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Geschäftsnummer: VB.2004.00153  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 03.08.2004
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

polizeiliche Meldepflicht


Polizeiliche Meldepflicht bei Fahrenden: Beschwerde gegen die Abmeldung durch die Gemeinde infolge Aufgabe des Aufenthalts Bei Streitigkeiten über die Meldepflicht besteht kein Anspruch auf eine öffentliche Verhandlung (E. 1). Rechtsgrundlagen der Meldepflicht (E. 2.1). Der Ort der Niederlassung, wo man sich an- bzw. abzumelden hat, ergibt sich aus dem Aufenthalt zum Wohnen. Subjektive Motive sind nicht massgeblich. Fahrende haben in der Regel dort ihre Niederlassung, wo sie über einen festen Standplatz für längere Aufenthalte (z.B. über den Winter) verfügen (E. 2.3 in Verbindung mit E. 2.2). Eine (indirekte) Diskriminierung der Fahrenden durch die Praxis der Gemeindebehörden ist zu verneinen (E. 2.4) Abweisung.
 
Stichworte:
ABMELDUNG
ANSPRUCH AUF GLEICHBEHANDLUNG
DISKRIMINIERUNG
FAHRENDE
FAHRENDE
INDIREKTE DISKRIMINIERUNG
MELDEPFLICHT
NIEDERLASSUNG
POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT
POLIZEILICHE MELDEPFLICHT
POLIZEILICHES DOMIZIL
Rechtsnormen:
Art. 8 Abs. II BV
Art. 6 EMRK
§ 32 Abs. I GemeindeG
§ 38 Abs. I GemeindeG
Publikationen:
RB 2004 Nr. 34 S. 84
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

I.  

A ist deutscher Staatsangehöriger und gehört zur Bevölkerungsgruppe der Fahrenden. Am 21. Januar 2000 meldete er sich auf der Gemeinde X zur Niederlassung an. Für die Wintersemester 1999/2000, 2000/2001 und 2001/2002 erhielt er von der Gemeinde eine Bewilligung zum Bezug eines Standplatzes an der L-Strasse, wo er in der Folge jeweils auch den Winter verbrachte. Als ihm die gleiche Standplatzbewilligung für das Wintersemester 2002/2003 verweigert worden war, liess er sich in diesem Winter nicht mehr in X nieder.

In der Folge stellte die Einwohnerkontrolle von X im Dezember 2002 in Aussicht, dass sie A von Amtes wegen aus dem Einwohnerregister der Gemeinde streiche. Auf seinen Protest hin verfügte der Gemeinderat X am 14. Juli 2003 die rückwirkende Streichung per 26. März 2002.

II.  

Den dagegen erhobenen Rekurs von A wies der Bezirksrat X am 25. Februar 2004 ab. Das im Rekursverfahren erhobene Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsanwaltes wurde wegen Aussichtslosigkeit ebenfalls abgewiesen.

III.  

Gegen diesen Rekursentscheid erhob A am 31. März 2004 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei eine öffentliche Verhandlung gemäss Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) durchzuführen, und dem Beschwerdeführer sei für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihm der unterzeichnende Anwalt als unentgeltlicher Rechtsvertreter beizuordnen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Der Bezirksrat X reichte am 14. April 2004 die vorinstanzlichen Akten ein und verzichtete auf Vernehmlassung. Der Gemeinderat X beantragte am 4. Juni 2004, die Beschwerde sei abzuweisen und es sei ihm eine angemessene Umtriebsentschädigung zuzusprechen.

 

Die Kammer zieht in Erwägung:

 

1.  

Die Garantien eines fairen Gerichtsverfahrens nach Art. 6 EMRK können beansprucht werden, wenn entweder über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder über die Stichhaltigkeit einer strafrechtlichen Anklage zu entscheiden ist. Das ist bei Streitigkeiten über den Aufenthalt, Niederlassung, Asylgewährung, Ausweisung oder Wegweisung ausländischer Personen nicht der Fall (BGE 123 II 472 E. 4c S. 478; vgl. Ruth Herzog, Art. 6 EMRK und kantonale Verwaltungsrechtspflege, Bern 1995, S. 284, mit Hinweisen; Andreas Kley-Struller, Art. 6 EMRK als Rechtsschutzgarantie gegen die öffentliche Gewalt, Zürich 1993, S. 45). Demnach ergibt sich aus der Europäischen Menschenrechtskonvention kein Anspruch auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung.

 

2.  

2.1 Wer in einer politischen Gemeinde Wohnsitz nimmt, hat sich dort zur Niederlassung anzumelden. Bei Beendigung der Niederlassung oder des Aufenthalts haben sich die Anmeldepflichtigen abzumelden (§ 32 Abs. 1 des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926, GemeindeG). Die Abmeldefrist beträgt acht Tage (§ 34 Abs. 1 GemeindeG). Nach § 38 Abs. 1 Gemein­deG führt die Gemeinde das Einwohnerregister, welches Bestand, Entwicklung, Veränderung und Struktur der Bevölkerung wiedergibt.

2.2 Der Beschwerdegegner strich den Beschwerdeführer gestützt auf die genannten Bestimmungen aus dem Einwohnerregister mit der Begründung, er habe seinen faktischen Aufenthalt und den effektiven Wohnsitz in X am 26. März 2002 aufgegeben.

Im dagegen erhobenen Rekurs brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, für ihn als Fahrenden dürfe nur ein modifizierter Wohnsitzbegriff angewandt werden. Sein Wohnsitz liege dort, wo er regelmässig den Winter verbringe. Ab Januar 2000 habe er die Wintersaison regelmässig in X verbracht. Daran ändere nichts, dass er im Winter 2002/2003 nicht in X verweilt habe, da seine diesbezügliche Absicht weiter bestehe. Mit dem angefochtenen Beschluss werde er indirekt diskriminiert. In seiner Replik machte er zudem geltend, die polizeiliche Anmeldung begründe die Zuständigkeit des Gemeinwesens für die Unterstützung Bedürftiger.

Im Rekursentscheid erwog der Bezirksrat, die Niederlassung ergebe sich allein aus dem Aufenthalt zum Wohnen. Es komme dabei auf das tatsächliche Wohnen an, für das nur feststellbare objektive Merkmale und nicht subjektive Wünsche, Motive oder mentale Verbundenheit mit einem Ort massgeblich seien. Fahrende seien in der Regel dort zur Niederlassung angemeldet, wo sie über einen festen Standplatz für längere Aufenthalte – z.B. für ein Winterquartier – verfügen. Da der Rekurrent seinen Standplatz in X am 26. März 2002 verlassen habe, ohne im folgenden Winter dorthin zurückzukehren, habe er keinen festen Standplatz mehr für das Winterquartier in X gehabt. Wenn ein Fahrender den Winter an einem anderen als dem gewöhnlichen Winterstandort verbringe, so begründe er damit grundsätzlich in der neuen Aufenthaltsgemeinde polizeiliches Domizil. Der Rekurrent habe mit Bezug auf potenzielle Sozialhilfe keine Nachteile aus der Abmeldung zu gewärtigen, da der Anspruch auf Sozialhilfe prinzipiell und quantitativ nicht vom Eintrag im Einwohnerregister abhänge. Eine Diskriminierung liege daher nicht vor.

Dagegen bringt der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren im Wesentlichen vor, die Gemeinde habe ihm ohne triftige Gründe den Standplatz für den Winter 2002/2003 verweigert und ihm damit die Möglichkeit der Niederlassung entzogen. Wenn daran angeknüpft werde, dass er den Winter 2002/2003 nicht in X verbracht habe, obwohl er dies doch beabsichtigt hätte, so verstosse dies gegen das Diskriminierungsverbot.

2.3 Die Anknüpfungselemente für das polizeiliche Domizil gemäss dem kantonalen Gemeindegesetz sowie die dazu entwickelte Lehre und Rechtsprechung wurden von der Vorinstanz richtig dargelegt. Ebenfalls zutreffend hat der Bezirksrat erwogen, wo sich das polizeiliche Domizil Fahrender befinde und dass auch dieses von einem tatsächlichen Aufenthalt abhänge. Schliesslich wurde der Unterschied zwischen polizeilichem Domizil und Unterstützungswohnsitz richtig dargestellt. Auf diese Erwägungen kann daher verwiesen werden (§ 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 70 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959, VRG).

2.4 Es bleibt zu prüfen, ob sich die vom Bezirksrat praxiskonform vorgenommene Auslegung und Anwendung des kantonalen Gemeindegesetzes im Einzelfall gegenüber dem Beschwerdeführenden als Mitglied einer nach Art. 8 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) zu schützenden Bevölkerungsgruppe indirekt diskriminierend auswirkt. Dabei kann nicht von vornherein angenommen werden, dass dem Beschwerdeführer aus der polizeilichen Abmeldung überhaupt kein Nachteil erwächst, auch wenn die Anknüpfung für den zivilrechtlichen Wohnsitz oder für Spezialdomizile grundsätzlich selbständig vorzunehmen ist. Immerhin ist zu anerkennen, dass eine bestehende polizeiliche Anmeldung die verschiedenen anderen Anknüpfungen, die in der Praxis vermutungsweise folgen, erleichtert.

Eine indirekte Diskriminierung liegt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Gleichbehandlung von Mann und Frau dann vor, wenn eine formal geschlechtsneutrale Regelung im Ergebnis wesentlich mehr bzw. überwiegend Angehörige des einen gegenüber denjenigen des anderen Geschlechts benachteiligt, ohne dass dies sachlich begründet wäre (BGE 124 II 409 E. 7 mit zahlreichen Hinweisen). Beim Übertragen auf die Bevölkerungsgruppe der Fahrenden muss geprüft werden, ob die kantonale Regelung über das polizeiliche Domizil und deren praxisgemässe Handhabung sich im Ergebnis und im Vergleich mit der sesshaften Bevölkerung nachteilig für die Fahrenden auswirkt (vgl. dazu Gutachten des Bundesamtes für Justiz vom 27. März 2002 zur Rechtsstellung der Fahrenden in der Schweiz hinsichtlich ihrer Eigenschaft als anerkannte nationale Minderheit, in: VPB 66/2002 Nr. 50, S. 578 ff., 597 f. mit Hinweisen). Dies ist nicht der Fall. Genau gesehen ist der Beschwerdeführer nicht anders gestellt als irgendein sesshafter Mieter, der für die Begründung eines polizeilichen Domizils ebenfalls darauf angewiesen ist, mit privaten Vermietern oder mit der öffentlichen Hand einen Mietvertrag über eine Wohnung zu schliessen. Verliert ein Niedergelassener diese Wohnung – wenn auch wider Willen – und muss er in der Folge aus der Gemeinde wegziehen, so führt dies zum Verlust des polizeilichen Domizils. Dabei kann er sich zwar gegen die Wohnungskündigung mit den zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfen des Mietrechtes wehren, nicht aber gegen die aus dem Wohnungsverlust resultierende Folge der Abmeldung. In ähnlicher Weise hätte sich auch der Beschwerdeführer als Fahrender gegen den Entzug, Verlust oder die Verweigerung einer Standplatzbewilligung zur Wehr setzen können und müssen. Den diesbezüglichen Entscheid der Liegenschaftenverwaltung, der offenbar bereits im Winter 2002 gefällt worden war, hat er aber nicht angefochten. Die Standplatzverweigerung ist denn auch nicht Gegenstand der hier angefochtenen erstinstanzlichen Verfügung und kann demgemäss weder zum Gegenstand des Rekurs- noch des Beschwerdeverfahrens erhoben werden.

Angesichts der Aussichtslosigkeit des Rekursverfahrens hat die Vorinstanz zudem zu Recht die unentgeltliche Prozessführung und die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters verweigert (§ 16 Abs. 1 und 2 VRG).

3.  

Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 1 in Verbindung mit § 70 VRG). Er hat zudem die Beschwerdegegnerin gestützt auf § 17 Abs. 2 lit. b VRG angemessen zu entschädigen.

Wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit ist auch in diesem Verfahren das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters abzuweisen (§ 16 Abs. 1 und 2 VRG in Verbindung mit § 70 VRG).

 

Demgemäss beschliesst die Kammer
(im Zirkularverfahren nach § 38 Abs. 1 Satz 2 VRG)
:

 

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters wird abgewiesen.

und entscheidet:

 

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    800.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr.    860.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 500.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.

 

5.    …