I.
Im Februar 2002 verstarb B im
Betagtenzentrum C in X im Kanton Y, wo sie ihren letzten Wohnsitz gehabt hatte.
Noch am gleichen Tag setzte sich ihr Sohn A mit dem Bestattungs- und
Friedhofamt der Stadt Zürich in Verbindung und vereinbarte mit diesem eine Erdbestattung
auf dem Friedhof D. Das Amt stellte ihm hierfür am 5. März 2002 Gebühren von
Fr. 2'047.90 in Rechnung, welche unbezahlt blieben. Darauf verpflichtete das
Bevölkerungsamt der Stadt Zürich mit Verfügung vom 30. Januar 2003 A zur
Bezahlung des ausstehenden Betrags zuzüglich Mahn-, Verwaltungs- und
Schreibgebühren von Fr. 65.-, insgesamt Fr. 2'112.90. Die dagegen erhobene
Einsprache wies der Stadtrat von Zürich am 28. Mai 2003 ab.
II.
Hiergegen erhob A am 4. Juli 2003 Rekurs
an den Bezirksrat Zürich, welcher das Rechtsmittel am 12. Februar 2004 abwies.
III.
Mit Beschwerde vom 12. März 2004 erneuerte
A seinen Antrag, die Gebührenverfügung sei aufzuheben. Der Stadtrat von Zürich
sowie der Bezirksrat Zürich verzichteten auf Vernehmlassung.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist nach § 19c
Abs. 2 und § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur
Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Aufgrund des Streitwerts ist
der Fall vom Einzelrichter zu behandeln (§ 38 Abs. 2 VRG).
2.
2.1
Die streitbetroffene Gebührenverfügung vom 30.
Januar 2003 stützt sich auf Art. 63 der stadtzürcherischen Verordnung über
das Bestattungswesen und die Friedhöfe vom 25. Juni 1971 (koBestattV; AS
Bd. 42, 604; welche Bestimmung auf das kantonale Recht verweist) in Verbindung
mit der kantonalen Verordnung über die Bestattungen vom 7. März 1963
(BestattV; LS 818.61). Gemäss § 56 BestattV darf die Bestattungsgemeinde für
die Bestattung von Personen mit Wohnsitz in einer anderen Gemeinde die
erbrachten Leistungen in Rechnung stellen (Abs. 1). Die Rechnung soll sich auf
die in § 57 genannten Kostenarten beschränken (Abs. 2 Satz 1). Für die
Bezahlung haften die Personen, die um die auswärtige Bestattung ersucht haben,
oder mangels solcher die Erben (Abs. 2 Satz 2; im gleichen Sinn: Art. 65
koBestattV). Demgegenüber ist die Bestattung von Personen, welche ihren letzten
Wohnsitz in der Bestattungsgemeinde hatten, unentgeltlich (Art. 60 koBestattV;
§ 55 BestattV).
2.2
Der Beschwerdeführer brachte im Einsprache- und im
Rekursverfahren vor, über den Nachlass der Verstorbenen sei der Konkurs
durchgeführt worden, weshalb er nicht als Erbe belangt werden könne. Sodann
habe seine verstorbene Mutter, Bürgerin von Zürich, im Jahr 1980, damals noch
in Zürich wohnhaft, beim dortigen Bestattungsamt eine "Verfügung"
hinterlegt, wonach sie auf dem Friedhof D bestattet werden wolle; deswegen
könne er ungeachtet seiner Vorsprache beim Bestattungsamt im Februar 2002 nicht
als "Besteller" gelten. Zudem sei er damals nicht darüber aufgeklärt
worden, dass er die Kosten der Bestattung zu übernehmen habe. Schliesslich sei
er angesichts seiner prekären finanziellen Verhältnisse ohnehin nicht zur
Bezahlung der streitigen Kosten in der Lage. Beide Vorinstanzen hielten diese
Einwendungen für unbegründet.
2.3
In der Beschwerdeschrift hält der Beschwerdeführer
daran fest, dass ihn das stadtzürcherische Bestattungsamt über die
Kostenpflicht nicht informiert habe; gerade eine derartige Information wäre
indessen für ihn angesichts seiner prekären finanziellen Verhältnisse wichtig gewesen.
Sodann weist er darauf hin, dass gemäss beigelegter "Inventuramtlichen
Erklärung" vom 17. April 2002 der Nachlass von Fr. 2'649.- für die
Bezahlung von Schulden sowie der Todesfall- und Bestattungskosten verwendet
werde.
3.
3.1
Der Einwand des Beschwerdeführers, er könne nicht
für die Bestattungskosten belangt werden, weil er die Erbschaft ausgeschlagen
habe und diese konkursamtlich liquidiert worden sei, ist von den Vorinstanzen
zu Recht verworfen worden. § 56 Abs. 2 Satz 2 BestattV (wie auch Art. 65
koBestattV) bezeichnet nach seinem klaren Wortlaut als Schuldner der Bestattungsgebühren
primär jene Personen, welche um die auswärtige Bestattung nachgesucht haben;
nur subsidiär werden die Erben und Erbinnen der bestatteten Verstorbenen
genannt. Aufgrund dieser Umschreibung besteht die Kostenpflicht des Auftraggebers
unabhängig davon, ob er Erbe der verstorbenen Person ist, weshalb es im vorliegenden
Fall keine Rolle spielt, dass der Beschwerdeführer die Erbschaft ausgeschlagen
hat und Letztere konkursamtlich liquidiert worden ist. Unbegründet ist sodann
der Einwand des Beschwerdeführers, er könne ungeachtet der von ihm mit dem Bestattungsamt
am 12. Februar 2002 getroffenen Vereinbarung nicht als Auftraggeber im Sinn der
genannten Bestimmung gelten, weil seine Mutter B dem Bestattungsamt der Stadt
Zürich bereits am 13. März 1980 mitgeteilt habe, sie wolle dereinst auf
dem Friedhof D bestattet werden. Zwar ist diesem Wunsch in der Folge
entsprochen worden, doch hatte B im Zeitpunkt, in dem sie diese Erklärung
abgab, ihren Wohnsitz noch in der Stadt Zürich. Mit Bezug auf die Kostenfolgen
der Bestattung lässt sich daher hieraus nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers
ableiten; mit der genannten Erklärung hat B nicht um eine auswärtige
Bestattung im Sinn von § 56 Abs. 2 Satz 2 BestattV ersucht. Als solches
Ersuchen kann erst die vom Beschwerdeführer mit dem Bestattungsamt am 12.
Februar 2002 gestützt auf Art. 5 koBestattV getroffene Bestattungsvereinbarung
gelten.
Wie in dieser vom Beschwerdeführer
unterzeichneten Vereinbarung vorgedruckt festgehalten ist, nimmt "der/die
Unterzeichnerin … zur Kenntnis, dass allfällige Kosten durch ihn/sie übernommen
werden, falls der/die Rechnungsempfängerin nicht dafür aufkommt".
Angesichts dieser Klausel kann sich der Beschwerdeführer nicht darauf berufen,
dass er über seine Kostenpflicht nicht informiert worden sei. Insbesondere ist
er auch als Rechnungsempfänger aufgeführt.
Ebenso wenig kann er aus der
"Inventuramtlichen Erklärung" vom 17. April 2002 etwas zu seinen
Gunsten ableiten. Diese von ihm unterzeichnete Erklärung bildete einzig die
Grundlage dafür, dass die Steuerbehörde des Kantons Y wegen offensichtlicher
Vermögenslosigkeit auf die Aufnahme eines Steuerinventars verzichtete. Der
vorgedruckte Hinweis, dass der einzige Vermögenswert von Fr. 2'649.90 unter
anderem zur Bezahlung der Todesfall- und Bestattungskosten verwendet werde,
hindert die Stadt Zürich bei der Veranlagung der gestützt auf § 56 BestattV zu
erhebenden Bestattungsgebühren nicht daran, diese Gebühren gestützt auf § 56
Abs. 2 Satz 2 BestattV dem Beschwerdeführer als Auftraggeber der auswärtigen
Bestattung aufzuerlegen.
3.2
Unbehelflich ist schliesslich der Hinweis des
Beschwerdeführers auf seine angespannten finanziellen Verhältnisse. Im
vorliegenden Beschwerdeverfahren ist einzig darüber zu entscheiden, ob ihm die
(in ihrer Höhe unbestrittenen) Bestattungsgebühren zu Recht auferlegt worden
sind. Die diesbezügliche Beurteilung hängt nicht von den finanziellen Verhältnissen
des Betroffenen ab. Gleiches gilt auch für die bisher in dieser Angelegenheit
ergangenen Entscheide der Vorinstanzen. Den prekären finanziellen Verhältnissen
des Beschwerdeführers könnte allenfalls durch einen Erlass im Sinn von Art. 64
koBestattV Rechnung getragen werden. Gemäss dieser Bestimmung kann der
Vorsteher des Bestattungs- und Friedhofamts in Bedürftigkeitsfällen oder aus
Billigkeitsgründen Bestattungsgebühren ganz oder teilweise erlassen. Ob ein
derartiger Erlass eine zuvor ergangene und rechtskräftig gewordene
Gebührenverfügung zwingend voraussetze, kann hier dahin gestellt bleiben;
jedenfalls schliesst die Rechtskraft einer Gebührenverfügung ein anschliessendes
Erlassverfahren im Sinn dieser Bestimmung nicht aus. Für einen Erlass
sprechende Gründe könnten im vorliegenden Fall nebst den geltend gemachten
finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers etwa darin erblickt werden,
dass seine Mutter Bürgerin der Stadt Zürich war, was nach der früheren
städtischen Gebührenregelung eine Ermässigung der Grabplatzgebühren von 50 %
bewirkte (welche Regelung allerdings gemäss Stadtratbeschluss vom 4. Dezember
1996 mit Wirkung ab 1. Januar 1997 aufgehoben wurde; AS Bd. 42, 301),
ferner darin, dass die Mutter an einem ausserkantonalen Wohnsitz verstorben
ist, weshalb der Beschwerdeführer keine Rückvergütungen der Wohnsitzgemeinde
der Verstorbenen nach § 57 Abs. 3 BestattV beanspruchen kann. Zur Frage eines
allfälligen Gebührenerlasses hat sich das Verwaltungsgericht hier indessen
schon deswegen nicht weiter zu äussern, weil es einem allfälligen
Erlassentscheid der zuständigen Behörde nicht vorzugreifen hat und weil es Anordnungen
über den Erlass und die Stundung geschuldeter Abgaben ohnehin nicht überprüfen
kann (§ 43 Abs. 1 lit. e VRG).
4.
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.
Die Gerichtskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).
Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:
1. Die Beschwerde wird
abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 300.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 360.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden
dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. …