{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2005-04-07", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2004-00135_2005-04-07.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=204983&W10_KEY=13823293&nTrefferzeile=35&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "5ac565069386e83336b54f91e744ba8a"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2004.00135"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 07.04.2005  VB.2004.00135"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 07.04.2005  VB.2004.00135"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 07.04.2005  VB.2004.00135"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gestaltungsplan | Privater Gestaltungsplan: Das mit dem Gestaltungsplan zugelassene Bauvolumen und dessen Gestaltung stehen in erheblichem Gegensatz zur bestehenden \u00dcberbauung in der Gemeinde. Frage der Einordnung und Gestaltung (Art. 3 Abs. 2 lit. b RPG).   Eine allf\u00e4llige Verletzung des rechtlichen Geh\u00f6rs wurde durch den Augenschein des Verwaltungsgerichts geheilt (E. 2). Mangels nachbarlichem Zusammenhang und Sichtverbindung fehlte es an legitimationsbegr\u00fcndender Beeintr\u00e4chtigung des Grundst\u00fccks des Beschwerdegegners 3, welcher auch nicht als Stimmb\u00fcrger zur Beschwerde zugelassen gewesen w\u00e4re (E. 3). Kein Verstoss des Gestaltungsplans gegen den regionalen Richtplan (E. 4.1). Dass mit einem Gestaltungsplan (auch) pers\u00f6nliche W\u00fcnsche Einzelner erf\u00fcllt werden, macht ihn nicht per se illegal. Zumal der kantonale Gesetzgeber neben dem Institut des \u00f6ffentlichen Gestaltungsplans auch jenes des privaten Gestaltungsplans vorsieht, ohne f\u00fcr dessen Zul\u00e4ssigkeit spezifische Voraussetzungen zu statuieren. Das Recht bel\u00e4sst f\u00fcr die Schaffung von Kleinbauzonen (in der Bauzone) mittels Gestaltungspl\u00e4nen einen grossen Spielraum, der lediglich durch das Gebot der Respektierung der \u00fcbergeordneten Planung sowie des \u00fcbergeordneten Rechts, namentlich der Einhaltung der Ziele und Grunds\u00e4tze von Art. 1 und 3 RPG, begrenzt wird (E. 4.2). Rechtsgrundlage der zu pr\u00fcfenden Frage bildet Art. 3 Abs. 2 lit. b RPG, welcher verlangt, dass Siedlungen, Bauten und Anlagen sich in die Landschaft einzuordnen haben (E. 4.3). Im Ergebnis ergibt sich, dass das streitbetroffene Gestaltungsplanareal zwar eine Gestaltung und Baumasse erlaubt, welche im Gegensatz zu der bestehenden Bauweise steht, aber wegen einer Gel\u00e4ndemulde kaum einsehbar ist. Der Vorwurf, das mit dem Gestaltungsplan erm\u00f6glichte Bauvorhaben w\u00fcrde einen neuen Akzent setzen, der mit dem noch weitgehend l\u00e4ndlichen Charakter des fraglichen Gebiets nicht vereinbar sei, gen\u00fcgt nicht, um einen Widerspruch zum Bundesrecht, insbesondere zu Art. 3 Abs. 2 lit. b RPG, anzunehmen (E. 4.3.4 + 4.3.5).\rGutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 00:31:13", "Checksum": "84bc9166589a5a0033e84982dc552c73"}