seiner privaten Lebensführung einer ehelichen Konfliktsituation
entsprungen sei; denn für den Inhaber einer Taxibetriebsbewilligung sei es wichtig,
dass er gegenüber den Kunden mit der erforderlichen Gelassenheit auftrete. Die
Verweigerung der Bewilligungserneuerung erweise sich zudem als
verhältnismässig, weil keine gleich geeignete, aber mildere Massnahme zur
Verfügung stehe. Nicht zu überzeugen vermöge schliesslich die
Eventualbegründung des Statthalters, wonach Gesuchsteller, denen trotz
strafrechtlicher Verurteilung die Bewilligung erteilt oder erneuert werde, weil
der betreffende Strafregistereintrag bei der Gesuchstellung bereits gelöscht
sei, in den Genuss einer unrechtmässigen Bewilligung kämen. Der
Beschwerdeführer könne sich nicht auf eine Gleichbehandlung im Unrecht berufen.
Zudem kämen Bewilligungserteilungen der geschilderten Konstellation "lediglich
selten" vor und seien sie "nicht beabsichtigt". Der Stadtrat
habe denn auch im Einspracheentscheid vom 12. November 2003 ausdrücklich
festgehalten, dass "es Sache der zuständigen Behörde" sein werde,
"die bisher offenbar zu wenig beachteten Folgen der unterschiedlichen
zeitlichen Konstellationen von Gesuchstellung und strafrechtlicher Verurteilung
bzw. Löschung des Strafregistereintrages zu berücksichtigen".
4.
4.1
Die Tätigkeit als selbstständig erwerbender
Taxihalter fällt in den Schutzbereich der in Art. 27 der Bundesverfassung (BV)
gewährleisteten Wirtschaftsfreiheit; diese umfasst gemäss Abs. 2 insbesondere
die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer
privatwirtschaftlichen Tätigkeit und deren freie Ausübung (vgl. Ulrich
Häfelin/Walter Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 5. A., Zürich 2001, Rz.
632 ff.). Einschränkungen von Grundrechten müssen gemäss Art. 36 BV auf einer
gesetzlichen Grundlage beruhen, durch ein öffentliches Interesse gedeckt sein
und dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit genügen. Verhältnismässigkeit im
engeren Sinn bedeutet, dass die streitbetroffene Massnahme (hier die
Verweigerung der Bewilligungserneuerung) in einem vernünftigen Verhältnis zum
damit angestrebten Ziel steht, was in Abwägung der gegenläufigen öffentlichen
und privaten Interessen, bei Letzteren unter Berücksichtigung des
Schutzgehaltes der infrage stehenden Grundrechte, zu beurteilen ist (vgl. Häfelin/Haller,
Rz. 323).
4.2
Dem Beschwerdegegner ist die Erneuerung seiner
Taxibetriebsbewilligung gestützt auf Art. 4 Abs. 1 lit. a TaxiV verweigert
worden. Diese Bestimmung bietet eine hinreichende gesetzliche Grundlage dafür,
die Erneuerung der Betriebsbewilligung mangels eines guten Leumundes zu
verweigern. Sodann besteht ein öffentliches Interesse an einer Regelung, welche
die Zulassung zur Tätigkeit als Taxihalter von dessen Zutrauenswürdigkeit, das
heisst davon abhängig macht, dass der Gesuchsteller Gewähr für eine
Berufsausübung bietet, welche den besonderen Sicherheitsaspekten bei der
Benützung dieses Verkehrsmittels in städtischen Verhältnissen Rechnung trägt.
Streitig ist indessen im vorliegenden
Fall in erster Linie, wie der in Art. 4 Abs. 1 lit. a TaxiV verwendete
unbestimmte Begriff des guten Leumundes auszulegen und anzuwenden sei. Diese
Auslegung hat angesichts dessen, dass die dem Beschwerdegegner verweigerte
Tätigkeit in den Schutzbereich der Wirtschaftsfreiheit fällt, in besonderem
Masse den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu berücksichtigen. Die von der
Beschwerdeführerin verfochtene Auslegung von Art. 4 Abs. 1 lit. a TaxiV
entspricht zwar den dazu ergangenen Richtlinien der Vorsteherin des
Polizeidepartements, insbesondere deren Ziff. 1.2.1. Wird jedoch Art. 4 Abs. 1
lit. a TaxiV so ausgelegt, dass das Vorhandensein nicht gelöschter Freiheitsstrafen
die Annahme eines guten Leumunds von vornherein ausschliesst, so kann dies im
Einzelfall zu einem unverhältnismässigen, mit Art. 27 Abs. 2 BV unvereinbaren
Eingriff gegenüber Taxihaltern, die um Erneuerung ihrer Betriebsbewilligung
ersuchen, führen. Wäre diese Auslegung zwingend, müsste die Bestimmung im
Rahmen einer akzessorischen Normenkontrolle allenfalls als verfassungswidrig
gewürdigt werden. Wie erwähnt, ist jedoch die fragliche Norm
auslegungsbedürftig; ihr Wortlaut lässt Raum für eine verfassungskonforme
Interpretation.
Es gibt keinen bundesrechtlichen Begriff
des "guten Leumundes". Zwar wird im Allgemeinen darunter das Fehlen
nicht gelöschter Vorstrafen verstanden; doch darf dieses Verständnis bei der
Auslegung von Regelungen, welche die Zulassung zu einer bewilligungspflichtigen
Berufsausübung von einem guten Leumund abhängig machen, nicht massgebend sein.
Wie die Vorinstanz unter Hinweis auf BGE 104 Ia 187 zutreffend erwogen hat,
muss die fragliche Zulassungsregelung Raum lassen für eine weiter greifende
Prüfung der Frage, ob die Lebensführung des Anwärters mit einem Makel behaftet
sei, der ihn als zur Ausübung des betreffenden Berufs als ungeeignet erscheinen
lasse. Demnach bildet Ziff. 1.2.1 der Richtlinien keine hinreichende
Grundlage, dem Beschwerdegegner die Erneuerung der Taxibetriebsbewilligung zu
verweigern; dies würde auf eine verfassungswidrige Auslegung von Art. 4 Abs. 1
lit. a TaxiV hinauslaufen. Das gilt auch insofern, als Ziff. 1.2.1 die
Annahme eines guten Leumundes von vornherein ausschliesst, wenn der Gesuchsteller
in den letzten fünf Jahren zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist (vgl.
demgegenüber die offener und sachgerechter formulierte Voraussetzung in Ziff.
1.2.5 der Richtlinien). Das bedeutet nicht, dass es den zuständigen
Bewilligungs- und Aufsichtsbehörden verwehrt wäre, mittels Richtlinien für
einen rechtsgleichen Vollzug zu sorgen, wobei solche Richtlinien im Interesse
der Praktikabilität auch schematisierende Kriterien verwenden dürfen; indessen
müssen sie sich in einem Rahmen halten, welcher eine verfassungskonforme
Auslegung der betreffenden gesetzlichen Bestimmungen – hier Art. 4 Abs. 1
lit. a TaxiV – ermöglicht.
Zu beachten ist sodann, dass mit der
Verweigerung der Erneuerung einer Taxibetriebsbewilligung erheblich
stärker in die Interessen eines Gesuchstellers eingegriffen wird als bei
Verweigerung eines Gesuchs um Neuerteilung einer solchen Bewilligung. Der
Betroffene verliert damit die bisherige Berechtigung, mit zugelassenen
Fahrzeugen von öffentlichen und privaten Standplätzen aus Taxifahrten
durchzuführen. Zwar hat der Inhaber einer gemäss Art. 7 TaxiV auf drei Jahre
befristeten Betriebsbewilligung keinen Rechtsanspruch auf Erneuerung. Geht es
jedoch wie hier darum, ob ein Gesuchsteller aufgrund seines Leumundes Gewähr für
eine ordnungsgemässe sowie den genannten Sicherheitsaspekten Rechnung tragende
Betriebsführung bietet, darf Art. 4 Abs. 1 lit. a TaxiV jedenfalls mit Bezug
auf Gesuche um Erneuerung einer Betriebsbewilligung nicht derart eng ausgelegt
werden, wie dies Ziff. 1.2.1 der Richtlinien vorsieht.
4.3
Der Statthalter hat demnach die Frage, ob der
Beschwerdegegner einen guten Leumund im Sinn von Art. 4 Abs. 1 lit. a TaxiV habe,
zu Recht auf einer breiteren, über die Kriterien von Ziff. 1.2.1 hinausgehenden
Grundlage geprüft. Bezüglich des bisherigen beruflichen Verhaltens als
Taxifahrer und Taxihalter hat er das positive Zeugnis einer früheren Arbeitgeberin
gewürdigt und festgehalten, dass dem Beschwerdegegner seitens der städtischen
Behörden nichts Nachteiliges vorgeworfen werde. Bezüglich seiner sonstigen
Lebensführung hat der Statthalter die Verfehlung des Beschwerdegegners, die zur
genannten, zurzeit im Strafregister noch nicht gelöschten Verurteilung wegen
mehrfacher Drohung, einfacher Körperverletzung und fahrlässiger
Körperverletzung zu einer zweimonatigen bedingten Gefängnisstrafe führte,
differenziert gewürdigt und darin keinen hinreichenden Grund für eine
Verweigerung der Bewilligungserneuerung erblickt.
Was die Beschwerdeführerin dagegen
vorbringt, vermag die diesbezügliche überzeugende Würdigung der Vorinstanz
nicht zu entkräften; es kann daher auf die vorinstanzlichen Erwägungen
verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Soweit die
Beschwerdeführerin nunmehr für sich in Anspruch nimmt, die Verweigerung der
Bewilligungserneuerung nicht bloss auf eine formale Betrachtungsweise (das
heisst auf Ziff. 1.2.1 der Richtlinien), sondern auch auf eine
"inhaltliche" Beurteilung zu stützen, überzeugt insbesondere ihr
Argument nicht, allein aufgrund der fraglichen Verfehlung des Beschwerdegegners
könne darauf geschlossen werden, dass er die erforderliche Zutrauenswürdigkeit
nicht verdiene und keine Gewähr für eine ordnungsgemässe Betriebsführung biete.
4.4
Bei dieser Sach- und Rechtslage kann an sich offen
bleiben, ob die Verweigerung der Bewilligungserneuerung entsprechend der
Eventualbegründung des Statthalters (Rekursentscheid E. 6) auch wegen
Verletzung des Rechtsgleichheitsgebotes (Art. 8 Abs. 1 BV) nicht haltbar sei.
Wie immerhin anzumerken ist, sprechen gute Gründe für diese Betrachtungsweise.
Der Stadtrat Zürich hat denn auch eingeräumt, dass die strikte Befolgung von
Ziff. 1.2.1 der Richtlinien diesbezüglich zu Ungereimtheiten führen kann.
5.
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.
Die Gerichtskosten sind der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§
70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung nach § 17 Abs.
2 VRG steht ihr als Unterliegende von vornherein nicht zu. Dagegen ist sie zur
Zahlung einer solchen Entschädigung an den obsiegenden Beschwerdegegner zu
verpflichten; als angemessen erweist sich ein Betrag von Fr. 800.-.
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1. Die Beschwerde wird
abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 1'060.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden
der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Die Beschwerdeführerin wird
verpflichtet, dem Beschwerdegegner binnen dreissig Tagen nach Zustellung dieses
Urteils eine Parteientschädigung von Fr. 800.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu
bezahlen.
5. …