I.
A. C ist Eigentümerin des
Reiheneinfamilienhauses Vers.-Nr. 01 auf dem Grundstück Kat.-Nr. 02
an der L-Strasse in Pfungen. Ihr Sohn, A, reichte am 21. Januar 1994 beim
Gemeinderat Pfungen ein Baugesuch für den Umbau des Dachgeschosses sowie den Einbau
von Dachflächenfenstern in der vorgenannten Liegenschaft ein. Bei einer Kontrolle
am 31. Januar 1994 stellte der Baukontrolleur der Gemeinde Pfungen, D, fest,
dass die Dachflächenfenster bereits eingebaut worden waren und der
Dachgeschossumbau sich im Rohstadium befand. Der Gemeinderat Pfungen lehnte am
22. Februar 1994 die nachträgliche baurechtliche Bewilligung der
Dachflächenfenster ab und ersuchte A, für den bereits erstellten Umbau des
Dachgeschosses und für die vorgesehenen Dachflächenfenster ein neues Baugesuch
mit den erforderlichen Plänen einzureichen.
Der Baukontrolleur der Gemeinde Pfungen, D,
teilte A mit Schreiben vom 6. Mai 1994 mit, unter welchen Voraussetzungen die
Dachflächenfenster bewilligt werden könnten, und ersuchte ihn um die
Einreichung eines neuen Baugesuches, welches auch den Ausbau des Dachgeschosses
beinhalte. Nachdem in der Folge kein Baugesuch einging, verfügte der
Hochbauvorstand von Pfungen am 16. August 1994, dass C bis zum 31. Oktober
1994 ein Baugesuch einzureichen oder bis zum 31. Dezember 1994 den ursprünglichen
Zustand wieder herzustellen habe. Daraufhin reichte A am 31. Oktober 1994 ein
neues Baugesuch ein, welches vom Gemeinderat Pfungen am 28. November 1994 mit
diversen Auflagen bewilligt wurde, unter anderem unter der Auflage, dass die
beiden bereits erstellten Dachflächenfenster auf der Westseite durch kleinere
Fenster ersetzt werden müssen. Disp.-Ziff. 5 betraf die Kosten und lautete
wie folgt:
"Die
Baubewilligungsgebühr beträgt Fr. 200.-. Sie wird zusammen mit den Aufwendungen
des Baukontrolleurs und dem allfälligen Nachbezug der Wasser- und
Kanalisationsanschlussgebühren nach Vollendung des Bauvorhabens in Rechnung gestellt."
Gegen den
Beschluss vom 28. November 1994 rekurrierte C, woraufhin der Gemeinderat
Pfungen seinen Entscheid am 1. April 1996 teilweise in Wiedererwägung zog und
unter anderem beschloss, dass nur noch eines der Dachflächenfenster auf der
Westseite durch ein kleineres ersetzt werden müsse. Disp.-Ziff. 5 betraf
die Kosten und lautete wie folgt:
"Die Gebühr
für diese Bewilligung beträgt Fr. 200.-. Sie wird zusammen mit den
Aufwendungen des Baukontrolleurs in Rechnung gestellt."
B. Im Zuge verschiedener
Pendenzbereinigungen stiess das Bauamt Pfungen 2001 auf die Bewilligung vom 1.
April 1996. Mit Schreiben vom 21. Mai 2001 teilte es C mit, dass ihr Gesuch
damals dem Bauingenieur der Gemeinde weitergeleitet worden sei. Dessen Prüfungsgebühr
sowie die Bewilligungsgebühr seien nie verrechnet worden. Das Bauamt stelle
deshalb C Prüfungs- (Fr. 2'396.50) und Bewilligungsgebühren (Fr. 200.-)
in Rechnung. Dies gehe übrigens auch aus Disp.-Ziff. 5 der Baubewilligung
vom 1. April 1996 hervor. Nachdem die Rechnung nicht beglichen wurde, beschloss
der Gemeinderat Pfungen am 10. Dezember 2001, dass C den in Rechnung gestellten
Betrag von insgesamt Fr. 2'596.50 bis spätestens Ende Januar 2002 zu
bezahlen habe. Einen dagegen von C erhobenen Rekurs hiess die
Baurekurskommission IV des Kantons Zürich am 18. Juli 2002 gut und hob den
angefochtenen Beschluss auf, mit der Begründung, die Gebührenforderung könne
nicht von der Grundeigentümerin bezogen werden, sondern sei von deren Sohn
einzufordern, welcher als Bauherr Veranlasser des Baubewilligungsverfahrens
gewesen sei.
C. Gestützt auf diesen
Rechtsmittelentscheid beschloss der Gemeinderat Pfungen am 26. August
2002, dass A den Betrag für die Aufwendungen des Bauingenieurs (Fr. 2'396.50)
und für die Baubewilligungsgebühr (Fr. 200.-) von insgesamt Fr. 2'596.50
bis spätestens Ende September 2002 zu bezahlen habe (Disp.-Ziff. 1).
II.
Hiergegen erhob A am 19. September 2002
Rekurs an die Baurekurskommission IV. Diese hiess den Rekurs am 19. Februar
2004 teilweise gut und reduzierte den Betrag für die Aufwendungen des
Bauingenieurs auf Fr. 2'257.-, was ein neues Rechnungstotal von Fr. 2'457.-
ergab. Die Verfahrenskosten auferlegte sie zu 9/10 A und zu 1/10 der Gemeinde
Pfungen.
III.
Dagegen erhob A am 24. März 2004
Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Er beantragt, der angefochtene Entscheid
der Baurekurskommission IV sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass er
nicht verpflichtet sei, die ihm von der Gemeinde Pfungen in Rechnung gestellten
Aufwendungen des Bauingenieurs D im Betrag von Fr. 2'257.- zu bezahlen,
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.
Die Baurekurskommission beantragte am 8
April 2004 ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Die Gemeinde
Pfungen reichte am 17. Mai 2004 ihre Beschwerdeantwort ein mit dem Antrag, dass
die Beschwerde abzuweisen und der Entscheid der Baurekurskommission zu
bestätigen sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des
Beschwerdeführers.
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1.
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
8. Juni 1997 (VRG) für die vorliegende Beschwerde zuständig. Da der Streitwert Fr. 2'257.-
beträgt, fällt die Behandlung in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38
Abs. 2 VRG). Nachdem auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,
ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Umstritten ist in erster Linie, ob der
Beschwerdeführer gestützt auf die Formulierung von Disp.-Ziff. 5 der
Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1. April 1996 damit rechnen musste, dass
ihm nebst der Baubewilligungsgebühr von Fr. 200.- auch noch die Aufwendungen
des Bauingenieurs D in Rechnung gestellt würden.
2.2
Bei Unklarheit einer Verfügung besteht die
Möglichkeit der Erläuterung. Diese kann auf Begehren oder von Amtes wegen
erfolgen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, Vorbem.
zu §§ 19-28 N. 21; vgl. auch § 162 des Gerichtsverfassungsgesetzes
vom 13. Juni 1976). Die Möglichkeit der Erläuterung zeigt auf, dass bei
unklaren Verfügungen grundsätzlich die authentische Auslegung durch die Behörde
vorbehalten bleiben soll (vgl. auch Robert Hauser/Erhard Schweri, Kommentar
zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, § 162
N. 4). Anderseits gehen Praxis und Lehre auch im öffentlichen Recht davon
aus, dass bei der Auslegung behördlicher Erklärungen und Verfügungen der Grundsatz
von Treu und Glauben zu beachten ist, laut dem einer Willensäusserung der Sinn
zu geben ist, den ihr die empfangende Partei aufgrund der Umstände, die dieser
im Zeitpunkt des Empfangs bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in
guten Treuen zumessen durfte und musste (BGE 113 Ib 318 E. 3a,
108 V 232 E. 2b; René Rhinow/Beat Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung,
Ergänzungsband, Basel/Frankfurt a.M. 1990, Nr. 74 B V a;
Beatrice Weber-Dürler, Vertrauensschutz im öffentlichen Recht, Basel/Frankfurt
a.M. 1983, S. 40 f.). Die Frage der authentischen Auslegung durch
eine Erläuterungsverfügung stellt sich im vorliegenden Fall nicht. Die
umstrittene Disp.-Ziff. 5 der Verfügung ist demnach anhand des Grundsatzes
von Treu und Glauben zu interpretieren (VGr, 26. Februar 2003, PB.2002.00035, E. 4b/bb,
www.vgrzh.ch).
2.3
Gemäss Disp.-Ziff. 5 der Verfügung vom 1.
April 1996 werden zusammen mit der Bewilligungsgebühr von Fr. 200.- die
Aufwendungen des Baukontrolleurs in Rechnung gestellt. Der Beschwerdeführer
bestätigt, dass er mit D anlässlich des Augenscheins vom 31. Januar 1994
Kontakt hatte. In der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 22. Februar 1994
heisst es, dass der Baukontrolleur der Gemeinde am 31. Januar 1994
festgestellt habe, dass die Dachflächenfenster bereits eingebaut worden seien
und der Dachgeschossumbau sich im Rohstadium befände. Am 6. Mai 1994 erhielt
der Beschwerdeführer ein Schreiben, unterzeichnet vom Baukontrolleur der
Gemeinde Pfungen D. Damit war dem Beschwerdeführer spätestens am 22. Februar
resp. 6. Mai 1994 bekannt, dass es sich bei D um den Baukontrolleur der
Beschwerdegegnerin handelt. Dem Beschwerdeführer musste es deshalb klar gewesen
sein, dass mit den in Disp.-Ziff. 5 der Verfügung vom 1. April 1996
genannten Aufwendungen des Baukontrolleurs die Aufwendungen von D gemeint
waren. Demnach kann er nicht geltend machen, dass es für ihn nicht vorhersehbar
war, dass ihm die Aufwendungen des Baukontrolleurs D in Rechnung gestellt
würden. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass D in der angefochtenen Verfügung
vom 26. August 2002 nun als Bauingenieur bezeichnet wird. Ebenfalls kann der Beschwerdeführer
nicht behaupten, dass die Baubewilligungsgebühr nur auf Fr. 200.-
festgesetzt wurde. Vielmehr geht aus der Verfügung vom 1. April 1996 klar
hervor, dass zur Baubewilligungsgebühr noch die Aufwendungen des
Baukontrolleurs hinzukommen würden.
3.
3.1
Der Beschwerdeführer wendet unter Hinweis auf einen
in der BEZ 1995 Nr. 18 veröffentlichen Entscheid der Baurekurskommission
weiter ein, dass die Beschwerdegegnerin für die Prüfung des Baugesuchs gestützt
auf § 1 lit. E. Ziff. 1a der Verordnung über die Gebühren
der Gemeindebehörden vom 8. Dezember 1966 (GemeindegebührenV, LS 681) nur eine
pauschale Gebühr hätte erheben dürfen. Er erachtet es als unzulässig, dass ihm
nebst der Baubewilligungsgebühr von Fr. 200.- die Aufwendungen des
Baukontrolleurs/-ingenieurs in der Höhe von Fr. 2'396.50 gesondert in Rechnung
gestellt wurden.
3.2
Es kann im vorliegenden Verfahren offen bleiben, ob
es tatsächlich unzulässig ist, für die Prüfung des Baugesuchs nur eine einzige
Gebührenpauschale anstelle mehrerer Teilpauschalen zu erheben, wobei eine
Teilpauschale für die Prüfungskosten des Gemeindeingenieurs erhoben wird (vgl. VGr,
22. Juli 1998, VB.98.00140; BEZ 1995 Nr. 22, a. E.). Die Vorinstanz hat im
vorliegenden Verfahren zu Recht mit überzeugender Begründung darauf verzichtet,
die angefochtene Gebührenauflage aufzuheben und zur Neufestsetzung einer
pauschalen Gebühr an die Vorinstanz zurückzuweisen (vorinstanzliche Erwägung
4c), weshalb auf deren Begründung verwiesen werden kann (§ 70 in Verbindung
mit § 28 Abs. 1 VRG).
4.
Der Beschwerdeführer rügt schliesslich, die
festgesetzte Gebühr verletze das Äquivalenzprinzip.
4.1
Gemäss § 1 lit. E. Ziff. 1a
GemeindegebührenV in der bis Ende Dezember 1997 gültigen und für das
vorliegende Verfahren massgebenden Fassung darf für die Erteilung von
Baubewilligungen einschliesslich Kosten für die Prüfung und Ausschreibung des
Baugesuches (ohne Insertionskosten) eine Gebühr von Fr. 30.- bis Fr. 12'000.-
erhoben werden. Im Rahmen dieser Mindest- und Höchstbeträge sind die Gebühren
nach dem Zeitaufwand und der Bedeutung des Geschäftes zu berechnen (§ 5 Abs. 1
GemeindegebührenV). Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, ist es
unzulässig die Kosten des Baukontrolleurs/
-ingenieurs bei der Festsetzung der Baubewilligungsgebühr isoliert und rein
nach tatsächlichem Aufwand weiterzuverrechnen, ohne zu prüfen, ob dieser
Aufwand in einem vernünftigen Verhältnis zum kantonalen Rahmen stehe und ob er
im Einzelfall der Bedeutung des Geschäftes angemessen sei (vorinstanzliche
Erwägung 4c; vgl. BEZ 1995 Nr. 18). Diese Pflicht, die Bedeutung eines
Geschäftes zu beachten, hängt mit dem Äquivalenzprinzip zusammen, wonach die
Höhe der Gebühr im Einzelfall in einem vernünftigen Verhältnis zum Wert steht,
den die staatliche Leistung für den Abgabepflichtigen hat. Dies schliesst
jedoch nicht aus, dass die Aufwendungen des Baukontrolleurs/-ingenieurs bei der
Gebührenfestsetzung berücksichtigt und gewichtet werden (RB 1995 Nr. 90 =
BEZ 1995 Nr. 22). Ebenfalls ist es zulässig, dass die Beschwerdegegnerin
den durch die verbotene Eigenmacht des Bauherrn bedingten Mehraufwand innerhalb
des Gebührenrahmens berücksichtigt (BEZ 1995 Nr. 22). Dabei kann das auf
Rechtskontrolle beschränkte Verwaltungsgericht die Gebührenfestsetzung durch
die Gemeindebehörden nur daraufhin überprüfen, ob die Gemeinde das ihr
zustehende Ermessen missbraucht oder überschritten hat (§ 50 Abs. 2 lit. c
VRG).
4.2
Die dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seinem
Baugesuch vom 21. Januar bzw. 31. Oktober 1994 auferlegten Gebühren belaufen
sich nach der durch die Vorinstanz vorgenommene Korrektur auf insgesamt Fr. 2'457.-.
Dieser Betrag beträgt knapp ein Viertel der höchstens zulässigen Gebühr von Fr. 12'000.-.
Bei der Festsetzung der Gebühr innerhalb des zulässigen gesetzlichen Rahmens
ist zunächst einmal davon auszugehen, dass es sich bei einem Dachgeschossumbau
und beim Einbau von Dachflächenfenstern um ein kleineres Bauvorhaben handelt.
Anderseits fällt ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer mit dem Umbau des
Dachgeschosses schon vor der Baubewilligung begonnen hatte. Ebenfalls hatte er
vor der Baubewilligung auch schon die Dachflächenfenster eingebaut, wobei sich
im Nachhinein herausstellte, dass eines der eingebauten Dachflächenfenster
durch ein kleineres zu ersetzen war. Auf den Beschluss der Beschwerdegegnerin
vom 22. Februar 1994, ein neues Baugesuch einzureichen, reagierte er nicht.
Vielmehr war es die Beschwerdegegnerin, die dem Beschwerdeführer am 6. Mai 1994
durch den Baukontrolleur einen Vorschlag unterbreitete, wie der rechtswidrige
Zustand behoben werden könnte, wiederum mit der Aufforderung, gestützt auf
diesen Vorschlag ein neues Baugesuch einzureichen. Nachdem der Beschwerdeführer
auch darauf nicht reagierte, setzte der Hochbauvorstand dem Beschwerdeführer
Frist zum Einreichen eines Baugesuches an. Erst gestützt auf das vom
Beschwerdeführer schliesslich am 31. Oktober 1994 neu eingereichte Baugesuch
konnte die Beschwerdegegnerin dieses nun beurteilen. Damit aber steht fest,
dass der Zeitaufwand gegenüber einem Baubewilligungsverfahren, welches reibungslos
abläuft, erheblich grösser war. Zudem ist auch der Mehraufwand zu
berücksichtigen, der dadurch entstanden ist, dass der Beschwerdeführer mit der
Ausführung des Bauvorhabens schon vor erteilter Baubewilligung begonnen hatte.
Die festgesetzte Gebühr von Fr. 2'457.- erweist sich somit als angemessen.
4.3
Die Vorinstanz erwog, dass dem Bauherrn derjenige
Aufwand nicht belastet werden dürfe, der einzig und allein dadurch entstehe,
dass die behördlichen Aufgaben im Zusammenhang mit einem Bauvorhaben einer
Hilfsperson übertragen worden seien, und der bei Erfüllung der Aufgabe durch
die Baubehörde selber gar nicht erst entstanden wäre. Wenn also beispielsweise
der beigezogene Baukontrolleur/-ingenieur den Vertreter der Baubehörde über
die von ihm gewonnenen Erkenntnisse informiere, so dürfe der Aufwand für die entsprechende
Korrespondenz bzw. die entsprechenden Besprechungstermine, das heisst der durch
die Kommunikation mit dem Auftraggeber entstandene Aufwand, nicht dem Bauherrn
angelastet werden. Die Vorinstanz brachte deshalb von der von der Gemeinde
festgesetzten Gebühr die beiden in der Rechnung des Baukontrolleurs/-ingenieurs
enthaltenen Besprechungen mit dem Bauvorstand vom 11. August 1994 und
8. März 1996 in Abzug (vgl. vorinstanzliche Erwägung 6b). Gestützt auf die
vorinstanzlichen Erwägungen macht der Beschwerdeführer nun geltend, dass ihm
aus der Rechnung des Baukontrolleurs/-ingenieurs auch nicht der Kontrollbericht
vom 3. Februar 1994 (Fr. 31.-) und diverse Korrespondenzen vom 5. Mai, 9.
und 12. August, 18. und 30. November 1994 und 5. März 1996 (Total Fr. 389.-)
hätten weiterbelastet werden dürfen, da es sich bei den genannten
Korrespondenzen um solche zwischen dem Baukontrolleur/-ingenieur und der
Beschwerdegegnerin handle.
Dazu ist festzustellen, dass die
Vorinstanz verkannt hat, dass auch ein interner Mitarbeiter das vorliegende
Baugesuch mit dem Bauvorstand hätte besprechen müssen, das heisst dieser
Aufwand auch ohne Beizug einer Hilfsperson entstanden wäre. Demnach hätte sie
diese Besprechungen gar nicht in Abzug bringen müssen. Gleiches gilt auch für
den Kontrollbericht und die diversen Korrespondenzen, welche ebenfalls zwischen
einem angestellten Bausekretär und der Baubehörde anfallen können.
5.
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.
Die Gerichtskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Bei diesem Verfahrensausgang
steht ihm von vornherein keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2
VRG). Aber auch der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht keine
Parteientschädigung zu, da die Beantwortung von Rechtsmitteln zu ihren angestammten
amtlichen Aufgaben gehört (Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 19)
Demgemäss entscheidet die Einzelrichterin:
1. Die Beschwerde wird
abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 560.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden
dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Parteientschädigungen
werden keine zugesprochen.
5. …