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Geschäftsnummer: VB.2004.00146  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 14.07.2004
Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Baubewilligung


Fehlende Legitimation zur Anfechtung eines Nichteintretensbeschlusses

Die für die Legitimation erforderliche Betroffenheit des Anfechtenden im Sinn von § 338a Abs. 1 PBG muss unmittelbar sein, das heisst der geltend gemachte Nachteil muss sich unmittelbar für den Anfechtenden ergeben; er darf nicht bloss eine Folge des dem Adressaten durch die Verfügung gebotenen Handelns sein. Sodann muss das geltend gemachte Interesse in der Regel aktuell sein (E. 2.1). Die Baurekurskommission hat die Beschwerdeführenden auf ihr Gesuch hin als Mitbeteiligte ins Rekursverfahren einbezogen, ohne darzulegen, inwiefern die Voraussetzungen dafür erfüllt waren. Ein Recht auf Beizug ins Verfahren besteht nur für Personen, die ein schutzwürdiges Interesse am Ausgang des Verfahrens haben und bisher keine Gelegenheit oder keinen Anlass hatten, dieses geltend zu machen (E. 2.2). Im vorliegenden Fall wären die Beschwerdeführenden zur Anfechtung befugt und müssten deshalb auch in ein Rekursverfahren einbezogen werden, das sich gegen die Verweigerung einer solchen Bewilligung richtet (E. 2.3). Das Rekursverfahren konnte hier aber ausschliesslich die Frage betreffen, ob die Bewilligungsbehörde auf das Baugesuch eintreten müsse. Vom Entscheid über diese Frage sind die Beschwerdeführenden - auch die Grundeigentümerin, die ihre Zustimmung widerrufen hat - nur mittelbar betroffen (E. 2.4). Bereits die Baurekurskommission hätte deshalb die Beschwerdeführenden nicht in das Rekursverfahren miteinbeziehen dürfen. Aus denselben Gründen ist auf ihre Beschwerden nicht einzutreten (E. 2.5). Im Übrigen erweisen sich die Beschwerden auch als unbegründet. Die behördliche Prüfung des Baugesuchs setzt nicht zwingend die Zustimmung des Grundeigentümers voraus, und entsprechend führt deren Widerruf nicht dazu, dass ein laufendes Bewilligungsverfahren einzustellen ist (E. 3). Nichteintreten.
 
Stichworte:
AKTUELLES INTERESSE
ANTENNE
BESCHWERDELEGITIMATION
EINTRETENSFRAGE
LEGITIMATION
MIETVERTRAG
MOBILFUNKANLAGE
MOBILFUNKANTENNE
NICHTEINTRETEN
RECHTSSCHUTZINTERESSE
SCHUTZWÜRDIGES INTERESSE
VERTRAGSAUFLÖSUNG
WEITERE BESCHWERDEVORAUSSETZUNGEN
WIDERRUF
ZIVILRECHTLICHE STREITIGKEIT
ZUSTIMMUNG
Rechtsnormen:
§ 310 Abs. III PBG
§ 315 Abs. I PBG
§ 338a Abs. I PBG
Publikationen:
BEZ 2004 Nr. 50 S. 16
RB 2004 Nr. 12
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
 
 

I.  

Am 1. April 2003 trat die Bausektion der Stadt Zürich auf ein Baugesuch der F AG für eine Basisstation für die Mobilfunknetze GSM und UMTS auf dem Kirchturm der Kirch­gemeinde D nicht ein.

II.  

Den hiergegen erhobenen Rekurs der F AG hiess die Baurekurskommission I am 27. Fe­bruar 2004 gut; sie hob den angefochtenen Beschluss auf und wies die kom­munale Bau­be­hörde zur Anhandnahme des Baugesuchs und zur materiellen Prüfung des Bauvorhabens an.

III.  

Gegen den Rekursentscheid liessen am 5. April 2004 die Kirchgemeinde D (VB.2004.00146) sowie A und B (VB.2004.00147), die sich als Anwohner bereits am Re­kurs­verfahren beteiligt hatten, Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben, und zwar je mit den Anträgen, es sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen der Rekursentscheid aufzuheben und der angefochtene Beschluss der Bausektion der Stadt Zürich vom 1. April 2003 zu bestätigen. Die Kirchgemeinde D beantragte überdies unter Hinweis auf ange­bahn­te Verhandlungen die Sistierung des Verfahrens.

Die Vorinstanz beantragte am 15. April 2004 Abweisung der Beschwerden. Die F AG liess am 10. Mai 2004 beantragen, die Beschwerden seien unter Kosten- und Entschädigungs­folgen abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei; dem Sistierungsgesuch sei nicht stattzu­geben. Die Bausektion der Stadt Zürich als Mitbeteiligte schloss am 11. Mai 2004 auf Gutheissung der Beschwerde unter Kostenfolgen.

 

 

Die Kammer zieht in Erwägung:

 

1.  

1.1 Die beiden Beschwerden betreffen das nämliche Bauvorhaben und werfen dieselben Rechtsfragen auf; die Verfahren sind zweckmässigerweise zu vereinigen.

1.2 Da sich die Bauherrschaft der Sistierung des Verfahrens widersetzt und eine einvernehmliche Erledigung nicht in Aussicht steht, rechtfertigt sich eine Sistierung nicht. Das Gesuch ist abzuweisen.

2.  

Die Beschwerdegegnerin stellt die Beschwerdebefugnis der privaten Beschwerdeführenden in Frage. Als Prozessvoraussetzung ist die Beschwerdelegitimation von Amtes wegen zu prüfen (RB 1980 Nr. 8; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 21 N. 29).

2.1 Gemäss § 338a Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) ist zu Rekurs und Beschwerde in baurechtlichen Streitigkeiten berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung hat. Die Betroffenheit des Anfechtenden muss unmittelbar sein, das heisst, der geltend gemachte Nachteil muss sich unmittelbar für den Anfechtenden ergeben; er darf nicht bloss eine Folge des dem Adressaten durch die Verfügung gebotenen Handelns sein (RB 1998 Nr. 11 = ZBl 100/1999, S. 444; RB 1984 Nr. 12). Sodann muss das geltend gemachte Interesse in der Regel aktuell sein (RB 1998 Nr. 41, 1987 Nr. 5; Kölz/Boss­hart/Röhl, § 21 N. 25); ein bloss virtuelles Interesse genügt nicht (RB 1983 Nr. 11).

2.2 Die Baurekurskommission hat die Beschwerdeführenden auf ihr Gesuch hin als Mitbe­teiligte ins Rekursverfahren einbezogen, ohne darzulegen, inwiefern die Voraussetzungen dafür erfüllt waren. Ein Recht auf Beizug ins Verfahren besteht nur für Personen, die ein schutzwürdiges Interesse am Ausgang des Verfahrens haben und bisher keine Gelegenheit oder keinen Anlass hatten, dieses geltend zu machen (RB 1983 Nr. 13 = BEZ 1984 Nr. 6, RB 1997 Nr. 5; Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 110, 113). In baurechtlichen Verfahren ist zu­sätzlich vorausgesetzt, dass die betreffende Person um Zustellung des baurechtlichen Ent­scheids nach § 315 Abs. 1 PBG ersucht hat, da andernfalls ihr Rekursrecht ohnehin ver­wirkt ist (Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 111).

2.3 Die beschwerdeführenden Anwohner haben laut angefochtenem Beschluss der Mitbeteiligten vom 1. April 2003 die Zustellung der Baubewilligung fristgerecht verlangt; der Eigentümerin des Baugrundstücks ist dieser Beschluss als am Bewilligungsverfahren Beteiligte richtigerweise auch ohne entsprechendes Gesuch mitgeteilt worden. Sodann ist unbestritten, dass alle beschwerdeführenden Anwohner bzw. Eigentümer von Liegenschaften im näheren Umkreis der geplanten Basisstation sind und sich damit innerhalb eines Radius befinden, innerhalb dessen die Strahlung noch 10 % des Anlagegrenzwerts betragen kann, weshalb ihre Betroffenheit durch die Auswirkungen der Basisstation im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 128 II 168) zu bejahen ist. Sie wären deshalb durch die Erteilung der Baubewilligung für eine Basisstation in schützenswerten Interessen berührt. Damit wären sie zur Anfechtung befugt und müssten deshalb auch in ein Rekursverfahren einbezogen werden, das sich gegen die Verweigerung einer solchen Bewilligung richtet (RB 1997 Nr. 5).

2.4 Die Mitbeteiligte hat im angefochtenen Beschluss vom 1. April 2003 jedoch nicht die Bewilligung für die Basisstation verweigert, sondern wegen des Widerrufs der Zu­stim­mung der Grundeigentümerin die materielle Prüfung des Baugesuchs abgelehnt. Das Re­kurs­verfahren konnte deshalb ausschliesslich die Frage betreffen, ob die Bewilli­gungs­behörde auf das Baugesuch eintreten müsse. Vom Entscheid über diese Frage sind die Be­schwerdeführenden nur mittelbar betroffen. Der im Rekursverfahren zu treffende bzw. mittlerweile getroffene Entscheid über die Pflicht der Behörde zur Prüfung des Baugesuchs betrifft den Gesuchsteller und die Bewilligungsbehörde und hat keine unmittelbaren Aus­wirkungen auf die Interessen der Beschwerdeführenden. Erst die Erteilung der Bewilligung als mögliche Folge des der Bewilligungsbehörde gebotenen Handelns berührt die Inte­ressen der Beschwerdeführer unmittelbar. Das gilt auch bezüglich der Grundeigentümerin, welche den Einwand, sie habe ihre Zustimmung zum Bauvorhaben widerrufen und die Ge­suchstellerin sei zum Bau der Mobilfunk-Antenne auf ihrem Grundstück nicht befugt, auch noch im Rekursverfahren gegen die Baubewilligung geltend machen kann. Die Frage, ob die durch den Rekursentscheid gebotene Prüfung des Bauvorhabens unnötigen Aufwand ver­ursacht, betrifft die Interessen der Grundeigentümerin und der Anwohner nicht. Diese mögen zwar ein Interesse daran haben, das Bauvorhaben in einem möglichst frühen Zeit­punkt zu Fall zu bringen, um sich damit den Aufwand zur Anfechtung einer allfälligen Be­willigung zu ersparen. Das ist jedoch wiederum nur ein mittelbares Interesse. Zudem könn­ten mit dieser Begründung Drittbetroffene die Aufspaltung des Bewil­ligungs­ver­fahrens in einen Streit über die Zulässigkeit der Prüfung des Baugesuchs und einen solchen über die Bewilligungsfähigkeit erzwingen, was zu unerwünschten Verzögerungen des Bewilli­gungs­verfahrens führen würde.

2.5 Bereits die Baurekurskommission hätte deshalb die Beschwerdeführenden nicht in das Rekursverfahren miteinbeziehen dürfen. Aus denselben Gründen ist auf ihre Beschwerden nicht einzutreten.

3.  

Im Übrigen erweisen sich die Beschwerden auch als unbegründet. Bei der Bestimmung von § 310 Abs. 3 PBG, wonach der Nichteigentümer seine (zivilrechtliche) Berechtigung zur Einreichung des Baugesuchs nachzuweisen hat, handelt es sich nach ständiger Recht­sprechung des Verwaltungsgerichts um eine blosse Ordnungsvorschrift (RB 1987 Nr. 6 = BEZ 1988 Nr. 5; RB 1983 Nr. 106 = BEZ 1983 Nr. 18; Christian Mäder, Das Baube­willi­gungsverfahren, Zürich 1991, N. 114; Christoph Fritzsche/Peter Bösch, Zürcher Planungs- und Baurecht, 3. A., Zürich 2003, S. 20-24), die vorab dem Schutz der Behörden dient, wel­chen die Prüfung von zivilrechtlich klarerweise nicht realisierbaren Vorhaben erspart bleiben soll. Die behördliche Prüfung des Baugesuchs setzt deshalb nicht zwingend die Zu­stimmung des Grundeigentümers voraus, und entsprechend führt deren Widerruf nicht dazu, dass ein laufendes Bewilligungsverfahren einzustellen ist (so offenbar auch das Bau­de­partement des Kantons St. Gallen in einem Entscheid vom 7. November 2001 [act. 7/5/9 in VB.2004.00146)]). Die von den Beschwerdeführern und der Mitbeteiligten vertretene Auf­fassung würde darauf hinauslaufen, dass die Verfahrensherrschaft, die dem Gesuchsteller zukommt (Mäder, N. 239), auf den Grundeigentümer übergeht, der unab­hängig von den zwischen ihm und dem Gesuchsteller bestehenden zivilrechtlichen Bezie­hungen, ein laufendes Bewilligungsverfahren jederzeit zu Fall bringen könnte.

Vom blossen Widerruf der Zustimmung zu unterscheiden ist der Fall, wo der Eigentümer nicht nur seine Zustimmung zum Baugesuch widerruft, sondern sich einem Bauvorhaben des Gesuchstellers widersetzt, welches dieser mangels einer zivilrechtlichen Grundlage gegen den Willen des Grundeigentümers offenkundig nicht verwirklichen kann. In diesem Fall hat der Gesuchsteller kein schutzwürdiges Interesse an der Prüfung seines Gesuchs und kann ein laufendes Rechtsmittelverfahren mangels Rechtsschutzinteresses als gegen­standslos abgeschrieben werden (Verwaltungsgericht, 24. März 2004, VB.2003.00344 [eine staatsrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist noch hängig]; Fritzsche/ Bösch, S. 20-25). So verhält es sich hier jedoch nicht, wo die Grundeigentümerin mit der Gesuchstellerin einen Mietvertrag abgeschlossen hat, welcher die Gesuchstellerin zur Er­stellung und zum Betrieb der umstrittenen Basisstation berechtigt. Solange dieser Mietvertrag nicht aufgelöst oder seine Ungültigkeit nicht gerichtlich festgestellt ist, haben die Verwaltungsbehörden davon auszugehen, dass die Gesuchstellerin die geplante Anlage verwirklichen kann und ein aktuelles Interesse an der Prüfung ihres Baugesuchs hat. Dass die Kirchgemein­de laut Beschluss der ausserordentlichen Kirchgemeindeversammlung vom 4. Sep­tem­ber 2002 den Vertrag nicht erfüllen will und die Kirchenpflege mit seiner Auflösung beauftragt hat (act. 7/14/1 in VB.2004.00146), ändert daran nichts.

4.  

Bei diesem Ausgang sind die Verfahrenskosten zur Hälfte der beschwerdeführenden Kirchgemeinde und zu je einem Viertel und unter solidarischer Haftung für die Hälfte den privaten Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 70 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Im selben Verhältnis sind sie zu einer Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) an die Beschwerdegegnerin zu verpflichten (§ 17 Abs. 2 VRG).

 

 

Demgemäss beschliesst die Kammer:

 

 

1.    Die Beschwerdeverfahren VB.2004.00146 und VB.2004.00147 werden vereinigt.

2.    Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    180.--     Zustellungskosten,
Fr. 3'180.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden zur Hälfte der beschwerdeführenden Kirchgemeinde und zu je einem Viertel und unter solidarischer Haftung für die Hälfte den privaten Beschwerdeführenden auferlegt.

5.    Nach dem für die Gerichtskosten festgelegten Verteilschlüssel werden die Be­schwerdeführenden zu einer Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'000.- (Mehrwert­steuer inbegriffen) an die Beschwerdegegnerin verpflichtet, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Entscheids.

6.    …