{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "29.04.2004", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2004-00122_29-04-2004.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=204187&W10_KEY=4467141&nTrefferzeile=62&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "dc817354ffd40d1a458a02c5c62760b2"}, "Num": [" VB.2004.00122"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 04..2.29.0  VB.2004.00122"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 04..2.29.0  VB.2004.00122"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 04..2.29.0  VB.2004.00122"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Taxibetriebsbewilligung | Nichterneuerung der Taxibetriebsbewilligung wegen einer bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von zwei Monaten Gef\u00e4ngnis: Zust\u00e4ndigkeit des Verwaltungsgerichts (E. 1). Gem\u00e4ss den Taxivorschriften der Stadt Z\u00fcrich wird eine Betriebsbewilligung unter anderem nur bei gutem Leumund erteilt bzw. erneuert. Gem\u00e4ss Richtlinien der Vorsteherin des Polizeidepartements gilt der Leumund unter anderem als getr\u00fcbt, wenn sich der Gesuchsteller in der Probezeit einer bedingt aufgeschobenen Freiheitsstrafe befindet. Diesen Richtlinien kommt nach herrschender Auffassung kein Rechtssatzcharakter zu (E. 2). Die Stadt Z\u00fcrich als Beschwerdef\u00fchrerin verweigerte die Bewilligungserneuerung wegen einer Verurteilung des Beschwerdegegners zu einer zweimonatigen bedingten Gef\u00e4ngnisstrafe (E. 3.1). Die Vorinstanz hingegen hob den Entscheid der Stadt Z\u00fcrich auf. Die Eignung einer Person zur Taxibetriebsf\u00fchrung ergebe sich nicht allein aufgrund des Leumunds; erforderlich sei eine Gesamtbeurteilung ihres gegenw\u00e4rtigen und fr\u00fcheren, beruflichen und ausserberuflichen Verhaltens (E. 3.2). Die Stadt Z\u00fcrich macht geltend, der Statthalter habe in ihren durch die Gemeindeautonomie gesch\u00fctzten Beurteilungsspielraum eingegriffen (E. 3.3). Die T\u00e4tigkeit als selbstst\u00e4ndig erwerbender Taxihalter f\u00e4llt in den Schutzbereich der Wirtschaftsfreiheit. Einschr\u00e4nkungen ben\u00f6tigen einer gesetzlichen Grundlage, eines \u00f6ffentlichen Interessens und m\u00fcssen verh\u00e4ltnism\u00e4ssig sein (E. 4.1). Die Verweigerung der Bewilligung war vorliegend nicht verh\u00e4ltnism\u00e4ssig (E. 4.2-4.4). Die Beschwerde der Stadt Z\u00fcrich wird abgewiesen. Kostenfolge (E. 5)."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:23:16", "Checksum": "10f404afd41579b6ce97ee4059ad2b2d"}