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Geschäftsnummer: VB.2004.00157  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 07.07.2004
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Aufenthaltsbewilligung (Familiennachzug)


Verweigerung des mütterlichen Familiennachzugs für Kinder, deren Väter verstorben sind.
Weder die BVO noch die UNO-Kinderrechtekonvention vermitteln einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (E. 1.3+4). Die älteste Tochter war zur Zeit der Einreichung des Gesuches bereits 19-jährig, weshalb sie sich nicht auf Art. 17 Abs. 2 Satz 3 ANAG berufen kann (E. 1.5). Auf die Beschwerde wird nur bezüglich der beiden jüngeren Kinder eingetreten (E. 1.8).
Voraussetzungen des Familiennachzugs durch einen Elternteil gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung. Die Kinder wuchsen bei der Schwester der Beschwerdeführerin auf und wurden von dieser auch während der Abwesenheit der Mutter betreut. Die Beschwerdeführerin wartete nach ihrer Heirat mit einem Schweizer Bürger über fünf Jahre, bis sie ein Nachzugsgesuch für ihre Kinder stellte. Somit strebte sie nicht in erkennbarer Weise das Zusammenleben mit ihren Kindern an. Unter diesen Umständen müssen nach der Rechtsprechung stichhaltige Gründe eine Änderung der Betreuungsverhältnisse notwendig machen. Dies ist vorliegend nicht erfüllt, da die beiden jüngeren Kinder weiterhin durch ihre Tante und zudem durch ihre ältere Schwester betreut werden können (E. 2).
Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird.
 
Stichworte:
ÄNDERUNG DER BETREUUNGSVERHÄLTNISSE
ART. 8 EMRK
BETREUUNGSVERHÄLTNISSE
FAMILIENNACHZUG
KINDERRECHTEKONVENTION
ÜBRIGE GRUNDRECHTE
WITWE/-R
ZUSAMMENLEBEN
Rechtsnormen:
Art. 17 Abs. II ANAG
Art. 13 Abs. I BV
§ 13 lit. f BeamtenV
§ 36 BeamtenV
Art. 8 Abs. I EMRK
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
 
 

I.  

A, frühere Staatsangehörige von Haiti, seit 2002 Schweizer Bürgerin, reiste im Mai 1993 in die Schweiz ein. Hier heiratete sie am 20. August 1993 den Schweizer C. Ihre aus zwei früheren Beziehungen stammenden drei Kinder D, geboren 1979, E, geboren 1984 und F, ge­boren 1987, verblieben bei deren Tante G in Haiti. Die Väter verstarben Mitte der neunziger Jahre.

Am 7. Dezember 1998 stellte A ein Nachzugsgesuch für die drei Kinder. Dieses Begehren schrieb die damalige Fremdenpolizei des Kantons Zürich am 18. Juni 2001 wegen fehlender Unterlagen ab.

Hierauf stellte A bereits am 2. Juli 2001 ein neues Nachzugsgesuch, wiederum für alle drei Kinder. Das nunmehrige Migrationsamt des Kantons Zürich wies das Gesuch mit Verfügung vom 18. April 2002 ab. Bezüglich der ältesten Tochter D verwies das Migrationsamt auf deren Geburtsjahr 1979, womit die "zulässige Alters­grenze" überschritten sei. Bezüglich E und F wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass keine enge Beziehung zur Mutter nachgewiesen sei.

II.  

Gegen die Verfügung des Migrationsamts wurde am 21. Mai 2002 Rekurs an den Regierungsrat erhoben mit dem Begehren, den drei Kindern den Verbleib bei der Mutter zu bewilligen. Der Regierungsrat wies den Rekurs am 3. März 2004 ab, soweit er darauf eintrat und der Rekurs nicht gegenstandslos geworden war.

III.  

A gelangte mit Beschwerde vom 7. April 2004 an das Verwaltungsgericht und verlangte die Aufhebung des Rekursentscheids und der Verfügung des Migra­tionsamts; den drei Kindern sei die Bewilligung zur Einreise, zum Aufenthalt im Kanton Zürich und zum Verbleib bei ihr zu erteilen. Zudem verlangte sie eine Entschädigung zu Lasten der Gegenpartei. Die Staatskanzlei beantragte namens des Regierungsrats, die Beschwerde abzuweisen.

 

Die Kammer zieht in Erwägung:

 

1.1 Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist auf dem Gebiet der Fremdenpoli­zei zulässig, soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offen steht (§ 43 Abs. 1 lit. h und Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Das ist der Fall bei Entscheiden betreffend Aufenthalts- und Niederlassungsbe­wil­li­gungen, auf deren Erteilung die ausländische Person einen bundes- oder völkerrecht­lichen Anspruch hat (Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 des Bundesrechtspflege­gesetzes vom 16. De­zem­ber 1943).

1.2 Gemäss Art. 17 Abs. 2 Satz 3 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) haben ledige Kinder unter 18 Jahren Anspruch auf Einbezug in die Niederlassungsbewilligung der Eltern bzw. des einen Elternteils, sofern sie mit ihren Eltern zusammenwohnen. Diese Bestimmung gilt analog für Schweizer Bürgerinnen und Bürger mit Kindern ausländischer Staatsangehörigkeit. Nach ständiger Rechtsprechung ist das Alter der Kinder im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend (BGE 124 II 361 E. 4b, BGE 120 Ib 257 E. 1f.)

Ferner stützt sich die Beschwerde auf Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), der den Schutz des Familienlebens garantiert (vgl. dazu ausführlich BGE 127 II 60 E. 1d/aa mit Hinweisen). Die Vorschrift garantiert einem ledigen minderjährigen Kind das Zusammenleben mit seinen in der Schweiz lebenden Eltern, sofern diese über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfügen und die familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird und intakt ist (BGE 126 II 377 E. 2b). Anders als bei Art. 17 Abs. 2 ANAG wird bei Art. 8 Abs. 1 EMRK und dem nicht weiter gehenden Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) nicht auf den Zeitpunkt der Gesuchstellung, sondern auf den Urteilszeitpunkt abgestellt (BGE 120 Ib 257 E. 1f).

1.3 Keinen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz vermitteln hingegen die in der Beschwerde weiter angerufenen Art. 13 lit. f und Art. 36 der Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer vom 6. Oktober 1986 (BVO; vgl. BGE 119 Ib 91 E. 1d, 122 II 186 E. 1a; VGr, 23. Januar 2002, VB.2001.00318 E. 2c; 11. Juni 2003, VB.2003.00018, E. 1e, je unter www.vgrzh.ch).

1.4 Dasselbe gilt für das Übereinkom­­men über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (UNO-Kinder­rechtekon­ven­tion; SR 0.107, [KRK]). Aus dem Übereinkommen ergeben sich hinsichtlich Erteilung fremdenpolizeilicher Bewilligungen keine gerichtlich durch­setzbaren Ansprüche (BGE 126 II 377 E. 5, 124 II 361 E. 3b).

1.4.1 Die Beschwerdeführerin macht in diesem Zusammenhang eine Verletzung von Art. 12 der UNO-Kinderrechtekonvention geltend und verlangt eine Anhörung der Kinder. Gemäss Art. 12 KRK haben Kinder, die zur eigenen Meinungsbildung befähigt sind, das Recht, in den sie berührenden Gerichts- oder Verwaltungsverfahren gehört zu werden. Allerdings ist ein Kind im fremden­polizeilichen Verfahren nicht zwingend persönlich, sondern ledig­lich in angemessener Weise anzuhören. Die Anhörung kann je nach der zu behandelnden Problematik und den Umständen des Einzelfalles auch schriftlich oder über einen Vertreter vorgenommen werden (Art. 12 Abs. 2 KRK; BGE 124 II 361 E. 3c, mit Hinweisen).

1.4.2 Der Willen der Kinder fliesst vorliegend über die Mutter bzw. deren Vertreterin in das Verfahren ein. Zudem waren alle drei Kinder vor der Rekursinstanz noch selbst als Parteien aufgetreten. Die Anforderungen von Art. 12 KRK müssen demnach als erfüllt gelten (vgl. auch BGer, 11. Dezember 2002, 2A.456/2002, E. 3.6, www.bger.ch).

1.5 Die älteste Tochter der Beschwerdeführerin, D, ist 1979 geboren. Sie war demnach im Zeitpunkt der ersten Gesuchstellung, also im Dezember 1998, bereits 19-jährig. Damit entfällt eine Berufung auf Art. 17 Abs. 2 Satz 3 ANAG.

Dass ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis vorliegen würde, welches D nach Erreichen der Volljährigkeit allenfalls einen Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 EMRK verschaffen könnte, ist nicht behauptet oder ersichtlich.

Dass sodann weder die Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer noch die UNO-Kinder­rechtekon­ven­tion gerichtlich durchsetzbare Ansprüche auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vermitteln, ist bereits dargelegt worden. Im Übrigen ist mit Blick auf die UNO-Kinderrechtekonvention daran zu erinnern, dass D bereits im Zeit­punkt der Gesuchstellung volljährig war.

Bezüglich D fehlt es demnach an einem bundes- oder völkerrecht­lichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbe­wil­li­gung. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

1.6 Die Tochter E, geboren 1984, ist heute 20 Jahre alt, war im Zeitpunkt der Gesuchstellung indes noch minderjährig. Sie kann sich somit auf Art. 17 Abs. 2 Satz 3 ANAG berufen. Insoweit ist auf Beschwerde einzutreten.

Hingegen entfällt im heutigen Zeitpunkt ein Anspruch gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK oder Art. 13 Abs. 1 BV. Nach Meinung der Beschwerdeführerin ist es angesichts der langen Verfahrensdauer allerdings willkürlich, wenn bei der Beurteilung des Aufenthaltsgesuchs von den aktuellen Verhältnissen im Zeitpunkt des Entscheids ausgegangen wird. E könne sich deshalb auch auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen.

Zutreffend ist, dass das Verfahren bei der Fremdenpolizei bzw. beim Migrationsamt und vor dem Regierungsrat lang gedauert hat. Die ausgedehnte Dauer des erstinstanzlichen Verfahrens ist indessen wesentlich darauf zurückzuführen, dass eine Beglaubigung der Geburtsscheine in Haiti eingeholt wurde. Dieses Vorgehen war durchaus gerechtfertigt, um so mehr als die Nachforschungen ergaben, dass für D falsche Angaben vorlagen. Das Rekursverfahren dauerte dann rund eindreiviertel Jahre – fraglos eine unbefriedigend lange Dauer. Da indessen keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Vorinstanz die Sache – wie in der Beschwerde sinngemäss angesprochen – durch zeitlich ausreichende Nichtanhandnahme hat beeinflussen wollen, führt die Verzögerung nicht zu einer Anspruchsbegründung nach Art. 8 Abs. 1 EMRK. Im Übrigen würde die Anwendung von Art. 8 Abs. 1 EMRK, wie die späteren Erwägungen zeigen, vorliegend ohnehin nichts am Ergebnis ändern.

1.7 F, 1987 geboren, ist heute gut 16 Jahre alt. Zudem ist die familiäre Beziehung zwischen ihm und seiner Mutter intakt und wird tatsächlich gelebt. Eine Anspruchsbegründung ist damit sowohl gemäss Art. 17 Abs. 2 ANAG als auch nach Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV möglich. Diesbezüglich ist auf die Beschwerde ebenfalls einzutreten.

1.8 Zusammenfassend ist somit auf die Beschwerde nur bezüglich E und F einzutreten, nicht aber bezüglich der ältesten Tochter D. Für die beiden jüngeren Geschwister ist nachfolgend zu prüfen, ob die Voraussetzungen zur Verwirklichung des Anspruchs erfüllt sind.

2.  

2.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der Nachzug von gemeinsamen Kindern durch beide Elternteile innerhalb der Schranken von Art. 17 Abs. 2 Satz 3 ANAG im Allgemeinen jederzeit zulässig; es besteht ein grundsätzlich unbedingter Anspruch auf Familiennachzug. Vorbehalten bleibt einzig das Rechtsmissbrauchsverbot (BGE 126 II 329 E. 3b, 129 II 11 E. 3.1.2).

2.2 Davon unterscheidet sich die Konstellation, wo sich lediglich ein Elternteil in der Schweiz aufhält: In einem solchen Fall setzt der Nachzug das Bestehen einer vorrangigen Beziehung zwischen dem hier lebenden Elternteil und dem nachzuziehenden Kind voraus; ferner müssen stichhaltige familiäre Gründe, zum Beispiel eine Änderung der Betreuungsmöglichkeiten, den Nachzug rechtfertigen (BGE 126 II 329 E. 2b+3a, 129 II 11 E. 3.1.3, 129 II 249 E. 2.1). Die Verweigerung einer Bewilligung lässt sich jedenfalls dann nicht beanstanden, wenn die Familientrennung von den Betroffenen ursprünglich freiwillig herbeigeführt worden ist, für die Änderung der bisherigen Verhältnisse keine überwiegenden familiären Interessen bestehen bzw. sich ein Wechsel nicht als zwingend erweist und die Fortführung und Pflege der bisherigen familiären Beziehungen nicht behördlich verhindert wird (BGE 124 II 361 E. 3a, 129 II 11 E. 3.1.3).

Diese Auslegung von Art. 17 Abs. 2 Satz 3 ANAG steht somit nach Auffassung des Bundesgerichts nicht im Widerspruch zu Art. 8 Abs. 1 EMRK oder Art. 13 Abs. 1 BV; dasselbe gilt mit Bezug auf die in Art. 10 Abs. 1 KRK statuierte Pflicht, Familienzusammenführungsbegehren wohlwollend und human zu bearbeiten (kritisch zur dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung etwa Philip Grant, La protection de la vie familiale et de la vie privée en droit des étrangers, Basel etc. 2000, S. 158 ff., S. 162; Marc Spescha, Lückenfüllung und Rechtsmissbrauch im Ausländerrecht, AJP 2002, S. 1420 f.; Marc Spescha/Peter Sträuli, Ausländerrecht, Zürich 2001, S. 84 ff.).

2.3 Diese strenge Praxis des Bundesgerichts gilt immerhin in denjenigen Fällen, in welchen der eine Elternteil verstorben ist, nicht absolut: So mag ein bedingungsloser (bzw. nur unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauches stehender) Anspruch des überlebenden Eltern­teils auf nachträglichen Nachzug der minderjährigen Kinder allenfalls dann gegeben sein, wenn zwischen diesem und den Kindern eine Familiengemeinschaft bereits bestanden hat und der überlebende Elternteil die Rolle, welche an sich den Eltern gemeinsam zukommt, trotz vorübergehender Betreuung der Kinder durch aussenstehende (nicht zur Kernfamilie gehörende) Dritte auch tatsächlich ausübt und das Zusammenleben mit den Kindern anstrebt bzw. sich diese Möglichkeit durch seine persönliche Lebensgestaltung erkennbar vorbehält (BGE 129 II 11 E. 3.1.4, E. 3.2 und 3.3).

Unter diesen Prämissen ist vorliegend vorab zu prüfen, ob bezüglich der Kinder E und F ein grundsätzlich bedingungsloses Nachzugsrecht besteht oder ob die zusätzlichen Voraussetzungen, wie sie beim Nachzug durch einen Elternteil in der Regel gelten, erfüllt sein müssen.

2.4 Über die Gestaltung der Familien- und Wohnverhältnisse bis zur Übersiedlung der Beschwerdeführerin in die Schweiz im Mai 1993 enthalten die Akten wenig. Immerhin wird ausgeführt, dass die Kinder bei der Beschwerdeführerin in U auf Haiti aufgewachsen seien. Seit der Ausreise der Beschwerdeführerin würden die Kinder bei ihrer Tante G, der Schwester der Beschwerdeführerin, wohnen. Allerdings wurde für diese Tante dieselbe Adresse verzeichnet wie für die Beschwerdeführerin selbst. Dies legt nahe, dass bereits zuvor eine über die Kernfamilie hinausgehende Wohngemeinschaft bestanden hatte. Die Akten enthalten sodann keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Betreuung durch die Schwester lediglich vorübergehender Natur gewesen wäre und sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Lebensgestaltung vorbehalten hätte, die Kinder so bald wie möglich nachzuziehen. Gegen eine bloss provisorische Zurücklassung spricht vielmehr, dass die Beschwerdeführerin bis zur Stellung des Nachzugsgesuchs über fünf Jahre zuwartete. Zwar lässt sich nicht widerlegen, dass die Beschwerdeführerin – wie sie ausführt – aus ihrem Bekanntenkreis die Auskunft erhielt, das Nachzugsgesuch könne erst nach Erhalt der Niederlassungsbewilligung gestellt werden. Hat sich die Beschwerdeführerin jedoch in dieser Angelegenheit bloss auf solch unverbindliche Auskünfte verlassen, anstatt bei der Behörde oder in rechtskundigem Kreis nachzufragen, so zeigt dies deutlich, dass sie dem Familiennachzug damals während geraumer Zeit keine grosse Bedeutung beimass. Insgesamt lässt sich nicht erkennen, dass die Beschwerdeführerin das Zusammenleben mit ihren freiwillig in der Heimat zurückgelassenen Kindern bei der Übersiedlung in die Schweiz angestrebt bzw. sich die Möglichkeit des Zusammenlebens erkennbar vorbehalten hätte.

Unter diesen Umständen besteht ein nachträglicher Anspruch auf Familiennachzug, gleich wie bei getrennt lebenden Eltern, nur insoweit, als stichhaltige Gründe eine Änderung der Betreuungsverhältnisse notwendig machen.

2.5 Solche Gründe für eine Änderung der Betreuungsverhältnisse dürfen nicht leichthin be­jaht werden. Es gelten hohe Beweisanforderungen (vgl. BGE 124 II 361 E. 4c S. 370/371). Der Nachzug muss sich als zur Pflege des Kindes notwendig erweisen (BGE 129 II 11 E. 3.1.3). Dabei ist auch zu prüfen, ob im Heimatland alternative Betreuungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, die dem Kindeswohl besser entsprechen, beispielsweise weil dadurch bei schon älteren Kindern vermieden werden kann, dass sie aus ihrer bisherigen Um­gebung und dem ihnen vertrauten Beziehungsumfeld herausgerissen werden (BGE 125 II 585 E. 2c). An den Nachweis der fehlenden Betreuungsmöglichkeit im Heimatland sind umso höhere Anforderungen zu stellen, je älter das Kind ist bzw. je grösser die ihm in der Schweiz drohenden Integrationsschwierigkeiten sind (BGE 129 II 11 E. 3.3.2).

2.5.1 Die Vorinstanz hat überzeugend dargelegt, dass die Schwester der Beschwerdeführerin die wichtigste Bezugsperson für E und F ist. Es kann darauf verwiesen werden (vgl. § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Die Beschwerde­führerin räumt denn auch selbst ein, dass die drei Kinder von der Tante gut betreut und versorgt worden sind. Sie macht allerdings geltend, dass die Tante aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage sei, sich ausreichend um die Kinder zu kümmern, und verweist dazu auf die im Rekursverfahren eingereichten Arztzeugnisse. Die Vorinstanz hat diese bei den Akten liegenden Zeugnisse berücksichtigt. Sie gelangte allerdings zur Überzeugung, damit lasse sich nicht hinreichend beweisen, dass die Tante E und F wegen der geltend gemachten Erkrankungen nicht weiterhin altersgerecht betreuen könne (E. 4d). Auf diese Erwägungen, mit welchen sich die Beschwerde nicht auseinandersetzt, lässt sich vollumfänglich verweisen.

2.5.2 Die Vorinstanz ist zudem der Auffassung, dass die älteste Tochter D eine allfällig noch notwendige Betreuung der jüngeren Geschwister übernehmen könne. Dies stellt die Beschwerdeführerin nicht ernsthaft in Abrede, macht sie doch einzig geltend, D mache seit Sommer letzten Jahres eine kaufmännische Ausbildung; E und F seien deshalb lange vor ihrer ältesten Schwester zuhause. Eine Ausbil­dung lässt erfahrungsgemäss durchaus noch Raum zur Betreuung älterer Kinder. Angesichts des fortgeschrittenen Alters können E und F durch Tante und Schwes­ter jedenfalls ausreichend betreut werden.

Es bestehen somit keine genügend stichhaltigen Gründe für den beantragten Nachzug von E und F. Vielmehr ist davon auszugehen, dass im Heimatland weiterhin Möglichkeiten für eine altersgerechte Betreuung vorhanden sind.

2.5.3 Schliesslich durfte die Vorinstanz auch berücksichtigen, dass E und F, welche noch nie in der Schweiz geweilt und mit Ausnahme der hier lebenden Mutter keinen Bezug zum Land haben, im Fall einer Übersiedlung erhebliche Integrationsschwierigkeiten hätten. 

2.5.4 Der Nachzugswille und das persönliche Interesse der Kinder sowie der Beschwerdeführerin selbst vermag die im schweizerischen Ausländerrecht anerkannten Ziele der Aufrecht­erhaltung eines ausgewogenen Verhältnisses zwischen dem Bestand der schweize­ri­schen und der ausländischen Wohnbevölkerung oder der Schaffung günstiger Rahmenbe­dingun­gen für die Eingliederung der Ausländer (vgl. BGE 126 II 425 E. 5b/bb, mit zahlreichen Hinweisen) nicht aufzuwiegen. Zusammengefasst ergibt sich somit, dass Vorinstanz und Beschwerdegegnerin die Nachzugsbegehren für E und F ohne Rechtsverletzung  abweisen durfte. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird.

3.  

Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und besteht kein Anspruch auf Parteientschädigung (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG, § 17 Abs. 2 VRG).

 

 

Demgemäss entscheidet die Kammer:

 

 

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.

6.    …