{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2004-05-19", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2004-00123_2004-05-19.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=204304&W10_KEY=13823296&nTrefferzeile=94&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "f58b70c63c3ccd2ecdc34a36a0c9b922"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2004.00123"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 19.05.2004  VB.2004.00123"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 19.05.2004  VB.2004.00123"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 19.05.2004  VB.2004.00123"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Heilanpreisung | Werbung f\u00fcr ein Vitaminpr\u00e4parat Werbung in Form einer Brosch\u00fcre f\u00fcr ein Vitaminpr\u00e4parat; Beschreibung der Werbeunterlagen (E. 2.1). Das Produkt ist eine Nahrungserg\u00e4nzung und damit im Sinn der Lebensmittelgesetzgebung ein (Spezial-)Lebensmittel; Begriffsumschreibungen (E. 2.2). Das Produkt ist in ca. 20 verschiedenen Zusammenstellungen erh\u00e4ltlich, die den Kunden je nach ihren Bed\u00fcrfnissen (ermittelt \u00fcber einen Fragebogen) abgegeben werden. Soweit diese Zusammenstellungen die vorgeschriebenen Vitamindosen nicht enthalten, gelten sie nicht als Nahrungserg\u00e4nzung (E. 2.3). T\u00e4uschungsverbot gem\u00e4ss Lebensmittelgesetzgebung; Abgrenzung der Lebensmittel von den Heilmitteln. Bei Speziallebensmitteln sind nur Hinweise auf allgemeine gesundheitsf\u00f6rdernde Wirkungen zul\u00e4ssig (E. 2.4-2.6). Begriff des Vitamins (E. 2.7). Die Werbung suggeriert zu Unrecht zum einen eine jeweils v\u00f6llig individuelle Zusammensetzung des Produkts und zum andern dessen Notwendigkeit auch f\u00fcr den Fall einer ausgewogenen Ern\u00e4hrung mit gen\u00fcgend Vitaminen (E. 3.1 f.). Ausserdem ist der Fragebogen (als Grundlage f\u00fcr die individuelle Zusammenstellung des Produkts) zu pauschal abgefasst (E. 3.3). Die Werbung erweckt den Eindruck, eine mangelhafte Vitaminversorgung habe bestimmte Krankheiten zur Folge und das Produkt verhindere diese. Dem Produkt wird so eine therapeutische Wirkung als Heilmittel zugeschrieben. Die Werbung erweist sich so als krankheitsbezogen und nicht als gesundheitsbezogen (E. 4.2). Die Beurteilung durch die Vorinstanz stellt keine Ermessensunterschreitung dar (E. 4.3.1). Die Anpreisung bezieht sich zu Unrecht direkt auf das Produkt und nicht lediglich auf den enthaltenen N\u00e4hrstoff (E. 4.3.2 f.). F\u00fcr die Beurteilung der Werbung ist nicht massgeblich, w i e das Produkt angepriesen wird, sondern w e l c h e Erwartungen es beim Publikum erweckt (E. 4.3.4). Keine Verletzung der Wirtschaftsfreiheit (E. 4.4). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 00:03:20", "Checksum": "486e40579c90c493fd3328160aeb084c"}