{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2004-07-14", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2004-00146_2004-07-14.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=204355&W10_KEY=13823296&nTrefferzeile=53&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "45c18bb1bae362377963df66c4f104a4"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2004.00146"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 14.07.2004  VB.2004.00146"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 14.07.2004  VB.2004.00146"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 14.07.2004  VB.2004.00146"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung | Fehlende Legitimation zur Anfechtung eines Nichteintretensbeschlusses Die f\u00fcr die Legitimation erforderliche Betroffenheit des Anfechtenden im Sinn von \u00a7 338a Abs. 1 PBG muss unmittelbar sein, das heisst der geltend gemachte Nachteil muss sich unmittelbar f\u00fcr den Anfechtenden ergeben; er darf nicht bloss eine Folge des dem Adressaten durch die Verf\u00fcgung gebotenen Handelns sein. Sodann muss das geltend gemachte Interesse in der Regel aktuell sein (E. 2.1). Die Baurekurskommission hat die Beschwerdef\u00fchrenden auf ihr Gesuch hin als Mitbeteiligte ins Rekursverfahren einbezogen, ohne darzulegen, inwiefern die Voraussetzungen daf\u00fcr erf\u00fcllt waren. Ein Recht auf Beizug ins Verfahren besteht nur f\u00fcr Personen, die ein schutzw\u00fcrdiges Interesse am Ausgang des Verfahrens haben und bisher keine Gelegenheit oder keinen Anlass hatten, dieses geltend zu machen (E. 2.2). Im vorliegenden Fall w\u00e4ren die Beschwerdef\u00fchrenden zur Anfechtung befugt und m\u00fcssten deshalb auch in ein Rekursverfahren einbezogen werden, das sich gegen die Verweigerung einer solchen Bewilligung richtet (E. 2.3). Das Rekursverfahren konnte hier aber ausschliesslich die Frage betreffen, ob die Bewilligungsbeh\u00f6rde auf das Baugesuch eintreten m\u00fcsse. Vom Entscheid \u00fcber diese Frage sind die Beschwerdef\u00fchrenden  - auch die Grundeigent\u00fcmerin, die ihre Zustimmung widerrufen hat - nur mittelbar betroffen (E. 2.4). Bereits die Baurekurskommission h\u00e4tte deshalb die Beschwerdef\u00fchrenden nicht in das Rekursverfahren miteinbeziehen d\u00fcrfen. Aus denselben Gr\u00fcnden ist auf ihre Beschwerden nicht einzutreten (E. 2.5). Im \u00dcbrigen erweisen sich die Beschwerden auch als unbegr\u00fcndet. Die beh\u00f6rdliche Pr\u00fcfung des Baugesuchs setzt nicht zwingend die Zustimmung des Grundeigent\u00fcmers voraus, und entsprechend f\u00fchrt deren Widerruf nicht dazu, dass ein laufendes Bewilligungsverfahren einzustellen ist (E. 3). Nichteintreten."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 00:27:33", "Checksum": "c742f8ba007419b0876d617fd205f0ef"}