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Geschäftsnummer: VB.2004.00124  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 20.04.2004
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Abgaberecht ohne Steuern
Betreff:

Bestattungskosten


Auferlegung der Bestattungskosten wegen Bestattung einer Person mit Wohnsitz in einer anderen Gemeinde: Zuständigkeit des Einzelrichters (E. 1). Gesetzliche Grundlage für die Bestattungsgemeinde, für die Bestattung von Personen mit Wohnsitz in einer anderen Gemeinde erbrachte Leistungen in Rechnungen zu stellen (E. 2.1). Einwände des Beschwerdeführers gegen die Kostenauferlegung (E. 2.2-2.3). Schuldner der Bestattungsgebühren ist primär diejenige Person, welche um die auswärtige Bestattung nachgesucht hat, nur subsidiär der Erbe. Der Beschwerdeführer ist Auftraggeber der auswärtigen Bestattung und war über seine Kostenpflicht informiert worden (E. 3.1). Die angespannten finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers spielen keine Rolle für die Kostenauferlegung. Diesen kann aber mit einem Erlass der Kosten Rechnung getragen werden, wofür das Verwaltungsgericht jedoch nicht zuständig ist (E. 3.2). Abweisung der Beschwerde und Kostenfolge (E. 4).
 
Stichworte:
BESTATTUNG
ERLASS
ERLASSGESUCH
GEBÜHREN
Rechtsnormen:
§ 56 BestattV
§ 57 BestattV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

I.  

Im Februar 2002 verstarb B im Betagtenzentrum C in X im Kanton Y, wo sie ihren letzten Wohnsitz gehabt hatte. Noch am gleichen Tag setzte sich ihr Sohn A mit dem Bestattungs- und Friedhofamt der Stadt Zürich in Verbindung und vereinbarte mit diesem eine Erdbestattung auf dem Friedhof D. Das Amt stellte ihm hierfür am 5. März 2002 Gebühren von Fr. 2'047.90 in Rechnung, welche unbezahlt blieben. Darauf verpflichtete das Bevölkerungsamt der Stadt Zürich mit Verfügung vom 30. Januar 2003 A zur Bezahlung des ausstehenden Betrags zuzüglich Mahn-, Verwaltungs- und Schreibgebühren von Fr. 65.-, insgesamt Fr. 2'112.90. Die dagegen erhobene Einsprache wies der Stadtrat von Zürich am 28. Mai 2003 ab.

II.  

Hiergegen erhob A am 4. Juli 2003 Rekurs an den Bezirksrat Zürich, welcher das Rechtsmittel am 12. Februar 2004 abwies.

III.  

Mit Beschwerde vom 12. März 2004 erneuerte A seinen Antrag, die Gebührenverfügung sei aufzuheben. Der Stadtrat von Zürich sowie der Bezirksrat Zürich verzichteten auf Vernehmlassung. 

 

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

 

1.  

Das Verwaltungsgericht ist nach § 19c Abs. 2 und § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Aufgrund des Streitwerts ist der Fall vom Einzelrichter zu behandeln (§ 38 Abs. 2 VRG).

2.  

2.1 Die streitbetroffene Gebührenverfügung vom 30. Januar 2003 stützt sich auf Art. 63 der stadtzürcherischen Verordnung über das Bestattungswesen und die Friedhöfe vom 25. Juni 1971 (koBestattV; AS Bd. 42, 604; welche Bestimmung auf das kantonale Recht verweist) in Verbindung mit der kantonalen Verordnung über die Bestattungen vom 7. März 1963 (BestattV; LS 818.61). Gemäss § 56 BestattV darf die Bestattungsgemeinde für die Bestattung von Personen mit Wohnsitz in einer anderen Gemeinde die erbrachten Leistungen in Rechnung stellen (Abs. 1). Die Rechnung soll sich auf die in § 57 genannten Kostenarten beschränken (Abs. 2 Satz 1). Für die Bezahlung haften die Personen, die um die auswärtige Bestattung ersucht haben, oder mangels solcher die Erben (Abs. 2 Satz 2; im gleichen Sinn: Art. 65 koBestattV). Demgegenüber ist die Bestattung von Personen, welche ihren letzten Wohnsitz in der Bestattungsgemeinde hatten, unentgeltlich (Art. 60 koBestattV; § 55 BestattV).

2.2 Der Beschwerdeführer brachte im Einsprache- und im Rekursverfahren vor, über den Nachlass der Verstorbenen sei der Konkurs durchgeführt worden, weshalb er nicht als Erbe belangt werden könne. Sodann habe seine verstorbene Mutter, Bürgerin von Zürich, im Jahr 1980, damals noch in Zürich wohnhaft, beim dortigen Bestattungsamt eine "Verfügung" hinterlegt, wonach sie auf dem Friedhof D bestattet werden wolle; deswegen könne er ungeachtet seiner Vorsprache beim Bestattungsamt im Februar 2002 nicht als "Besteller" gelten. Zudem sei er damals nicht darüber aufgeklärt worden, dass er die Kosten der Bestattung zu übernehmen habe. Schliesslich sei er angesichts seiner prekären finanziellen Verhältnisse ohnehin nicht zur Bezahlung der streitigen Kosten in der Lage. Beide Vorinstanzen hielten diese Einwendungen für unbegründet.

2.3 In der Beschwerdeschrift hält der Beschwerdeführer daran fest, dass ihn das stadtzürcherische Bestattungsamt über die Kostenpflicht nicht informiert habe; gerade eine derartige Information wäre indessen für ihn angesichts seiner prekären finanziellen Verhältnisse wichtig gewesen. Sodann weist er darauf hin, dass gemäss beigelegter "Inventuramtlichen Erklärung" vom 17. April 2002 der Nachlass von Fr. 2'649.- für die Bezahlung von Schulden sowie der Todesfall- und Bestattungskosten verwendet werde. 

3.  

3.1 Der Einwand des Beschwerdeführers, er könne nicht für die Bestattungskosten belangt werden, weil er die Erbschaft ausgeschlagen habe und diese konkursamtlich liquidiert worden sei, ist von den Vorinstanzen zu Recht verworfen worden. § 56 Abs. 2 Satz 2 BestattV (wie auch Art. 65 koBestattV) bezeichnet nach seinem klaren Wortlaut als Schuldner der Bestattungsgebühren primär jene Personen, welche um die auswärtige Bestattung nachgesucht haben; nur subsidiär werden die Erben und Erbinnen der bestatteten Verstorbenen genannt. Aufgrund dieser Umschreibung besteht die Kostenpflicht des Auftraggebers unabhängig davon, ob er Erbe der verstorbenen Person ist, weshalb es im vorliegenden Fall keine Rolle spielt, dass der Beschwerdeführer die Erbschaft ausgeschlagen hat und Letztere konkursamtlich liquidiert worden ist. Unbegründet ist sodann der Einwand des Beschwerdeführers, er könne ungeachtet der von ihm mit dem Bestattungsamt am 12. Februar 2002 getroffenen Vereinbarung nicht als Auftraggeber im Sinn der genannten Bestimmung gelten, weil seine Mutter B dem Bestattungsamt der Stadt Zürich bereits am 13. März 1980 mitgeteilt habe, sie wolle dereinst auf dem Friedhof D bestattet werden. Zwar ist diesem Wunsch in der Folge entsprochen worden, doch hatte B im Zeitpunkt, in dem sie diese Erklärung abgab, ihren Wohnsitz noch in der Stadt Zürich. Mit Bezug auf die Kostenfolgen der Bestattung lässt sich daher hieraus nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers ableiten; mit der genannten Erklärung hat B nicht um eine auswärtige Bestattung im Sinn von § 56 Abs. 2 Satz 2 BestattV ersucht. Als solches Ersuchen kann erst die vom Beschwerdeführer mit dem Bestattungsamt am 12. Februar 2002 gestützt auf Art. 5 koBestattV getroffene Bestattungsvereinbarung gelten.

Wie in dieser vom Beschwerdeführer unterzeichneten Vereinbarung vorgedruckt festgehalten ist, nimmt "der/die Unterzeichnerin … zur Kenntnis, dass allfällige Kosten durch ihn/sie übernommen werden, falls der/die Rechnungsempfängerin nicht dafür aufkommt". Angesichts dieser Klausel kann sich der Beschwerdeführer nicht darauf berufen, dass er über seine Kostenpflicht nicht informiert worden sei. Insbesondere ist er auch als Rechnungsempfänger aufgeführt.

Ebenso wenig kann er aus der "Inventuramtlichen Erklärung" vom 17. April 2002 etwas zu seinen Gunsten ableiten. Diese von ihm unterzeichnete Erklärung bildete einzig die Grundlage dafür, dass die Steuerbehörde des Kantons Y wegen offensichtlicher Vermögenslosigkeit auf die Aufnahme eines Steuerinventars verzichtete. Der vorgedruckte Hinweis, dass der einzige Vermögenswert von Fr. 2'649.90 unter anderem zur Bezahlung der Todesfall- und Bestattungskosten verwendet werde, hindert die Stadt Zürich bei der Veranlagung der gestützt auf § 56 BestattV zu erhebenden Bestattungsgebühren nicht daran, diese Gebühren gestützt auf § 56 Abs. 2 Satz 2 BestattV dem Beschwerdeführer als Auftraggeber der auswärtigen Bestattung aufzuerlegen.

3.2 Unbehelflich ist schliesslich der Hinweis des Beschwerdeführers auf seine angespannten finanziellen Verhältnisse. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist einzig darüber zu entscheiden, ob ihm die (in ihrer Höhe unbestrittenen) Bestattungsgebühren zu Recht auferlegt worden sind. Die diesbezügliche Beurteilung hängt nicht von den finanziellen Verhältnissen des Betroffenen ab. Gleiches gilt auch für die bisher in dieser Angelegenheit ergangenen Entscheide der Vorinstanzen. Den prekären finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers könnte allenfalls durch einen Erlass im Sinn von Art. 64 koBestattV Rechnung getragen werden. Gemäss dieser Bestimmung kann der Vorsteher des Bestattungs- und Friedhofamts in Bedürftigkeitsfällen oder aus Billigkeitsgründen Bestattungsgebühren ganz oder teilweise erlassen. Ob ein derartiger Erlass eine zuvor ergangene und rechtskräftig gewordene Gebührenverfügung zwingend voraussetze, kann hier dahin gestellt bleiben; jedenfalls schliesst die Rechtskraft einer Gebührenverfügung ein anschliessendes Erlassverfahren im Sinn dieser Bestimmung nicht aus. Für einen Erlass sprechende Gründe könnten im vorliegenden Fall nebst den geltend gemachten finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers etwa darin erblickt werden, dass seine Mutter Bürgerin der Stadt Zürich war, was nach der früheren städtischen Gebührenregelung eine Ermässigung der Grabplatzgebühren von 50 % bewirkte (welche Regelung allerdings gemäss Stadtratbeschluss vom 4. Dezember 1996 mit Wirkung ab 1. Januar 1997 aufgehoben wurde; AS Bd. 42, 301), ferner darin, dass die Mutter an einem ausserkantonalen Wohnsitz verstorben ist, weshalb der Beschwerdeführer keine Rückvergütungen der Wohnsitzgemeinde der Verstorbenen nach § 57 Abs. 3 BestattV beanspruchen kann. Zur Frage eines allfälligen Gebührenerlasses hat sich das Verwaltungsgericht hier indessen schon deswegen nicht weiter zu äussern, weil es einem allfälligen Erlassentscheid der zuständigen Behörde nicht vorzugreifen hat und weil es Anordnungen über den Erlass und die Stundung geschuldeter Abgaben ohnehin nicht überprüfen kann (§ 43 Abs. 1 lit. e VRG).

4.  

Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Die Gerichtskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).      

 

 

Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:

 

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    300.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr.    360.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    …