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Geschäftsnummer: VB.2004.00127  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 30.06.2004
Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Administrativmassnahmen im Strassenverkehr
Betreff:

Führerausweisentzug


Warnungsentzug infolge Geschwindigkeitsüberschreitung auf der Autobahn Eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 47 km/h (nach Abzug einer Messtoleranz von 10%) wird entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als eine objektiv schwere Verkehrsgefährdung qualifiziert (E.5.2.1). Prüfung des Verschuldens (E.5.3): Der Haupteinwand des defekten Tachometers, welcher eine zu tiefe Geschwindigkeit anzeigte, vermag vorliegend das schwere Verschulden des Beschwerdeführers nicht zu mildern. (...) Selbst unter Zubilligung einer Fehleinschätzungsquote von 15% lag die tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit klar über den erlaubten 120 km/h; dies hätte der Beschwerdeführer unabhängig vom defekten Tachometer bemerken müssen. Im Übrigen gab der Beschwerdeführer schon anlässlich der Polizeikontrolle zu Protokoll, vielleicht 150 km/h gefahren zu sein; er war sich also bewusst, dass er zu schnell unterwegs war. Ablehnung einer erhöhten gesundheitlichen Massnahmeempfindlicheit (E.6.3). Keine Verletzung des Beschleunigungsgebots, da die Voraussetzung des zwischenzeitlichen Wohlverhaltens des Motorfahrzeuglenkers nicht erfüllt ist (E.6.4). Abweisung der Beschwerde
 
Stichworte:
GESCHWINDIGKEITSÜBERSCHREITUNG
SCHWERER FALL
TACHOMETER
WARNUNGSENTZUG
Rechtsnormen:
Art. 29 Abs. I BV
Art. 16 Abs. II SVG
Art. 17 Abs. I lit. d SVG
Art. 32 Abs. I SVG
Art. 90 Ziff. 2 SVG
§ 4a VRG
Art. 4a Abs. I lit. d VRV
Art. 33 Abs. II VZV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

I.  

A.  Am 13. September 1999 um 23.22 Uhr lenkte A den auf C eingelösten Personenwagen auf der Autobahn in Richtung X. Dabei überschritt er auf dem Gemeindegebiet von Y die dort zulässige allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h nach Abzug der Sicherheitsmarge um 47 km/h.

Aufgrund dieses Vorfalls wurde gegen A eine Strafuntersuchung wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln eröffnet. Da die von A vorgebrachte falsche Geschwindigkeitsangabe auf dem Tachometer nicht rechtsgenügend zu widerlegen war, stellte die Bezirksanwaltschaft X mit Verfügung vom 29. März 2000 die Strafuntersuchung ein und überwies die Akten dem Statthalteramt zur Beurteilung des Sachverhalts un­ter dem Gesichtspunkt des Übertretungsstrafrechts.

Mit Verfügung vom 27. Juni 2000 büsste das Statthalteramt des Bezirks X A in der Folge wegen Verletzung der Verkehrsregeln und Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs im Sinne von Art. 90 Ziff. 1  und 93 Ziff. 2 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezem­ber 1958 (SVG).

Der Einzelrichter in Strafsachen des Bezirksgerichts X bestätigte mit Urteil vom 22. No­vember 2000 diesen Entscheid und reduzierte die Busse von Fr. 1000.- auf Fr. 800.-.

B.  Gestützt auf den gleichen Sachverhalt entzog die Direktion für Soziales und Sicherheit des Kantons Zürich bzw. das Strassenverkehrsamt, Abteilung Administrativmassnahmen A mit Verfügung vom 24. Oktober 2003 den Führerausweisentzug für die Dauer von vier Monaten.

II.  

Den gegen die Entzugsverfügung gerichteten Rekurs vom 25. November 2003, mit dem A die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, eventualiter eine Verwarnung sowie subeventualiter eine erhebliche Reduktion der Entzugsdauer auf maximal einen Monat beantragen liess, wies der Regierungsrat mit Beschluss vom 11. Februar 2004 ab.

III.  

Mit Beschwerde vom 17. März 2004 liess A dem Verwaltungsgericht insbesondere beantragen, der angefochtene Regierungsratsbeschluss sei dahingehend abzuändern, dass die Verfügung betreffend den Führerausweisentzug vom 24. Oktober 2004 vollumfänglich aufzuheben und damit von einem Fahrzeugausweisentzug abzusehen sei; eventualiter sei an Stelle des verfügten Entzugs des Fahrzeugausweises eine Verwarnung gemäss Art. 16 Abs. 2 SVG auszusprechen; subeventualiter sei die verfügte Entzugsdauer von vier Monaten nach richterlichem Ermessen erheblich zu reduzieren, maximal auf einen Monat, alles unter Kosten und Entschädigungsfolge zulasten des Staates.

Das Strassenverkehrsamt schloss am 26. März 2004 namens der Direktion für Sicherheit und Soziales auf Abweisung der Beschwerde. Im Namen des Regierungsrats beantragte die Staatskanzlei in ihrer Vernehmlassung vom 5. April 2004 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde.

Die Parteivorbringen sowie die Erwägungen des angefochtenen Regierungsratsbeschlusses werden – soweit erforderlich – nachstehend wiedergegeben.

 

 

Die Kammer zieht in Erwägung:

 

1.  

Die grundsätzliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr findet ihre Grundlage in § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 / 8. Juni 1997 (VRG). Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt gemäss § 38 Abs. 2 lit. a VRG durch den Einzelrichter. Gemäss § 38 Abs. 3 Satz 2 VRG ist jedoch die einzelrichterliche Zuständigkeit ausgeschlossen, wenn Entscheide des Regierungsrats angefochten sind. Vorliegend ist Letzteres der Fall, weshalb die Geschäftserledigung in Dreierbesetzung zu erfolgen hat (vgl. § 38 Abs. 1 VRG).

2.  

In prozessualer Hinsicht liess der Beschwerdeführer die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels beantragen. Im Beschwerdeverfahren wird in der Regel nur ein einfacher Schriftenwechsel durchgeführt. Ein weiterer Schriftenwechsel kann ausnahmsweise erforderlich sein, wenn zum Nachteil eines Beschwerdeführers auf erstmals vor dem Verwaltungsgericht vorgebrachte Tatsachen abgestellt wird oder ein neuer wesentlicher Rechtsgrund herangezogen werden soll (vgl. § 58 VRG; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 58 N. 10). Vorliegend sind die Voraussetzungen für den nicht begründeten zweiten Schriftenwechsel nicht erfüllt, weshalb auch kein solcher angeordnet wurde. Zudem liess der Beschwerdeführer für die Beurteilung den Beizug der nötigen Akten gemäss § 57 VRG beantragen. Mit dem Beizug der Vorakten gemäss Ziff. 2 der Präsidialverfügung vom 18. März 2004 wurde diesem Antrag entsprochen.

3.  

Der Beschwerdeführer bestreitet den ihm zu Last gelegten Sachverhalt grundsätzlich nicht. Er machte jedoch geltend, die Firma D AG habe bestätigt, dass der Tachometer des fraglichen Personenwagens einen Defekt aufgewiesen und neu habe geeicht werden müssen. Bei einer effektiven Geschwindigkeit von 100 km/h habe der Tacho eine Geschwindigkeit von 60 km/h aufgewiesen, bei einer effektiven Geschwindigkeit von 200 km/h eine Geschwindigkeit von 120 km/h. Demzufolge habe die Bezirksanwaltschaft die Strafuntersuchung wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu Recht eingestellt. Aufgrund des defekten Tachometers sei es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen, die effektiv von ihm gefahrene Geschwindigkeit feststellen zu können. Der Tachometer des Fahrzeugs habe eine Höchstgeschwindigkeit von unter 120 km/h angezeigt; der Beschwerdeführer habe darauf abstellen dürfen, dass er die zulässige Geschwindigkeit nicht überschritt. Zudem sei es bei einem Fahrzeug der Luxusklasse schwierig, aufgrund von möglichen Wind- bzw. Motorengeräuschen einen Eindruck über die effektiv gefahrene Geschwindigkeit zu gewinnen. Schliesslich sei es auch unzumutbar, bei einem derart schwachen Verkehrsaufkommen während der kurzen Dauer der effektiven Geschwindigkeitsüberschreitung anhand anderer Fahrzeuge fest zu stellen, dass die zulässige Geschwindigkeit von 120 km/h überschritten sei. Aufgrund der gesamten Umstände (Fahrzeugkategorie, schwaches Verkehrsaufkommen, trockene Asphaltstrasse, gute Sicht sowie Fremdheit des Fahrzeugs) könne dem Beschwerdeführer also nicht vorgehalten werden, er habe grobfahrlässig gehandelt und andere Verkehrsteilnehmer seien massiv gefährdet worden. Bei der Qualifikation des subjektiven Tatbestands von Art. 16 Abs. 3 lit. a SVG müssten die konkreten Umstände des Einzelfalls – vorliegend insbesondere der defekte Tachometer – mitberück­sich­tigt werden. Das subjektive Tatbestandsmerkmal der groben Fahrlässigkeit im Sinne von Art. 16 Abs. 3 lit. a SVG sei vorliegend daher nicht erfüllt. Da das Verschulden des Beschwerdeführers als leicht zu gewichten sei, sei es durchaus gerechtfertigt, von einem Ausweisentzug abzusehen und "lediglich" eine Verwarnung auszusprechen.

Demgegenüber gehen die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz davon aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund der gesamten Umstände – und der hohen Fahrgeschwindigkeit insbesondere – zumindest grobfahrlässig gehandelt habe. Der Führerausweis sei dem Beschwerdeführer daher gestützt auf Art. 16 Abs. 3 lit. a SVG zwingend zu entziehen.

4.  

4.1 Gemäss Art. 16 Abs. 2 SVG kann der Führerausweis entzogen werden, wenn der Lenker Verkehrsregeln verletzt und dadurch den Verkehr gefährdet oder der andere belästigt hat (Satz 1). In leichten Fällen kann eine Verwarnung ausgesprochen werden (Satz 2). Gemäss Art. 16 Abs. 3 lit. a SVG muss der Führerausweis entzogen werden, wenn der Fahrzeugführer den Verkehr in schwerer Weise gefährdet hat. Das Gesetz unterscheidet damit:

        den leichten Fall (Art. 16 Abs. 2 Satz 2 SVG),

        den mittelschweren Fall (Art. 16 Abs. 2 Satz 1 SVG) sowie

        den schweren Fall (Art. 16 Abs. 3 lit. a SVG).

Nach Rechtsprechung des Bundesgerichts kann auf den Führerausweisentzug grundsätzlich nur verzichtet werden, wenn der Fall leicht im Sinne von Art.16 Abs. 2 SVG ist (BGE 128 II 282). Ob ein Fall leicht ist, beurteilt sich nach dem Verschulden des Fahrzeuglenkers und seinem automobilistischen Leumund; die Schwere der Verkehrsgefährdung ist nur insoweit von Bedeutung, als sie auch verschuldensmässig relevant ist (BGE 126 II 202; 125 II 561 E. 2b). Kann das Verschulden als nicht mehr leicht qualifiziert werden, ist die Annahme eines leichten Falls selbst dann ausgeschlossen, wenn der Fahrzeuglenker über einen langjährigen ungetrübten Leumund verfügt. Erst bei Vorliegen beider Voraussetzungen steht der Behörde ein entsprechender Entscheidungsspielraum zu, anstelle eines Entzugs eine Verwarnung anzuordnen. Bei einem mittelschweren Fall kommt ein Verzicht auf den Führerausweisentzug nur in Betracht, wenn besondere Umstände vorliegen, wie sie zum Beispiel in BGE 118 Ib 229 gegeben waren (BGE 123 II 106 E. 2b).

In schwerer Weise gefährdet objektiv den Verkehr im Sinne von Art. 16 Abs. 3 lit. a SVG, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 32 Abs. 2 der Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Oktober 1976 [VZV]). Diese beiden Vorschriften stimmen inhaltlich überein (BGE 120 Ib 285; 123 II 37). Der mittelschwere und leichte Fall entsprechen demzufolge der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG.

Art. 90 Ziff. 2 SVG ist gemäss Rechtsprechung objektiv erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit abstrakt oder konkret gefährdet. Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben. Letztere setzt die nahe liegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung voraus (BGE 123 II 37; 130 IV 32 E. 5.1.). Subjektiv erfordert der Tatbestand ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend regelwidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, zumindest grobe Fahrlässigkeit (BGE 122 II 228). Dies ist immer zu bejahen, wenn ein Lenker sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kann aber auch vorliegen, wenn er die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht, also unbewusst fahrlässig handelt (BGE 130 IV 32 E. 5.1.).

4.2 Gemäss Art. 32 Abs. 1 SVG ist die Geschwindigkeit stets den Umständen anzupassen, namentlich der Besonderheit des Fahrzeugs und Ladung sowie den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen. Art. 27 Abs. 1 SVG verpflichtet den Fahrzeuglenker zur Beachtung von Signalen und Markierungen. Gemäss Art. 4a Abs. 1 lit. d der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 [VRV] beträgt die allgemeine Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen 120 km/h; abweichende signalisierte Geschwindigkeiten gehen den allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten vor (Art. 4a Abs. 5 VRV).

Bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung auf der Autobahn ist nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung ab 15 km/h eine Verwarnung im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 SVG auszusprechen. Wird die Geschwindigkeit zwischen 30 km/h und 35 km/h überschritten, ist ein fakultativer (Art. 16 Abs. 1 Satz 1 SVG) und bei einer Geschwindigkeitsübertretung von über 35 km/h ein obligatorischer Führerausweisentzug (Art. 16 Abs. 3 lit. a SVG) anzuordnen. Diese Regeln sind anzuwenden, wenn die Verkehrsbedingungen günstig waren und der betreffende Fahrzeuglenker über einen guten automobilistischen Leumund verfügt. Dabei sind auch die übrigen konkreten Umstände, insbesondere die Schwere der Verkehrsgefährdung und des Verschuldens zu berücksichtigen (BGE 124 II 475 E. 2a; 123 II 106 E. 2c; 121 II 127 E. 3c).

5.  

Mit Urteil des Einzelrichters in Strafsachen des Bezirksgerichts X vom 22. November 2000 wurde der Beschwerdeführer der einfachen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV sowie des Führens eines nicht den Vorschriften entsprechenden Fahrzeugs im Sinne von Art. 93 Ziff. 2 Abs. 1 SVG mit einer Busse in der Höhe von Fr. 800.- bestraft.

5.1 Die bundesgerichtliche Rechtsprechung geht grundsätzlich von der Verbindlichkeit des Strafurteils für das Administrativverfahren bzw. den Vorrang der Strafuntersuchung wegen Verfehlungen gegen das SVG voraus. Die Administrativbehörde hat in der Regel den Ausgang des Strafverfahrens abzuwarten und dessen Ergebnisse zu berücksichtigen. Die Bindung der Administrativbehörde gilt gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts jedoch nur bezüglich der tatsächlichen Feststellungen. Bei reinen Rechtsfragen, zu denen auch die Beurteilung der Schwere eines Falls zu zählen ist, ist die Behörde jedoch nicht an die Ansicht des Strafrichters gebunden (BGE 115 1b 163 E. 2a.; 103 Ib 101 E. 2c).

5.2 Im vorliegenden Fall hatten die Beamten der Kantonspolizei Zürich – nach Abzug einer Messtoleranz von 10 % – festgestellt, dass der Beschwerdeführer in der fraglichen Nacht mit einer durchschnittlichen Geschwindigkeit von 167 km/h auf der Oberland­autobahn in Richtung X fuhr. Die dort zulässige allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h überschritt er daher um 47 km/h. Diesen ihm zur Last gelegten Sachverhalt bzw. seine Verkehrsregelverletzung bestreitet der Beschwerdeführer grundsätzlich nicht. Hingegen bestreitet er, andere Verkehrsteilnehmer massiv gefährdet und grobfahrlässig gehandelt zu haben.

5.2.1 Bei den Vorschriften über die Geschwindigkeit handelt es sich um grundlegende Verkehrsregeln. Sie sind wesentlich für die Gewährleistung der Sicherheit des Strassenverkehrs. Wird die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn um deutlich mehr als 30 km/h überschritten, geht das Bundesgericht – ungeachtet der konkreten Umstände – von einer objektiv schweren Gefährdung im Sinne von Art. 16 Abs. 3 lit. a SVG aus (BGE 123 II 37 E. 1c). Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten besonderen Umstände – schwaches Verkehrsaufkommen, trockene Fahrbahn, gute Sichtverhältnisse usw. – sind dementsprechend unbeachtlich. Die Vorinstanz beurteilte folglich die deutlich höhere Geschwindigkeitsübertretung von 47 km/h des Beschwerdeführers entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Recht als eine objektiv schwere Verkehrsgefährdung.

5.2.2 Im Polizeirapport vom 13. September 1999 gab der Beschwerdeführer an, vielleicht 150 km/h gefahren zu sein, nicht aber 190 km/h. Auch wenn er anlässlich der Befragung vor dem Statthalteramt X vom 7. September 2000 seine Geschwindigkeitsangabe leicht relativierte, war er sich bereits im Zeitpunkt der Polizeikontrolle bewusst, dass er eindeutig zu schnell gefahren war. Das auch im vorinstanzlichen Verfahren angeführte Argument des Beschwerdeführers, der Tachometer sei defekt gewesen und daher habe er die effektiv von ihm gefahrene Geschwindigkeit nicht erkennen können, erweist sich damit als nicht stichhaltig. Bedeutungslos ist das Vorbringen, bei einem solchen Fahrzeug der Luxusklasse dürfe man darauf abstellen, dass keinerlei Defekte vorliegen. Ebenso wenig vermag der Einwand, das vom Beschwerdeführer gelenkte Fahrzeug sei ihm nicht vertraut gewesen, zu entlasten. Im Gegenteil, wer in der Nacht ein ihm praktisch fremdes Auto lenkt, muss besonders vorsichtig fahren. Da der Beschwerdeführer dabei die zulässige Höchstgeschwindigkeit in so hohem Masse überschritten hat, handelte er gegenüber den übrigen Verkehrsteilnehmern umso rücksichtloser und damit mindestens grobfahrlässig. Auch der Einwand, während der kurzen effektiven Geschwindigkeitsüberschreitung könne bei einem so schwachen Verkehrskaufkommen anhand anderer Fahrzeuge nicht festgestellt werden, dass die Höchstgeschwindigkeit überschritten werde, vermag dies nicht zu entkräften. Die Vorinstanz ist somit zu Recht von einer objektiv schweren, grobfahrlässigen Verkehrsgefährdung im Sinne von Art. 16 Abs. 3 lit. a bzw. Art. 90 Ziff. 2 SVG ausgegangen.

5.3 Für die Qualifizierung eines schweren Falls im Sinne von Art. 16 Abs. 3 lit. a SVG muss die schwere Verkehrsgefährdung auch verschuldensmässig relevant sein, das heisst, es ist ein grobes Verschulden erforderlich (BGE 125 II 561).

Die Vorinstanz beurteilte das Verschulden des Beschwerdeführers als schwer. Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, dass mit den Ausführungen der Bezirksanwaltschaft X davon auszugehen sei, dass sein Verschulden nicht als schwer einzustufen sei. Zwar habe der Einzelrichter nicht zur eigentlichen Schwere des Verschuldens Stellung genommen. Da der Einzelrichter jedoch von der Ausfällung einer Haftstrafe absah und dem Beschwerdeführer lediglich eine Busse auferlegte, sei darauf abzustellen, dass dieser das Verschulden des Beschwerdeführers als nicht schwer einstufte. Aufgrund des defekten bzw. fehlerhaften Tachometers sei es für ihn schlichtweg nicht möglich gewesen, eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 47 km/h zu erkennen. Das Verschulden sei somit zumindest nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" als leicht zu gewichten. Deshalb lasse es sich durchaus rechtfertigen, von einem Führerausweisentzug gemäss Art. 16 Abs. 2 SVG abzusehen und "lediglich" eine Verwarnung auszusprechen.

Die Beurteilung des Verschuldens ist eine reine Rechtsfrage (vgl. E. 5.1), weshalb die Ver­waltungsbehörden (und mithin das Verwaltungsgericht) nicht an die rechtliche Würdigung im Strafurteil gebunden sind.

Der Haupteinwand des defekten Tachometers, welcher eine zu tiefe Geschwindigkeit anzeigte, vermag im vorliegenden Fall das schwere Verschulden des Beschwerdeführers nicht zu mildern. Selbst wenn man davon ausginge, dass der Beschwerdeführer seine Geschwindigkeit bis zu einer Höhe von 15 % (vgl. hierzu BGE vom 13. August 2003, 6S.266/2002 E. 3.3., www.bger.ch) der effektiv gefahrenen Geschwindigkeit falsch einschätzte bzw. unterschätzte, würde seine Geschwindigkeitsüberschreitung mit über 35 km/h (186 km/h minus 27,9 km/h = 158,1 km/h) noch immer sehr hoch ausfallen. Selbst unter Zubilligung einer solchen "Fehleinschätzungsquote" lag die tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit damit klar über den erlaubten 120 km/h; dies hätte der Beschwerdeführer unabhängig vom defekten Tachometer bemerken müssen. Insofern erübrigt sich auch der Beizug des Schreibens der Garage D AG, das in den vom Verwaltungsgericht mit Präsidialverfügung vom 18. März 2004 eingeforderten Akten (einschliesslich allfällig vorhandener Strafakten) nicht auffindbar ist. Im Übrigen gab der Beschwerdeführer anlässlich der besagten Polizeikontrolle zu Protokoll, vielleicht 150 km/h gefahren zu sein; er war sich also bewusst, dass er zu schnell unterwegs war. Eine so massive Geschwindigkeitsüberschreitung war selbst in Anbetracht der vorgebrachten Fremdheit sowie der Motoren- und Windgeräusche des Fahrzeugs vom Beschwerdeführer – einem langjährigen Auto­fahrer – eindeutig zu bemerken. Wer in der Nacht mit einem wenig vertrauten, gut motorisierten Fahrzeug mit einer derart übersetzten Geschwindigkeit auf der Autobahn fährt, setzt nicht nur die anderen Verkehrsteilnehmer sondern auch sich selbst grosser Gefahr aus. Das dem Beschwerdeführer zuzurechnende Verschulden wiegt keineswegs leicht; dies schliesst auch die im Eventualantrag geforderte Verwarnung von vornherein aus. Mit der Vorinstanz ist demnach das Verschulden des Beschwerdeführers als schwer zu qualifizieren.

5.4 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer durch seine Fahrweise in der Nacht vom 13. September 1999 auf der Autobahn eine elementare Verkehrsregel massiv verletzt hat und durch sein Verhalten eine schwere abstrakte Gefährdung der übrigen Verkehrsteilnehmer schuf. Dabei handelte er grobfahrlässig und sein Verschulden wiegt schwer. Damit sind die Voraussetzungen für die Anordnung eines obligatorischen Ausweisentzugs im Sinne von Art. 16 Abs. 3 lit. a SVG erfüllt. Zu prüfen bleibt, ob die Dauer des Ausweisentzugs gemäss dem Subeventualantrag auf maximal einen Monat gekürzt werden kann.

6.  

Die Dauer des Führerausweisentzugs richtet sich vor allem nach der Schwere des Verschuldens, dem Leumund als Motorfahrzeugführer sowie nach der beruflichen Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen (Art. 33 Abs. 2 VZV). Sie ist nach den gesamten Umständen festzusetzen (Art. 17 Abs. 1 SVG), wobei die Mindestdauer ein Monat beträgt (Art. 17 Abs. 1 lit. a SVG).

 

6.1 Das Verschulden, das dem Beschwerdeführer anzulasten ist, wiegt schwer (vgl. E. 5.3), weshalb eine über dem gesetzlichen Minimum von einem Monat liegende Entzugsdauer als angemessen ist.

6.2 Bei der Bemessung der Entzugsdauer ist ferner dem Leumund des Fahrzeuglenkers Rechnung zu tragen. Der automobilistische Leumund gilt nach der Rechtsprechung ungetrübt, solange keine Einträge in der Datenbank ADMAS bzw. verkehrsrelevante Einträge im Strafregister vorliegen. Ist hingegen der Leumund getrübt, so ist dies bei der Bemessung der Massnahmedauer verschärfend zu veranschlagen (vgl. BGE 122 II 21 E. 1b).

Wie der Beschwerdeführer selbst anerkennt, ist sein automobilistischer Leumund "unbestrittenermassen nicht tadellos". Gemäss ADMAS-Auszug wurde dem Beschwerdeführer, der seit 1990 im Besitz des Führerscheins ist, wiederholt – insbesondere auch infolge diverser Geschwindigkeitsregelverletzungen – der Fahrzeugausweis entzogen; bis zum Zeitpunkt des hier relevanten Ereignisses vom September 1999 durfte der Beschwerdeführer während mehr als zwei Jahren nicht Auto fahren. Mit Verfügung vom 6. Juli 1998 wurde dem Beschwerdeführer der Ausweis gar für unbestimmte Zeit entzogen. Gestützt auf ein günstig lautendes verkehrspsychologisches Gutachten vom 6. Okto­ber 1998 wurde ihm, nach Ablauf der Mindestentzugsdauer von zwölf Monaten, der Führerausweis am 27. Juli 1999 wieder erteilt. Weniger als zwei Monate später, am 13. Sep­tember  1999, verstiess der Beschwerdeführer erneut gegen die Geschwindigkeitsregeln. Damit liegt bereits ein Rückfall im Sinne von Art. 17 Abs. 1 lit. d SVG vor; demgemäss beträgt die Mindestentzugsdauer sechs Monate.

Daran ändert auch der Einwand des Beschwerdeführers nichts, er habe sich seit rund 4 ½ Jahren nichts mehr zu Schulden kommen lassen bzw. der letzte Führerausweisentzug sei ihm eine hinreichende Lehre gewesen, sich im Strassenverkehr wohl zu verhalten. Mithin habe sich das verkehrspsychologische Gutachten bewahrheitet, wonach ihm durchaus eine günstige Prognose gestellt werden könne. Dieses Vorbringen ist insofern aktenwidrig, als der Beschwerdeführer erneut wegen Überschreitung der zulässigen bzw. signalisierten Höchstgeschwindigkeit vom 26. Februar 2001 rechtskräftig gebüsst und mit ebenfalls rechts­kräftiger Verfügung des Strassenverkehrsamts, Abteilung Administrativmassnahmen am 17. Mai 2001 verwarnt wurde.

Der Leumund des Beschwerdeführers ist in einem dermassen hohen Ausmass getrübt, was zwingend eine Erhöhung der Mindestdauer hervorruft.

6.3 Bei der Festlegung der Entzugsdauer ist schliesslich die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen, zu berücksichtigen (Art. 33 Abs. 2 VZV). Ist eine solche Massnahmeempfindlichkeit gegeben, wirkt sich dies massnahmereduzierend aus. Die Reduktion bemisst sich danach, in welchem Masse der Fahrzeugführer infolge beruflicher Notwendigkeit stärker als der normale Fahrer von der Massnahme betroffen ist (BGE 123 II 572 E. 2c). Es wird also ein überdurchschnittliches Mass der Benützung eines Autos zur Berufsausübung verlangt. Neben der beruflichen kann auch eine persönliche (private) Angewiesenheit derart ausgeprägt sein, dass sie einen relevanten Gesichtspunkt bei der Bemessung der Entzugsdauer darstellt. In erster Linie ist dabei an körperbehinderte Personen zu denken, die ohne ihr (Spezial-)Fahrzeug der meisten sozialen Kontakte verlustig gehen (René Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Bd. III, Bern 1995, Rz. 2450).

Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe seiner besonderen Massnahmeempfindlichkeit nicht hinreichend Rechnung getragen und mithin nicht pflichtgemäss ihr Ermessen ausgeübt. Die Invalidität des Beschwerdeführers sei entgegen der vorinstanzlichen Ausführungen im Rahmen einer Gesamtbetrachtung stark massnahmemildernd zu berücksichtigen. Analog zur beruflichen Notwendigkeit sei massnahmemildernd zu berücksichtigen, wenn ein Motorfahrzeuglenker aus gesundheitlichen Gründen zwingend auf ein Motorfahrzeug angewiesen sei. Aus dem bereits der Vorinstanz eingereichten Arztzeugnis vom 17. Dezember 2003 gehe mit aller Deutlichkeit hervor, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner körperlichen Verfassung auf regelmässige Therapien und ärztliche Konsultationen angewiesen sei. Neben der neurologischen Behandlung brauche er namentlich regelmässige Waldspaziergänge und das Schwimmen in Thermalbädern. Aus medizinischen und finanziellen Gründen sei es ihm nicht zuzumuten, für die therapeutisch notwendigen Unternehmungen, die öffentlichen Verkehrsmittel zu nehmen.

Mit Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich vom 27. Septem­ber 2002 wurde der Beschwerdeführer mit Wirkung ab dem 1. Dezember 1999 für 100 % invalid erklärt. Seither ist er also gänzlich arbeitsunfähig und vermag deshalb keine besondere berufliche Massnahmempfindlichkeit im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darzutun. Mit der Vorinstanz ist auch eine erhöhte gesundheitliche Massnahmeempfindlichkeit abzulehnen. Es bleibt auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unklar, welches die konkreten Beschwerden des Beschwerdeführers sind. Weder das allgemein gehaltene Arztzeugnis noch der Beschwerdeführer selbst vermag darzulegen, weshalb er – im Vergleich zu Fahrzeugführern mit ähnlichen Gesundheitsbeschwerden – besonders massnahmeempfindlich sein soll. Was beispielsweise die regelmässigen Waldspaziergänge anbelangt, so anerbieten sich in der Wohngemeinde des Beschwerdeführers oder in deren unmittelbaren Nähe ideale Gelegenheiten für erholsame Spaziergänge im Wald bzw. in der Natur. Zudem darf es dem Beschwerdeführer zugemutet werden, etwa für die ärztlichen Konsultationen in Zürich, den öffentlichen Verkehr zu benutzen; seine Wohngemeinde ist im Übrigen an ein sehr gut funktionierendes öffentliches Verkehrs­system angeschlossen. Dass dabei auch gewisse Unannehmlichkeiten, wie vermehrter
Organisations- oder Zeitaufwand in Kauf zu nehmen sind, ist unausweichlich und gehört zur Erziehungsfunktion dieser Massnahme.

6.4 Schliesslich macht der Beschwerdeführer auch geltend, analog der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Strafsachen sei von einer massiven Verletzung des Beschleunigungsgebots auszugehen. Es sei nicht dem Beschwerdeführer anzulasten, dass die Direktion für Soziales und Sicherheit erst am 28. Juni 2001 vom Vorfall Kenntnis erhalten habe. Es stelle sich die Grundsatzfrage, ob nach Ablauf von mehr als 4 ½ Jahren überhaupt Anlass bestehe, gegen einen fehlbaren Automobilisten eine Administrativmassnahme auszusprechen. Zumindest sei von einem Führerausweisentzug abzusehen und höchstens eine Verwarnung auszusprechen.

Die Parteien haben im Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]; § 4a VRG). Bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer ist zunächst zu berücksichtigen, dass mit dem Warnungsentzug eine Besserung des Fahrzeugführers bzw. eine Bekämpfung der Rückfallgefahr erreicht werden soll (Art. 30 Abs. 2 VZV). Aufgrund seines präventiven und erzieherischen Charakters muss der Warnungsentzug gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung mit der Verkehrsregelverletzung in einem angemessenen zeitlichen Zusammenhang stehen (BGE 120 Ib 504 E. 4b). Ist dieser Zusammenhang nicht mehr gegeben, muss gegebenenfalls die gesetzliche Mindestentzugsdauer unterschritten (BGE 127 II 297 E. 3b; 120 lb 504, 510 E. 4e) oder sogar gänzlich von einer Massnahme abgesehen werden (vgl. den Sachverhalt in BGE 115 Ia 159, 162). Für eine Reduktion der Entzugsdauer bzw. einen gänzlichen Verzicht müssen aufgrund der zitierten Rechtsprechung folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein:

Zwischen dem massnahmeauslösenden Ereignis und dem Entscheid der letzten Instanz ist relativ viel Zeit verstrichen;

-                den Beschwerdeführer trifft an dieser langen Verfahrensdauer keine Schuld (oder positiv ausgedrückt: das Prozessverhalten des Beschwerdeführers muss nachvollziehbar sein; vgl. EGMR, 26. Oktober 1988, Martins Moreira, 11371/85, § 49, http://hudoc.echr.coe.int: "natural and understandable");

-                der Beschwerdeführer hat sich in der Zwischenzeit wohl verhalten.

Diese Voraussetzungen sind im Folgenden zu prüfen.

6.4.1 Fest steht, dass zwischen dem massnahmeauslösenden Ereignis vom 13. Septem­ber 1999 und dem angefochtenen Entscheid vom 11. Februar 2004 knapp 4 ½ Jahre vergangen sind. Ob den Beschwerdeführer hinsichtlich der recht langen Verfahrensdauer zumindest eine teilweise Schuld trifft, kann vorliegend offen gelassen werden, weil die dritte Voraussetzung des zwischenzeitlichen Wohlverhaltens des Motorfahrzeuglenkers nicht erfüllt wird.

6.4.2 Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer seit der Verkehrsregelverletzung vom 13. September 1999 erneut wegen Überschreitung der zulässigen bzw. signalisierten Höchstgeschwindigkeit am 26. Februar 2001 in X rechtskräftig gebüsst und mit ebenfalls rechtskräftiger Verfügung des Strassenverkehrsamts, Abteilung Administrativmassnahmen am 17. Mai 2001 verwarnt wurde. Der Beschwerdeführer hat sich also entgegen seinen Ausführungen in der Beschwerdeschrift im Strassenverkehr sehr wohl "etwas zu Schulden kommen lassen".

Damit entfällt eine Reduktion der Entzugsdauer bzw. ein Verzicht auf den Führerausweisentzug entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. E. 6.4).

7.  

Aufgrund der geprüften massgebenden Zumessungskriterien (Schwere des Verschuldens, automobilistischer Leumund, berufliche bzw. private Massnahmeempfindlichkeit, Länge der Verfahrensdauer) ist die verfügte Entzugsdauer von vier Monaten als unverständlich mild zu beurteilen. Die gesetzliche Mindestentzugsdauer beträgt im vorliegenden Fall sogar sechs Monate (vgl. E.6.2). Gestützt auf § 63 Abs. 2 VRG ist dennoch im Sinne der vorinstanzlichen Erwägungen (vgl. Ziff. 6) von einer Verlängerung der Entzugsdauer abzusehen.

Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 70 VRG). Ein Anspruch auf Parteientschädigung steht ihm damit von vornherein nicht zu (vgl. § 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

 

 

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr. 2'560.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird keine zugesprochen.

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.

6.    …