I.
A. H (geb. 1955), allein erziehende
Mutter von I (geb. 1994), bezieht seit dem 1. Januar 1998
Sozialhilfeleistungen von der Gemeinde X. Da H aus ihrer damaligen
selbständigen Beratungstätigkeit kein oder nur ein sehr geringes Einkommen
erzielt hatte, forderte die Sozialkommission X sie erstmals mit Beschluss vom
14. Dezember 1998 auf, ihre Erwerbstätigkeit so auszuweiten, dass sie
damit mindestens einen angemessenen Teil ihres Lebensunterhalts selber
aufbringen könne. Zwischen Mai 1999 und Februar 2001 nahm H eine Teilzeitstelle
(12 Stunden pro Woche) an. Das Einkommen wurde an die Sozialhilfeleistungen
angerechnet. Die Aufgabe der Teilzeitarbeit begründete sie im Wesentlichen mit
der Situation ihres Sohnes, der damals die erste Klasse der Primarschule
besuchte: Krankheit und Probleme im schulischen Umfeld hätten eine intensive
Betreuung notwendig gemacht. Sie wolle wieder selbständig erwerbstätig werden
und ihre frühere Beratungstätigkeit aufnehmen. In der Folge erzielte sie aber
daraus kein nennenswertes Einkommen. Vielmehr sah sie sich nach ihren Angaben
gezwungen, sich noch intensiver um ihren Sohn zu kümmern, den neben schulischen
Problemen auch eine Auseinandersetzung mit einer Nachbarin belaste. Eine
ausserhäusliche Tätigkeit sei deshalb für sie nicht zumutbar.
B. Mit Beschluss vom 24. Februar 2003,
der zur Hauptsache die weitere Gewährung der Sozialhilfeleistungen zum Inhalt
hatte, machte die Sozialkommission der Gemeinde X Frau H ein weiteres Mal
darauf aufmerksam, dass sie einer Erwerbstätigkeit im Umfang von ca. 50 % nachgehen
müsse und ihre Bemühungen um eine Arbeitsstelle monatlich zu belegen habe.
Ausserdem wurde ihr für den Fall, dass sie dieser Aufforderung nicht nachkommen
sollte, eine Kürzung der Sozialhilfeleistungen in Aussicht gestellt.
C. Am 28. Juli 2003 beschloss die
Sozialkommission X, monatliche Sozialhilfeleistungen von Fr. 2'822.-
vorläufig weiter bis zum 31. Oktober 2003 zu gewähren. Der Betrag berücksichtigte
die Streichung des Grundbedarfs II von Fr. 158.- pro Monat. Die Sozialkommission
wiederholte ihre Aufforderung an H, sich weiter um eine Arbeitsstelle zu bemühen
und dies der Behörde gegenüber zu belegen. Zudem wurde ihr für den Unterlassungsfall
eine weitere Kürzung der Leistungen angedroht.
D. Mit Beschluss vom 20. Oktober 2003
gewährte die Sozialkommission H zwar weiterhin bis zum 31. Januar 2004
Sozialhilfeleistungen. Weil H dem Ersuchen der Behörde nicht nachgekommen war,
kürzte sie den monatlichen Betrag wie bisher um den Grundbedarf II und
zusätzlich um 10 % des Grundbedarfs I (Fr. 157.- pro Monat) auf Fr. 2'665.-,
bekräftigte die Aufforderung zur Arbeitssuche und fügte eine erneute Kürzungsandrohung
an.
II. Einen dagegen von H erhobenen
Rekurs wies der Bezirksrat Y mit Beschluss vom 8. März 2004 ab, soweit er
darauf eintrat.
III. Mit Eingabe vom 25. März 2004
erhob H Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Sie beantragte sinngemäss die
Aufhebung des Beschlusses vom 8. März 2004. Der Bezirksrat Y
verzichtete am 6. April 2004 auf eine Vernehmlassung, während die Sozialkommission
X am 26. April 2004 beantragte, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf
einzutreten sei.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
Das
Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 19c
Abs. 2 in Verbindung mit § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24. Mai 1959 (VRG) funktionell und sachlich zuständig. Da auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Im Streit liegt
primär die von der Beschwerdegegnerin mit Beschluss vom 20. Oktober 2003
angeordnete Kürzung der Sozialhilfeleistungen von insgesamt Fr. 945.- (Grundbedarf II:
Fr. 158.- pro Monat, 10 % des Grundbedarfs I: Fr. 157.- pro
Monat; bezogen auf die vom Beschluss umfasste Zeitperiode vom 1. November 2003
bis 31. Januar 2004). Die mit angefochtene Aufforderung zur Arbeitssuche und
Kürzungsandrohung weisen keinen ziffernmässig bestimmbaren Streitwert auf.
Beide stehen in einem Abhängigkeitsverhältnis zur erfolgten Anordnung der
Kürzung. Für die Bestimmung des Spruchköpers ist deshalb der in erster Linie
angefochtene Kürzungsbetrag massgeblich, dessen Höhe die einzelrichterliche
Beurteilung vorschreibt (§ 38 Abs. 1 und 2 VRG).
2.
2.1
Der Bezirksrat erachtete die von der Sozialbehörde
X angeordnete Kürzung der Sozialhilfeleistungen von insgesamt Fr. 315.-
pro Monat angesichts der unterbliebenen Bemühungen der Beschwerdeführerin, eine
Arbeitsstelle zu suchen, als rechtmässig und verhältnismässig. Der Antrag der
Beschwerdeführerin, die Leistungen um Fr. 500.- zu erhöhen, sei
ungerechtfertigt (E. 2.2). Die im angefochtenen Beschluss statuierte Androhung
einer weiteren Kürzung des Grundbedarfs I stelle eine verfahrensleitende
Anordnung dar, die nicht selbständig mit Rekurs anfechtbar sei (E. 2.3).
2.2
Die Beschwerdeführerin verweist in der
Beschwerdeschrift und in den beigelegten zahlreichen Beilagen auf ihre
schwierige Lebenssituation. Namentlich der Umstand, dass sich der Kindsvater
nicht um I kümmere, und schulische Probleme hätten ihre volle Präsenz
erfordert. Ihr sei die elterliche Sorge zugeteilt worden, weshalb sie ihre
Verantwortung als Mutter gegenüber ihrem Sohn wahrnehmen wolle. Die intensive
Betreuung des Sohnes habe viel Gutes bewirkt. Das wolle sie nicht aufs Spiel
setzen, zumal aus entwicklungspsychologischer Sicht Knaben ab zehn Jahren
besondere Aufmerksamkeit bräuchten.
2.3
Die Beschwerdegegnerin führt aus, dass die
Argumente der Beschwerdeführerin seit Jahren bekannt seien. Sie hält an ihrem
Standpunkt fest, dass zum jetzigen Zeitpunkt eine teilzeitliche Erwerbstätigkeit
für die Beschwerdeführerin zumutbar sei.
3.
Wer für seinen Lebensunterhalt und den
seiner Familienangehörigen nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen
Mitteln aufkommen kann, hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe (§ 14 des
Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 [SHG]). Die wirtschaftliche Hilfe darf
mit Auflagen und Weisungen verbunden werden, die geeignet sind, die Lage des
Hilfeempfängers zu verbessern (§ 21 SHG). Wenn der Hilfesuchende
Anordnungen der Behörde nicht befolgt, insbesondere Auflagen und Weisungen missachtet
und er zudem auf die Möglichkeit einer Leistungskürzung schriftlich hingewiesen
worden ist, können die Leistungen gekürzt werden (§ 24 Abs. 1 SHG).
Ein solcher Hinweis kann mit der Anordnung der Behörde verbunden werden (Abs. 2).
Für den Kanton Zürich sind im Weiteren grundsätzlich die Richtlinien für die Ausgestaltung
und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien, herausgegeben von der
Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe) verbindlich (§ 17 Satz 3 und 4
der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 [SHV]). Danach ist
unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit unter anderem die
Streichung des Grundbedarfs II für maximal zwölf Monate und beim Vorliegen
qualifizierter Kürzungsgründe eine Reduktion des Grundbedarfs I um maximal
15 % für höchstens sechs Monate zulässig. Unter bestimmten Voraussetzungen
können diese Massnahmen verlängert und/oder verschärft werden
(SKOS-Richtlinien, Ziff. A.8.3).
4. Festzuhalten ist zunächst, dass die beanstandete Kürzung in verfahrensmässiger
Hinsicht korrekt abgewickelt worden ist. Die Beschwerdegegnerin hat nämlich
die Weisung an die Beschwerdeführerin, eine Erwerbstätigkeit zu suchen, in den
zahlreichen anfechtbaren Beschlüssen, mit denen sie die Gewährung von
Sozialhilfeleistungen verlängerte, jeweils im Dispositiv aufgeführt. Sie hat
die Kürzungen vor dem Vollzug der Beschwerdeführerin ausdrücklich angedroht und
dabei zusätzlich die Weisung zur Arbeitssuche wiederholt: Mit Beschluss vom 24.
Februar 2003 erfolgte erstmals eine Kürzungsandrohung, welche die
Beschwerdegegnerin mit Beschluss vom 7. Juli 2003 mit der Streichung des Grundbedarfs II
in die Tat umsetzte. Eine weitere Kürzung drohte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin
mit Beschluss vom 28. Juli 2003 an, welche sie schliesslich mit dem dem
Beschwerdeverfahren zugrunde liegenden Beschluss vom 20. Oktober 2003 mit der
Kürzung des Grundbedarfs I um 10 % vollzog.
5.
Die Beschwerdeführerin beanstandet die
Rechtmässigkeit der Kürzung, weil sie die vorangegangene Weisung, sich um eine
Arbeitsstelle zu kümmern, angesichts ihrer familiären Situation als unzulässig
erachtet.
5.1
Fraglich ist, ob die Zulässigkeit dieser
Aufforderung überhaupt in diesem Beschwerdeverfahren überprüft werden kann. Die
Beschwerdegegnerin hat diese Weisung, deren Nichtbefolgung den
Kürzungsmechanismus letztlich auslöste, in den erwähnten Beschlüssen vom 24.
Februar 2003 und 28. Juli 2003 im Dispositiv aufgeführt. Die begründeten
Beschlüsse enthielten auch eine Rechtsmittelbelehrung (vgl. RB 2001 Nr. 51,
1998 Nr. 34). Die Beschwerdeführerin hat diese beiden Beschlüsse
– wie im Übrigen auch alle vorangegangenen Beschlüsse – nicht oder
nicht erfolgreich angefochten. Deshalb sind sie in Rechtskraft erwachsen. Die
Frage kann jedoch offen gelassen werden, weil im angefochtenen Beschluss der
Beschwerdegegnerin vom 20. Oktober 2003 die genannte Weisung erneut im
Dispositiv verankert ist und die Beschwerdeführerin nun sinngemäss eine
Überprüfung dieses Beschlusses verlangt.
5.2
5.2.1 Die in Geld ausgerichtete
Sozialhilfe dient der Überbrückung einer Notlage, indem sie das soziale
Existenzminimum gewährleistet (vgl. § 15 Abs. 1 SHG, § 17 Satz 1
und 2 SHV). Das Sozialhilferecht ist allerdings auch geprägt vom Prinzip
der Subsidiarität. Die hilfesuchende Person ist verpflichtet, alles Zumutbare
zu unternehmen, um eine Notlage aus eigenen Kräften abzuwenden. In Frage kommt
dabei auch der Einsatz der eigenen Arbeitskraft (SKOS-Richtlinien, Ziff. A.4,
vgl. § 3 Abs. 2 SHG).
Daher ist es im Grundsatz nicht zu
beanstanden, ja sogar geboten, die Beschwerdeführerin aufzufordern, mit einer
Erwerbstätigkeit einen eigenen Beitrag zur Verbesserung der finanziell
angespannten Lage zu leisten.
5.2.2 Das sozialhilferechtliche Prinzip
der Individualisierung verlangt, dass den Besonderheiten des Einzelfalls
Rechnung getragen wird und die Hilfeleistungen entsprechend anzupassen sind
(SKOS-Richtlinien, Ziff. A.4, § 2 Abs. 1 SHG).
Die Beschwerdegegnerin hat nicht
verkannt, dass sich die Beschwerdeführerin als allein erziehende Mutter in
einer schwierigen Situation befindet. Sie hat zwar seit Dezember 1998 (vgl.
Sachverhalt I/A) darauf gepocht, dass die Beschwerdeführerin mit einer Erwerbstätigkeit
einen Teil ihres Lebensunterhalts selber zu bestreiten habe. Allerdings hat sie
immer wieder die konkreten Lebensumstände berücksichtigt: So hat sie etwa im
Jahr 1999, als die Beschwerdeführerin eine Teilzeitarbeit mit einem kleinen
Pensum ausübte (vgl. Sachverhalt I/A), in Anbetracht der Krankheit des Sohnes
vorübergehend darauf verzichtet, eine Erhöhung des Arbeitspensums zu fordern.
Ausserdem hat die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin nach der Aufgabe
der Teilzeitstelle Ende Februar 2001 lange Zeit in deren Bemühungen, eine
Existenz als selbständig Erwerbende aufzubauen, wohlwollend begleitet.
Insgesamt ist die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin über die ganze Zeit
der Unterstützung mit viel Geduld und Verständnis begegnet.
Nach über fünfjähriger ununterbrochener
Unterstützung der Beschwerdeführerin ist aber die Aufforderung an diese, sich
intensiv um eine Arbeitsstelle zu kümmern, auch unter Berücksichtigung der
momentanen Situation aus folgenden Gründen nicht zu beanstanden: Der Sohn I hat
im März 2003 das neunte Lebensjahr vollendet. Damit hat das Kind bereits einen
Grad an Selbständigkeit erreicht, der keine durchgehende Betreuung rund um die
Uhr erfordert. I besucht die Schule, sodass die Beschwerdeführerin einen Freiraum
hat, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Die zeitliche Verfügbarkeit für eine
Arbeit kann sich zusätzlich vergrössern, wenn sie für ihr Kind schulische oder
ausserschulische Betreuungsangebote prüft. Der behandelnde Kinderarzt
konstatierte im Bericht vom 25. Juli 2003, dass sich die schulische Situation
verbessert habe, I gute Leistungen erbringe und gut in der Klasse integriert
sei. Eine von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Verschlechterung der
Schulverhältnisse ist nicht hinreichend substanziiert und findet keine Stütze
in den Akten. Zudem ging der Arzt im erwähnten Bericht davon aus, dass sich die
Beschwerdeführerin künftig wieder in den Arbeitsprozess integrieren könne.
Die Beschwerdegegnerin hat keinen exakt
definierten Umfang der Teilzeitarbeit festgesetzt, den die Beschwerdeführerin
erfüllen muss. Sie erachtete ein Pensum von ungefähr 50 % als
zumutbar, indem sie entweder diese Grösse ausdrücklich mit der Formulierung "circa"
in ihren Beschlüssen angegeben oder im Dispositiv überhaupt auf eine Erwähnung
des Pensums verzichtet hat. Die Beschwerdegegnerin hat damit zum Ausdruck
gebracht, dass sie die genaue Höhe des erforderlichen Arbeitspensums durchaus
einzelfallbezogen zu würdigen bereit ist. Die periodische Überprüfung der
Situation der Beschwerdeführerin (vgl. § 33 SHV), welche die
Beschwerdegegnerin mit der jeweils bloss auf einige Monate befristeten
Gewährung der Leistungen vornimmt, stellt sicher, dass veränderte Lebensumstände
berücksichtigt werden können. Im Übrigen gewährt eine Teilzeitstelle im
erwähnten Umfang noch genügend Freiraum, um das Kind ausserhalb der Schulzeit
mit einer dem Lebensalter entsprechenden Intensität zu betreuen. Schliesslich
kann je nach Art der Arbeit die zeitliche Verfügbarkeit für den Sohn noch
erweitert werden (z.B. Heimarbeit).
5.3
Die Weisung, sich um eine Arbeitsstelle zu kümmern
und – damit verbunden – diese Bemühungen gegenüber der
Beschwerdegegnerin zu belegen, erweist sich demnach als rechtmässig.
– Der Umfang der Kürzung entspricht dem Rahmen, den die SKOS-Richtlinien
vorzeichnen (vgl. E. 3). Betragsmässig mag sich die monatliche Kürzung um Fr. 315.-
pro Monat auf die Beschwerdeführerin einschneidend auswirken. Sie ist allerdings
mit Blick auf die lange Unterstützungsdauer und die Weigerung der Beschwerdeführerin,
trotz entgegenkommender Haltung der Beschwerdegegnerin der Weisung nachzukommen,
durchaus noch verhältnismässig. Die Kürzung der Sozialhilfeleistungen ist daher
nicht zu beanstanden.
6.
Die Androhung der Kürzung stellt als
verfahrensleitende Anordnung keine anfechtbare Verfügung dar (RB 1998 Nr. 34).
Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen
werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Der
Bezirksrat ist deshalb in diesem Punkt zu Recht auf den Rekurs nicht eingetreten.
7.
Der Beschluss des Bezirksrats erweist sich als rechtmässig. Die
Beschwerde ist abzuweisen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
VRG), wobei bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr in Sozialhilfestreitigkeiten
praxisgemäss den bedrängten finanziellen Verhältnissen der Beschwerdeführerin
Rechnung getragen wird.
Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:
1. Die Beschwerde wird
abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 250.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 310.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden
der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. …