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I. A. A, geboren 1961, arbeitete als Liftmonteur, bis er am 14. September 1997 einen Herzinfarkt erlitt. Im September 1998 stellte er das Gesuch um Ausrichtung einer Invalidenrente (IV-Rente), das die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich mit Entscheid vom 29. Dezember 2000 abwies. Sie stellte zwar fest, dass A seine berufliche Tätigkeit als Liftmonteur aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr vollumfänglich ausführen könne; hingegen seien seinem Gesundheitszustand angepasste Arbeiten uneingeschränkt zumutbar. Der Invaliditätsgrad erreiche damit nicht ein Ausmass, das zum Bezug einer IV-Rente berechtige. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 26. März 2001 ab. Am 13. März 2002 reichte A erneut ein Gesuch um Ausrichtung einer IV-Rente ein, das die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich mit Entscheid vom 17. Januar 2003 wiederum abwies. Eine dagegen erhobene Beschwerde ist beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich noch hängig. B. A, der mit seiner arbeitslosen und ebenfalls auf das Existenzminimum gesetzten Lebensgefährtin C zusammenlebt, wurde mit Entscheid der Fürsorgebehörde X vom 26. Juni 2002 ab 1. Juli 2002 wirtschaftlich unterstützt. Das Budget basierte auf einem Zwei-Personen-Haushalt. Die Miete für den damals von ihm bewohnten Bauernhausteil betrug Fr. 1'300.- pro Monat. Insgesamt erhielt er Unterstützungsleistungen von monatlich Fr. 1'500.-. C. Ohne Rücksprache mit der Fürsorgebehörde der Gemeinde X mieteten A und C am 6. Juli 2002 eine 4-½-Zimmer-Wohnung in X für monatlich Fr. 1'750.- (Mietbeginn 16. Juli 2002) sowie einen Parkplatz und eine Werkstatt für zusätzliche Fr. 385.- monatlich. Mit Beschluss vom 21. August 2002 trug die Fürsorgebehörde X den veränderten Verhältnissen insofern Rechnung, als sie A die halbe Miete für die teurere Wohnung, nicht aber für Werkstatt und Parkplatz, im Bedarf berücksichtigte. Die Unterstützungsleistungen stiegen damit auf monatlich Fr. 1'725.-. D. Erneut ohne Rücksprache mit der Fürsorgebehörde mieteten A und C am 3. April 2003 in X eine 5-½-Zimmer-Wohnung für monatlich Fr. 2'200.- auf den 1. Juli 2003. Am 3. September 2003 fand deswegen eine Besprechung der Behörde mit A statt. Dabei verzichtete er auf Anpassungen des Budgets an die erhöhte Miete. Mit Beschluss vom 24. September 2003 hielt die Fürsorgebehörde X im Wesentlichen fest, dass der neue Mietzins im Budget von A unberücksichtigt bleibe. Weiter wies sie A an, sich in Zusammenarbeit mit dem Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) der Gemeinde Y intensiv um eine Erwerbstätigkeit zu bemühen, jegliche zumutbare Arbeitsstelle inkl. Beschäftigungsprogramm anzutreten und der Fürsorgebehörde monatlich eine Kopie der Arbeitsbemühungen einzureichen. Aufgrund der finanziellen Situation von C, welche eine monatliche Arbeitslosenentschädigung von Fr. 1'910.- bezieht, verzichtete die Behörde sodann bis auf weiteres auf die Anrechnung einer Entschädigung für die Haushaltführung. II. Dagegen erhob A beim Bezirksrat Y am 22. Oktober 2003 Rekurs. Mit der Nichtberücksichtigung der erhöhten Miete im Budget erklärte er sich zwar einverstanden. Dagegen beanstandete er die Weisung, sich intensiv um eine Arbeit bemühen zu müssen. Mit Beschluss vom 27. Februar 2004 wies der Bezirksrat Y den Rekurs ab, soweit er darauf eintrat. III. Dagegen liess A, nunmehr anwaltlich vertreten, am 15. März 2004 Beschwerde am Verwaltungsgericht erheben und die folgenden Anträge stellen: "1. Der hiermit angefochtene Beschluss des Bezirksrates Y vom 27.02.04 sei aufzuheben.
2. Es sei die Fürsorgebehörde X anzuweisen, dem invaliden Beschwerdeführer keine Weisung zu erteilen, mit dem Inhalt, er habe sich in Zusammenarbeit mit dem RAV Y intensiv um eine Erwerbstätigkeit zu bemühen, jegliche zumutbare Arbeitsstelle inkl. Beschäftigungsprogramm anzutreten und der Fürsorgebehörde monatlich eine Kopie der Arbeitsbemühungen einzureichen.
3. Eventualiter sei die Weisung der Fürsorgebehörde X im Sinne von Ziff. 2, bzw. das vorliegende Verfahren, bis zum rechtskräftigen Abschluss des IV-Verfahrens zu sistieren.
4. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei die Weisung der Fürsorgebehörde X im Sinne von Ziff. 2 während des vorliegenden Verfahrens für ausgesetzt zu erklären.
5. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und der unterzeichnete Rechtsanwalt sei zum unentgeltlichen Rechtsvertreter zu bestellen.
6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
Mit Präsidialverfügung vom 17. März 2004 wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen gegenstandslos sei, da der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukomme. Gleichzeitig wurde die Rekursinstanz zur Vernehmlassung und die Beschwerdegegnerin zum Einreichen der Beschwerdeantwort aufgefordert. Der Bezirksrat Y beantragte Abweisung der Beschwerde, ebenso die Fürsorgebehörde X in der Beschwerdeantwort vom 21. April 2004.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1. Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde in einer sozialhilferechtlichen Angelegenheit gemäss Art. 19c Abs. 2 in Verbindung mit § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) sachlich und funktionell zuständig. Weil vorliegend einzig die Weisung im Streit liegt, wonach der Beschwerdeführer sich um eine Erwerbstätigkeit zu bemühen habe, fehlt es an einem Streitwert, weshalb nicht der Einzelrichter, sondern die Kammer zum Entscheid berufen ist. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG). Grundlage der Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe in der Fassung vom Dezember 2002 (SKOS-Richtlinien). Nach den genannten Richtlinien setzt sich das individuelle Unterstützungsbudget einerseits aus der materiellen Grundsicherung, bestehend aus dem Grundbedarf I und II für den Lebensunterhalt, den Wohnungskosten und der medizinischen Grundversorgung, und anderseits aus situationsbedingten Leistungen zusammen (Kap. A.6 der SKOS-Richtlinien). 2.2 Die wirtschaftliche Hilfe darf mit Auflagen und Weisungen verbunden werden, die sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen oder geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers zu verbessern (§ 21 SHG). Insbesondere kann die wirtschaftliche Hilfe mit der Weisung verbunden werden, eine zumutbare Arbeit aufzunehmen und entsprechende Bemühungen nachzuweisen (§ 23 lit. d SHV). Zumutbar ist eine Erwerbsarbeit unter anderem dann, wenn sie den berufs- und ortsüblichen Bedingungen entspricht, angemessen auf die Fähigkeiten und wenn möglich auf die bisherige Tätigkeit der unterstützten Person Rücksicht nimmt und deren persönlichen Verhältnissen und dem Gesundheitszustand angemessen ist (Sozialhilfe-Behördenhandbuch, hrsg. von der Abteilung Öffentliche Sozialhilfe des Sozialamts des Kantons Zürich, Januar 2004, Ziffer 2.1.3 S. 1). 3. 3.1 Die Rekursinstanz berief sich im angefochtenen Beschluss darauf, dass die Sozialversicherungsanstalt beide Gesuche des Beschwerdeführers um Ausrichtung einer IV-Rente abschlägig beschieden habe mit der Begründung, eine dem Gesundheitszustand angepasste berufliche Tätigkeit wäre ihm uneingeschränkt zumutbar. Dasselbe ergebe sich aus dem Arztzeugnis von Dr. D vom 11. September 2003, wonach der Beschwerdeführer körperlich leichte Arbeit zu 50 % bis 100 % ab sofort ausführen könnte und er bis auf weiteres nur als Liftmonteur arbeitsunfähig sei. Die Vorinstanz schloss daraus, aufgrund der ihr vorliegenden Unterlagen sei dem Beschwerdeführer eine seinem Gesundheitszustand angepasste Erwerbstätigkeit zumutbar. Dass noch ein Beschwerdeverfahren bezüglich der IV-Rente hängig sei, ändere im Rekursverfahren nichts an diesem Resultat. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringen lässt, ist nicht geeignet, vom angefochtenen Entscheid abzuweichen, auf dessen zutreffende Erwägungen vorab zu verweisen ist (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG). 3.2 Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, er leide unter einer schweren Herzmuskelschwäche. Gemäss dem behandelnden Arzt seien 50 % seines Herzmuskels irreversibel abgestorben, weshalb er infolge dieser erheblichen und lebensbedrohenden Schwächung seiner Gesundheit arbeitsmässig nicht mehr einsetzbar sei. Ausserdem komme neu noch eine erhebliche psychische Erkrankung hinzu, welche ebenfalls invalidisierend wirke und bisher noch gar nicht berücksichtigt worden sei. Der behandelnde Psychiater sei der Ansicht, dass der Beschwerdeführer nicht nur aus körperlicher Sicht arbeitsunfähig sei, sondern vor allem auch aus psychiatrischer Sicht. Es sei daher von der vollständigen Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit auszugehen. 3.2.1 Der Beschwerdeführer unterlässt es, darzulegen, wer der "behandelnde Arzt" ist, der das Vorgebrachte bestätigt haben soll, wann dies war und welche Untersuchungen diesem Befund zugrunde lagen. Bei den Akten liegt einzig das Zeugnis von Dr. D vom 11. September 2003, das den Beschwerdeführer ausdrücklich nur als Liftmonteur für arbeitsunfähig erklärt. Dagegen könne er körperlich leichte Arbeit zu 50 bis 100 % ab sofort ausführen, jedoch keine schweren Lasten heben, keine Überkopfarbeiten ausführen und nicht auf Leitern steigen. Weitere Arztzeugnisse liegen nicht bei den Akten – in die der Vertreter des Beschwerdeführers am 10. März 2004 Einsicht nahm – und werden vom Beschwerdeführer weder bezeichnet noch eingelegt. 3.2.2 Ebenso wenig substantiiert ist das Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer neu aus psychiatrischer Sicht nicht mehr arbeitsfähig sei. Der Beschwerdeführer unterlässt es, den behandelnden Psychiater überhaupt nur zu benennen, und er legt nicht dar, wann er untersucht wurde und worauf sich die Annahme stützt, dass er aus psychiatrischer Sicht erwerbsunfähig sei. 3.2.3 Zwar ist es zulässig, im Beschwerdeverfahren neue Tatsachen vorzubringen, sofern das Verwaltungsgericht wie vorliegend als erste gerichtliche Instanz entscheidet (der Bezirksrat gilt nicht als richterliche Vorinstanz; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 52 N. 11 VRG). Zudem herrscht im Verwaltungsverfahren der Grundsatz der Untersuchungsmaxime vor, wonach die entscheidende Behörde für die Ermittlung des massgebenden Sachverhalts verantwortlich ist. Die Untersuchungsmaxime enthebt jedoch die Parteien nicht von der Obliegenheit, den massgebenden Sachverhalt in den Rechtsschriften darzustellen. Die objektive Beweislast tragen die Parteien trotz Geltung der Untersuchungsmaxime. Sie sind daher schon aus praktischen Gründen gezwungen, die ihnen nützlich scheinenden tatsächlichen Behauptungen aufzustellen und entsprechende Beweisbegehren zu stellen. Es ist nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts, systematisch die für die eine oder andere Partei günstigen Tatsachenelemente zu erforschen. Der Richter ist vielmehr auf die Mitwirkung der Parteien angewiesen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 60 N. 1), vorliegend im Besonderen, weil Arztberichte auch dem Gericht nicht frei zugänglich sind. 3.2.4 Aufgrund der vorliegenden Unterlagen ergeben sich Zweifel an der vom Beschwerdeführer gelieferten Darstellung. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass die Sozialversicherungsanstalt beide Gesuche des Beschwerdeführers um Ausrichtung einer IV-Rente mit nahezu identischer Begründung abwies. So hielt sie sowohl im Entscheid vom 29. Dezember 2000 als auch in demjenigen vom 17. Januar 2003 fest, dass der Beschwerdeführer "gemäss den uns vorliegenden Akten" aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage sei, seine frühere Tätigkeit als Liftmonteur auszuführen. Hingegen wäre ihm eine dem Gesundheitszustand angepasste Tätigkeit uneingeschränkt zumutbar, womit er ein Renten ausschliessendes Einkommen erzielen könnte. Dies lässt aber nur den Schluss zu, dass in beiden Gesuchen um Ausrichtung einer IV-Rente weder die gänzliche Arbeitsunfähigkeit noch eine solche aus psychiatrischen Gründen dargetan wurde. Auch in der Beschwerdeschrift an das Sozialversicherungsgericht erwähnt der Beschwerdeführer irgendwelche psychischen Schwierigkeiten mit keinem Wort. Ferner hielt das Sozialversicherungsgericht im Urteil vom 26. März 2001 fest, dass Assistenzarzt Dr. E und Oberarzt Dr. F vom Spital W im Bericht vom 18. Juli 1998 über die kardiologische Kontrolle vom 8. Juli 1998 erklärt hätten, der Beschwerdeführer sollte ihres Erachtens wieder zu 100 % arbeiten, um zu einer normalen Belastung zurückkehren zu können. Ausserdem stützte sich das Sozialversicherungsgericht auf ein – dem bei den Akten liegenden inhaltlich entsprechendes – Arztzeugnis von Dr. D vom 3. Oktober 1998, wonach dem Beschwerdeführer eine geeignete Tätigkeit ab sofort ganztags zumutbar sei und nur Einschränkungen hinsichtlich allzu schwerer körperlicher Belastungen bestünden. Zwar machte der Beschwerdeführer in der Eingabe an das Sozialversicherungsgericht vom 10. Februar 2003 geltend, dass sein Herz mehrere Bypass-Anordnungen benötigt habe, bei der zweiten Endoskopie 2000 ein "Stend" eingesetzt worden sei und zwei weitere Verengungen der Herzkranzgefässe mittels Ballon wieder erweitert worden seien. Dem Bericht von Dr. D vom 15. September 2000 ist jedoch – gemäss dem Urteil des Sozialversicherungsgerichtes vom 26. März 2001 – zu entnehmen, dass im Vergleich zum Bericht vom 22. Februar 1999 keine wesentlichen Änderungen aufgetreten seien und der Gesundheitszustand stationär sei. Im Bericht vom 22. Februar 1999 hatte Dr. D aber erklärt, dass dem Beschwerdeführer Arbeiten, bei denen bei Stürzen keine Verletzungsgefahr bestehe, ab sofort ganztags zumutbar seien. Dass anlässlich der Endoskopie im Jahr 2003 oder danach irgendwelche neuen Beschwerden oder Einschränkungen in der Herztätigkeit festgestellt worden wären, die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten, geht weder aus den Akten noch aus der Beschwerdeschrift hervor. Soweit aufgrund der Akten erkennbar, ermangeln daher die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er aus physischen und psychischen Gründen gänzlich arbeits- und erwerbsunfähig sei, jeder Grundlage. 3.3 Fehl geht sodann das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach sich die Beschwerdegegnerin anmasse, mit dem angefochtenen Entscheid über das tatsächliche Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Invalidisierung zu entscheiden und dem invalidenversicherungsrechtlichen Entscheid vorzugreifen. 3.3.1 Dem Beschwerdeführer wurde im Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 24. September 2003 aufgegeben, sich zusammen mit dem RAV Y intensiv um eine Erwerbstätigkeit zu bemühen, jegliche zumutbare Arbeitsstelle inkl. Beschäftigungsprogramm anzutreten und ihr monatlich eine Kopie der Arbeitsbemühungen einzureichen, was die Vorinstanz bestätigte. Die Beschwerdegegnerin schrieb dem Beschwerdeführer nicht etwa vor, sich um ein Erwerbseinkommen zu bemühen, dessen Höhe die Ausrichtung einer IV-Rente ausschlösse. Sie betonte ferner klar, dass er sich um eine zumutbare Arbeit, auch in einem Beschäftigungsprogramm, bemühen müsse (zur zumutbaren Arbeit vorn E. 2.2). Ferner äusserte sie sich nicht zum Grad einer allfälligen Erwerbsunfähigkeit. Insofern wurde der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts keineswegs vorweggenommen, noch kann von einer Kompetenzanmassung der Vorinstanzen gesprochen werden. 3.3.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend machen will, allein die Verpflichtung, sich um eine Erwerbstätigkeit zu bemühen, würde das Gesuch um Ausrichtung einer IV-Rente als hinfällig erscheinen lassen, ist ihm ebenfalls nicht zu folgen. Weder das Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) noch die Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV) sehen den Verlust des Rentenanspruchs vor, wenn ein Versicherter während seines hängigen Gesuches um Ausrichtung einer Invalidenrente sich vermitteln lässt oder erwerbstätig ist. Vielmehr richtet sich der Anspruch auf eine Invalidenrente nach dem Grad der festgestellten Invalidität (Art. 28 IVG) und nicht nach dem geleisteten Arbeitspensum. Vom Beschwerdeführer wird mit der beanstandeten Anordnung der Beschwerdegegnerin denn auch in keiner Weise verlangt, mittels seiner Bemühungen um eine Erwerbsarbeit zu beweisen, dass er einer IV-Rente nicht bedürfte. Auch Dr. D erachtete überdies eine Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers trotz Anmeldung bei der IV nicht als ausgeschlossen. Der Entscheid über das Ausmass einer möglichen Erwerbsunfähigkeit und daraus abgeleitet den Grad der Invalidität bleibt damit entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers den dafür zuständigen Instanzen vorbehalten und wird vom angefochtenen Beschluss nicht tangiert. Entsprechend braucht das Verfahren auch nicht bis zum Abschluss des invalidenrechtlichen Verfahrens sistiert zu werden, noch sind die Akten jenes Verfahrens beizuziehen. 3.4 Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, dass es für einen ehemaligen ungelernten Liftmonteur de facto überhaupt keine teilzeitliche körperliche Arbeit gebe, in der er nicht schwere Lasten heben, Überkopfarbeiten ausführen und auf Leitern steigen müsse. Auch hier unterlässt es die Beschwerde, dieses Vorbringen irgendwie zu untermauern. Es wird im Übrigen durch die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Eingabe an das Sozialversicherungsgericht selber widerlegt. Darin erwähnte er seine Versuche, unter anderem als Taxifahrer, Pizzakurier, Betriebsmitarbeiter und Computerfachmann Fuss zu fassen. Bei diesen Tätigkeiten sind aber weder Überkopfarbeiten auszuführen, noch schwere Lasten zu heben oder Leitern zu ersteigen. Weshalb sich der Beschwerdeführer nicht in die neuen Versionen von Windows einarbeiten mochte, nachdem er sich in Windows 3.11 Kenntnisse erworben hatte, ist nicht ersichtlich. Gerade die Arbeit am Computer – in welcher Form auch immer – käme seinem Gesundheitszustand aber sehr entgegen. Es trifft daher nicht zu, dass die Beschwerdegegnerin eine unerfüllbare Auflage – so wohl das Motiv der Beanstandung – erlassen hätte. 3.5 Insgesamt erweist sich die Beschwerde nicht nur als unbegründet, sondern als von Anfang an offensichtlich aussichtslos. Die Beschwerde ist daher vollumfänglich abzuweisen. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer stellte das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes. Nach § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen. Nach Abs. 2 derselben Bestimmung haben Private überdies Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Wesentlich ist, dass ein Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand nur besteht, wenn die Voraussetzungen von § 16 Abs. 1 und 2 VRG kumulativ erfüllt sind (Kölz/Bosshart/ Röhl, § 16 N. 39). 4.1.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei der deutschen Sprache und unserer Gesetze wenig mächtig und habe weniger als eine durchschnittliche Bildung genossen, weshalb er seine Rechte persönlich nicht in angemessener Weise wahren könne. Dies wird durch die Akten widerlegt. So vermochte der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren eine Rekursschrift zu verfassen, die durchaus die wesentlichen Punkte seiner Beanstandung enthielt, in nahezu fehlerfreiem Deutsch abgefasst und ohne weiteres verständlich war. Hinzuweisen ist ferner auf die bereits erwähnte Beschwerdeschrift an das Sozialversicherungsgericht vom 10. Februar 2003, die in keiner Weise Befürchtungen aufkommen lässt, der Beschwerdeführer vermöchte sich für seinen Standpunkt nicht zu wehren und schreibe in unverständlichem Deutsch. Schliesslich ist auf das bereits erledigte Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht hinzuweisen, wo der Beschwerdeführer ebenfalls in der Lage war, seinen Standpunkt zu vertreten. Das Gespräch mit der Beschwerdegegnerin vom 3. September 2003 lässt ferner nicht auf sprachliche Verständigungsschwierigkeiten schliessen. Zudem erwähnte der Beschwerdeführer, dass er sowohl als Heizungs- als auch als Liftmonteur ein gern gesehener und respektierter Mitarbeiter gewesen sei, der sich vieles autodidaktisch angeeignet und wann immer möglich Weiterbildungskurse besucht habe. Noch 1997 habe er so einen Grundlohn von Fr. 5'700.- monatlich erzielt. Dies lässt nicht auf eine weniger als durchschnittliche Bildung schliessen. Der Beschwerdeführer ist demnach ohne weiteres fähig, auch ohne anwaltliche Vertretung seine Rechte zu wahren. 4.1.2 Im Übrigen sind die Voraussetzungen für die beantragte unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsvertretung ohnehin nicht erfüllt. Nach dem Ausgeführten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich aussichtslos (vorn E. 3). Zudem bestehen erhebliche Zweifel an der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers. So ist er offenbar in der Lage, zusammen mit seiner Lebensgefährtin eine Wohnung für Fr. 2'200.- im Monat zu bezahlen, wobei ihm als Mietzinsanteil bloss Fr. 875.- von der Beschwerdegegnerin angerechnet werden. Nachdem der Beschwerdeführer monatlich Fr. 1'725.- und seine Lebensgefährtin Arbeitslosenentschädigung von Fr. 1'910.- erhalten, total demnach 3'635.-, verbleiben ihnen nach Abzug der Miete noch Fr. 1'435.- zum Leben. Für den Grundbedarf I, der dem Minimum entspricht, das zu einer auf die Dauer angelegten menschenwürdigen Existenz in der Schweiz nötig ist und das deshalb nur in begründeten Ausnahmefällen und nur zeitlich befristet unterschritten werden darf, sehen die SKOS-Richtlinien für einen Zwei-Personen-Haushalt aber schon einen Betrag von Fr. 1'576.- vor (Kap. B.2.2). Den Anteil am Grundbedarf II für den Beschwerdeführer schon mit eingeschlossen, fehlen damit bereits rund Fr. 150.- monatlich, die auch mit einer sparsamen Lebensweise angesichts der knapp kalkulierten Beträge im Sozialwesen kaum kompensiert werden können. Wie es sich damit genau verhält und ob der Beschwerdeführer über zusätzliche, bislang unbekannte Mittel verfügt, kann indessen dahingestellt bleiben, da sich die Beschwerde, wie dargelegt, als offensichtlich aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes abzuweisen ist. 4.2 Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Entschädigung ist ihm nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss beschliesst die Kammer:
Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person seines derzeitigen Vertreters wird abgewiesen; und entscheidet:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. … |