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Geschäftsnummer: VB.2004.00143  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 18.05.2004
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Sozialhilfe: Kürzung nach Androhung, weil die Beschwerdeführerin es unterlassen hat, sich um eine Erwerbstätigkeit zu bemühen. Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts und Streitwertberechnung (E. 1). Rechtsgrundlagen für die Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen, für die Androhung und den Vollzug einer Kürzung (E. 3). Die beanstandete Kürzung ist verfahrensmässig korrekt abgewickelt worden (E. 4). Fraglich ist, ob die Aufforderung zur Suche einer Erwerbstätigkeit, deren Nichtbefolgung den Kürzungsmechanismus ausgelöst hat, nicht bereits früher hätte angefochten werden müssen. Offen gelassen, weil eine erneute Aufforderung in diesem Verfahren wiederum im Streit liegt (E. 5.1). Es ist im Grundsatz nicht zu beanstanden, wenn die Behörde von der Beschwerdeführerin verlangt, sich um eine Erwerbstätigkeit zu bemühen (E. 5.2.1). Auch unter den konkreten Umständen erweist sich diese Weisung als rechtmässig: Der neunjährige Sohn besucht die Schule und hat bereits einen Grad an Selbständigkeit erreicht, der keine durchgehende Betreuung rund um die Uhr durch die Beschwerdeführerin erfordert. Es ist für sie zumutbar, eine Teilzeitarbeit im Umfang von ca. 50 % anzunehmen (E. 5.2.2). Der Umfang der Kürzung entspricht dem Rahmen der SKOS-Richtlinien (E. 5.3). Die Androhung der Kürzung ist als verfahrensleitende Anordnung nicht weiterziehbar (E. 6). Abweisung.
 
Stichworte:
ANDROHUNG
ARBEITSSUCHE
ERWERBSTÄTIGKEIT
GRUNDBEDARF
KÜRZUNG
SELBSTHILFE
SKOS-RICHTLINIEN
SOZIALHILFE
WEISUNG
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
§ 3 Abs. II SHG
§ 14 SHG
§ 21 SHG
§ 24 SHG
§ 17 SHV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

I.  

A. H (geb. 1955), allein erziehende Mutter von I (geb. 1994), bezieht seit dem 1. Januar 1998 Sozialhilfeleistungen von der Gemeinde X. Da H aus ihrer damaligen selbständigen Beratungstätigkeit kein oder nur ein sehr geringes Einkommen erzielt hatte, forderte die Sozialkommission X sie erstmals mit Beschluss vom 14. Dezember 1998 auf, ihre Erwerbstätigkeit so auszuweiten, dass sie damit mindestens einen angemessenen Teil ihres Lebensunterhalts selber aufbringen könne. Zwischen Mai 1999 und Februar 2001 nahm H eine Teilzeitstelle (12 Stunden pro Woche) an. Das Einkommen wurde an die Sozialhilfeleistungen angerechnet. Die Aufgabe der Teilzeitarbeit begründete sie im Wesentlichen mit der Situation ihres Sohnes, der damals die erste Klasse der Primarschule besuchte: Krankheit und Probleme im schulischen Umfeld hätten eine intensive Betreuung notwendig gemacht. Sie wolle wieder selbständig erwerbstätig werden und ihre frühere Beratungstätigkeit aufnehmen. In der Folge erzielte sie aber daraus kein nennenswertes Einkommen. Vielmehr sah sie sich nach ihren Angaben gezwungen, sich noch intensiver um ihren Sohn zu kümmern, den neben schulischen Problemen auch eine Auseinandersetzung mit einer Nachbarin belaste. Eine ausserhäusliche Tätigkeit sei deshalb für sie nicht zumutbar.

B.  Mit Beschluss vom 24. Februar 2003, der zur Hauptsache die weitere Gewährung der Sozialhilfeleistungen zum Inhalt hatte, machte die Sozialkommission der Gemeinde X Frau H ein weiteres Mal darauf aufmerksam, dass sie einer Erwerbstätigkeit im Umfang von ca. 50 % nachgehen müsse und ihre Bemühungen um eine Arbeitsstelle monatlich zu belegen habe. Ausserdem wurde ihr für den Fall, dass sie dieser Aufforderung nicht nachkommen sollte, eine Kürzung der Sozialhilfeleistungen in Aussicht gestellt.

C.  Am 28. Juli 2003 beschloss die Sozialkommission X, monatliche Sozialhilfeleistungen von Fr. 2'822.- vorläufig weiter bis zum 31. Oktober 2003 zu gewähren. Der Betrag berücksichtigte die Streichung des Grundbedarfs II von Fr. 158.- pro Monat. Die Sozial­kommission wiederholte ihre Aufforderung an H, sich weiter um eine Arbeitsstelle zu bemühen und dies der Behörde gegenüber zu belegen. Zudem wurde ihr für den Unterlassungsfall eine weitere Kürzung der Leistungen angedroht.

D.  Mit Beschluss vom 20. Oktober 2003 gewährte die Sozialkommission H zwar weiterhin bis zum 31. Januar 2004 Sozialhilfeleistungen. Weil H dem Ersuchen der Behörde nicht nachgekommen war, kürzte sie den monatlichen Betrag wie bisher um den Grundbedarf II und zusätzlich um 10 % des Grundbedarfs I (Fr. 157.- pro Monat) auf Fr. 2'665.-, bekräftigte die Aufforderung zur Arbeitssuche und fügte eine erneute Kürzungsandrohung an.

II.  Einen dagegen von H erhobenen Rekurs wies der Bezirksrat Y mit Beschluss vom 8. März 2004 ab, soweit er darauf eintrat.

 

III.  Mit Eingabe vom 25. März 2004 erhob H Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Sie beantragte sinngemäss die Aufhebung des Beschlusses vom 8. März 2004. Der Bezirksrat Y verzichtete am 6. April 2004 auf eine Vernehmlassung, während die Sozialkommission X am 26. April 2004 beantragte, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

 

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 19c Abs. 2 in Verbindung mit § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) funktionell und sachlich zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Im Streit liegt primär die von der Beschwerdegegnerin mit Beschluss vom 20. Oktober 2003 angeordnete Kürzung der Sozialhilfeleistungen von insgesamt Fr. 945.- (Grundbedarf II: Fr. 158.- pro Monat, 10 % des Grundbedarfs I: Fr. 157.- pro Monat; bezogen auf die vom Beschluss umfasste Zeitperiode vom 1. November 2003 bis 31. Januar 2004). Die mit angefochtene Aufforderung zur Arbeitssuche und Kürzungsandrohung weisen keinen ziffernmässig bestimmbaren Streitwert auf. Beide stehen in einem Abhängigkeitsverhältnis zur erfolgten Anordnung der Kürzung. Für die Bestimmung des Spruchköpers ist deshalb der in erster Linie angefochtene Kürzungsbetrag massgeblich, dessen Höhe die einzelrichterliche Beurteilung vorschreibt (§ 38 Abs. 1 und 2 VRG).

2.  

2.1  Der Bezirksrat erachtete die von der Sozialbehörde X angeordnete Kürzung der Sozialhilfeleistungen von insgesamt Fr. 315.- pro Monat angesichts der unterbliebenen Bemühungen der Beschwerdeführerin, eine Arbeitsstelle zu suchen, als rechtmässig und verhältnismässig. Der Antrag der Beschwerdeführerin, die Leistungen um Fr. 500.- zu erhöhen, sei ungerechtfertigt (E. 2.2). Die im angefochtenen Beschluss statuierte Androhung einer weiteren Kürzung des Grundbedarfs I stelle eine verfahrensleitende Anordnung dar, die nicht selbständig mit Rekurs anfechtbar sei (E. 2.3).

2.2  Die Beschwerdeführerin verweist in der Beschwerdeschrift und in den beigelegten zahlreichen Beilagen auf ihre schwierige Lebenssituation. Namentlich der Umstand, dass sich der Kindsvater nicht um I kümmere, und schulische Probleme hätten ihre volle Präsenz erfordert. Ihr sei die elterliche Sorge zugeteilt worden, weshalb sie ihre Verantwortung als Mutter gegenüber ihrem Sohn wahrnehmen wolle. Die intensive Betreuung des Sohnes habe viel Gutes bewirkt. Das wolle sie nicht aufs Spiel setzen, zumal aus entwicklungspsychologischer Sicht Knaben ab zehn Jahren besondere Aufmerksamkeit bräuchten.

2.3  Die Beschwerdegegnerin führt aus, dass die Argumente der Beschwerdeführerin seit Jahren bekannt seien. Sie hält an ihrem Standpunkt fest, dass zum jetzigen Zeitpunkt eine teilzeitliche Erwerbstätigkeit für die Beschwerdeführerin zumutbar sei.

3.  

Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe (§ 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 [SHG]). Die wirtschaftliche Hilfe darf mit Auflagen und Weisungen verbunden werden, die geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers zu verbessern (§ 21 SHG). Wenn der Hilfesuchende Anordnungen der Behörde nicht befolgt, insbesondere Auflagen und Weisungen missachtet und er zudem auf die Möglichkeit einer Leistungskürzung schriftlich hingewiesen worden ist, können die Leistungen gekürzt werden (§ 24 Abs. 1 SHG). Ein solcher Hinweis kann mit der Anordnung der Behörde verbunden werden (Abs. 2). Für den Kanton Zürich sind im Weiteren grundsätzlich die Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien, herausgegeben von der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe) verbindlich (§ 17 Satz 3 und 4 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 [SHV]). Danach ist unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit unter anderem die Streichung des Grundbedarfs II für maximal zwölf Monate und beim Vorliegen qualifizierter Kürzungsgründe eine Reduktion des Grundbedarfs I um maximal 15 % für höchstens sechs Monate zulässig. Unter bestimmten Voraussetzungen können diese Massnahmen verlängert und/oder verschärft werden (SKOS-Richtlinien, Ziff. A.8.3).

 

4.  Festzuhalten ist zunächst, dass die beanstandete Kürzung in verfahrensmässiger Hinsicht korrekt abgewickelt worden ist. Die Beschwerdegegnerin hat nämlich die Weisung an die Beschwerdeführerin, eine Erwerbstätigkeit zu suchen, in den zahlreichen anfechtbaren Be­schlüssen, mit denen sie die Gewährung von Sozialhilfeleistungen verlängerte, jeweils im Dispositiv aufgeführt. Sie hat die Kürzungen vor dem Vollzug der Beschwerdeführerin ausdrücklich angedroht und dabei zusätzlich die Weisung zur Arbeitssuche wiederholt: Mit Beschluss vom 24. Februar 2003 erfolgte erstmals eine Kürzungsandrohung, welche die Beschwerdegegnerin mit Beschluss vom 7. Juli 2003 mit der Streichung des Grundbedarfs II in die Tat umsetzte. Eine weitere Kürzung drohte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Beschluss vom 28. Juli 2003 an, welche sie schliesslich mit dem dem Beschwerdeverfahren zugrunde liegenden Beschluss vom 20. Oktober 2003 mit der Kürzung des Grundbedarfs I um 10 % vollzog.

 

5.  

Die Beschwerdeführerin beanstandet die Rechtmässigkeit der Kürzung, weil sie die vorangegangene Weisung, sich um eine Arbeitsstelle zu kümmern, angesichts ihrer familiären Situation als unzulässig erachtet.

5.1  Fraglich ist, ob die Zulässigkeit dieser Aufforderung überhaupt in diesem Beschwerdeverfahren überprüft werden kann. Die Beschwerdegegnerin hat diese Weisung, deren Nicht­befolgung den Kürzungsmechanismus letztlich auslöste, in den erwähnten Beschlüssen vom 24. Februar 2003 und 28. Juli 2003 im Dispositiv aufgeführt. Die begründeten Beschlüsse enthielten auch eine Rechtsmittelbelehrung (vgl. RB 2001 Nr. 51, 1998 Nr. 34). Die Beschwerdeführerin hat diese beiden Beschlüsse – wie im Übrigen auch alle vorangegangenen Beschlüsse – nicht oder nicht erfolgreich angefochten. Deshalb sind sie in Rechtskraft erwachsen. Die Frage kann jedoch offen gelassen werden, weil im angefochtenen Beschluss der Beschwerdegeg­nerin vom 20. Oktober 2003 die genannte Weisung erneut im Dispositiv verankert ist und die Beschwerdeführerin nun sinngemäss eine Überprüfung dieses Beschlusses verlangt.

5.2  

5.2.1  Die in Geld ausgerichtete Sozialhilfe dient der Überbrückung einer Notlage, indem sie das soziale Existenzminimum gewährleistet (vgl. § 15 Abs. 1 SHG, § 17 Satz 1 und 2 SHV). Das Sozialhilferecht ist allerdings auch geprägt vom Prinzip der Subsidiarität. Die hilfesuchende Person ist verpflichtet, alles Zumutbare zu unternehmen, um eine Notlage aus eigenen Kräften abzuwenden. In Frage kommt dabei auch der Einsatz der eigenen Arbeitskraft (SKOS-Richtlinien, Ziff. A.4, vgl. § 3 Abs. 2 SHG).

Daher ist es im Grundsatz nicht zu beanstanden, ja sogar geboten, die Beschwerdeführerin aufzufordern, mit einer Erwerbstätigkeit einen eigenen Beitrag zur Verbesserung der finan­ziell angespannten Lage zu leisten.

5.2.2  Das sozialhilferechtliche Prinzip der Individualisierung verlangt, dass den Besonder­heiten des Einzelfalls Rechnung getragen wird und die Hilfeleistungen entsprechend anzupassen sind (SKOS-Richtlinien, Ziff. A.4, § 2 Abs. 1 SHG).

Die Beschwerdegegnerin hat nicht verkannt, dass sich die Beschwerdeführerin als allein er­ziehende Mutter in einer schwierigen Situation befindet. Sie hat zwar seit Dezember 1998 (vgl. Sachverhalt I/A) darauf gepocht, dass die Beschwerdeführerin mit einer Erwerbs­tätigkeit einen Teil ihres Lebensunterhalts selber zu bestreiten habe. Allerdings hat sie immer wieder die konkreten Lebensumstände berücksichtigt: So hat sie etwa im Jahr 1999, als die Beschwerdeführerin eine Teilzeitarbeit mit einem kleinen Pensum ausübte (vgl. Sachverhalt I/A), in Anbetracht der Krankheit des Sohnes vorübergehend darauf verzichtet, eine Erhöhung des Arbeitspensums zu fordern. Ausserdem hat die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin nach der Aufgabe der Teilzeitstelle Ende Februar 2001 lange Zeit in deren Bemühungen, eine Existenz als selbständig Erwerbende aufzubauen, wohlwollend begleitet. Insgesamt ist die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin über die ganze Zeit der Unterstützung mit viel Geduld und Verständnis begegnet.

Nach über fünfjähriger ununterbrochener Unterstützung der Beschwerdeführerin ist aber die Aufforderung an diese, sich intensiv um eine Arbeitsstelle zu kümmern, auch unter Berücksichtigung der momentanen Situation aus folgenden Gründen nicht zu beanstanden: Der Sohn I hat im März 2003 das neunte Lebensjahr vollendet. Damit hat das Kind bereits einen Grad an Selbständigkeit erreicht, der keine durchgehende Betreuung rund um die Uhr erfordert. I besucht die Schule, sodass die Beschwerdeführerin einen Freiraum hat, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Die zeitliche Verfügbarkeit für eine Arbeit kann sich zusätzlich vergrössern, wenn sie für ihr Kind schulische oder ausserschulische Betreuungsangebote prüft. Der behandelnde Kinderarzt konstatierte im Bericht vom 25. Juli 2003, dass sich die schulische Situation verbessert habe, I gute Leis­tungen erbringe und gut in der Klasse integriert sei. Eine von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Verschlechterung der Schulverhältnisse ist nicht hinreichend substanziiert und findet keine Stütze in den Akten. Zudem ging der Arzt im erwähnten Bericht davon aus, dass sich die Beschwerdeführerin künftig wieder in den Arbeitsprozess integrieren könne.

Die Beschwerdegegnerin hat keinen exakt definierten Umfang der Teilzeitarbeit festgesetzt, den die Beschwerdeführerin erfüllen muss. Sie erachtete ein Pensum von ungefähr 50 % als zumutbar, indem sie entweder diese Grösse ausdrücklich mit der Formulierung "circa" in ihren Beschlüssen angegeben oder im Dispositiv überhaupt auf eine Erwähnung des Pensums verzichtet hat. Die Beschwerdegegnerin hat damit zum Ausdruck gebracht, dass sie die genaue Höhe des erforderlichen Arbeitspensums durchaus einzelfallbezogen zu würdigen be­reit ist. Die periodische Überprüfung der Situation der Beschwerdeführerin (vgl. § 33 SHV), welche die Beschwerdegegnerin mit der jeweils bloss auf einige Monate befristeten Gewährung der Leistungen vornimmt, stellt sicher, dass veränderte Lebensumstände berücksichtigt werden können. Im Übrigen gewährt eine Teilzeitstelle im erwähnten Umfang noch genügend Freiraum, um das Kind ausserhalb der Schulzeit mit einer dem Lebensalter entsprechenden Intensität zu betreuen. Schliesslich kann je nach Art der Arbeit die zeitliche Verfügbarkeit für den Sohn noch erweitert werden (z.B. Heimarbeit).

5.3  Die Weisung, sich um eine Arbeitsstelle zu kümmern und – damit verbunden – diese Bemühungen gegenüber der Beschwerdegegnerin zu belegen, erweist sich demnach als recht­mässig. – Der Umfang der Kürzung entspricht dem Rahmen, den die SKOS-Richt­li­nien vorzeichnen (vgl. E. 3). Betragsmässig mag sich die monatliche Kürzung um Fr. 315.- pro Monat auf die Beschwerdeführerin einschneidend auswirken. Sie ist allerdings mit Blick auf die lange Unterstützungsdauer und die Weigerung der Beschwerdeführerin, trotz entgegenkommender Haltung der Beschwerdegegnerin der Weisung nachzukommen, durchaus noch verhältnismässig. Die Kürzung der Sozialhilfeleistungen ist daher nicht zu beanstanden.

6.  

Die Androhung der Kürzung  stellt als verfahrensleitende Anordnung keine anfechtbare Verfügung dar (RB 1998 Nr. 34). Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Der Bezirksrat ist deshalb in diesem Punkt zu Recht auf den Rekurs nicht eingetreten.

7.  

Der Beschluss des Bezirksrats erweist sich als rechtmässig. Die Beschwerde ist abzuweisen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG), wobei bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr in Sozialhilfestreitigkeiten praxisgemäss den bedrängten finanziellen Verhältnissen der Beschwerdeführerin Rechnung getragen wird.

Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    250.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr.    310.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    …