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Geschäftsnummer: VB.2004.00133  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 18.08.2004
Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:

Submission


Nichtausschluss der Mitbeteiligten trotz einer unzulässigen Überarbeitung der Offerte? Nichtberücksichtigung des wirtschaftlich günstigsten Angebots.

Wesentliche Mängel der Offerte führen gemäss § 28 lit. h SubmV zu deren Ausschluss. Unwesentliche Mängel können im Rahmen der Prüfung der Angebote und von Erläuterungen behoben werden (§§ 29 und 30 SubmV). Behandlung von Varianten (E. 2.3).
Das ursprüngliche Angebot der Mitbeteiligten ist submissionsrechtlich nicht zu beanstanden, hätte jedoch aufgrund des viel höheren Preises keine Chance auf den Zuschlag gehabt. Die offerierten Gesamtpreise für Leistungspakete, welche auch vom Pflichtenheft nicht geforderte Zusatzleistungen enthalten, lassen im Rahmen der Offertbereinigung keine Ergänzung der fehlenden Preisangaben für den geforderten Leistungsumfang zu. Die vorgenommenen Korrekturen können nicht mehr als zulässige Berichtigungen oder Erläuterungen gewertet werden. Das Angebot der Mitbeteiligten ist auszuschliessen (E. 2.4).
Die vom Beschwerdegegner vorgenommene Änderung der Ausschreibung (anstelle der geforderten Pauschale wurde ein einheitlicher Stundenrahmen für die präventive Netzwerkwartung eingesetzt) ist unzulässig. Das von der Beschwerdeführerin eingereichte Angebot erweist sich im Ergebnis als das preisgünstigste (E. 3).
Gutheissung.
 
Stichworte:
ANGEBOTSVARIANTE
AUSSCHLUSS EINES ANBIETERS
AUSSCHREIBUNG
OFFERTBEREINIGUNG
OFFERTMÄNGEL
SUBMISSIONSRECHT
Rechtsnormen:
§ 29 SubmV
§ 30 SubmV
§ 32 SubmV
Publikationen:
BEZ 2004 Nr. 71 S. 40
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

I.  

Aufgrund eines am 8. Januar 2004 eröffneten Einladungsverfahrens mit drei Anbietern vergab das Spital D am 15. März 2004 die Wartung des lokalen Informatik-Netzwerks für Fr. 136'896.- an die C AG.

II.  

Am 24. März 2004 erhob die A GmbH, deren Angebot sowohl laut Offertöffnungsprotokoll als auch nach der Bereinigung der Offerten den tiefsten Preis erzielt hatte, beim Verwaltungsgericht Beschwerde gegen den Vergabeentscheid des Spitals D. Sie beantragte, den Vergabeentscheid vom 15. März 2004 aufzuheben und den Zuschlag neu der Beschwerdeführerin zu erteilen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners; eventuell sei die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verfügung festzustellen. Gleichzeitig ersuchte sie darum, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen.

Der Kanton Zürich, vertreten durch das Spital D, beantragte am 13. April 2004, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, und dem Rechtsmittel sei keine aufschiebende Wirkung zu erteilen.

Mit Replik vom 24. Juni und Duplik vom 4. August 2004 hielten die Parteien im Wesentlichen an ihren Anträgen fest.

Am 25. März und 5. Mai 2004 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung vorläufig bzw. bis zum Abschluss des Schriftenwechsels und mit Präsidialverfügung vom 6. August 2004 auch für das weitere Verfahren erteilt.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.  

1.1 Vergabeentscheide kantonaler und kommunaler Auftraggeber können unmittelbar mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (RB 1999 Nr. 27 = BEZ 1999 Nr. 13 = ZBl 100/1999, S. 372; vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 41 N. 22). Auf das Beschwerdeverfahren betreffend die mit den Einladungen vom 8. Januar 2004 eröffnete Submission gelangen die Art. 15 ff. des Gesetzes vom 15. September 2003 (in Kraft seit 1. Januar 2004; LS 720.1) über den Beitritt zur revidierten Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. März 2001 zur Anwen­dung. In materieller Hinsicht sind ebenfalls die Vorschriften der revidierten Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. März 2001 (IVöB) sowie die (revidierte) Submissionsverordnung vom 23. Juli 2003 (SubmV; LS 720.11) anwendbar.

1.2 Die Beschwerde ist formrichtig und rechtzeitig erhoben worden; die Beschwerdeführerin, die geltend macht, die Mitbeteiligte hätte vom Verfahren ausgeschlossen werden müssen und in zahlreichen Punkten die Bewertung ihres Angebots rügt, hatte eine ernsthafte Chance auf Erteilung des Zuschlags und ist deshalb zur Beschwerde legitimiert (RB 1999 Nr. 18 = BEZ 1999 Nr. 11). Der nicht näher begründete Nichteintretensantrag des Beschwerdegegners ist abzuweisen.

2.  

2.1 Die Beschwerdeführerin macht in erster Linie geltend, die Mitbeteiligte habe in ihrer Offerte in grossem Umfang Leistungen offeriert, die gemäss Pflichtenheft nicht gefordert seien. Weil die Ausschreibung "vom Pflichtenheft abweichende Varianten" ausdrücklich ausgeschlossen habe, müsse dies, wie in der Ausschreibung ebenfalls festgehalten werde, zum Ausschluss des Angebots führen. Die der Mitbeteiligten stattdessen im Rahmen der Offertbereinigung gebotene Möglichkeit, ihre Offerte auf die gemäss Pflichtenheft geforderten Leistungen zu beschränken, laufe auf ein verstecktes Abgebot hinaus. Sodann habe der Beschwerdegegner an den offerierten Preisen Korrekturen vorgenommen, die sich ebenfalls ausserhalb des im Rahmen einer Offertbereinigung Zulässigen bewegten.

Der Beschwerdegegner führt diesbezüglich aus, der Preisabschlag bei der Mitbeteiligten und in geringerem Umfang auch bei der dritten Anbieterin sei auf die Reduktion der angebotenen Leistungen auf den gemäss Pflichtenheft geforderten Umfang zurückzuführen, was im Rahmen der Offertbereinigung zulässig und in der bereinigten Liste dokumentiert worden sei; die Anbieter seien anlässlich der jeweiligen Präsentationen informiert worden und hätten diese Präzisierungen in ihren Nachträgen zu den Offerten bestätigt. Dabei handle es sich um ein bei der Bereinigung übliches Vorgehen, das in keiner Weise als verstecktes Abgebot bezeichnet werden könne.

2.2 Wie sich aufgrund der Akten ergibt, trifft die Darstellung der Beschwerdeführerin zu, wonach laut "Bedingungen" des Preiseingabeblatts vom Pflichtenheft abweichende Varianten nicht akzeptiert (Ziff. 16.2) und Angebote, welche Leistungsverzeichnisse abänderten, nicht berücksichtigt würden. Laut Offertöffnungsprotokoll vom 10. Februar 2004 beliefen sich die offerierten jährlichen Kosten auf Fr. 92'441.80 bei der Beschwerdeführerin, auf Fr. 232'000.- bei der Mitbeteiligten und auf Fr. 105'650.- bei der dritten Anbieterin. In der Folge fanden am 26. und 27. Februar 2004 mit allen drei Anbieterinnen Besprechungen statt, worauf die Anbieterinnen "präzisierende Angaben" einreichten und der Beschwerdegegner folgende "bereinigte Nettoeingabeliste" erstellte:

 

Eingabesumme
gemäss Öffnungsprotokoll

Bereinigte Eingabesumme
gemäss Pflichtenheft

Mitbeteiligte

Fr. 232'000.00

Fr. 136'700.00

Beschwerdeführerin

Fr. 92'441.80

Fr. 101'802.00

Dritte Anbieterin

Fr. 105'650.00

Fr. 102'650.00

 

Die grosse Differenz zwischen dem ursprünglichen und dem bereinigten Angebot der Mitbeteiligten ist laut Evaluationsbericht darauf zurückzuführen, dass gemäss Pflichtenheft kein On-line Remote Operation Center (./. Fr. 12'000.-) und eine 24-Stunden-Bereitschaft lediglich für den Core- und Accessbereich anzubieten waren (./. Fr. 26'000.-) und die Offerte neben dem Stundenpool "aus Versehen" 40 zusätzliche Supporteinheiten enthielt (./. Fr. 2'000.-); sodann wurde der Betrag für die Bereitstellung von Ersatzmaterial und Handling des Austauschs von defekten Komponenten um Fr. 46'500.- reduziert, weil gemäss Pflichtenheft das Ersatzmaterial nicht vor Ort zu lagern war. Schliesslich wurde der Stundenaufwand für präventive Wartung von 196 auf 160 Stunden verringert (./. Fr. 8'800.-).

Bei der Beschwerdeführerin führt die Bereinigung zu einer Erhöhung der Eingabesumme um Fr. 10'660.-, weil sie aufgrund der Besprechung ihren Aufwand für die präventive Wartung auf 96 Stunden erhöhte. Bei der dritten Anbieterin wurde lediglich eine geringfügige Korrektur bei der Ersatzmaterialbereitstellung vorgenommen (./. Fr. 3'000.-).

2.3  

2.3.1 Gemäss § 28 lit. h SubmV sind Anbietende von der Teilnahme unter anderem auszuschliessen, wenn sie wesentliche Formerfordernisse verletzt haben, insbesondere durch Unvollständigkeit des Angebots oder Änderung der Ausschreibungsunterlagen. Bei der Be­urteilung solcher Mängel ist im Interesse der Vergleichbarkeit der Angebote und des Gleichbehandlungsgrundsatzes ein strenger Massstab anzulegen; sie führen zum Ausschluss, sofern sie nicht unwesentlich sind (RB 1999 Nr. 72 E. 2 = BEZ 2000 Nr. 6; RB 1999 Nr. 61 = ZBl 101/2000, S. 265 E. 6 = BEZ 1999 Nr. 25). Besondere Vorsicht ist geboten, wenn Abweichungen von Ausschreibung oder Ausschreibungsunterlagen in der Offerte nicht offen deklariert werden; solche Abweichungen können zwar irrtümlich erfolgt sein, doch ist nicht auszuschliessen, dass sie absichtlich vorgenommen wurden und nachträglich ein Versehen behauptet wird, um das Angebot im Nachhinein nötigenfalls verbessern zu können (Peter Galli/André Moser/Elisabeth Lang, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, Zürich/Basel/Genf 2003, Rz. 247; vgl. LGVE 2001 II Nr. 12; VPB 1998 Nr. 62.80 S. 801).

Mängel und Unklarheiten, die nicht den Ausschluss gebieten, dürfen im Rahmen der Prüfung der Angebote (§ 29 SubmV) und von Erläuterungen (§ 30 SubmV) behoben werden. Dabei lässt § 29 Abs. 2 SubmV ausdrücklich nur die Berichtigung offensichtlicher Schreib- und Rechnungsfehler zu. Auch Erläuterungen dürfen lediglich dazu dienen, die Angebote rechnerisch und fachlich auf eine vergleichbare Basis zu bringen; sie müssen sich, wie beispielsweise mit der Klärung oder Ergänzung technischer Einzelheiten, auf die Interpretation der vorliegenden Angebote beschränken und dürfen nicht zu nachträglichen Änderungen des Leistungsinhalts führen (RB 2000 Nr. 69 = BEZ 2000 Nr. 25; RB 1999 Nr. 72 = BEZ 2000 Nr. 6; RB 1998 Nr. 69 = BEZ 1999 Nr. 12, E. 2c; Herbert Lang, Offertenbehandlung und Zuschlag im öffentlichen Beschaffungswesen, ZBl 101/2000 S. 238).

Erhält eine Vergabestelle ein Angebot, das ungewöhnlich niedriger ist als andere Angebote, so kann sie gemäss § 32 SubmV bei der Anbieterin oder dem Anbieter Erkundigungen einziehen, um sich zu vergewissern, dass diese oder dieser die Teilnahmebedingungen einhält und die Auftragsbedingungen erfüllen kann.

2.3.2 Die Zulässigkeit von Varianten ist im kantonalen Recht nicht ausdrücklich geregelt, doch spricht nach der Rechtsprechung nichts dafür, sie generell auszuschliessen (VGr, 17. Februar 2000, BEZ 2000 Nr. 25, E. 8). Varianten sind in der Regel Angebote, die für das von der Vergabestelle angestrebte Ziel eine andere technische Lösung vorschlagen als diejenige, die der Ausschreibung zugrunde liegt. Die Rechtsprechung lässt jedoch auch Varianten zu, die einzig eine gegenüber den Anforderungen der Behörde reduzierte Leistung vorschlagen; in diesem Fall muss allerdings, falls die Behörde die Anforderungen im Sinn der Variante reduziert, den andern Anbietern Gelegenheit gegeben werden, auch ihre Offerten an die neue Umschreibung des Leistungsinhalts anzupassen (VGr, 20. Juli 2004, VB.2004.00006, E. 2.2.2, mit Hinweisen, www.vgrzh.ch).

Offeriert ein Anbieter im Vergleich zu den Anforderungen der Ausschreibung eine Mehrleistung, so ist zu unterscheiden: Eine qualitativ bessere und damit teurere technische Lösung muss ebenfalls als Variante zugelassen werden; zum Schutz der übrigen Anbieter sind dann dieselben Grundsätze zu beachten wie bei einer Minderleistung. Offeriert der Anbieter dagegen – neben einem ausschreibungskonformen Grundangebot – nur zusätzliche Leistungselemente wie z.B. eine verlängerte Garantiefrist oder einen nicht geforderten Wartungsvertrag, so besteht keine Notwendigkeit, diese als Varianten zu behandeln. Zusatzleistungen dieser Art sind selbständige Teile des Angebots und können vom Grundangebot abgetrennt werden, ohne dieses zu beeinträchtigen. Sie haben denn auch keinen Einfluss auf die Zulässigkeit und Bewertung des Grundangebots. Eine andere Frage ist es, wieweit die Behörde den Auftrag für solche Zusatzleistungen vergeben kann, ohne ein weiteres Vergabeverfahren durchzuführen; das braucht hier jedoch nicht geklärt zu werden.

2.4 Die von der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Bereinigung der Offerte erhobenen Einwände sind anhand dieser Grundsätze zu prüfen.

Die Mitbeteiligte hat ursprünglich ein Angebot eingereicht, das Leistungen enthält, die weit über das vom Pflichtenheft Geforderte hinausgehen. Wäre es bei diesem ursprünglichen Angebot geblieben, so wäre dagegen trotz der offerierten Mehrleistungen submis­sionsrechtlich nichts einzuwenden gewesen, doch hätte es mit dem gegenüber den Konkurrenzofferten um rund hunderttausend Franken höheren Preis von vornherein keine Chance auf den Zuschlag gehabt.

Nicht zulässig ist hingegen das vom Beschwerdegegner gewählte Vorgehen: Zwar sind im ursprünglichen Angebot der Mitbeteiligten die von der Behörde geforderten Leistungen ebenfalls enthalten; was jedoch fehlt, sind die Preise dieser Leistungen, da die Offerte lediglich die Gesamtpreise der Leistungspakete einschliesslich der nicht geforderten Zusatzelemente enthält. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegegners konnten die für den geforderten Leistungsumfang fehlenden Preisangaben im Rahmen der Offertbereinigung nicht mehr nachgebracht werden. Die aufgrund der Besprechung mit den Anbieterinnen und den "präzisierenden Angaben" vorgenommenen Korrekturen beim Angebot der Mitbeteiligten gehen offenkundig über die Berichtigung offensichtlicher Schreib- und Rechnungsfehler hinaus und sprengen den Rahmen zulässiger Erläuterungen deutlich; vielmehr wurde der Mitbeteiligten im Rahmen der Bereinigung die Möglichkeit geboten, durch den Verzicht auf die über das Pflichtenheft hinaus angebotenen Leistungen und die entsprechende Reduktion des Preises den Inhalt ihrer Offerte in wesentlichen Teilen neu zu umschreiben, was insbesondere dem Grundsatz der Gleichbehandlung widerspricht. Das geänderte Angebot der Mitbeteiligten ist deshalb auszuschliessen. Daran ändert nichts, dass auch die anderen Anbieterinnen zu einer Besprechung und anschliessenden ergänzenden Angaben zugelassen waren. Diese Anbieterinnen hatten den Ausschreibungsunterlagen entsprechende Angebote eingereicht, sodass nur Fragen untergeordneter Natur zu klären blieben.

Anlässlich der Besprechungen mit den Anbietern wurden diese darauf angesprochen, ob die Schätzungen des Aufwands für die präventive Wartung auf realistischen Schätzungen beruhten, was von der Mitbeteiligten und der dritten Anbieterin ohne weiteres bejaht wurde. Die Beschwerdeführerin erhöhte aufgrund des Hinweises der Vergabestelle, dass die vorgesehenen 48 Stunden nicht ausreichend sein dürften, ihre Aufwandschätzung im Nachtrag zur Offerte vom 5. März 2004 auf 96 Stunden. Trotz der von der Mitbeteiligten anlässlich der Besprechung vertretenen Auffassung, dass ihre Stundenschätzung realistisch sei, reduzierte sie in ihrem präzisierenden Angebot vom 5. März 2004 den Aufwand für die präventive Wartung von 240 auf 196 Stunden. Ob diese Korrekturen im Rahmen der Bereinigung zulässig waren, kann offen bleiben, da die Mitbeteiligte ohnehin auszuschliessen ist und die Beschwerdeführerin unabhängig von dieser Korrektur an erster Stelle rangiert (vgl. hinten, E. 5).

Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass die Mitbeteiligte vom Verfahren auszuschliessen ist.

3.  

Im Anschluss an die "Bereinigung" der Offerten hat der Beschwerdegegner im Rahmen einer "Wirtschaftlichkeitsbetrachtung" verschiedene weitere Aufrechnungen und Abzüge bei den Angebotspreisen vorgenommen. Auch diese sind nur zulässig, soweit sie sich darauf beschränken, die Vergleichbarkeit der Offerten zu gewährleisten. Das gilt insbesondere nicht für die erneute Korrektur in Bezug auf die präventive Wartung, wo der Beschwerdeführerin zusätzlich Fr. 12'480.- aufgerechnet und der Mitbeteiligten Fr. 7'200.- abgezogen wurden. Damit wurde die gemäss den Ausschreibungsunterlagen anzubietende Pauschale durch einen einheitlichen Rahmen von 160 Stunden ersetzt. Eine solche nachträgliche Änderung ist jedenfalls hier unzulässig, wo es nicht um eine durch eine Projektänderung gebotene Anpassung des Leistungsverzeichnisses geht. Es widerspricht deshalb den Grundsätzen der Gleichbehandlung und der Transparenz, wenn für eine pauschal zu offerierende Teilleistung nachträglich ein fester Stundenaufwand eingesetzt wird. Das Vorgehen des Beschwerdegegners lässt sich auch nicht damit rechtfertigen, dass die von der Beschwerdeführerin für die präventive Wartung offerierte Pauschale ungewöhnlich niedrig ist. Abgesehen davon, dass ihr Gesamtangebot zwar am tiefsten, im Vergleich mit der dritten Anbieterin aber nicht ungewöhnlich niedrig war, berechtigt selbst ein ungewöhnlich tiefer Preis nicht zu solchen Korrekturen, sondern lediglich zu den gemäss § 32 SubmV vorgesehenen Erkundigungen. Allfälligen Zweifeln, ob mit dem durch die tiefere Pauschale vorgegebenen Stundenaufwand die präventive Wartung entsprechend den Vorstellungen des Beschwerdegegners vorgenommen werden kann, wäre bei der qualitativen Bewertung des Angebots Rechnung zu tragen.

Ob sodann im Rahmen dieser Wirtschaftlichkeitsberechnung den neuen Anbieterinnen für das erste Wartungsjahr der Einführungsaufwand des Spitals D mit je Fr. 22'500.- aufgerechnet werden durfte, ist zu bezweifeln, kann aber offen bleiben, da damit nur die Mitbeteiligte begünstigt wurde, deren Angebot ohnehin auszuschliessen ist.

Unbegründet ist dagegen der Einwand, der Beschwerdegegner habe nicht berücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin bei einer Vertragsdauer von drei Jahren einen Rabatt von 9 % offeriert hat. In den Ausschreibungsunterlagen ist keine minimale Laufzeit des Wartungsvertrags vorgesehen, weshalb dieser Rabatt aus Gründen der Gleichbehandlung ausser Betracht fallen muss.

Für den Vergleich zwischen der Beschwerdeführerin und der dritten Anbieterin sind deshalb die gemäss dem Angebot der Beschwerdeführerin durchschnittlich zu erwartenden jährlichen Kosten gemäss Ziff. 2.3.5 des Evaluationsberichts von Fr. 125'781.96 unter Abzug der Kostenkorrektur für die präventive Wartung von Fr. 12'480.- auf Fr. 113'301.96 zu berichtigen (bzw. auf Fr. 103'941.96, wenn die Erhöhung der ursprünglichen Pauschale um Fr. 9'360.- für die präventive Wartung gemäss ergänzender Offerte nicht berücksichtigt wird). Bei der dritten Anbieterin ergeben sich aufgrund der erwähnten Beanstandungen keine Veränderungen, weshalb es dort bei den jährlichen Durchschnittskosten von Fr. 122'945.- bleibt.

Damit wird das Angebot der Beschwerdeführerin zum preisgünstigsten. Es erhält deshalb nach dem vom Beschwerdegegner gewählten Berechnungsschlüssel 100 Punkte, während auf die dritte Anbieterin noch 92,2 Punkte entfallen (1 Punkt Abzug pro 1 % Abweichung gegenüber dem günstigsten Angebot). Aufgrund der Gewichtung der "Wirtschaftlichkeit" mit 35 % ergibt dies 35 Punkte für die Beschwerdeführerin und 32,3 Punkte für die dritte Anbieterin. Noch deutlicher würde der Punktevorsprung ausfallen, wenn von der Eingabesumme gemäss ursprünglicher Offerte ausgegangen würde.  In diesem Fall würden auf die dritte Anbieterin noch 84,5 Punkte bzw. gewichtet noch 29,6 Punkte entfallen.

4.  

Die Beschwerdeführerin rügt sodann in verschiedenen Punkten ihre Bewertung in den Kriterien "Unternehmen" und "Dienstleistungen", welche vom Beschwerdegegner anhand einer Vergleichstabelle vorgenommen wurde.  Unter anderem betrifft dies die Frage nach der Flexibilität des Wartungsmodells bezüglich Anpassungen, wo die Offerte der Beschwerdeführerin als ungenügend mit nur 1 Punkt bewertet wurde, während die Angebote der Mitanbieterinnen mit der Qualifikation "genügend" jeweils 2 Punkte erhielten. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass für diese unterschiedliche Behandlung keine Gründe ersichtlich seien. Der Beschwerdegegner führt dazu aus, dass dieses Thema im Rahmen der Anbieterpräsentation angesprochen worden sei. Die Mitbeteiligte habe angegeben, dass die Wartungskosten bei einer Erweiterung um bis zu drei Buildingblocks unverändert blieben, jedoch keine Angaben für den Fall von Erweiterungen der Supportlevels nachgereicht, was zu einer Bewertung mit 2 Punkten geführt habe. Die Beschwerdeführerin habe zwar eine Kalkulationstabelle abgegeben, doch sei diese nur schwer interpretierbar und die Anpassungsmöglichkeiten könnten nicht beurteilt werden, weshalb sie ebenfalls mit 2 Punkten bewertet worden sei.

Aus diesen Vorbringen des Beschwerdegegners ist zu schliessen, dass die Bewertung der Beschwerdeführerin, die bei diesem Kriterium gemäss den vorliegenden Akten nur 1 Punkt erhielt, irrtümlich erfolgte. Gründe für eine unterschiedliche Behandlung sind denn auch nicht ersichtlich. In der Fragenbeantwortung führte die Beschwerdeführerin aus, dass Hard- und Softwareanpassungen jederzeit unter Absprache vorgenommen werden könnten; die Änderungen würden auf ein definiertes Stichdatum hin kostenwirksam und würden pro rata verrechnet bzw. gutgeschrieben. Im Nachtrag zur Offerte vom 5. März 2004 werden die Wartungskosten in Abhängigkeit von der installierten Hardware aufgezeigt und eine Variante bei erweitertem Service-Level angeboten. Mit diesen Angaben sind die Kriterien im Sinne der Frage 73, wie der Beschwerdegegner einzuräumen scheint, zumindest genügend erfüllt; der Einwand, die Tabelle lasse sich nur schwer interpretieren, wäre wohl ohnehin eher beim Kriterium "Transparenz des Wartungsmodells" zu berücksichtigen. Damit ist die Bewertung der Beschwerdeführerin bei Frage 73 von 1 auf 2 Punkte zu korrigieren. Aufgrund der doppelten Gewichtung dieses Kriteriums erhöht sich damit die gewichtete Punktzahl der Beschwerdeführerin im Bereich "Dienstleistungen" von 88 auf 90 von 135 möglichen Punkten. Das ergibt für den Bereich "Dienstleistungen", der mit 35 % zu gewichten ist, 23,3 Punkte.

Da bereits diese Korrektur verbunden mit dem Punktevorsprung aus der "Wirtschaftlichkeitsbetrachtung" dazu führt, dass die Beschwerdeführerin vor der dritten Anbieterin rangiert (nachfolgend, E. 5), kann die Prüfung der weiteren Rügen bezüglich der Kriteriengruppen "Unternehmen" und "Dienstleistungen" unterbleiben.

5.  

Aufgrund der in den Bereichen "Wirtschaftlichkeit" und "Dienstleistungen" vorzunehmenden Korrekturen erreicht die Beschwerdeführerin in der zusammenfassenden Wertung 82,2 Punkte, die dritte Anbieterin wegen der Einbusse im Bereich "Wirtschaftlichkeit" nur noch 81,9 Punkte.

Da damit nur die Beschwerdeführerin als Empfängerin des Zuschlags in Frage kommt, ist die Sache mit einer entsprechenden Weisung an den Beschwerdegegner zurückzuweisen (zu diesem Vorgehen anstelle einer direkten Vergabe durch das Verwaltungsgericht vgl. VGr, 13. Februar 2002, BEZ 2002 Nr. 33; Robert Wolf, Die Beschwerde gegen Vergabeentscheide – Eine Übersicht über die Rechtsprechung zu den neuen Rechtsmitteln, ZBl 104/2003, S. 1, 26).

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdegegner kostenpflichtig (§ 70 in Verbindung § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Zudem ist er in Anwendung von § 17 Abs. 2 lit. a VRG zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine angemessene Umtriebsentschädigung zu bezahlen. Als angemessen erweisen sich im vorliegenden Fall Fr. 2'000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Entscheid des Spitals D vom 8. Januar 2004 aufgehoben. Die Sache wird an das Spital D zurückgewiesen, um den Zuschlag an die Beschwerdeführerin zu erteilen.

 

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    270.--     Zustellungskosten,
Fr. 2'270.--     Total der Kosten.

 

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

 

4.        Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Entscheids.

 

5.    …