{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "14.07.2004", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2004-00145_14-07-2004.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=204365&W10_KEY=4467140&nTrefferzeile=98&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "268cbfbbd1b95b58393a62bca5e61379"}, "Num": [" VB.2004.00145"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 04..2.14.0  VB.2004.00145"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 04..2.14.0  VB.2004.00145"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 04..2.14.0  VB.2004.00145"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung | Baubewilligung f\u00fcr ein Wohnhaus Verletzung des rechtlichen Geh\u00f6rs: Aus dem Aktenverzeichnis der Baurekurskommission geht hervor, dass die Vorinstanz der Beschwerdef\u00fchrerin die Rekursantworten zugestellt hat. Somit hatte diese Gelegenheit, sowohl die Rekursantworten zur Kenntnis zu nehmen, als auch die Gelegenheit, dazu noch einmal Stellung zu nehmen, sei dies unaufgefordert schriftlich, jedenfalls aber m\u00fcndlich anl\u00e4sslich des Augenscheins. Mithin wurde im Rekursverfahren nicht nur das rechtliche Geh\u00f6r gew\u00e4hrt, sondern auch den Anforderungen Gen\u00fcge getan, welche der EMRG an ein faires Verfahren stellt (E.1.2). Unterschreitung des feuerpolizeilichen Schutzabstands: In der angerufenen Bestimmung wird nur statuiert, dass an die Ausf\u00fchrung gegen\u00fcberliegender Aussenw\u00e4nde hinsichtlich Brennbarkeit und Feuerwiderstand erh\u00f6hte Anforderungen zu stellen sind. Es wird nicht verlangt, dass die Ausf\u00fchrung aller Aussenw\u00e4nde gleichermassen zur Erf\u00fcllung der erh\u00f6hten Anforderungen beitragen. Sinn und Zweck der Bestimmung ist Gen\u00fcge getan, wenn die bauliche Situation gesamthaft betrachtet den erh\u00f6hten Anforderungen gen\u00fcgt. Wie die fachkundige Kantonale Feuerpolizei best\u00e4tigt, ist dies vorliegend klar zu bejahen (E.4). Verletzung des Grundabstands: Gem\u00e4ss Art. 29 Abs.1 BZO gilt der grosse Grundabstand gegen\u00fcber der l\u00e4ngeren Geb\u00e4udeseite mit den meisten Wohnr\u00e4umen, der kleine Grundabstand gegen\u00fcber den \u00fcbrigen Geb\u00e4udeseiten. Die Bestimmung \u00fcber den grossen Grundabstand ist wohnhygienisch motiviert und will f\u00fcr das betreffende Wohnhaus - und nicht f\u00fcr nachbarliche Bauten - die Besonnungs- und Belichtungsverh\u00e4ltnisse verbessern. Dies ergibt sich auch deutlich aus dem Wortlaut von Art. 29 Abs. 3 BZO (E.5). Abweisung"}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:15:17", "Checksum": "4ca892ef86417bdb063fb8c4a02177f6"}