{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "07.07.2004", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2004-00157_07-07-2004.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=204374&W10_KEY=4467141&nTrefferzeile=7&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "8c37d5f357bd0dc351b02531cac27a5f"}, "Num": [" VB.2004.00157"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 04..2.07.0  VB.2004.00157"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 04..2.07.0  VB.2004.00157"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 04..2.07.0  VB.2004.00157"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufenthaltsbewilligung (Familiennachzug) | Verweigerung des m\u00fctterlichen Familiennachzugs f\u00fcr Kinder, deren V\u00e4ter verstorben sind.  Weder die BVO noch die UNO-Kinderrechtekonvention vermitteln einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (E. 1.3+4). Die \u00e4lteste Tochter war zur Zeit der Einreichung des Gesuches bereits 19-j\u00e4hrig, weshalb sie sich nicht auf Art. 17 Abs. 2 Satz 3 ANAG berufen kann (E. 1.5). Auf die Beschwerde wird nur bez\u00fcglich der beiden j\u00fcngeren Kinder eingetreten (E. 1.8). Voraussetzungen des Familiennachzugs durch einen Elternteil gem\u00e4ss bundesgerichtlicher Rechtsprechung. Die Kinder wuchsen bei der Schwester der Beschwerdef\u00fchrerin auf und wurden von dieser auch w\u00e4hrend der Abwesenheit der Mutter betreut. Die Beschwerdef\u00fchrerin wartete nach ihrer Heirat mit einem Schweizer B\u00fcrger \u00fcber f\u00fcnf Jahre, bis sie ein Nachzugsgesuch f\u00fcr ihre Kinder stellte. Somit strebte sie nicht in erkennbarer Weise das Zusammenleben mit ihren Kindern an. Unter diesen Umst\u00e4nden m\u00fcssen nach der Rechtsprechung stichhaltige Gr\u00fcnde eine \u00c4nderung der Betreuungsverh\u00e4ltnisse notwendig machen. Dies ist vorliegend nicht erf\u00fcllt, da die beiden j\u00fcngeren Kinder weiterhin durch ihre Tante und zudem durch ihre \u00e4ltere Schwester betreut werden k\u00f6nnen (E. 2). Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:15:33", "Checksum": "d54990bf71d0fa3d8750dc43b2491b0d"}