I.
A, frühere Staatsangehörige von Haiti,
seit 2002 Schweizer Bürgerin, reiste im Mai 1993 in die Schweiz ein. Hier
heiratete sie am 20. August 1993 den Schweizer C. Ihre aus zwei früheren
Beziehungen stammenden drei Kinder D, geboren 1979, E, geboren 1984 und F, geboren
1987, verblieben bei deren Tante G in Haiti. Die Väter verstarben Mitte der neunziger
Jahre.
Am 7. Dezember 1998 stellte A ein
Nachzugsgesuch für die drei Kinder. Dieses Begehren schrieb die damalige
Fremdenpolizei des Kantons Zürich am 18. Juni 2001 wegen fehlender Unterlagen
ab.
Hierauf stellte A bereits am 2. Juli
2001 ein neues Nachzugsgesuch, wiederum für alle drei Kinder. Das nunmehrige Migrationsamt
des Kantons Zürich wies das Gesuch mit Verfügung vom 18. April 2002 ab.
Bezüglich der ältesten Tochter D verwies das Migrationsamt auf deren
Geburtsjahr 1979, womit die "zulässige Altersgrenze" überschritten sei.
Bezüglich E und F wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass keine enge Beziehung
zur Mutter nachgewiesen sei.
II.
Gegen die Verfügung des Migrationsamts
wurde am 21. Mai 2002 Rekurs an den Regierungsrat erhoben mit dem Begehren, den
drei Kindern den Verbleib bei der Mutter zu bewilligen. Der Regierungsrat wies
den Rekurs am 3. März 2004 ab, soweit er darauf eintrat und der Rekurs nicht gegenstandslos
geworden war.
III.
A gelangte mit Beschwerde vom 7. April
2004 an das Verwaltungsgericht und verlangte die Aufhebung des Rekursentscheids
und der Verfügung des Migrationsamts; den drei Kindern sei die Bewilligung zur
Einreise, zum Aufenthalt im Kanton Zürich und zum Verbleib bei ihr zu erteilen.
Zudem verlangte sie eine Entschädigung zu Lasten der Gegenpartei. Die
Staatskanzlei beantragte namens des Regierungsrats, die Beschwerde abzuweisen.
Die Kammer zieht
in Erwägung:
1.1
Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist auf dem
Gebiet der Fremdenpolizei zulässig, soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
an das Bundesgericht offen steht (§ 43 Abs. 1 lit. h und Abs. 2
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Das ist der Fall
bei Entscheiden betreffend Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen, auf
deren Erteilung die ausländische Person einen bundes- oder völkerrechtlichen Anspruch
hat (Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 des Bundesrechtspflegegesetzes
vom 16. Dezember 1943).
1.2
Gemäss Art. 17 Abs. 2 Satz 3 des
Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der
Ausländer (ANAG) haben ledige Kinder unter 18 Jahren Anspruch auf Einbezug in
die Niederlassungsbewilligung der Eltern bzw. des einen Elternteils, sofern sie
mit ihren Eltern zusammenwohnen. Diese Bestimmung gilt analog für Schweizer Bürgerinnen
und Bürger mit Kindern ausländischer Staatsangehörigkeit. Nach ständiger
Rechtsprechung ist das Alter der Kinder im Zeitpunkt der Einreichung des
Gesuchs massgebend (BGE 124 II 361 E. 4b, BGE 120 Ib 257 E. 1f.)
Ferner stützt sich die Beschwerde auf Art. 8 Abs. 1
der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), der
den Schutz des Familienlebens garantiert (vgl. dazu ausführlich BGE 127 II
60 E. 1d/aa mit Hinweisen). Die Vorschrift garantiert einem ledigen minderjährigen
Kind das Zusammenleben mit seinen in der Schweiz lebenden Eltern, sofern diese
über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfügen und die familiäre
Beziehung tatsächlich gelebt wird und intakt ist (BGE 126 II 377
E. 2b). Anders als bei Art. 17 Abs. 2 ANAG wird
bei Art. 8 Abs. 1 EMRK und dem nicht weiter gehenden Art. 13 Abs. 1
der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) nicht auf den Zeitpunkt der
Gesuchstellung, sondern auf den Urteilszeitpunkt abgestellt (BGE 120 Ib
257 E. 1f).
1.3 Keinen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung in
der Schweiz vermitteln hingegen die in der Beschwerde weiter angerufenen Art. 13
lit. f und Art. 36 der Verordnung über die Begrenzung der Zahl der
Ausländer vom 6. Oktober 1986 (BVO; vgl. BGE 119 Ib 91 E. 1d, 122 II 186
E. 1a; VGr, 23. Januar 2002, VB.2001.00318 E. 2c;
11. Juni 2003, VB.2003.00018, E. 1e, je unter www.vgrzh.ch).
1.4
Dasselbe gilt für das Übereinkommen über die
Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (UNO-Kinderrechtekonvention; SR
0.107, [KRK]). Aus dem Übereinkommen ergeben sich hinsichtlich Erteilung
fremdenpolizeilicher Bewilligungen keine gerichtlich durchsetzbaren Ansprüche
(BGE 126 II 377 E. 5, 124 II 361 E. 3b).
1.4.1 Die Beschwerdeführerin macht in
diesem Zusammenhang eine Verletzung von Art. 12 der UNO-Kinderrechtekonvention
geltend und verlangt eine Anhörung der Kinder. Gemäss Art. 12 KRK haben
Kinder, die zur eigenen Meinungsbildung befähigt sind, das Recht, in den sie
berührenden Gerichts- oder Verwaltungsverfahren gehört zu werden. Allerdings
ist ein Kind im fremdenpolizeilichen Verfahren nicht zwingend persönlich, sondern
lediglich in angemessener Weise anzuhören. Die Anhörung kann je nach der zu behandelnden
Problematik und den Umständen des Einzelfalles auch schriftlich oder über einen
Vertreter vorgenommen werden (Art. 12 Abs. 2 KRK; BGE 124 II 361
E. 3c, mit Hinweisen).
1.4.2 Der Willen der Kinder fliesst
vorliegend über die Mutter bzw. deren Vertreterin in das Verfahren ein. Zudem
waren alle drei Kinder vor der Rekursinstanz noch selbst als Parteien
aufgetreten. Die Anforderungen von Art. 12 KRK müssen demnach als erfüllt
gelten (vgl. auch BGer, 11. Dezember 2002, 2A.456/2002, E. 3.6,
www.bger.ch).
1.5
Die älteste Tochter der Beschwerdeführerin, D, ist 1979 geboren. Sie war demnach im Zeitpunkt der ersten Gesuchstellung, also im Dezember
1998, bereits 19-jährig. Damit entfällt eine Berufung auf Art. 17 Abs. 2
Satz 3 ANAG.
Dass ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis
vorliegen würde, welches D nach Erreichen der Volljährigkeit allenfalls einen
Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8
EMRK verschaffen könnte, ist nicht behauptet oder ersichtlich.
Dass sodann weder die Verordnung über die Begrenzung der Zahl der
Ausländer noch die UNO-Kinderrechtekonvention gerichtlich durchsetzbare Ansprüche auf die
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vermitteln, ist bereits dargelegt
worden. Im Übrigen ist mit Blick auf die UNO-Kinderrechtekonvention daran zu
erinnern, dass D bereits im Zeitpunkt der Gesuchstellung volljährig war.
Bezüglich D fehlt
es demnach an einem bundes- oder völkerrechtlichen
Anspruch auf Erteilung einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
1.6
Die Tochter E, geboren 1984, ist heute 20 Jahre
alt, war im Zeitpunkt der Gesuchstellung indes noch minderjährig. Sie kann sich
somit auf Art. 17 Abs. 2 Satz 3 ANAG berufen. Insoweit ist auf
Beschwerde einzutreten.
Hingegen
entfällt im heutigen Zeitpunkt ein Anspruch gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK
oder Art. 13 Abs. 1 BV. Nach Meinung der Beschwerdeführerin ist es
angesichts der langen Verfahrensdauer allerdings willkürlich, wenn bei der
Beurteilung des Aufenthaltsgesuchs von den aktuellen Verhältnissen im Zeitpunkt
des Entscheids ausgegangen wird. E könne sich deshalb auch auf Art. 8 Ziff. 1
EMRK berufen.
Zutreffend ist,
dass das Verfahren bei der Fremdenpolizei bzw. beim Migrationsamt und vor dem Regierungsrat
lang gedauert hat. Die ausgedehnte Dauer des erstinstanzlichen Verfahrens ist
indessen wesentlich darauf zurückzuführen, dass eine Beglaubigung der Geburtsscheine
in Haiti eingeholt wurde. Dieses Vorgehen war durchaus gerechtfertigt, um so
mehr als die Nachforschungen ergaben, dass für D falsche Angaben vorlagen. Das
Rekursverfahren dauerte dann rund eindreiviertel Jahre – fraglos eine unbefriedigend
lange Dauer. Da indessen keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Vorinstanz
die Sache – wie in der Beschwerde sinngemäss angesprochen – durch zeitlich ausreichende
Nichtanhandnahme hat beeinflussen wollen, führt die Verzögerung nicht zu einer
Anspruchsbegründung nach Art. 8 Abs. 1 EMRK. Im Übrigen würde die
Anwendung von Art. 8 Abs. 1 EMRK, wie die späteren Erwägungen zeigen,
vorliegend ohnehin nichts am Ergebnis ändern.
1.7
F, 1987 geboren, ist heute gut 16 Jahre alt. Zudem
ist die familiäre Beziehung zwischen ihm und seiner Mutter intakt und wird
tatsächlich gelebt. Eine Anspruchsbegründung ist damit sowohl
gemäss Art. 17 Abs. 2 ANAG als auch nach Art. 8 Abs. 1 EMRK
bzw. Art. 13 Abs. 1 BV möglich. Diesbezüglich ist auf die Beschwerde
ebenfalls einzutreten.
1.8
Zusammenfassend ist somit auf die Beschwerde nur
bezüglich E und F einzutreten, nicht aber bezüglich der ältesten Tochter D. Für
die beiden jüngeren Geschwister ist nachfolgend zu prüfen, ob die
Voraussetzungen zur Verwirklichung des Anspruchs erfüllt sind.
2.
2.1
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der
Nachzug von gemeinsamen Kindern durch beide Elternteile innerhalb der Schranken
von Art. 17 Abs. 2 Satz 3 ANAG im Allgemeinen jederzeit
zulässig; es besteht ein grundsätzlich unbedingter Anspruch auf Familiennachzug.
Vorbehalten bleibt einzig das Rechtsmissbrauchsverbot (BGE 126 II 329 E. 3b,
129 II 11 E. 3.1.2).
2.2
Davon unterscheidet sich die Konstellation, wo sich
lediglich ein Elternteil in der Schweiz aufhält: In einem solchen Fall setzt
der Nachzug das Bestehen einer vorrangigen Beziehung zwischen dem hier lebenden
Elternteil und dem nachzuziehenden Kind voraus; ferner müssen stichhaltige
familiäre Gründe, zum Beispiel eine Änderung der Betreuungsmöglichkeiten, den
Nachzug rechtfertigen (BGE 126 II 329 E. 2b+3a, 129 II 11 E. 3.1.3,
129 II 249 E. 2.1). Die Verweigerung einer Bewilligung lässt sich
jedenfalls dann nicht beanstanden, wenn die Familientrennung von den
Betroffenen ursprünglich freiwillig herbeigeführt worden ist, für die Änderung
der bisherigen Verhältnisse keine überwiegenden familiären Interessen bestehen
bzw. sich ein Wechsel nicht als zwingend erweist und die Fortführung und Pflege
der bisherigen familiären Beziehungen nicht behördlich verhindert wird (BGE 124
II 361 E. 3a, 129 II 11 E. 3.1.3).
Diese Auslegung von Art. 17 Abs. 2
Satz 3 ANAG steht somit nach Auffassung des Bundesgerichts nicht im
Widerspruch zu Art. 8 Abs. 1 EMRK oder Art. 13 Abs. 1 BV;
dasselbe gilt mit Bezug auf die in Art. 10 Abs. 1 KRK statuierte
Pflicht, Familienzusammenführungsbegehren wohlwollend und human zu bearbeiten
(kritisch zur dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung etwa Philip Grant,
La protection de la vie familiale et de la vie privée en droit des étrangers,
Basel etc. 2000, S. 158 ff., S. 162; Marc Spescha, Lückenfüllung
und Rechtsmissbrauch im Ausländerrecht, AJP 2002, S. 1420 f.; Marc
Spescha/Peter Sträuli, Ausländerrecht, Zürich 2001, S. 84 ff.).
2.3
Diese strenge Praxis des Bundesgerichts gilt
immerhin in denjenigen Fällen, in welchen der eine Elternteil verstorben ist,
nicht absolut: So mag ein bedingungsloser (bzw. nur unter dem Vorbehalt des
Rechtsmissbrauches stehender) Anspruch des überlebenden Elternteils auf
nachträglichen Nachzug der minderjährigen Kinder allenfalls dann gegeben sein,
wenn zwischen diesem und den Kindern eine Familiengemeinschaft bereits
bestanden hat und der überlebende Elternteil die Rolle, welche an sich den
Eltern gemeinsam zukommt, trotz vorübergehender Betreuung der Kinder durch
aussenstehende (nicht zur Kernfamilie gehörende) Dritte auch tatsächlich ausübt
und das Zusammenleben mit den Kindern anstrebt bzw. sich diese Möglichkeit
durch seine persönliche Lebensgestaltung erkennbar vorbehält (BGE 129 II
11 E. 3.1.4, E. 3.2 und 3.3).
Unter diesen Prämissen ist vorliegend vorab
zu prüfen, ob bezüglich der Kinder E und F ein grundsätzlich bedingungsloses
Nachzugsrecht besteht oder ob die zusätzlichen Voraussetzungen, wie sie beim
Nachzug durch einen Elternteil in der Regel gelten, erfüllt sein müssen.
2.4
Über die Gestaltung der Familien- und
Wohnverhältnisse bis zur Übersiedlung der Beschwerdeführerin in die Schweiz im
Mai 1993 enthalten die Akten wenig. Immerhin wird ausgeführt, dass die Kinder
bei der Beschwerdeführerin in U auf Haiti aufgewachsen seien. Seit der Ausreise
der Beschwerdeführerin würden die Kinder bei ihrer Tante G, der Schwester der Beschwerdeführerin,
wohnen. Allerdings wurde für diese Tante dieselbe Adresse verzeichnet wie für
die Beschwerdeführerin selbst. Dies legt nahe, dass bereits zuvor eine über die
Kernfamilie hinausgehende Wohngemeinschaft bestanden hatte. Die Akten enthalten
sodann keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Betreuung durch die Schwester
lediglich vorübergehender Natur gewesen wäre und sich die Beschwerdeführerin
mit ihrer Lebensgestaltung vorbehalten hätte, die Kinder so bald wie möglich
nachzuziehen. Gegen eine bloss provisorische Zurücklassung spricht vielmehr,
dass die Beschwerdeführerin bis zur Stellung des Nachzugsgesuchs über fünf Jahre
zuwartete. Zwar lässt sich nicht widerlegen, dass die Beschwerdeführerin – wie
sie ausführt – aus ihrem Bekanntenkreis die Auskunft erhielt, das
Nachzugsgesuch könne erst nach Erhalt der Niederlassungsbewilligung gestellt
werden. Hat sich die Beschwerdeführerin jedoch in dieser Angelegenheit bloss
auf solch unverbindliche Auskünfte verlassen, anstatt bei der Behörde oder in
rechtskundigem Kreis nachzufragen, so zeigt dies deutlich, dass sie dem Familiennachzug
damals während geraumer Zeit keine grosse Bedeutung beimass. Insgesamt lässt
sich nicht erkennen, dass die Beschwerdeführerin das Zusammenleben mit ihren
freiwillig in der Heimat zurückgelassenen Kindern bei der Übersiedlung in die
Schweiz angestrebt bzw. sich die Möglichkeit des Zusammenlebens erkennbar vorbehalten
hätte.
Unter diesen Umständen besteht ein
nachträglicher Anspruch auf Familiennachzug, gleich wie bei getrennt lebenden
Eltern, nur insoweit, als stichhaltige Gründe eine Änderung der Betreuungsverhältnisse
notwendig machen.
2.5
Solche Gründe für eine Änderung der
Betreuungsverhältnisse dürfen nicht leichthin bejaht werden. Es gelten hohe
Beweisanforderungen (vgl. BGE 124 II 361 E. 4c S. 370/371). Der
Nachzug muss sich als zur Pflege des Kindes notwendig erweisen (BGE 129 II 11
E. 3.1.3). Dabei ist auch zu prüfen, ob im Heimatland alternative Betreuungsmöglichkeiten
zur Verfügung stehen, die dem Kindeswohl besser entsprechen, beispielsweise
weil dadurch bei schon älteren Kindern vermieden werden kann, dass sie aus
ihrer bisherigen Umgebung und dem ihnen vertrauten Beziehungsumfeld herausgerissen
werden (BGE 125 II 585 E. 2c). An den Nachweis der fehlenden
Betreuungsmöglichkeit im Heimatland sind umso höhere Anforderungen zu stellen,
je älter das Kind ist bzw. je grösser die ihm in der Schweiz drohenden
Integrationsschwierigkeiten sind (BGE 129 II 11 E. 3.3.2).
2.5.1 Die Vorinstanz hat überzeugend
dargelegt, dass die Schwester der Beschwerdeführerin die wichtigste
Bezugsperson für E und F ist. Es kann darauf verwiesen werden (vgl. § 70 in
Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Die Beschwerdeführerin räumt
denn auch selbst ein, dass die drei Kinder von der Tante gut betreut und
versorgt worden sind. Sie macht allerdings geltend, dass die Tante aus gesundheitlichen
Gründen nicht mehr in der Lage sei, sich ausreichend um die Kinder zu kümmern,
und verweist dazu auf die im Rekursverfahren eingereichten Arztzeugnisse. Die Vorinstanz
hat diese bei den Akten liegenden Zeugnisse berücksichtigt. Sie gelangte
allerdings zur Überzeugung, damit lasse sich nicht hinreichend beweisen, dass
die Tante E und F wegen der geltend gemachten Erkrankungen nicht weiterhin
altersgerecht betreuen könne (E. 4d). Auf diese Erwägungen, mit welchen
sich die Beschwerde nicht auseinandersetzt, lässt sich vollumfänglich verweisen.
2.5.2 Die Vorinstanz ist zudem der
Auffassung, dass die älteste Tochter D eine allfällig noch notwendige Betreuung
der jüngeren Geschwister übernehmen könne. Dies stellt die Beschwerdeführerin
nicht ernsthaft in Abrede, macht sie doch einzig geltend, D mache seit Sommer
letzten Jahres eine kaufmännische Ausbildung; E und F seien deshalb lange vor
ihrer ältesten Schwester zuhause. Eine Ausbildung lässt erfahrungsgemäss
durchaus noch Raum zur Betreuung älterer Kinder. Angesichts des fortgeschrittenen
Alters können E und F durch Tante und Schwester jedenfalls ausreichend betreut
werden.
Es bestehen
somit keine genügend stichhaltigen Gründe für den beantragten Nachzug von E und
F. Vielmehr ist davon auszugehen, dass im Heimatland weiterhin Möglichkeiten
für eine altersgerechte Betreuung vorhanden sind.
2.5.3 Schliesslich durfte die Vorinstanz
auch berücksichtigen, dass E und F, welche noch nie in der Schweiz geweilt und
mit Ausnahme der hier lebenden Mutter keinen Bezug zum Land haben, im Fall
einer Übersiedlung erhebliche Integrationsschwierigkeiten hätten.
2.5.4 Der Nachzugswille und das
persönliche Interesse der Kinder sowie der Beschwerdeführerin selbst vermag die
im schweizerischen Ausländerrecht anerkannten Ziele der Aufrechterhaltung eines
ausgewogenen Verhältnisses zwischen dem Bestand der schweizerischen und der
ausländischen Wohnbevölkerung oder der Schaffung günstiger Rahmenbedingungen
für die Eingliederung der Ausländer (vgl. BGE 126 II 425 E. 5b/bb,
mit zahlreichen Hinweisen) nicht aufzuwiegen. Zusammengefasst ergibt sich somit,
dass Vorinstanz und Beschwerdegegnerin die Nachzugsbegehren für E und F ohne
Rechtsverletzung abweisen durfte. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde,
soweit darauf eingetreten wird.
3.
Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und besteht kein Anspruch auf
Parteientschädigung (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG, § 17
Abs. 2 VRG).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1. Die Beschwerde wird
abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden
der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Eine Parteientschädigung
wird nicht zugesprochen.
5. Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde
beim Bundesgericht erhoben werden.
6. …