{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2004-05-18", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2004-00143_2004-05-18.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=204236&W10_KEY=13823296&nTrefferzeile=98&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "260c22983a103e9987b00b2a5d34d2d7"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2004.00143"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 18.05.2004  VB.2004.00143"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 18.05.2004  VB.2004.00143"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 18.05.2004  VB.2004.00143"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilfe | Sozialhilfe: K\u00fcrzung nach Androhung, weil die Beschwerdef\u00fchrerin es unterlassen hat, sich um eine Erwerbst\u00e4tigkeit zu bem\u00fchen. Zust\u00e4ndigkeit des Verwaltungsgerichts und Streitwertberechnung (E. 1). Rechtsgrundlagen f\u00fcr die Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen, f\u00fcr die Androhung und den Vollzug einer K\u00fcrzung (E. 3). Die beanstandete K\u00fcrzung ist verfahrensm\u00e4ssig korrekt abgewickelt worden (E. 4). Fraglich ist, ob die Aufforderung zur Suche einer Erwerbst\u00e4tigkeit, deren Nichtbefolgung den K\u00fcrzungsmechanismus ausgel\u00f6st hat, nicht bereits fr\u00fcher h\u00e4tte angefochten werden m\u00fcssen. Offen gelassen, weil eine erneute Aufforderung in diesem Verfahren wiederum im Streit liegt (E. 5.1). Es ist im Grundsatz nicht zu beanstanden, wenn die Beh\u00f6rde von der Beschwerdef\u00fchrerin verlangt, sich um eine Erwerbst\u00e4tigkeit zu bem\u00fchen (E. 5.2.1). Auch unter den konkreten Umst\u00e4nden erweist sich diese Weisung als rechtm\u00e4ssig: Der neunj\u00e4hrige Sohn besucht die Schule und hat bereits einen Grad an Selbst\u00e4ndigkeit erreicht, der keine durchgehende Betreuung rund um die Uhr durch die Beschwerdef\u00fchrerin erfordert. Es ist f\u00fcr sie zumutbar, eine Teilzeitarbeit im Umfang von ca. 50 % anzunehmen (E. 5.2.2). Der Umfang der K\u00fcrzung entspricht dem Rahmen der SKOS-Richtlinien (E. 5.3). Die Androhung der K\u00fcrzung ist als verfahrensleitende Anordnung nicht weiterziehbar (E. 6). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 00:03:10", "Checksum": "4e702beb8d54ac062f6c890fb916d78a"}